Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess
{T 7}
H 122/05
Urteil vom 21. März 2006
III. Kammer
Besetzung
Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Seiler; Gerichtsschreiberin Riedi Hunold
Parteien
Ausgleichskasse Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdeführerin,
gegen
Einwohnergemeinde X.________, Beschwerdegegnerin
Vorinstanz
Kantonsgericht Basel-Landschaft, Liestal
(Entscheid vom 1. Juni 2005)
Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 24. September 2004 verpflichtete die Ausgleichskasse des Kantons Basel-Landschaft (nachfolgend: Ausgleichskasse) die Einwohnergemeinde X.________ (nachfolgend: Gemeinde) gestützt auf die Arbeitgeberkontrolle vom 22. Juni 2004 zu nachträglicher Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen in der Höhe von Fr. 339'602.10 für die in der Zeit von Januar 2000 bis Dezember 2003 an die in der Kinder- und Jugendzahnpflege tätigen Zahnärzte ausgerichteten Entgelte. Mit Einspracheentscheid vom 27. Januar 2005 hielt sie an ihrer Verfügung fest.
B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde hiess das Kantonsgericht Basel-Landschaft mit Entscheid vom 1. Juni 2005 gut und hob den Einspracheentscheid vom 27. Januar 2005 auf.
C.
Die Ausgleichskasse führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Begehren, der kantonale Entscheid sei aufzuheben; eventualiter sei die Gemeinde anzuweisen, die Entgelte auf subventionierte und nicht-subventionierte Behandlungen aufzuteilen und auf den subventionierten die Sozialversicherungsbeiträge zu bezahlen. Die Gemeinde beantragt auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Die strittige Verfügung hat nicht die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zum Gegenstand. Das Eidgenössische Versicherungsgericht prüft daher nur, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzte, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt wurde (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG).
2.
Die Vorinstanz hat die Bestimmungen und Grundsätze über das zeitlich anwendbare Recht (BGE 130 V 329 mit Hinweisen), den massgebenden Lohn (Art. 5 Abs. 2 AHVG; BGE 126 V 222 Erw. 4a, 124 V 101 Erw. 2, je mit Hinweisen) und die Abgrenzung zwischen selbstständiger und unselbstständiger Erwerbstätigkeit ( Art. 5 und 9 AHVG ; BGE 123 V 162 Erw. 1 mit Hinweisen) zutreffend dargelegt. Dasselbe gilt für die Verbindlichkeit von Verwaltungsweisungen für das Gericht (BGE 131 V 45 Erw. 2.3, 130 V 172 Erw. 4.3.1, je mit Hinweisen). Darauf wird verwiesen.
3.
Die Ausgleichskasse beanstandet in ihrer Verwaltungsgerichtsbeschwerde die von der Vorinstanz vorgenommene Gewichtung der Kriterien gemäss Wegleitung über den massgebenden Lohn (WML), Rz 4105, des Bundesamtes für Sozialversicherung. Nach Ansicht der Ausgleichskasse genügt bereits die Möglichkeit der Verpflichtung von Zahnärzten zur Mitwirkung bei der Kinder- und Jugendzahnpflege sowie die gesetzlich vorgesehene Aufsicht, um eine hoheitliche Funktion der Zahnärzte und damit ihre unselbstständige Erwerbstätigkeit zu begründen. Zudem sei die Rechenschaftspflicht der Zahnärzte gegenüber der Gemeinde nicht marginal.
4.
4.1 Im Rahmen der Arbeitsorganisation sind folgende Umstände zu berücksichtigen: Nach dem Kinder- und Jugendzahnpflegegesetz des Kantons Basel-Landschaft vom 19. September 1996 (SGS 902) haben die Kinder bzw. deren Eltern freie Zahnarztwahl (§ 7 Abs. 1). Somit weist nicht die Gemeinde den Zahnärzten eine bestimmte Anzahl von Kindern und Jugendlichen zu. Die Zahnärzte sind auch grundsätzlich nicht verpflichtet, Kinder- und Jugendzahnpflege zu übernehmen (§ 4 Abs. 1). Die Möglichkeit der Verpflichtung eines Zahnarztes besteht nur ausnahmsweise (§ 4 Abs. 2). Die in § 5 statuierte Aufsicht der Volkswirtschafts- und Sanitätsdirektion bezieht sich gemäss Gesetzestext nicht auf die Zahnärzte, sondern auf die Kinder- und Jugendzahnpflege als solche. Zudem wird die Aufsicht nicht durch die Gemeinde als allfällige Arbeitgeberin, wohl aber durch den Kanton ausgeübt. Aus der genannten Norm ist ferner nicht ersichtlich, dass gestützt hierauf disziplinarische Massnahmen gegen einen Zahnarzt denkbar wären. Die Zahnärzte sind nur insofern betroffen, als dass ungeeignete verwarnt und allenfalls von der Schulzahnpflege ausgeschlossen werden können (§ 4 Abs. 3). Letzteres ist kein Kriterium gegen eine selbstständige Erwerbstätigkeit, da auch in der sozialen Krankenpflegeversicherung ungeeignete Ärzte ausgeschlossen werden können (Art. 59 KVG), ohne dass ihr ahv-rechtliches Statut dadurch berührt würde.
4.2 Bezüglich des Unternehmerrisikos ist festzuhalten, dass die Zahnärzte keine Kinder oder Jugendliche zugewiesen bekommen, sondern diese wie die übrigen Patienten zu akquirieren haben. Für eine selbstständige Erwerbstätigkeit spricht insbesondere, dass die Zahnärzte die Behandlungen im Rahmen der Kinder- und Jugendzahnpflege in ihren eigenen Räumlichkeiten mit dem von ihnen angestellten und entlöhnten Personal sowie den selbst angeschafften Instrumenten untersuchen und behandeln (BGE 124 V 98 Erw. 6a, 122 V 288 Erw. 5b/cc; Käser, Unterstellung und Beitragswesen in der obligatorischen AHV, 2. Aufl., Bern 1996, S. 116). Ein wichtiges Indiz für selbstständige Erwerbstätigkeit ist der Umstand, dass die Zahnärzte für den Erfolg ihrer Arbeit selbst einzustehen haben (vgl. zur Bedeutung der Haftung des Arbeitserfolgs BGE 122 V 287 Erw. 5b/bb). Gemäss dem Kinder- und Jugendzahnpflegegesetz haften die Zahnärzte für Behandlungsfehler selbst und haben für ihre Tätigkeit in der Kinder- und Jugendzahnpflege eine ausreichende Haftpflichtversicherung abzuschliessen; eine Haftung der Gemeinde, der Schulheime oder des Kantons wird ausdrücklich ausgeschlossen (§ 8 Abs. 2 und 3). Die Abrechnung nach Tarif spricht nicht zwingend für eine unselbstständige Erwerbstätigkeit; so werden die ärztlichen Leistungen im UVG- und KVG-Bereich ebenfalls nach Tarifen abgerechnet, ohne dass die entsprechenden Ärzte als unselbstständigerwerbend gelten würden. Das einzige Kriterium, das gegen eine selbstständige Erwerbstätigkeit spricht, ist die Übernahme des Inkassos durch die Gemeinde, wobei nicht klar ist, ob sich dies nur auf die subventionsberechtigten Tätigkeiten bezieht (so § 14 des Gesetzes) oder aber auf sämtliche Aufwendungen des Zahnarztes (so etwa die Ausführungen in der kantonalen Beschwerde). Das ist zwar ein nicht vernachlässigbarer Teil des Unternehmerrisikos, aber auch nicht allein ausschlaggebend, zumal offen ist, ob die Gemeinde nur das Inkasso oder auch das Inkassorisiko übernimmt (vgl. zu dieser Differenzierung BGE 122 V 287 Erw. 5b/bb).
4.3 Mit der Vorinstanz ist nach dem Gesagten zu schliessen, dass - im Unterschied zu dem in ZAK 1987 S. 357 beurteilten Fall - die Merkmale für eine selbstständige Erwerbstätigkeit jene für eine unselbstständige sowohl bezüglich der Arbeitsorganisation als auch des Unternehmerrisikos überwiegen.
5.
5.1 Da es nicht um Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig (Art. 134 OG e contrario). Dem Prozessausgang entsprechend hat die unterliegende Ausgleichskasse die Gerichtskosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 OG).
5.2 Obwohl sie in Streitigkeiten nach Art. 12 AHVG in ihren Vermögensinteressen berührt ist (vgl. ZAK 1973 S. 373 Erw. 6), steht der obsiegenden Gemeinde mangels Vertretung durch einen frei praktizierenden Anwalt keine Parteientschädigung zu; daran ändert auch der Umstand nichts, dass ihre Rechtsschrift vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht von einem von ihr angestellten Anwalt (Rechtsdienst) verfasst wurde.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 8000.- werden der Ausgleichskasse Basel-Landschaft auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Der Einwohnergemeinde X.________ wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 21. März 2006
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: