Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_55/2022 und 6B_73/2022
Urteil vom 21. März 2022
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
Verfahrensbeteiligte
A.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Zani Dzaferi,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl,
Stauffacherstrasse 55, Postfach, 8036 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Nichtanhandnahme (Sachentziehung usw.), Nichteintreten,
Beschwerden gegen die Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 25. November 2021 (UE200296-O/U/BUT, UE200294-O/U/BUT).
Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:
1.
Das Obergericht des Kantons Zürich wies die von der Beschwerdeführerin gegen die Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 31. August 2020 erhobenen Beschwerden mit zwei separaten Beschlüssen vom 25. November 2021 ab. Dagegen wendet sich die Beschwerdeführerin je mit Beschwerde an das Bundesgericht.
2.
Die in der Folge eröffneten Verfahren 6B_55/2022 und 6B_73/2022 sind zu vereinigen und die Beschwerden in einem einzigen Entscheid zu erledigen.
3.
Die Partei, die das Bundesgericht anruft, hat einen Kostenvorschuss zu bezahlen (Art. 62 Abs. 1 BGG).
4.
Mit je separater Verfügung vom 18. Januar 2022 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, bis am 2. Februar 2022 jeweils einen Kostenvorschuss von Fr. 3'000.-- pro Verfahren zu leisten (Art. 62 Abs. 1 BGG). Ihre Gesuche vom 2. Februar 2022 um Erstreckung der Zahlungsfrist bis 14. Februar 2022 wurden am 3. Februar 2022 gestützt auf Art. 47 BGG bewilligt. Nachdem die Kostenvorschüsse innert erstreckter Frist nicht eingingen und sich die Beschwerdeführerin auch sonst nicht meldete, wurde ihr mit je separater Verfügung vom 22. Februar 2022 die gesetzlich vorgeschriebene, nicht erstreckbare Nachfrist zur Zahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 3'000.-- (pro Verfahren) bis zum 9. März 2022 angesetzt, unter der Androhung, dass ansonsten auf die Beschwerden nicht eingetreten werde (Art. 62 Abs. 3 BGG). Da die Kostenvorschüsse von je Fr. 3'000.-- auch innert der Nachfrist nicht bezahlt wurden, ist auf die Beschwerden androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
5.
Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1.
Die Verfahren 6B_55/2022 und 6B_73/2022 werden vereinigt.
2.
Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 21. März 2022
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Denys
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill