Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5C.24/2006 /blb
Urteil vom 21. März 2006
II. Zivilabteilung
Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident,
Bundesrichter Meyer, Marazzi,
Gerichtsschreiber Gysel.
Parteien
X.________,
Beklagter und Berufungskläger,
vertreten durch Fürsprecher Ronald Frischknecht,
gegen
Y.________,
Klägerin und Berufungsbeklagte,
vertreten durch Fürsprecher Dr. Charles Wick.
Gegenstand
Gewinnanspruch,
Berufung gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern (2. Zivilkammer des Appellationshofes) vom 6. Juni 2005.
Sachverhalt:
A.
Mit Vertrag vom 18. Dezember 1990 verkaufte V.________ seinem Adoptivsohn X.________ seinen landwirtschaftlichen Betrieb, bestehend unter anderem aus Bauernhaus, Schweinestall, Schwimmbadhalle, Wohnstock, Garage, Stall, Schnefelstube, Umschwung, Land und Wald mit den Parzellen P.________-Gbbl. Nrn. 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7 und 8 im Halte von etwas mehr als 13 Hektaren. Der Kaufpreis wurde auf Fr. 250'000.-- festgesetzt, wobei dem Verkäufer und seiner Ehefrau, Y.________, am Wohnstock ein unentgeltliches lebenslängliches Nutzungsrecht sowie weitere Nutzungs- und Mitbenutzungsrechte an der Schwimmhalle, an Obstbäumen usw. eingeräumt wurden. Zum Zeitpunkt des Verkaufs befand sich der vordere, östliche Teil der Parzelle 1 mit dem Betriebs- und Wohngebäude in der Kernzone der Gemeinde P.________, während der hintere Teil sowie alle anderen Parzellen zur Landwirtschaftszone gehörten.
X.________ führte in der Folge zunächst den Schweinemastbetrieb weiter. Am 16. Februar 1996 stellte er ein Gesuch um Bewilligung einer Ausnahme vom Realteilungs- und Zerstückelungsverbot, dem der Regierungsstatthalter von R.________ mit Verfügung vom 13. März 1996 stattgab. In der Folge wurde die Parzelle Gbbl.-Nr. 1 aufgeteilt. Der weiterhin die Nr. 1 tragende Teil im Halte von 2'943 m2 umfasst das Bauernhaus mit Oekonomieteil, die Schwimmbadhalle, die Scheune, den Stall und die Schnefelstube und liegt vollumfänglich in der Dorfkernzone. Der andere Teil im Halte von 4'875 m2 trägt neu die Nr. 9.
Im Frühling 1997 gab X.________ die Selbstbewirtschaftung auf. Am 15. Mai 1997 wurde der geplante Umbau des Wohnhauses und des Ökonomiegebäudes in mehrere Wohneinheiten publiziert. Noch während der Baueinsprachefrist stellte V.________ das Begehren um Vormerkung eines provisorischen Pfandrechts auf den verkauften Parzellen zur Sicherung seines Gewinnanspruchs. Ab Juni 1997 wurden die Bauarbeiten durchgeführt, die schlussendlich zur Erstellung und zum Verkauf von neun Eigentumswohnungen führten (Gbbl.-Nrn. 1-1 bis 1-9). X.________ besorgte zunächst die Oberaufsicht über den Bau und erbrachte diverse weitere Eigenleistungen. Am 28. März 1998 meldete er sich dann nach M.________ ab. Dort hatte er ein landwirtschaftliches Gewerbe gekauft, das er heute noch selbst bewirtschaftet.
B.
Mit Eingabe vom 2. Juni 1998 erhob V.________ beim Gerichtskreis G.________ Klage gegen X.________ mit dem Rechtsbegehren, der zuständige Grundbuchverwalter sei anzuweisen, zu seinen Gunsten auf den Parzellen Gbbl.-Nrn. 1 und 9 ein in der Höhe gerichtlich zu bestimmendes Pfandrecht zur Sicherung seines Gewinnanspruchs einzutragen. In einer weiteren Klageeingabe vom 20. August 1998 verlangte er, der Beklagte sei zu verpflichten, ihm einen gerichtlich zu bestimmenden 8'000 Franken übersteigenden Betrag zu zahlen.
Nach einem aufwändigen Verfahren mit Vergleichsverhandlungen, einem ersten Gutachten, weiteren Verhandlungen, einem Ergänzungsgutachten und nochmaligen Verhandlungen erkannte der Gerichtspräsident 2 des Gerichtskreises G.________ am 21. März 2002, dass der Beklagte Fr. 1'100'000.-- nebst Zins zu 5 % seit 3. Februar 1998 zu zahlen habe und der Grundbuchverwalter angewiesen werde, auf den Parzellen Gbbl.-Nrn. 1 und 9 ein Pfandrecht in dieser Höhe definitiv einzutragen.
C.
Gegen dieses Urteil legte der Beklagte Appellation, V.________ Anschlussappellation ein. Im Verlaufe des Appellationsverfahrens verstarb V.________, worauf Y.________ als Alleinerbin in den Prozess eintrat (im Folgenden: Klägerin).
Auf Antrag des Beklagten ordnete der obergerichtliche Referent eine weitere Expertise an, mit deren Ausarbeitung H.________ beauftragt wurde. Ausserdem wurde ein gerichtlicher Augenschein durchgeführt.
Anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung vom 6. Juni 2005 stellte der Beklagte den Antrag, die Klage vollumfänglich abzuweisen und das vorgemerkte Pfandrecht zu löschen. Die Klägerin verlangte, der Beklagte sei zu verpflichten, ihr den Betrag von Fr. 1'381'365.-- zuzüglich 5 % Zins seit 3. Februar 1998 zu bezahlen, und es sei ein entsprechendes Pfandrecht auf den Parzellen Gbbl.-Nrn. 1 bzw. auf sämtlichen Stockwerkeinheiten Gbbl.-Nrn. 1-1 bis 1-9 sowie auf der Parzelle Gbbl.-Nr. 9 definitiv einzutragen.
Das Obergericht des Kantons Bern (2. Zivilkammer des Appellationshofes) bejahte mit Urteil vom 6. Juni 2005 einen Gewinnanspruch der Klägerin bezüglich der Grundstücke Gbbl.-Nrn. 1-1 bis 1-9 und verpflichtete den Beklagten, dieser den Betrag von Fr. 518'500.-- nebst 5 % Zins seit 3. Mai 1999 zu bezahlen. Soweit die Klage den Gewinnanspruch bezüglich der Liegenschaft Gbbl.-Nr. 9 betraf, wurde erkannt, dass sie zur Zeit abgewiesen werde. Ferner wurde der Grundbuchverwalter angewiesen, zu Gunsten der Klägerin auf den Stockwerkeinheiten Nrn. 1-1 bis 1-9 entsprechend den Wertquoten Grundpfandverschreibungen zu errichten und das auf Parzelle Nr. 9 zu Gunsten von V.________ bzw. der Klägerin vorgemerkte vorläufige Pfandrecht beizubehalten. Die erst- und zweitinstanzlichen Kosten wurden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.
D.
Der Beklagte erhebt eidgenössische Berufung mit dem Antrag, den Entscheid des Obergerichts aufzuheben, die Klage abzuweisen und den Grundbuchverwalter anzuweisen, die auf seinen Grundstücken vorläufig eingetragenen Pfandrechte zu löschen.
Eine Berufungsantwort ist nicht eingeholt worden.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Die fristgerecht eingereichte Berufung richtet sich gegen einen kantonal letztinstanzlichen Endentscheid (Art. 48 Abs. 1 OG) in einer vermögensrechtlichen Zivilrechtsstreitigkeit. Da der Streitwert von 8'000 Franken (Art. 46 OG) weit überschritten ist, ist sie unter diesen Gesichtspunkten zulässig.
2.
Der Beklagte beanstandet, das Obergericht habe insbesondere in Ziffer II.3 des Urteils seine Vorbringen nicht vollständig wiedergegeben. So habe er nämlich den klägerischerseits geltend gemachten Gewinnanspruch im kantonalen Verfahren nicht nur der Höhe, sondern auch dem Grundsatze nach bestritten.
Von etwas anderem ist indessen auch die Vorinstanz nicht ausgegangen: Sie hat ausdrücklich erklärt, unter den Parteien sei zunächst umstritten, ob der Klägerin der Gewinnanspruch oder bloss ein Gewinnbeteiligungsrecht zustehe; sodann sei umstritten, welches der gewinnauslösende Tatbestand sei und wie ein allfälliger Gewinn zu berechnen sei, insbesondere welche Abzüge zuzulassen seien (S. 7 Ziff. 2). An anderer Stelle (S. 12 Ziff. 1) hat sie ausgeführt, bestritten sei nach wie vor der Gewinnanspruch der Klägerin als solcher wie auch dessen Höhe.
3.
Nach der Bestimmung von Art. 218quinquies Abs. 1 (a)OR, die durch das Bundesgesetz vom 6. Oktober 1972 über Änderungen des bäuerlichen Zivilrechts (AS 1973, S. 93 ff.) mit Wirkung ab 15. Februar 1973 eingefügt worden war und hier zur Anwendung gelangt (vgl. Art. 94 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht [BGBB; SR 211.412.11]), hat der Verkäufer, der ein landwirtschaftliches Grundstück auf einen Erben übertragen hat, im Falle einer Weiterveräusserung oder Enteignung Anspruch auf den Gewinn.
3.1 Der Beklagte bringt vor, es habe sich beim Verwandtschaftsverhältnis zwischen der Klägerschaft und ihm um eine altrechtliche Adoption ohne Erbrecht gehandelt, was aus den unterschiedlichen Heimatorten ersichtlich sei. Bei der heutigen Unmündigenadoption erhalte das Adoptivkind - im Gegensatz zu früher - nebst dem Erbrecht auch das Bürgerrecht der Adoptiveltern. Nach dem Grundsatz iura novit curia hätte die Vorinstanz - wie auch beantragt worden sei - feststellen müssen, dass zwischen den Parteien gar kein Erbverhältnis bestehe und bereits aus diesem Grund ein Gewinnanspruch nach Art. 218quinquies aOR zu verneinen sei.
3.2 Das Obergericht hat im angefochtenen Entscheid (S. 13 lit. b) von sich aus erklärt, es werde nicht geltend gemacht, dass es dem Beklagten als (wohl altrechtlichem) Adoptivsohn im Zeitpunkt des Vertragsschlusses an Erbenqualität im Sinne von Art. 218quinquies aOR gemangelt habe. Es sei daher von ihm nicht zu überprüfen, ob allenfalls dieses Kriterium der Anspruchsentstehung fehle. Seitens des Beklagten erscheint das Vorbringen, es liege eine altrechtliche Adoption ohne Erbrecht vor, erstmals in der eidgenössischen Berufung. Ebenso reicht der Beklagte vor Bundesgericht neu zwei Familienregisterauszüge ein, die ausweisen, dass V.________ Bürger von S.________ war und er, der Beklagte, in T.________ heimatberechtigt ist. Gemäss Art. 55 Abs. 1 lit. c letzter Satz OG ist im Berufungsverfahren das Vorbringen neuer Tatsachen, neuer Einreden, Bestreitungen und Beweismittel indessen unzulässig. Dass er bereits im kantonalen Verfahren geltend gemacht hätte, er sei altrechtlicher Adoptivsohn und deshalb gar nicht erbberechtigt, behauptet der Beklagte selbst nicht. Das Vorbringen ist demnach unbeachtlich.
4.
Für den Fall, dass ein Gewinnanspruch überhaupt bestehen sollte, bringt der Beklagte vor, gemäss Art. 218quinquies Abs. 2 aOR habe die Klägerin nur einen nach den Vorschriften der Erbteilung zu ermittelnden Anteil am Gewinn zugute.
4.1 Das Obergericht hat dazu ausgeführt, beim sog. Kindskauf gehe es nicht darum, Gerechtigkeit unter den Erben herzustellen. Ziel sei vielmehr, dem Verkäufer, der einem Nachkommen ein landwirtschaftliches Grundstück mit ausserhalb landwirtschaftlicher Nutzung liegendem Gewinnpotential zu Lebzeiten überlassen habe, einen durch Grundstückveräusserung realisierten Gewinn vollumfänglich zurückfliessen zu lassen.
4.2 Dieser Auffassung ist beizupflichten. Nach dem Wortlaut von Art. 218quinquies aOR hat der Verkäufer Anspruch auf "den Gewinn" - und nicht bloss auf einen Teil davon. Es handelt sich dabei um einen Gewinnherausgabeanspruch, der ein Korrelat der in bäuerlichen Kreisen häufig vorkommenden Veräusserung landwirtschaftlicher Grundstücke zu Lebzeiten an einen Erben zu einem unter dem Verkehrswert liegenden Übernahmepreis bildet (Hans Giger, Berner Kommentar, N. 7 zu Art. 218quinquies [a]OR). Das Entgegenkommen des Veräusserers verliert seinen Sinn dort, wo der begünstigte Erbe das ihm übertragene Grundstück weiter veräussert, um sich die steigenden Landpreise zunutze zu machen (Giger, a.a.O. N. 8 zu Art. 218quinquies [a]OR). Bei dieser Sachlage ist deshalb nach der genannten Bestimmung der (ganze) Gewinn dem Veräusserer herauszugeben.
5.
Der Beklagte beanstandet schliesslich auch die obergerichtliche Berechnung des Gewinns. Zwar geht er mit der Vorinstanz davon aus, dass Art. 31 Abs. 1 BGBB zur Anwendung gelange und der Gewinn mithin in der Differenz zwischen dem Veräusserungs- und dem Anrechnungswert bestehe und dass der Veräusserungswert Fr. 3'736'000.-- und der Anrechnungswert Fr. 197'900.-- betrügen. Indessen ficht er in verschiedener Hinsicht die Höhe der vom Obergericht zugelassenen Abzüge an.
5.1 Das Obergericht hat festgehalten, dass als Abzüge solche gemäss Art. 31 Abs. 1 Satz 2 BGBB für wertvermehrende Aufwendungen im Vordergrund stünden. Somit seien alle Aufwendungen zu berücksichtigen, die sich auf den Veräusserungswert ausgewirkt hätten. Es sei offensichtlich, dass der Beklagte grössere Summen und viel Arbeit habe einsetzen müssen, um vom vormaligen Zustand der Liegenschaften zu den nach Abschluss der Bauarbeiten vorliegenden Stockwerkeinheiten Nrn. 1-1 bis 1-9 zu gelangen und diese auf dem freien Markt zum Preis von insgesamt Fr. 3'736'000.-- zu verkaufen. Dass er als Bauer und Schweinezüchter nicht eine Bauabrechnung vorlegen könne, wie dies von einem Architekten oder Generalunternehmer erwartet werden könne, sei verständlich. Allerdings trage er gleichwohl die Beweislast und auch die Beweisführungslast für die erbrachten Aufwendungen. Um aus der Fülle der grösstenteils unstrukturiert eingereichten Unterlagen aussagekräftige Zahlen herauszudestillieren, sei dem Obergutachter der Auftrag erteilt worden, unter Beizug der eingereichten Belege (inkl. Baukostenabrechnung und Steuerveranlagungen) die notwendigen Baukosten für die verkauften Wohnungen festzulegen und unklare Positionen, insbesondere die Eigenleistungen, zu schätzen. Auf Grund einer Analyse der Unterlagen, die zur Verfügung gestanden hätten, sei der Obergutachter ohne Berücksichtigung von Eigenleistungen auf Baukosten von Fr. 2'530'255.-- gekommen. Das Obergericht hat diesen Betrag wie auch den vom Gutachter für die Eigenleistungen auf Fr. 208'600.-- geschätzten Betrag übernommen und seinem Entscheid so gesamte Baukosten von Fr. 2'738'855.-- zugrunde gelegt.
5.2 Was in der Berufung dagegen vorgebracht wird, ist unbehelflich:
5.2.1 Der Beklagte hält dem angefochtenen Entscheid die Veranlagungsverfügungen der kantonalen Steuerverwaltung und deren Bewertung der Eigenleistungen entgegen, worauf abzustellen sei. In diesem Vorbringen liegt eine im Berufungsverfahren unzulässige Kritik an der vorinstanzlichen Beweiswürdigung, die mit staatsrechtlicher Beschwerde (Willkürbeschwerde) vorzutragen gewesen wäre (BGE 130 III 321 E. 5 S. 327 mit Hinweisen).
5.2.2 Bei seinem Vorbringen, das Obergericht habe durch das Abstellen auf das Gutachten als Eigenleistungen lediglich Leistungen akzeptiert, die er persönlich erbracht habe, und Leistungen von Hilfspersonen seien unberücksichtigt geblieben, übersieht der Beklagte den obergerichtlichen Hinweis, der Gutachter habe die Leistungen Dritter unter dem Titel "Fremdkosten" berücksichtigt, und die weitere Feststellung der Vorinstanz, mit den im Gutachten ermittelten Beträgen seien die genannten Leistungen nach ihrer Ansicht vollumfänglich abgegolten. Hiergegen bringt der Beklagte nichts vor. Soweit er - ohne nähere Begründung - einen höheren Entschädigungsansatz vergütet haben möchte als im Gutachten bzw. im angefochtenen Entscheid zugestanden, ist auf seine Ausführungen wegen fehlender Substantiierung von vornherein nicht einzutreten.
5.2.3 Der Beklagte macht des Weiteren geltend, er habe am 1. Juni 2004 im Sinne einer Ergänzungs- und Erläuterungsfrage an den Gutachter verlangt, dass die Diskrepanz zwischen dem durch die Steuerverwaltung als Eigenleistungen anerkannten Betrag von über Fr. 700'000.-- und dem vom Gutachter unter dem gleichen Titel zugelassenen Betrag von lediglich Fr. 208'600.-- erklärt werde. Dieser Beweisantrag sei bundesrechtswidrig abgelehnt worden.
5.2.3.1 Dem Sinne nach macht er damit eine Verletzung von Art. 8 ZGB geltend, der der belasteten Partei einen bundesrechtlichen Anspruch auf Abnahme von Beweisen verleiht, die zum Nachweis rechtserheblicher Tatsachen - nach Massgabe des kantonalen Prozessrechts frist- und formgerecht - anerboten worden sind. Das Bundesrecht bestimmt indessen nicht, wie der Sachrichter das Ergebnis der Beweiserhebungen zu würdigen habe, und verbietet ihm somit nicht, einem beantragten Beweismittel auf Grund einer vorweggenommenen Beweiswürdigung, weil er seine Überzeugung bereits aus anderen Beweisen gewonnen hat und davon ausgeht, dass weitere Abklärungen am massgeblichen Beweisergebnis nichts mehr zu ändern vermöchten, die Tauglichkeit abzusprechen (dazu BGE 130 III 591 E. 5.4 S. 601 f.; 129 III 18 E. 2.6 S. 24 f., mit Hinweisen).
5.2.3.2 Dieser Fall ist hier gegeben, gelangte doch die Vorinstanz auf Grund einer für das Bundesgericht verbindlichen Würdigung des von ihr in Auftrag gegebenen Gutachtens zum eindeutigen Schluss, dessen Ergebnisse seien schlüssig. Zur Feststellung, es könne dem Experten nicht zugemutet werden, nicht belegte Arbeitsleistungen Dritter zu schätzen, ohne sich auf aktenkundige Tatsachen zu stützen, mit der in der instruktionsrichterlichen Verfügung vom 16. Februar 2005 der Antrag auf Ergänzung des Gutachtens abgewiesen wurde, äussert sich der Beklagte im Übrigen in keiner Weise. Auf die Berufung ist mithin auch hinsichtlich des gegen die Verweigerung der verlangten Ergänzung bzw. Erläuterung des Gutachtens Vorgebrachten nicht einzutreten.
5.2.4 Das Gesagte gilt sodann auch für die Ausführungen des Beklagten zu den in die Zeit zwischen Erwerb und Umnutzung des landwirtschaftlichen Gewerbes gefallenen Investitionen. In diesem Zusammenhang hat das Obergericht festgehalten, dass diejenigen Investitionen - zum Zeitwert (vgl. Art. 31 Abs. 1 Satz 2 BGBB) - zum Abzug zuzulassen seien, die sich nach wie vor direkt auf den Wert der veräusserten Parzellen niederschlügen, was einzig auf diejenigen Teile des 1992 neu erbauten Schweinestalles zutreffe, die für die Erstellung von zwei Wohneinheiten in Gebäude Nr. 3B weiter hätten verwendet werden können.
In grundsätzlicher Hinsicht werden diese Feststellungen vom Beklagten nicht in Frage gestellt. Dieser beanstandet einzig die Höhe des vom gerichtlich bestellten Gutachter auf Fr. 150'000.-- veranschlagten und von der Vorinstanz (nur) in diesem Umfang zum Abzug zugelassenen Mehrwerts. Soweit der Beklagte gestützt auf die Schätzungen der Steuerverwaltung einen Wert von Fr. 370'000.-- eingesetzt haben möchte, wendet er sich wiederum in unzulässiger Weise gegen die vorinstanzliche Beweiswürdigung. Im Übrigen hat das Obergericht mit Recht bemerkt, dass es nicht Sache des Zivilrechts sei, den Steuerbehörden vorzuschreiben, was sie als Anlagekosten bei der Grundstückgewinnsteuer zu berücksichtigen hätten. Umgekehrt ist die entsprechende Steuerveranlagung für den Zivilrichter nicht verbindlich, wenn dieser gestützt auf andere rechtliche Grundlagen und gestützt auf von ihm eingeholte und gewürdigte Gutachten zu einer anderen Gewinnberechnung gelangt.
6.
Die Berufung ist aus den dargelegten Gründen abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beklagte die Gerichtskosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG). Da keine Berufungsantwort eingeholt worden ist und der Klägerin somit keine Kosten erwachsen sind, entfällt die Zusprechung einer Parteientschädigung.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 9'000.-- wird dem Beklagten auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern (2. Zivilkammer des Appellationshofes) schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 21. März 2006
Im Namen der II. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: