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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 1/2} 
 
1C_115/2016  
   
   
 
 
 
Urteil vom 21. März 2016  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Mattle. 
 
Verfahrensbeteiligte 
Rinaldo Faccioli, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, 
Regierungsgebäude, Rathausstrasse 2, 4410 Liestal, 
 
Bundeskanzlei, Bundeshaus West, 3003 Bern. 
 
Gegenstand 
Eidgenössische Volksabstimmung von 28. Februar 2016 über die Änderung des Bundesgesetzes über den Strassentransitverkehr im Alpengebiet, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid vom 1. März 2016 des Regierungsrats des Kantons Basel-Landschaft. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Am 9. Februar 2016 überwies das Bundesgericht eine von Rinaldo Faccioli eingereichte Abstimmungsbeschwerde im Sinne von Art. 77 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über die politischen Rechte vom 17. Dezember 1976 (BPR; SR 161.1) zur weiteren Behandlung an den Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft. Die Abstimmungsbeschwerde betraf die auf den 28. Februar 2016 angesetzte eidgenössische Volksabstimmung über die Änderung des Bundesgesetzes über den Strassentransitverkehr im Alpengebiet (STVG; SR 725.14). Erst nach Ablauf der Behandlungsfrist gemäss Art. 79 Abs. 1 BPR wies der Regierungsrat die Beschwerde am 1. März 2016 ab. 
 
2.   
Gegen den Entscheid des Regierungsrats hat Rinaldo Faccioli am 4. März 2016 Beschwerde ans Bundesgericht erhoben. Er beantragt sinngemäss, das Resultat der eidgenössischen Volksabstimmung vom 28. Februar 2016 über die Änderung des STVG sei für ungültig zu erklären, weil der Wortlaut der Abstimmungsfrage auf dem Stimmzettel irreführend gewesen sei. 
 
3.   
Grundsätzlich steht gegen Entscheide der Kantonsregierungen über Abstimmungsbeschwerden im Sinne von Art. 77 Abs. 1 lit. b BPR die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten in der Form der Beschwerde in Stimmrechtssachen ans Bundesgericht offen (Art. 80 Abs. 1 BPR i.V.m. Art. 82 lit. c und Art. 88 Abs. 1 lit. b BGG). Gemäss Art. 189 Abs. 4 BV können allerdings Akte der Bundesversammlung und des Bundesrates beim Bundesgericht nicht angefochten werden, ausser das Gesetz sieht dies vor. 
Mit Urteil 1C_81/2016 und 1C_83/2016 vom 17. März 2016 hat das Bundesgericht festgestellt, dass die Formulierung der Abstimmungsfrage in den Zuständigkeitsbereich des Bundesrats fällt (a.a.O., E. 3.1) und dass die auch vorliegend umstrittene Abstimmungsfrage Bestandteil der den Stimmbürgern mit den Erläuterungen des Bundesrats präsentierten Abstimmungsvorlage bildete, wobei die auf den Stimmzetteln abgedruckte Abstimmungsfrage im exakten Wortlaut der im Abstimmungsbüchlein publizierten Abstimmungsfrage entsprach (a.a.O., E. 3.2). Damit bezieht sich die vom Beschwerdeführer erhobene Kritik wie im genannten Entscheid auf einen Akt des Bundesrats im Sinne von Art. 189 Abs. 4 BV, der nicht beim Bundesgericht anfechtbar ist. 
 
4.   
Nach dem Ausgeführten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig, weshalb darauf im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist. Auf die Erhebung von Gerichtskosten kann verzichtet werden (vgl. Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Bundeskanzlei und dem Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 21. März 2016 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Merkli 
 
Der Gerichtsschreiber: Mattle