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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
I 7/03 
 
Urteil vom 21. März 2003 
II. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Schön, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Frésard; Gerichtsschreiber Attinger 
 
Parteien 
M.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hans Jörg Meyer, Zürcherstrasse 27, 5401 Baden, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Aargau, Kyburgerstrasse 15, 5001 Aarau, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau 
 
(Entscheid vom 12. November 2002) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Mit Verfügungen vom 18. September 1998 sprach die IV-Stelle des Kantons Aargau der 1969 geborenen M.________ vom 1. Juli 1994 bis 30. April 1996 eine halbe sowie ab 1. Mai 1996 eine Viertelsrente der Invalidenversicherung zu. Der letztgenannten Rente lag ein nach der gemischten Bemessungsmethode ermittelter Invaliditätsgrad von 40 % zu Grunde, welcher - unter Annahme eines hälftigen ausserhäuslichen Arbeitspensums - aus einer 35%igen Invalidität im erwerblichen Bereich und einer solchen von 45 % bei der Haushaltführung resultierte. Mit Revisionsverfügung vom 9. Januar 2002 hob die IV-Stelle die bisher ausgerichtete Viertelsrente mit Wirkung ab 1. März 2002 auf, weil der Invaliditätsgrad nunmehr unter 40 % gesunken sei und somit nicht mehr zum Rentenbezug berechtige. 
B. 
Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau wies die hiegegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 12. November 2002 ab. 
C. 
M.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag auf Weiterausrichtung der bisher bezogenen Viertelsrente über Ende Februar 2002 hinaus. 
 
Sowohl die IV-Stelle als auch das Bundesamt für Sozialversicherung verzichten auf eine Stellungnahme zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Das kantonale Gericht hat im angefochtenen Entscheid die massgebenden gesetzlichen Bestimmungen und Grundsätze, insbesondere diejenigen über die Invaliditätsbemessung nach der bei Teilerwerbstätigen anwendbaren sog. gemischten Methode (Art. 28 Abs. 2 und 3 IVG in Verbindung mit Art. 27 und Art. 27bis Abs. 1 IVV; BGE 125 V 146) und die Revision von Invalidenrenten bei wesentlicher Änderung der tatsächlichen Verhältnisse (Art. 41 IVG; BGE 125 V 369 Erw. 2, 113 V 275 Erw. 1a, je mit Hinweisen) richtig wiedergegeben. Darauf wird verwiesen. 
Zu ergänzen ist, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist, da nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 9. Januar 2002) eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden (BGE 127 V 467 Erw. 1, 121 V 366 Erw. 1b). 
2. 
Letztinstanzlich ist unter sämtlichen Verfahrensbeteiligten zu Recht unbestritten, dass seit Erlass der ursprünglichen Rentenverfügung insofern eine revisionsbegründende Tatsachenänderung eingetreten ist, als die am 23. April 1996 geborene Tochter der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der streitigen rentenaufhebenden Verfügung vom 9. Januar 2002 im Kindergartenalter stand und sich deshalb die Auswirkungen der - an sich unveränderten - Behinderung ihrer Mutter (Status nach 1993 und 1995 erlittenen Distorsionen der Halswirbelsäule und milden Schädel-Hirntraumata) auf die Kinderbetreuung als Teil der Betätigung im Haushalt erheblich vermindert haben. Die Vorinstanz ging im angefochtenen Entscheid von einer verbliebenen Einschränkung bei der Betreuung und Erziehung der Tochter von höchstens 10 % aus (gegenüber ursprünglich 40 %), was zu einer Reduktion der Invalidität im gesamten Haushaltbereich von 45 % auf nur mehr 39 % führt. Diese Beurteilung wird in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde - obwohl als "Ansichtssache" bezeichnet - ausdrücklich nicht mehr gerügt. Die vorinstanzliche Betrachtungsweise erweist sich denn auch als zutreffend, gab doch die Versicherte selber anlässlich der am 22. Juni 2001 erfolgten Abklärung im Haushalt an, sie fühle sich durch ihre Rücken- und Kopfschmerzen in der Betreuung ihrer verständnisvollen und "pflegeleichten" Tochter nicht eingeschränkt. 
3. 
Wie das kantonale Gericht ebenfalls richtig erkannt hat, durfte es den auf den erwerblichen Teilbereich entfallenden Invaliditätsgrad frei überprüfen, obgleich die revisionserhebliche Änderung im Haushaltbereich eingetreten ist (vgl. AHI 2002 S. 164). Dem allseits unbestrittenen (ohne Gesundheitsschaden erzielbaren) sog. Valideneinkommen von Fr. 36'048.- im Jahre 2000 (bei Ausübung einer Halbtagstätigkeit als Marketingplanerin oder anderweitig qualifizierten kaufmännischen Angestellten gemäss Funktionsstufe D der Salärempfehlungen des Schweizerischen Kaufmännischen Verbandes) haben Verwaltung und Vorinstanz zu Recht ein im selben Jahr trotz gesundheitlicher Beeinträchtigung zumutbarerweise erreichbares Invalideneinkommen von Fr. 24'178.- gegenübergestellt. Diesem liegt das Minimumsalär des zutreffenden Alters in der Funktionsstufe C (Absolventen der dreijährigen KV-Lehre oder - wie hier - Inhaber eines Handelsschuldiploms) zu Grunde und berücksichtigt zusätzlich - mittels eines 10%igen Abzugs vom empfohlenen Minimallohn -, dass die Versicherte auch bei Verrichtung einer behinderungsangepassten Halbtagstätigkeit (laut Gutachten des Neurologen Dr. A.________ vom 1. Januar 1998 mit "wechselnd sitzender Körperhaltung ohne Kopfzwanghaltung und ohne arbeitsmässige Belastung der Oberarmmuskulatur") vermehrt Pausen einlegen und mit migränebedingten Absenzen rechnen muss. Gründe für ein weitergehendes Abweichen von den genannten Salärempfehlungen bestehen nicht. Entgegen der in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vertretenen Auffassung ist schliesslich die "Position der Beschwerdeführerin gegenüber der Haftpflichtversicherung" im vorliegenden Verfahren nicht von Belang. Aus der Gegenüberstellung von Validen- und Invalideneinkommen resultiert für den erwerblichen Bereich ein Invaliditätsgrad von 33 %. 
 
Zusammen mit der 39%igen Invalidität im Teilbereich der Haushaltführung ergibt sich ein Gesamtinvaliditätsgrad von 36 % (0,5 x 33 % + 0,5 x 39 %), womit sich die von der IV-Stelle verfügte, vorinstanzlich bestätigte Rentenaufhebung als rechtens erweist (Art. 28 Abs. 1 IVG). 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau, der Ausgleichskasse der Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 21. März 2003 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der II. Kammer: Der Gerichtsschreiber: