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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
I 736/04 
 
Urteil vom 21. März 2006 
III. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Seiler; Gerichtsschreiber Nussbaumer 
 
Parteien 
R.________, 1999, Beschwerdeführerin, 
vertreten durch ihre Eltern D.________ und B.________, und diese vertreten durch den Procap, Schweizerischer Invaliden-Verband, Froburgstrasse 4, 4600 Olten, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, St. Gallen 
 
(Entscheid vom 6. Oktober 2004) 
 
Sachverhalt: 
A. 
R.________, geboren am 10. Juni 1999, leidet an einem Hydrocephalus und weiteren Geburtsgebrechen. Die Invalidenversicherung sprach medizinische Massnahmen, diverse Hilfsmittel und ab Juni 2001 Pflegebeiträge wegen einer Hilflosigkeit mittleren Grades und Hauspflegebeiträge zu. Im Februar 2003 stellten die Eltern der Versicherten ein Gesuch um Übernahme der Kosten für den invaliditätsbedingten Umbau des Wohnhauses und den Einbau eines Treppenlifts über den Gesamtbetrag von Fr. 51'000.-. Gestützt auf eine Stellungnahme der Hilfsmittelberatung für Behinderte (SAHB) vom 8. Mai 2003 übernahm die IV-Stelle des Kantons St. Gallen mit Verfügung vom 19. August 2003 die Kosten für einen rollstuhlgängigen Hauszugang im Betrag von Fr. 9000.-, lehnte hingegen die Kostengutsprache für die mutmasslichen Kosten eines Treppenlifts ab. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 14. November 2003 fest. 
B. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde hiess das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 6. Oktober 2004 teilweise gut und wies die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen sowie zur neuen Festsetzung des Kostenbeitrags an die invaliditätsbedingten baulichen Veränderungen an die IV-Stelle zurück. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab. 
C. 
R.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Antrag, es seien die Kosten für bauliche Änderungen in der Höhe von mindestens Fr. 47'200.- zu übernehmen. 
 
Die IV-Stelle des Kantons St. Gallen schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen zum Anspruch auf Hilfsmittel, namentlich auf einen Treppenlift (Art. 21 Abs. 1 IVG und Ziff. 13.05* HVI-Anhang), zutreffend dargelegt und in intertemporalrechtlicher Hinsicht zu Recht festgehalten, dass die Änderungen des IVG vom 21. März 2003 und der IVV vom 21. Mai 2003 (4. IV-Revision, in Kraft getreten am 1. Januar 2004) nicht anwendbar sind. Zu ergänzen ist, dass bei den unter der Kategorie der Hilfsmittel für die Selbstsorge in Ziff. 14.04 HVI-Anhang erwähnten invaliditätsbedingten baulichen Änderungen in der Wohnung abschliessend (SVR 1999 IV Nr. 27 S. 84 Erw. 3a), jedoch unter Vorbehalt der Austauschbefugnis (Art. 2 Abs. 5 HVI, vgl. hiezu Erw. 2.2), aufgeführt sind: Das Anpassen von Bade-, Dusch- und WC-Räumen an die Invalidität, das Versetzen oder Entfernen von Trennwänden, das Verbreitern oder Auswechseln von Türen, das Anbringen von Haltestangen, Handläufen und Zusatzgriffen, das Entfernen von Türschwellen oder Erstellen von Schwellenrampen sowie die Installation von Signalanlagen für hochgradig Schwerhörige, Gehörlose und Taubblinde. 
2. 
Streitig und zu prüfen ist im letztinstanzlichen Verfahren einzig noch, ob die Beschwerdeführerin im Sinne der Austauschbefugnis Anspruch auf einen Kostenbeitrag an einen Hausanbau an Stelle eines Treppenlifts hat. 
2.1 Die aus dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz (vgl. Art. 8 Abs. 1 IVG) fliessende Rechtsfigur der Austauschbefugnis hat das Eidgenössische Versicherungsgericht in den invalidenversicherungsrechtlichen Bereichen der Hilfsmittelversorgung (Art. 21 IVG) und der medizinischen Massnahmen (Art. 12 f. IVG) entwickelt (BGE 107 V 92 Erw. 2b mit Hinweisen auf die frühere Rechtsprechung) und seither in ständiger Rechtsprechung in verschiedenen Sozialversicherungszweigen zur Anwendung gebracht (BGE 127 V 121, 120 V 285 Erw. 4a, 292 Erw. 3c; vgl. auch BGE 126 III 351 Erw. 3c). So kann beispielsweise die Austauschbefugnis zwar grundsätzlich auch in der obligatorischen Krankenversicherung zur Anwendung gelangen; sie darf jedoch nicht dazu führen, Pflichtleistungen durch Nichtpflichtleistungen zu ersetzen (RKUV 2000 S. 290 Erw. 1b mit Hinweisen; vgl. auch BGE 126 III 351 Erw. 3c), und zwar auch dann nicht, wenn die Nichtpflichtleistungen billiger wären als die Pflichtleistungen (BGE 131 V 111 Erw. 3.2.2). Sie stellt indessen nicht einen im gesamten Sozialversicherungsrecht anwendbaren Grundsatz dar (nicht veröffentlichtes Urteil K. vom 10. Juli 1995, H 283/94; Jürg Maeschi, Kommentar zum Bundesgesetz über die Militärversicherung [MVG] vom 19. Juni 1992, Bern 2000, N 46 zu Art. 21) und ist in der Anwendung an bestimmte Voraussetzungen gebunden. So setzt sie namentlich immer einen substitutionsfähigen aktuellen gesetzlichen Leistungsanspruch voraus (BGE 127 V 123 Erw. 2a, 120 V 277; Meyer-Blaser, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], in: Murer/Stauffer [Hrsg.], Die Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Zürich 1997, S. 61). 
2.2 Im Bereich der Hilfsmittel in der Invalidenversicherung, wo die Austauschbefugnis in Art. 2 Abs. 5 HVI (in der seit 1. Januar 1989 geltenden Fassung) normiert ist, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht folgenden Grundsatz aufgestellt (zuletzt in BGE 127 V 123 Erw. 2b und AHI-Praxis 2000 S. 73 Erw. 2a): Umfasst das vom Versicherten selber angeschaffte Hilfsmittel auch die Funktion eines ihm an sich zustehenden Hilfsmittels, so steht einer Gewährung von Amortisations- und Kostenbeiträgen nichts entgegen; diese sind alsdann auf der Basis der Anschaffungskosten des Hilfsmittels zu berechnen, auf das der Versicherte an sich Anspruch hat (Austauschbefugnis; BGE 131 V 112 Erw. 3.2.3, 120 V 292 Erw. 3c, 111 V 213 Erw. 2b; ZAK 1988 S. 182 Erw. 2b, 1986 S. 527 Erw. 3a; Meyer-Blaser, Zum Verhältnismässigkeitsgrundsatz im staatlichen Leistungsrecht, Diss. Bern 1985, S. 87 ff.). In der jüngeren Rechtsprechung hat das Eidgenössische Versicherungsgericht die Austauschbefugnis auch im Bereich weiterer Arten von Eingliederungsmassnahmen (Art. 8, Art. 12 ff. IVG) zur Anwendung gebracht. Die Austauschbefugnis kommt jedoch insbesondere nur zum Tragen, wenn zwei unterschiedliche, aber von der Funktion her austauschbare Leistungen in Frage stehen. Vorausgesetzt wird mithin neben einem substitutionsfähigen aktuellen gesetzlichen Leistungsanspruch auch die funktionelle Gleichartigkeit der Hilfsmittel (BGE 131 V 113 Erw. 3.2.3, 127 V 124 oben, 120 V 280 Erw. 4; nicht veröffentlichtes Urteil S. vom 21. Dezember 1995, I 171/95). 
 
Diese Grundsätze haben auch dann Geltung, wenn eine versicherte Person Anspruch auf mehrere invaliditätsbedingt notwendige Hilfsmittel hat. Es muss ihr freigestellt sein, an Stelle der Anschaffung mehrerer Hilfsmittel eine Gesamtlösung zu treffen, welche als Ganzes einen Behelf im Sinne der Austauschbefugnis darstellt. Wählt sie eine ihren individuellen Bedürfnissen angepasste Gesamtlösung, so beurteilt sich ihr Anspruch danach, inwieweit die Ersatzlösung, gesamthaft betrachtet, notwendige Hilfsmittel in einfacher und zweckmässiger Ausführung ersetzt. Bei baulichen Änderungen in der Wohnung oder im Eigenheim oder bei Neubauten ist überdies zu beachten, dass nur die eindeutig und einzeln umschriebenen baulichen Anpassungen einer Leistungszusprechung zugänglich sind (erwähntes Urteil S. vom 21. Dezember 1995). Dient die Gesamtlösung andern als invaliditätsbedingten Zwecken, geht sie im Standard über eine einfache und zweckmässige Ausstattung hinaus oder bewirkt sie zusätzliche Folgekosten, welche bei der Abgabe des Hilfsmittels oder bei entsprechenden Kostenbeiträgen nicht entstanden wären, so hat die Invalidenversicherung dafür nicht aufzukommen. Schliesslich ist zu beachten, dass für die Anwendung der Austauschbefugnis massgeblich ist, dass das von der versicherten Person angeschaffte Hilfsmittel nicht nur unter den Voraussetzungen der unmittelbaren Gegenwart, sondern auch unter den Voraussetzungen, mit denen auf weitere Sicht gerechnet werden muss, die Funktion des ihr rechtens zustehenden Hilfsmittels erfüllt (BGE 131 V 113 Erw. 3.2.3, 127 V 124 Erw. 2b, 111 V 218 Erw. 2d). 
2.3 In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde beruft sich die Beschwerdeführerin auf die Austauschbefugnis, damit sie die Mittel, die für einen Treppenlift notwendig wären, für einen Anbau verwenden könne. Sie habe ihr Zimmer im 1. Stock des elterlichen Hauses. Mit zunehmendem Alter hätten ihre Eltern Mühe, sie die Treppe hoch- und herunterzutragen. Für die Überwindung der Treppe und zum Erreichen des Schlafzimmers müsse daher ein Hilfsmittel zugesprochen werden. Auf Grund der engen örtlichen Verhältnisse würden in diesem Fall sehr hohe Kosten anfallen, da verschiedene Anpassungen notwendig seien. Die niedrige Decke, die enge Treppe und der Umstand, dass es sich um einen Holzbau handle, bedingten bauliche Anpassungen, um das Hilfsmittel überhaupt erst einbauen zu können. Der Procap-Bauberater stelle in seinem Bericht vom 17. Februar 2003 fest, dass mit Kosten von insgesamt Fr. 47'200.- für die Anpassungen am Hauszugang und im Treppenhaus gerechnet werden müssten. In Anbetracht dieser schwierigen Verhältnisse vor Ort sei nach anderen Lösungen gesucht worden. Nach den Abklärungen stehe fest, dass der Anbau eines Zimmers der Lösung mit Treppenlift aus verschiedenen Gründen vorzuziehen sei. Mit der Anbau-Lösung seien die Pflege und die Betreuung einfacher. Diese Lösung entspreche den Bedürfnissen der Versicherten in jeder Hinsicht besser als jene des Ausbaus des Treppenhauses. Die Mutter habe die Möglichkeit, die Versicherte zu überwachen, während sie ihren Aufgaben im Haushalt nachkomme. Aber auch aus baulicher Sicht sei die Anbau-Lösung vorzuziehen, weil die Treppe mit einer Breite von 74 cm für den Einbau des Treppenlifts zu schmal sei und daher aufwändig verbreitert werden müsste. Die Ablehnung des Gesuchs mit der Begründung, dass die Variante Treppenlift und Umbau Treppenhaus nicht den gleichen Zweck verfolge wie die Anbau-Lösung, überzeuge nicht. Beide Varianten verfolgten den gleichen Zweck, die problemlose Erreichbarkeit der von der Versicherten benutzten Räume und die Möglichkeit, zu Hause zu leben. Auch aus finanzieller Sicht müsse die Lösung mit dem Anbau klar vorgezogen werden, zumal die Ausgaben nur einmal anfielen und keine Reparatur- und Servicekosten entstünden. Aus finanziellen, pflegerischen, sozialen und praktischen Gründen sei der Anbau eines Zimmers im Erdgeschoss dem Einbau eines Treppenlifts vorzuziehen, worauf die Versicherte gestützt auf die Austauschbefugnis Anspruch habe. 
2.4 Nach Auffassung des kantonalen Gerichts wird mit dieser Betrachtungsweise das Instrument der Austauschbefugnis und der Unterschied zwischen Ziff. 13.05* und Ziff. 14.04 HVI-Anhang verkannt, der dem Ausnahmecharakter von Art. 21 Abs.1 IVG Rechnung trägt. Die Voraussetzungen für die Abgabe eines Hilfsmittels nach Ziff. 13.05* HVI-Anhang seien eng umschrieben, das Gleiche gelte für die Aufzählung der Ansprüche in Ziff. 14.04 (Hinweis auf BGE 104 V 88), die unter dem Titel "Hilfsmittel für die Selbstvorsorge" subsumiert seien. Diese beiden verschiedenen Leistungsansprüche dürften nicht miteinander vermischt werden. Die nach Ziff. 14.04 der Beschwerdeführerin zustehenden "Hilfsmittel" seien vom SAHB empfohlen und von der Beschwerdegegnerin - allerdings nur auf der Basis von Erfahrungswerten - verfügt worden. Allerdings könne erst auf der Grundlage eines konkreten Kostenvoranschlages für den geplanten Anbau beurteilt werden, ob der Beschwerdeführerin diese und weitergehende Ansprüche unter dem Titel "Selbstsorge" nach Ziff. 14.04 HVI-Anhang zustünden. Hiezu werde die IV-Stelle noch Abklärungen machen müssen. Aus Ziff. 13.04* HVI-Anhang könne die Beschwerdeführerin hingegen nichts zu ihren Gunsten ableiten, da weder am Arbeitsplatz noch im Aufgabenbereich invaliditätsbedingte Änderungen vorgenommen werden müssten. Der Anspruch auf einen Treppenlift gemäss Ziff. 13.05* HVI-Anhang sei zwar als solcher im Grundsatz gegeben. Da jedoch die vorgesehenen baulichen Veränderungen (Anbau eines Zimmers und dergleichen) einerseits und der Einbau eines Treppenlifts anderseits vom funktionellen Zweck her nicht gleichartig seien, könne das Prinzip der Austauschbefugnis nicht zum Tragen kommen. Es könnten daher durch die IV nicht an Stelle von Um- oder Anbaukosten, bei welchen die Vergütungsfähigkeit der einzelnen Bauvorkehr konkret zu prüfen sei, Beiträge im Umfang von mutmasslichen Kosten eines (tatsächlich nicht realisierten) Treppenlift-Einbaus vergütet werden. Der Beschwerdeführerin könne daher ein Beitrag in der Höhe der Kosten für einen Treppenlift an den geplanten Anbau unter dem Titel der Austauschbefugnis nicht zugesprochen werden. 
2.5 Mit dem kantonalen Gericht ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin grundsätzlich Anspruch auf einen Treppenlift gemäss Ziff. 13.05* HVI-Anhang hat. Damit liegt ein substitutionsfähiger aktueller gesetzlicher Leistungsanspruch vor. Anstelle dieses Anspruchs möchte die Beschwerdeführerin die Mittel, die für einen Treppenlift notwendig wären, für einen Anbau verwenden. Dies kommt unter dem Gesichtspunkt der Austauschbefugnis dann in Frage, wenn die von der Versicherten getroffene Lösung auch die Funktion eines ihr an sich zustehenden Hilfsmittels erfüllt und somit funktionelle Gleichartigkeit besteht (BGE 127 V 123 Erw. 2b mit Hinweisen). Zwar ist im vorliegenden Zusammenhang nicht massgebend, dass der Anbau eines Zimmers der Lösung mit dem Treppenlift, der den Besuch des Kindergartens möglich macht, vorzuziehen ist, weil Pflege, Betreuung und Überwachung einfacher sind und weil die baulichen sowie finanziellen Gegebenheiten den Einbau eines Treppenlifts nicht als zweckmässig erscheinen lassen. Entscheidend ist, dass der ebenerdige Anbau auch die Funktion hat, der Beschwerdeführerin den Besuch des Kindergartens zu ermöglichen. Damit liegt entgegen der Auffassung von Verwaltung und Vorinstanz neben dem substitutionsfähigen Leistungsanspruch auch die funktionelle Gleichartigkeit vor. Treppenlift und Anbau erfüllen hinsichtlich des Besuchs des Kindergartens den gleichen Zweck. Daran ändert nichts, dass der Anbau zusätzlich weitere Erleichterungen mit sich bringt und auch noch andere Zwecke erfüllt. Damit hat die Beschwerdeführerin im Rahmen der Austauschbefugnis Anspruch auf einen Beitrag in der Höhe der Kosten für einen Treppenlift. Es wird Sache der IV-Stelle sein, den Betrag anhand eines konkreten Kostenvoranschlages festzusetzen. 
3. 
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Dem Prozessausgang entsprechend hat die durch die Procap, Schweizerischer Invaliden-Verband, vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 159 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 135 OG; BGE 122 V 278). 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 6. Oktober 2004, soweit er die Frage der Kosten für einen Treppenlift betrifft, aufgehoben und festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin Anspruch auf einen Beitrag in der Höhe der Kosten für einen Treppenlift hat. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Die IV-Stelle des Kantons St. Gallen hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 
4. 
Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen wird über eine allfällige Neuverlegung der Parteientschädigung für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses zu befinden haben. 
5. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, der Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 21. März 2006 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
Der Präsident der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber: