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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 0} 
I 753/05 
 
Urteil vom 21. März 2006 
III. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Seiler; Gerichtsschreiber Schmutz 
 
Parteien 
E.________, 1969, Beschwerdeführer, vertreten durch die Helsana-advocare, Zürichstrasse 130, 8600 Dübendorf, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
(Entscheid vom 21. September 2005) 
 
Sachverhalt: 
Mit Verfügung vom 1. Juli 2004 verneinte die IV-Stelle des Kantons Zürich einen Anspruch des zuletzt als Kältemonteur angestellten und seit Juni 2001 arbeitslosen E.________, geboren 1969, auf eine Invalidenrente. Sie bestätigte dies mit Einspracheentscheid vom 16. November 2004. 
 
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 21. September 2005 ab. 
E.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragt erneut die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente, eventualiter die Rückweisung der Sache zu medizinischen Abklärungen an die Vorinstanz. 
 
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Das kantonale Gericht hat in materiell- und beweisrechtlicher Hinsicht die für die Beurteilung des Anspruchs auf eine Invalidenrente massgeblichen Grundlagen, speziell bei Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit und Drogensucht, zutreffend dargelegt. Es wird auf die vorinstanzlichen Erwägungen 1.1 bis 1.4 im angefochtenen Entscheid verwiesen (Art. 36a Abs. 3 zweiter Satz OG). 
2. 
Ebenso ist der einlässlichen und überzeugenden Würdigung der (medizinischen) Aktenlage durch die Vorinstanz beizupflichten. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde setzt sich mit dem kantonalen Entscheid kaum auseinander und beschränkt sich im Wesentlichen auf die Wiedergabe der vorinstanzlichen Beschwerdeschrift. Insbesondere wird nichts vorgebracht, das die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz als mangelhaft oder die rechtliche Würdigung als bundesrechtswidrig erscheinen liesse. Da sie bereits sämtliche hier erneut dargelegten Argumente überprüft hat und dabei zu den richtigen Schlüssen gelangt ist, wird auf die Erwägungen 3 und 4 im angefochtenen Entscheid verwiesen. Wie das kantonale Gericht auch zutreffend festgestellt hat, besteht kein Anlass für weitere medizinische Abklärungen. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde verkennt, dass der - nach Aussteuerung aus der Arbeitslosenversicherung - geltend gemachte Rentenanspruch vor allem der "Entwicklung zu einer besseren emotionalen/finanziellen/sozialen Integration und Selbstständigkeit" dient (Bericht des Psychiaters Dr. med. R.________, vom 30. Mai 2004), wogegen eine langdauernde, zu erheblicher Erwerbsunfähigkeit und rentenbegründendem Invaliditätsgrad führende Arbeitsunfähigkeit durch keinen der in den Akten liegenden Arzt- oder Klinikberichte ausgewiesen wird. Die Sozialrehabilitation ist indes, von hier nicht gegebenen Ausnahmen abgesehen (Art. 8 Abs. 2 IVG), nach geltendem Recht keine Aufgabe der Invalidenversicherung (BGE 108 V 213 Erw. 2, bestätigt in BGE 127 V 127). 
3. 
Gestützt auf Art. 36a Abs. 1 lit. b OG wird die Verwaltungsgerichtsbeschwerde im vereinfachten Verfahren mit summarischer Begründung (Art. 36a Abs. 3 erster Satz OG) erledigt. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 21. März 2006 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
Der Präsident der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber: