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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
5A_34/2018  
 
 
Urteil vom 21. März 2018  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter von Werdt, Präsident, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt B.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Kantons Schaffhausen. 
 
Gegenstand 
Honoraransatz (Fürsorgerische Unterbringung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 15. Dezember 2017 (30/2017/21). 
 
 
Sachverhalt:  
Mit ärztlicher Anordnung wurde A.________ am 13. September 2017 erneut im Psychiatriezentrum C.________ fürsorgerisch untergebracht, was die KESB des Kantons Schaffhausen mit Entscheid vom 24. Oktober 2017 bestätigte. 
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde von A.________ ordnete das Obergericht des Kantons Schaffhausen mit Entscheid vom 15. Dezember 2017 die Entlassung an, sobald die KESB die für eine ambulante Anschlusslösung nötigen Weisungen erlassen habe, spätestens aber am 29. Dezember 2017. Es gewährte dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege und ordnete die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters aus der Staatskasse an. 
Mit Beschwerde vom 9. Januar 2018 verlangt A.________, es sei eine volle Prozessentschädigung zuzusprechen. Ferner verlangt er auch für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Der Beschwerdeführer macht geltend, der Kanton sei im kantonalen Beschwerdeverfahren im Sinn von Art. 106 Abs. 1 ZPO unterlegen. Deshalb sei sein Anwalt nicht nach dem kantonalen Tarif für die unentgeltliche Rechtspflege von Fr. 185.-- pro Stunde zu vergüten, sondern zum üblichen Ansatz gemäss den Empfehlungen der Anwaltskammer von Fr. 240.-- pro Stunde zu entschädigen. 
 
2.   
Zur Beschwerde legitimiert ist, wer durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG). 
Nach konstanter Rechtsprechung wird ein schutzwürdiges Interesse des Mandanten an der Erhöhung des Honorars seines unentgeltlichen Rechtsbeistandes verneint (Urteile 5D_175/2008 vom 6. Februar 2009 E. 1.2; 5D_205/2011 vom 24. Januar 2012 E. 2.3.2; 5A_451/2011 vom 25. Juli 2011 E. 1.2; 4A_511/2015 vom 9. Dezember 2015 E. 1.3); dieser muss vielmehr in eigenem Namen Beschwerde erheben (Urteile 5P.2002 vom 21. November 2002 E. 1; 5D_145/2007 vom 5. Februar 2008 E. 1.3; 4D_102/2011 vom 12. März 2012 E. 1; 5D_54/2014 vom 1. Juli 2014 E. 1.3; 5A_157/2015 vom 12. November 2015 E. 1.3; 4A_511/2015 vom 9. Dezember 2015 E. 1.5; analog für den amtlichen Verteidiger: Urteile 6B_17/2008 vom 7. März 2008 E. 2.2; 6B_700/2009 vom 26. November 2009 E. 1; 1B_94/2010 vom 22. Juli 2010 E. 6; 6B_45/2012 vom 7. Mai 2012 E. 1.2). 
Daran ändert nichts, dass vorliegend eine Parteientschädigung zulasten des Staates aufgrund des Verfahrensausganges statt eine Entschädigung im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege verlangt wird, weil es auch hier um einen Zuspruch an den Rechtsvertreter gehen würde, weshalb - unabhängig von der materiellen Berechtigung des Anliegens - so oder anders einzig dieser beschwerdelegitimiert ist (vgl. Urteile 5A_754/2013 vom 4. Februar 2014 E. 5; 4A_171/2017 vom 26. September 2017 E. 1.1). Im Übrigen würde die Beschwerde in diesem Zusammenhang auch daran scheitern, dass angesichts der nicht von vornherein glasklaren Ausgangslage (vgl. zur Anfechtung einer nicht im Zusammenhang mit unentgeltlicher Rechtspflege stehenden Parteientschädigung die Urteile 9C_991/2008 vom 18. Mai 2009 E. 2.2.2; 5D_205/2011 vom 24. Januar 2012 E. 2.2) die gesetzlichen Legitimationsvoraussetzungen zur Kostenbeschwerde im Einzelnen darzutun sind (vgl. Urteil 5D_205/2011 vom 24. Januar 2012 E. 2.2), was vorliegend nicht geschieht; die Beschwerde äussert sich mit keinem einzigen Wort zur Frage der Anfechtungsbefugnis. 
 
3.   
Nach dem Gesagten erweist sich die ausschliesslich im Namen des fürsorgerisch untergebrachten Mandanten erhobene Beschwerde betreffend die Honorarhöhe als offensichtlich unzulässig und auch offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG). 
 
4.   
Bei dieser Ausgangslage würde es an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege fehlen. Das entsprechende Gesuch ist aber ohnehin gegenstandslos: Bei der Kostenauflage ist nämlich zu berücksichtigen, dass der Anwalt im Namen seines fürsorgerisch untergebrachten und damit offensichtlich unbeholfenen Mandanten eigene Interessen durchzusetzen versucht, und dass unnötige Kosten zu tragen hat, wer diese verursacht, weshalb die Gerichtskosten in Anwendung von Art. 66 Abs. 3 BGG dem Rechtsvertreter aufzuerlegen sind. 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden Rechtsanwalt B.________ auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, Rechtsanwalt B.________, der KESB des Kantons Schaffhausen und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 21. März 2018 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: von Werdt 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli