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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
I 683/05 
 
Urteil vom 21. März 2006 
III. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Lustenberger; Gerichtsschreiberin Polla 
 
Parteien 
H.________, 1963, Beschwerdeführerin, vertreten 
durch Rechtsanwalt Ivo Künzler, Rosenbergstrasse 22, 9000 St. Gallen, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Thurgau, St. Gallerstrasse 13, 8500 Frauenfeld, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau, Weinfelden 
 
(Entscheid vom 24. August 2005) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Die 1963 geborene H.________ meldete sich am 15. Oktober 2003 unter Hinweis auf eine komplizierte Ellbogenfraktur sowie Rücken- und Nackenbeschwerden zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung an. Nach Abklärungen in medizinischer und beruflicher Hinsicht verneinte die IV-Stelle des Kantons Thurgau den Anspruch auf berufliche Massnahmen und Invalidenrente (Verfügung vom 2. November 2004). Daran hielt sie auf Einsprache hin mit Einspracheentscheid vom 6. Januar 2005 fest. 
B. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies die AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau mit Entscheid vom 24. August 2005 ab. 
C. 
H.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit den Rechtsbegehren, es seien der vorinstanzliche Entscheid vom 24. August 2005 sowie der Einspracheentscheid vom 6. Januar 2005 aufzuheben und ihr nach ergänzenden medizinischen - insbesondere neurologischen, arbeitsergonomischen und beruflichen Abklärungen - mindestens eine halbe Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen. Weiter wird um unentgeltliche Rechtspflege ersucht. 
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung hat auf eine Vernehmlassung verzichtet. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1. 
Der kantonale Entscheid enthält eine zutreffende Darstellung der Bestimmungen über die Voraussetzungen und den Umfang des Anspruchs auf eine Invalidenrente (Art. 4 Abs. 1 IVG Verbindung mit Art. 28 Abs. 1 [in der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen sowie in der seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung] und 1bis IVG [in Kraft gestanden bis 31. Dezember 2003]) mit der hierzu ergangenen, unter der Herrschaft des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG, SR 830.1; in Kraft seit 1. Januar 2003) unverändert weiter geltenden Rechtsprechung zu den Begriffen Arbeitsunfähigkeit, Erwerbsunfähigkeit und Invalidität (Art. 4 Abs. 1 IVG in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung; Art. 6, 7 und 8 ATSG; BGE 130 V 345 ff. Erw. 3.1 bis 3.3) sowie über die Invaliditätsbemessung bei Erwerbstätigen nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 28 Abs. 2 IVG in der bis 31. Dezember 2002 in Kraft gestandenen sowie in der seit 1. Januar 2004 [Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 21. März 2003; 4. IV-Revision; AS 2003 3837 ff.] geltenden Fassung; Art. 16 ATSG; BGE 130 V 348 f. Erw. 3.4, 128 V 30 Erw. 1). Richtig sind auch die Ausführungen zum Beweiswert eines Arztberichtes (BGE 125 V 352 Erw. 3a). Darauf wird verwiesen. 
2. 
Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Invalidenrente. 
2.1 Die Vorinstanz ist in Würdigung der medizinischen Aktenlage überzeugend zum Schluss gelangt, dass bei der seit 1. April 2005 in einer Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende im Umfang von 60 % angestellten Beschwerdeführerin ein Status nach Osteosynthese wegen Trümmerfraktur am linken Ellenbogen im Mai 2002 und ein cervicospondylogenes Syndrom bei ausgeprägter Osteochondrose C5/C6 und mehrsegemtaler Spondylarthrose sowie einer rechtsseitigen ISG-Dysfunktion ausgewiesen ist (Berichte des Dr. med. B.________, Facharzt FMH für Rheumatologie, vom 7. Januar 2003 und 12. Dezember 2003, sowie Bericht des Dr. med. P.________, Arzt für Radiologische Diagnostik am Radiologischen Institut X.________, vom 10. Dezember 2002). Gestützt hierauf ging sie davon aus, dass die Versicherte in der ausgeübten Tätigkeit als Betreuerin von Asylsuchenden in ihrer Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt ist (Bericht des Dr. med. B.________ vom 12. Dezember 2003 und Gutachten des Dr. med. M.________, Facharzt FMH für Chirurgie, vom 6. September 2004). 
2.2 
2.2.1 Entegegen der Auffassung der Beschwerdeführerin besteht kein Anlass, von dieser Beurteilung abzuweichen. Der Rentenanspruch setzt voraus, dass die Erwerbsfähigkeit - d.h. die Fähigkeit, die verbliebene Arbeitsfähigkeit auf dem gesamten in Frage kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt in zumutbarer Weise wirtschaftlich zu verwerten (vgl. BGE 130 V 343 ff.; Art. 7 und 8 ATSG; Art. 4 IVG) - aufgrund eines unfall- oder krankheitsbedingten Gesundheitsschadens bleibend oder längere Zeit dauernd um mindestens 40 % eingeschränkt ist (Art. 28 Abs. 1 IVG). Gestützt auf die Aktenlage fällt ein derartiger Verlust der Erwerbsmöglichkeiten für den Zeitraum bis zum Einspracheentscheid vom 6. Januar 2005 ausser Betracht. Nach einhelliger ärztlicher Einschätzung ist die Versicherte in ihrem ausgeübten Beruf als Betreuerin von Asylsuchenden vollständig arbeitsfähig. Diese beratende und organisatorische Arbeit wird mit Blick auf die eingeschränkte Belastbarkeit des Ellenbogens und der zunehmenden Nackenschmerzen bei längerer PC-Arbeit ärztlicherseits ausdrücklich als günstig bezeichnet (Bericht des Dr. med. B.________ vom 12. Dezember 2003). Ausserhalb der Betreuerfunktion ist sie hinsichtlich repetitiver Bewegungen im linken Ellenbogen und bei Haltefunktionen der linken Hand eingeschränkt. Sowohl Dr. med. B.________ als auch Dr. med. M.________ bezogen die vorbestehenden, nach überzeugender ärztlicher Einschätzung aufgrund des unfallbedingt zu tragenden Oberarmgipses vorübergehend exazerbierten, Nackenbeschwerden in ihre Schätzung der Arbeitsfähigkeit explizit mit ein, womit der Einwand falsch ist, Dr. med. B.________ habe seine Äusserungen nur auf die Ellenbogenfraktur bezogen. Inwiefern er überdies die Arbeit als Betreuerin von Asylsuchenden unrichtig eingeschätzt haben soll, ist nicht ersichtlich, zumal die Beschwerdeführerin seine Ansicht, eine solche Arbeit nähme auf die behinderungsbedingten Einschränkungen Rücksicht, in ihrem Schreiben an das Amt für Soziales (vom 16. September 2002) teilte und sich selbst bezüglich dieser Tätigkeit als praktisch voll arbeitsfähig taxierte. 
2.2.2 Was die geltend gemachte psychische Problematik betrifft, ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass der Hausarzt Dr. med. U.________ im Schreiben vom 24. Oktober 2002 an den Unfallversicherer eine sekundäre Depression mit Schlafstörungen erwähnte, welche sich allerdings nach medikamentöser Behandlung rasch gebessert habe. Anhaltspunkte für ein die Arbeitsfähigkeit dauernd beeinflussendes psychisches Leiden im hier zu beachtenden Zeitraum bis zum Einspracheentscheid vom 6. Januar 2005 bestehen aber keine, zumal die Versicherte gegenüber dem Gutachter Dr. med. M.________ am 27. August 2004 ebenfalls von einem zurückliegenden und somit überwundenen, depressiven Zustand berichtete (Gutachten vom 6. September 2004). Vor diesem Hintergrund sind von zusätzlichen gesundheitlichen und beruflichen Abklärungen keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb Vorinstanz und Verwaltung im Sinne antizipierter Beweiswürdigung (vgl. SVR 2001 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 4 [= Urteil S. vom 8. Februar 2000, I 362/99]; BGE 124 V 94 Erw. 4b, 122 V 162 Erw. I/1d, mit Hinweisen) darauf verzichten durften. Des Weiteren hat das kantonale Gericht sämtliche Berichte und Gutachten berücksichtigt und seinen Entscheid nachvollziehbar begründet, (BGE 124 V 181 Erw. 1a mit Hinweisen), womit auch der Einwand der willkürlichen Beweiswürdigung fehl geht. Nach dem Gesagten haben Vorinstanz und Verwaltung den Anspruch auf Invalidenrente mangels eines invalidisierenden Gsundheitsschadens zu Recht verneint. 
3. 
3.1 Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Die Voraussetzungen für die unentgeltliche Verbeiständung sind nach Gesetz (Art. 152 in Verbindung mit Art. 135 OG) und Praxis in der Regel erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos erscheint, die Partei bedürftig und die Verbeiständung durch einen Anwalt notwendig oder doch geboten ist (BGE 125 V 202 Erw. 4a und 372 Erw. 5b, je mit Hinweisen). 
3.2 Bedürftig im Sinne von Art. 152 Abs. 1 OG ist eine Person, wenn sie ohne Beeinträchtigung des für sie und ihre Familie nötigen Lebensunterhaltes nicht in der Lage ist, die Prozesskosten zu bestreiten (BGE 128 I 232 Erw. 2.5.1, 127 I 205 Erw. 3b, 125 IV 164 Erw. 4a). Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Entscheidung über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (BGE 108 V 269 Erw. 4). 
Auf der Einnahmenseite ist das Einkommen der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen. Gemäss "Lohnblatt September 2005" beträgt der monatliche Nettolohn Fr. 3206.20.- und unter anteilsmässiger Anrechnung des 13. Monatslohnes (Fr. 3206.20.- : 12 = Fr. 267.20) Fr. 3473.40. Auf der Ausgabenseite ist zunächst der Grundbedarf gemäss Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten vom 24. November 2000 in Höhe von Fr. 1100.- für eine alleinstehende Person anzurechnen. Hinzu kommen (ausgewiesene) Wohnkosten von Fr. 750.-, Krankenkassenprämien von Fr. 300.- und Fr. 170.- für Steuern. Nicht berücksichtigt werden können hingegen die geltend gemachten, aber nicht belegten Berufsauslagen von Fr. 500.- (BGE 125 IV 164 Erw. 4a mit Hinweisen), was insgesamt einen finanziellen Bedarf von Fr. 2320.- im Monat ergibt. Aus der Gegenüberstellung mit den Einnahmen von Fr. 3473.40.- resultiert ein Mehrbetrag von Fr. 1153.40.-. Dieser genügt zur Deckung der Anwaltskosten in diesem Verfahren. Dies gilt umso mehr, als die Beschwerdeführerin ein Barvermögen von rund Fr. 30'000.- im Juni 2005 auswies. Ob allenfalls ein Zuschlag zum betreibungsrechtlichen Notbedarf miteinzubeziehen wäre (vgl. Urteil H. vom 4. Oktober 2005, 5P.295/2005, Erw. 2.3.2), kann offen bleiben, da selbst bei dessen Berücksichtigung in der Höhe von praxisgemäss 25 % (RKUV 2000 Nr. KV 119 S. 156 Erw. 3a; Urteil T. vom 22. August 2005, I 102/05, Erw. 6.2) ein Überschuss von Fr. 878.40 resultiert, womit die Bedürftigkeit und demzufolge auch der Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung zu verneinen sind. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, der AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau, der Ausgleichskasse des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 21. März 2006 
 
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
Der Präsident der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: