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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1B_116/2023  
 
 
Urteil vom 21. März 2023  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Müller, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
1. B.________, 
c/o Obergericht des Kantons Zürich, Hirschengraben 13/15, Postfach, 8021 Zürich, 
2. Unbekannte Täterschaft, 
Beschwerdegegnerinnen, 
 
Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Stauffacherstrasse 55, Postfach, 8036 Zürich. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren; Aufsichtsbeschwerde, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 7. Juni 2022 (OB220001-O/U). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat verfügte am 7. Januar 2021 die Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung wegen Urkundenfälschung an der Patientenakte von A.________ bei der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich. Die dagegen von A.________ erhobene Beschwerde wies die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich mit Beschluss vom 16. März 2021 ab (Verfahren UE210022-O). A.________ erhob dagegen Beschwerde in Strafsachen, auf welche das Bundesgericht mit Urteil 6B_495/2021 vom 1. Juni 2021 nicht eintrat. 
Am 10. Februar 2022 erhob A.________ Rekurs wegen Rechtsverweigerung bzw. fehlendem rechtlichen Gehör durch die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich im Verfahren UE210022-O. Der Präsident des Obergerichts des Kantons Zürich teilte ihr mit Schreiben vom 24. Februar 2022 mit, dass das Obergericht ihre Eingabe einzig im Rahmen eines aufsichtsrechtlichen Beschwerdeverfahrens als Aufsichtsbehörde über die III. Strafkammer entgegennehmen könne. In der Folge gingen weitere Eingaben von A.________ beim Obergericht ein. Mit Beschluss vom 7. Juni 2022 trat das Gesamtobergericht des Kantons Zürich auf die Aufsichtsbeschwerde nicht ein. 
 
2.  
A.________ führt mit Eingabe vom 23. Februar 2023 (Postaufgabe 26. Februar 2023) Beschwerde gegen das Obergericht des Kantons Zürich. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen. 
 
3.  
Die Beschwerdeführerin bezeichnet ihre Eingabe als Beschwerde gegen den "Beschluss des Obergerichts Zürich vom 16. März 2021". In ihren Beschwerdebeilagen befindet sich neben dem erwähnten Beschluss vom 16. März 2021 auch der Beschluss des Gesamtobergerichts vom 7. Juni 2022. Sie beanstandet in ihrer Beschwerdebegründung denn auch den Beschluss vom 7. Juni 2022, so dass sich ihre Beschwerde wohl gegen beide Beschlüsse richtet. Indessen ist ihre Beschwerde gegen die beiden Beschlüsse offensichtlich nach Ablauf der Beschwerdefrist (Art. 100 Abs. 1 BGG) und damit verspätet eingereicht worden. Somit ist bereits aus diesem Grund im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten. Auf eine Kostenauflage ist ausnahmsweise zu verzichten (Art. 66 Abs. 5rfc 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 21. März 2023 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Müller 
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli