Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_202/2022
Urteil vom 21. März 2022
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Nichtanhandnahme (Urkundenfälschung, Verletzung des Berufsgeheimnisses); Nichteintreten,
Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 6. Januar 2022 (2N 21 208).
Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:
1.
Das Kantonsgericht Luzern trat am 6. Januar 2022 auf eine Beschwerde nicht ein, weil es dieser an einer Begründung fehlte, die den gesetzlichen Anforderungen von Art. 385 Abs. 1 StPO genügte. Es sah davon ab, dem Beschwerdeführer eine Nachfrist anzusetzen. Die Anwendung von Art. 385 Abs. 2 StPO dürfe nicht dazu dienen, die Tragweite von Art. 89 Abs. 1 StPO, welcher das Erstrecken gerichtlicher Fristen verbiete, zu umgehen. Art. 385 Abs. 2 StPO erlaube insbesondere nicht, bei einer lückenhaften Begründung Abhilfe zu schaffen. Es bleibe vorliegend somit dabei, dass die Beschwerde den Anforderungen an eine Beschwerdeschrift nicht genüge, weshalb darauf nicht eingetreten werden könne. Der Beschwerdeführer wendet sich mit Beschwerde vom 5. Februar 2022 an das Bundesgericht.
2.
Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt.
3.
Verfahrensgegenstand ist vorliegend alleine die vorinstanzliche Nichteintretensverfügung (Art. 80 Abs. 1 BGG). Es kann vor Bundesgericht daher nur um die Frage gehen, ob die kantonale Beschwerde den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügte, das Absehen von einer Nachfrist rechtmässig war und die Vorinstanz auf die Beschwerde zu Recht nicht eingetreten ist. Der Beschwerdeführer setzt sich damit sowie mit den Anforderungen von Art. 385 Abs. 1 und 2 StPO betreffend Beschwerdebegründung und Nachfrist nicht im Geringsten auseinander. Stattdessen rügt er "unvollständige oder unrichtige Feststellungen", nimmt "Klarstellungen" betreffend die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung vor, weist darauf hin, dass Beweise zu seinen Gunsten nicht zurückbehalten werden dürften und die "Beweisdokumente I und II" immer sein Eigentum gewesen seien, und er stellt zudem unzulässige Anträge (z.B. der Beschuldigte sei zu verurteilen und es sei ein lebenslanges Berufsverbot zu verhängen). Aus seiner Eingabe geht mithin nicht hervor, dass und inwiefern die Vorinstanz mit ihrer Nichteintretensverfügung geltendes Recht im Sinne von Art. 95 BGG verletzt haben könnte. Auf die Beschwerde ist mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
4.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 21. März 2022
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Denys
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill