Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
9C_149/2018  
 
 
Verfügung vom 21. März 2018  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Meyer, als Instruktionsrichter, 
Gerichtsschreiberin Fleischanderl. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Wolfram Kuss, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Bundesverwaltungsgericht, Kreuzackerstrasse 12, 9000 St. Gallen, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Rechtsverzögerung). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde des A.________ vom 5. Februar 2018 (Poststempel), mit welcher dieser beantragen lässt, das Bundesverwaltungsgericht sei anzuweisen, das hängige Beschwerdeverfahren unverzüglich zu entscheiden, und es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege (Prozessführung, Verbeiständung) zu gewähren, 
in die Vernehmlassung des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Februar 2018, worin um Abweisung der Rechtsverzögerungsbeschwerde ersucht wird, eventualiter sei diese als gegenstandslos geworden abzuschreiben, 
 
 
in Erwägung,  
dass zur Beschwerde wegen einer angeblichen Rechtsverweigerung bzw. -verzögerung nur legitimiert ist, wer ein schutzwürdiges Interesse an der Beurteilung seiner Eingabe hat (Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG), 
dass dieses Interesse nicht nur bei der Beschwerdeeinreichung, sondern auch noch im Zeitpunkt der Urteilsfällung aktuell und praktisch sein muss (Urteile 9C_502/2012 vom 11. Juli 2012 und 8C_622/2009 vom 3. Dezember 2009 E. 1.1, in: SVR 2010 UV Nr. 16 S. 61), 
dass die Vorinstanz am 13. März 2018 in der Sache entschieden hat, 
dass damit die Rechtsverzögerungsbeschwerde gegenstandslos geworden und das bundesgerichtliche Verfahren in Anwendung von Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 72 BZO abzuschreiben ist (vgl. Urteil 5A_775/2008 vom 17. Dezember 2008), 
dass das Bundesgericht in den bei ihm gegenstandslos gewordenen Verfahren bezüglich der Auflage der Kosten und der Parteientschädigung in erster Linie auf den mutmasslichen Prozessausgang abstellt (BGE 125 V 373 E. 2a S. 374 f. mit Hinweisen; 118 Ia 488 E. 4a S. 494 f.; Urteil 9C_464/2016 vom 19. Oktober 2016 E. 7.2), 
dass es dabei nicht darum geht, die Prozessaussichten im Einzelnen zu prüfen und dadurch weitere Umtriebe zu verursachen, sondern es bei einer knappen, summarischen Beurteilung der Aktenlage sein Bewenden haben und auf dem Weg über den Kostenentscheid nicht ein materielles Urteil gefällt werden soll (BGE 142 V 551 E. 8.2 am Ende S. 568 mit Hinweisen; Urteil 9C_464/2016 vom 19. Oktober 2016 E. 7.2 am Ende mit Hinweisen), 
dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA) mit Verfügung vom 13. Dezember 2010 vorsorglich "per sofort" die Rentenleistungen des Beschwerdeführers eingestellt hatte, was auf Beschwerde hin durch unangefochten gebliebenen bundesverwaltungsgerichtlichen Entscheid vom 8. September 2011 bestätigt wurde, 
dass das nunmehr mit Entscheid vom 13. März 2018 vor dem Bundesverwaltungsgericht abgeschlossene Beschwerdeverfahren mit gegen die anschliessende Rentenaufhebungsverfügung der IVSTA vom 11. Juni/4. Juli 2014 gerichteter Beschwerde seinen Fortgang nahm, 
dass das Bundesgericht die gegen einen vorinstanzlichen Sistierungsentscheid vom 18. Dezember 2015 erhobene Beschwerde gutgeheissen und die Sache an das Bundesverwaltungsgericht zurückgewiesen hat, damit es das Beschwerdeverfahren fortsetze und namentlich nicht das Ergebnis eines gegen den Beschwerdeführer angehobenen Strafprozesses abwarte (Urteil 9C_12/2016 vom 29. Januar 2016), 
dass seither wieder mehr als zwei Jahre verstrichen sind, während derer der Beschwerdeführer gegenüber der Vorinstanz diverse Male auf beförderliche Erledigung der Angelegenheit gedrängt hat, 
dass die vom Bundesverwaltungsgericht in seiner letztinstanzlichen Vernehmlassung vom 20. Februar 2018 diesbezüglich vorgebrachten Rechtfertigungsgründe auf den ersten Blick nicht restlos zu überzeugen vermögen, namentlich nicht in Anbetracht seines eigenen Entscheids vom 8. September 2011, worin es selber die IVSTA dazu anhielt, mit dem Revisionsverfahren unverzüglich fortzufahren (vgl. Urteil 9C_12/2016 vom 29. Januar 2016 E. 2), 
dass der Rechtsverzögerungsbeschwerde daher mutmasslich stattgegeben worden wäre, 
dass umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG), 
dass die das Prozessrisiko tragende IVSTA dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer bei diesem Ausgang eine angemessene Parteientschädigung auszurichten hat (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG), 
dass dessen Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 64 BGG) daher gegenstandslos ist, 
dass die Verfahrensabschreibung in die Zuständigkeit des Instruktionsrichters fällt (Art. 32 Abs. 1 und 2 BGG), 
 
 
verfügt der Instruktionsrichter:  
 
1.   
Das Verfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Die IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA hat den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'500.- zu entschädigen. 
 
4.   
Diese Verfügung wird den Parteien, der IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 21. März 2018 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Instruktionsrichter: Meyer 
 
Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl