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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
H 178/04 
 
Urteil vom 21. März 2006 
III. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Ferrari, Bundesrichter Lustenberger und Seiler; Gerichtsschreiber Widmer 
 
Parteien 
1. B.________, 
2. A.________, 
Beschwerdeführer, beide vertreten durch Fürsprecher Ubald Bisegger, Mellingerstrasse 6, 5400 Baden, 
 
gegen 
 
AHV-Ausgleichskasse des Schreiner-, Möbel- und Holzgewerbes, Gladbachstrasse 80, 8044 Zürich, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau 
 
(Entscheid vom 17. August 2004) 
 
Sachverhalt: 
A. 
B.________ war Präsident, sein Bruder A.________ Mitglied des Verwaltungsrates der Schreinerei X.________ AG. Am 7. November 2000 wurde der X.________ AG vom Bezirksgericht Nachlassstundung bis am 7. Mai 2001 bewilligt. Als Sachwalter wurde S.________ eingesetzt. Die Nachlassstundung wurde am 18. April 2001 um sechs Monate, bis 7. November 2001, verlängert. Am 11. Dezember 2000 meldete die AHV-Ausgleichskasse des Schreiner-, Möbel- und Holzgewerbes im Nachlassverfahren ihre Forderung für ausstehende Beiträge in der Höhe von Fr. 26'282.25 an. Am 29. Oktober 2001 wurde den Gläubigern ein Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung unterbreitet, der die Zustimmung des erforderlichen Quorums fand und mit Entscheid vom 4. Dezember 2001 vom Präsidenten des Bezirksgerichts bestätigt wurde. Als Liquidator bestellt wurde M.________. Mit Verfügungen vom 5. Juni 2002 verpflichtete die Ausgleichskasse B.________ und A.________ unter solidarischer Haftung zur Bezahlung von Schadenersatz in der Höhe von Fr. 24'262.70 für unbezahlt gebliebene AHV/IV/EO/ALV-Beiträge, einschliesslich Verwaltungskostenbeiträgen, Mahngebühren und Verzugszinsen, dies gegen Abtretung einer allfälligen Nachlassdividende. 
B. 
In Gutheissung der von der Ausgleichskasse auf Einspruch der Belangten hin eingereichten Klage verpflichtete das Versicherungsgericht des Kantons Aargau B.________und A.________ in solidarischer Haftbarkeit zu Bezahlung von Schadenersatz in der Höhe von Fr. 24'262.70 (Entscheid vom 17. August 2004). 
C. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lassen B.________ und A.________ beantragen, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei die Klage abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 
Die Ausgleichskasse und das Bundesamt für Sozialversicherung verzichten auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1. 
Die Vorinstanz hat zutreffend festgestellt, dass das auf den 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist (BGE 130 V 1). 
2. 
Die strittige Verfügung hat nicht die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zum Gegenstand. Das Eidgenössische Versicherungsgericht prüft daher nur, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzte, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt wurde (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG). 
3. 
Im kantonalen Entscheid werden die Rechtsgrundlagen der Arbeitgeberhaftung (Art. 52 AHVG, Art. 14 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 34 ff. AHVV) und die Rechtsprechung zur subsidiären Haftbarkeit der verantwortlichen Organe (BGE 123 V 15 Erw. 5b mit Hinweisen), zur Haftungsvoraussetzung des qualifizierten Verschuldens (BGE 108 V 202 Erw. 3a; ZAK 1985 S. 620 Erw. 3b; vgl. auch BGE 121 V 244 Erw. 4b) und zum erforderlichen adäquaten Kausalzusammenhang zwischen der absichtlichen oder grobfahrlässigen Missachtung von Vorschriften und dem eingetretenen Schaden (BGE 119 V 406 Erw. 4a mit Hinweisen) zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden. 
4. 
4.1 Die Beschwerdeführer bestreiten zu Recht nicht mehr, dass der Ausgleichskasse ein Schaden in der eingeklagten Höhe entstanden ist, dessen Ersatz am 5. Juni 2002 innert Frist (Art. 82 Abs. 1 AHVV in der bis Ende 2002 gültig gewesenen Fassung) verfügt wurde. Sie machen jedoch geltend, der Sachwalter sei dafür verantwortlich, dass die Gesellschaft im Geschäftsjahr 2001 einen Gesamtverlust von über Fr. 255'000.- erwirtschaftet habe. Bei sachgerechter Führung des Betriebes hätte die gemäss rechtskräftigem Entscheid des Bezirksgerichtspräsidenten vom 4. Dezember 2001 privilegierte Forderung der Ausgleichskasse ohne weiteres gedeckt werden können. Die Misswirtschaft des Sachwalters habe den Kausalzusammenhang zwischen dem Verschulden der Beschwerdeführer und dem eingetretenen Schaden unterbrochen. 
4.2 Entsprechend den Erwägungen der Vorinstanz haben die Beschwerdeführer als Mitglieder des Verwaltungsrates der X.________ AG der Ausgleichskasse in Missachtung der ihnen obliegenden Sorgfalts- und Überwachungspflichten im Zeitraum von 1998 bis 6. November 2000 einen Schaden in der Höhe von Fr. 24'262.70, bestehend aus unbezahlt gebliebenen Beiträgen, verursacht. Umstände, welche dieses Verhalten, das grundsätzlich die volle Schadensdeckung nach sich zieht, als gerechtfertigt erscheinen lassen oder ihr Verschulden im Sinne von grober Fahrlässigkeit ausschliessen, liegen nicht vor. 
4.3 Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer kann nicht gesagt werden, dass es am adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem eingetretenen Schaden und dem schuldhaften Verhalten fehle. Dies würde nur dann zutreffen, wenn auch ein pflichtgemässes Verhalten den Schaden nicht hätte verhindern können. Die blosse Hypothese genügt nicht. Vielmehr muss mit Gewissheit oder doch mit hoher Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein, dass ein Schaden auch bei pflichtgemässem Verhalten eingetreten wäre (AJP 2003 S. 1460; Urteil H. vom 21. Januar 2004, H 267/02; unveröffentlichtes Urteil E. vom 25. Juli 1991, H 224/90). 
4.4 Im vorliegenden Fall sind diese Voraussetzungen nicht gegeben, weil nicht anzunehmen ist, dass auch ein pflichtgemässes Handeln der Beschwerdeführer den Schaden nicht hätte verhindern können. Vielmehr wäre der Ausgleichskasse kein Schaden entstanden, wenn die Beschwerdeführer in der fraglichen Periode für die Bezahlung der Beiträge besorgt gewesen wären. Ebenso wenig können sich die Beschwerdeführer mit Erfolg darauf berufen, dass der gerichtlich eingesetzte Sachwalter den Betrieb während der Dauer der Nachlassstundung schlecht geführt habe mit der Folge, dass im Geschäftsjahr 2001 ein erheblicher Verlust entstanden sei, weshalb die privilegierte Forderung der Ausgleichskasse nicht mehr habe gedeckt werden können. Ungeachtet der Frage, ob dem Sachwalter Misswirtschaft vorzuwerfen sei, ist festzustellen, dass primäre Ursache des Beitragsverlustes das pflichtwidrige Verhalten der verantwortlichen Gesellschaftsorgane bildet, wogegen die Führung der Gesellschaft während der Nachlassstundung höchstens einen Einfluss auf den Umfang der Deckung der im Nachlassverfahren eingegebenen Forderungen hat. 
5. 
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 134 OG e contrario). Dem Prozessausgang entsprechend sind die Gerichtskosten den unterliegenden Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 135 in Verbindung mit Art. 156 Abs. 1 OG). 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 1800.- werden den Beschwerdeführern je zur Hälfte auferlegt. Sie sind durch die geleisteten Kostenvorschüsse von je Fr. 1800.- gedeckt; die Differenzbeträge von je Fr. 900.- werden zurückerstattet. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 21. März 2006 
 
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
Der Präsident der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber: