Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
   
 
{T 0/2}  
8C_207/2017  
   
   
 
 
 
Urteil vom 21. März 2017  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Verfahrensbeteiligte 
Schweizerische Mobiliar Versicherungsgesellschaft AG, 
Bundesgasse 35, 3011 Bern, 
vertreten durch Rechtsanwalt René W. Schleifer, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Sutter, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen 
vom 8. Februar 2017. 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 15. März 2017 gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 8. Februar 2017, mit welchem das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der gegen die Verfügung der Schweizerischen Mobiliar Versicherungsgesellschaft AG vom 18. Dezember 2015 geführten Einsprache gutgeheissen wurde, 
 
 
in Erwägung,  
dass Entscheide über die aufschiebende Wirkung vor Bundesgericht nur hinsichtlich der Verletzung verfassungsmässiger Rechte beanstandet werden können (Art. 98 BGG; BGE 133 III 393 E. 5 S. 396 f.; SVR 2012 IV Nr. 40 S. 151 [9C_652/2011 vom 19. Januar 2012 E. 4.1]; 2007 IV Nr. 43 S. 143 [9C_191/2007 vom 8. Mai 2007]), 
dass das Bundesgericht die Verletzung verfassungsmässiger Rechte nur insofern prüft, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG), 
dass die Beschwerdeführerin den vorinstanzlichen Entscheid zwar in vielerlei Hinsicht kritisiert, insbesondere was die Würdigung der Parteivorbringen und der Aktenlage anbelangt, ohne indessen darzulegen, inwiefern das kantonale Gericht dabei gegen verfassungsmässige Rechte verstossen haben könnte, 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, 
dass die Gerichtskosten in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind, 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 200.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 21. März 2017 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel