Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1B_120/2023  
 
 
Urteil vom 21. März 2023  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Kneubühler, Präsident, 
Bundesrichter Merz, Kölz, 
Gerichtsschreiber Forster. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Willy Bolliger, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten, 
Seetalstrasse 8, 5630 Muri, 
 
Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau, Kasinostrasse 5, 5001 Aarau 1. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren; Verlängerung der Untersuchungshaft, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 24. Januar 2023 (SBK.2023.1). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten führt eine Strafuntersuchung gegen A.________ unter anderem wegen mehrfacher versuchter Tötung, mehrfacher versuchter schwerer Körperverletzung, mehrfacher Drohung, mehrfacher einfacher Körperverletzung, mehrfacher sexueller Nötigung und mehrfacher Vergewaltigung. Ihm wird unter anderem vorgeworfen, seine Ex-Freundin in der Zeit ab dem 25. April 2021 mehrfach geschlagen und mit einem Messer bedroht zu haben. Zudem soll er sie in der Nacht vom 12. auf den 13. August 2021 mehrfach genötigt, geschlagen, beschimpft, sexuell genötigt, vergewaltigt und stark gewürgt haben. 
Mit Verfügung vom 19. August 2021 des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau (ZMG) wurde der Beschuldigte in Untersuchungshaft versetzt. Das ZMG verlängerte die Untersuchungshaft in der Folge mehrmals, zuletzt mit Verfügung vom 20. Dezember 2022 vorläufig bis zum 15. März 2023. Dagegen erhob der Beschuldigte Beschwerde beim Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer. Dieses wies die Beschwerde am 24. Januar 2023 ab, soweit es darauf eintrat. 
 
B.  
Gegen den Haftbeschwerdeentscheid des Obergerichtes gelangte der Beschuldigte mit Beschwerde vom 1. März 2023 an das Bundesgericht. Er beantragt zur Hauptsache die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und seine sofortige Haftentlassung, eventualiter unter Anordnung von Ersatzmassnahmen für Untersuchungshaft. 
Die Vorinstanz und das ZMG haben je auf Stellungnahmen verzichtet. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Vernehmlassung vom 9. März 2023 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten wäre. Der Beschwerdeführer replizierte am 15. März 2023. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Der angefochtene Entscheid betrifft eine kantonal letztinstanzliche Verlängerung von Untersuchungshaft (Art. 80 BGG i.V.m. Art. 222 und Art. 227 StPO). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen von Art. 78 ff. BGG sind ebenfalls erfüllt. Dass die hier angefochtene letzte Haftverlängerung bis vorläufig 15. März 2023 befristet war, lässt das aktuelle Rechtsschutzinteresse (Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG) nicht dahinfallen, zumal die Staatsanwaltschaft unterdessen am 8. März 2023 ein weiteres Haftverlängerungsgesuch gestellt hat (vgl. BGE 139 I 206 E. 1.2; zur amtl. Publikation bestimmtes Urteil 1B_420/2022 vom 9. September 2022 E. 1.2). 
 
2.  
Der Beschwerdeführer wendet sich zunächst gegen die Annahme des dringenden Tatverdachtes eines Verbrechens oder Vergehens. Ein solcher habe sich nicht verdichtet. 
 
2.1. Im Gegensatz zum erkennenden Sachgericht hat das Bundesgericht bei der Überprüfung des allgemeinen Haftgrundes des dringenden Tatverdachtes (Art. 221 Abs. 1 Ingress StPO) keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse vorzunehmen. Macht eine inhaftierte Person geltend, sie befinde sich ohne ausreichenden Tatverdacht in strafprozessualer Haft, ist vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für ein Verbrechen oder Vergehen und eine Beteiligung der inhaftierten Person an dieser Tat vorliegen, die Strafbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Im Haftprüfungsverfahren genügt dabei der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das untersuchte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte (BGE 143 IV 316 E. 3.1; 330 E. 2.1; je mit Hinweisen). Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen (Art. 31 Abs. 3-4 BV, Art. 5 Abs. 2 StPO) lässt hier nur wenig Raum für Beweismassnahmen. Zur Frage des dringenden Tatverdachtes bzw. zur Schuldfrage hat das Bundesgericht weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen, noch dem erkennenden Strafgericht vorzugreifen. Vorbehalten bleibt allenfalls die Abnahme eines liquiden Alibibeweises (BGE 143 IV 316 E. 3.1; 330 E. 2.1; je mit Hinweisen).  
Der dringende Tatverdacht muss sich im Verlauf des Strafverfahrens grundsätzlich verdichten (bzw. ausreichend hoch verbleiben). Dabei kommt es nach der Praxis des Bundesgerichtes auch auf die Art und Intensität der bereits vorbestehenden konkreten Verdachtsgründe an (vgl. Urteile 1B_1/2023 vom 30. Januar 2023 E. 3.1; 1B_312/2021 vom 23. Juni 2021 E. 2.1; 1B_292/2021 vom 17. Juni 2021 E. 2.1; 1B_197/2019 vom 27. Mai 2019 E. 2.4). Zu Beginn der Strafuntersuchung sind die Anforderungen an den dringenden Tatverdacht geringer als in späteren Prozessstadien. Im Laufe des Strafverfahrens ist in der Regel ein zunehmend strengerer Massstab an die Erheblichkeit und Konkretheit des Tatverdachts zu legen. Nach Durchführung der gebotenen Untersuchungshandlungen muss eine Verurteilung als wahrscheinlich erscheinen (BGE 143 IV 316 E. 3.2 mit Hinweisen). 
Bei Beschwerden, die gestützt auf das Recht der persönlichen Freiheit (Art. 10 Abs. 2, Art. 31 BV) wegen strafprozessualer Haft erhoben werden, prüft das Bundesgericht im Hinblick auf die Schwere des Eingriffes die Auslegung und Anwendung der StPO frei. Art. 98 BGG gelangt bei strafprozessualen Zwangsmassnahmen nicht zur Anwendung (BGE 143 IV 316 E. 3.3; 330 E. 2.1; je mit Hinweisen). Soweit jedoch reine Sachverhaltsfragen und damit Fragen der Beweiswürdigung zu beurteilen sind, greift das Bundesgericht nur ein, wenn die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen (Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 143 IV 316 E. 3.3; 330 E. 2.1; je mit Hinweis). 
 
2.2. Das Bundesgericht hat den dringenden Tatverdacht von Verbrechen oder Vergehen bereits in seinem Urteil 1B_278/2022 vom 20. Juni 2022 geprüft und bejaht. Es erwog dabei (in den Erwägungen 3.2-3.3) Folgendes:  
 
"Die Vorinstanz hat sich im angefochtenen Entscheid ausführlich mit den bisherigen Untersuchungsergebnissen auseinandergesetzt und gestützt auf die Akten festgehalten, der dringende Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer auf schwere Gewalttaten zum Nachteil seiner Ex-Freundin habe sich erheblich weiter verdichtet. Zur Begründung verwies sie insbesondere auf die anlässlich der am 15. August 2021 im Krankenhaus fotografisch festgehaltenen Verletzungen des mutmasslichen Opfers (schwere Blutergüsse im Gesicht, Würgemale am Hals etc.), die Ausführungen im rechtsmedizinischen Gutachten des Kantonsspitals Aarau vom 17. März 2022 sowie die Einvernahme des Beschwerdeführers vom 25. Januar 2022, anlässlich welcher ihm weitere Ermittlungsergebnisse vorgehalten worden seien (vgl. E. 3.4 f. des angefochtenen Entscheids). Darauf kann grundsätzlich verwiesen werden. 
Die anderslautenden Vorbringen des Beschwerdeführers, unter anderem "es gäbe keine harten Fakten für seine Täterschaft" und "die Verletzungen seiner Ex-Freundin im Bereich des Halses stimme mit der Druckstelle der Sicherheitsgurte überein, von Würgen sei da nichts ersichtlich", vermögen den dringenden Tatverdacht nicht zu zerstreuen. Wie die Vorinstanz mit Bezug auf das rechtsmedizinische Gutachten festhielt, seien die Verletzungen am Hals im Sinne einer Gurtmarke, die gemäss dem Beschwerdeführer auf einen Autounfall vom 15. August 2021 zurückzuführen sei, aus rechtsmedizinischer Sicht nicht plausibel. Die bandförmigen Läsionen mit auffallend scharfer Begrenzung liessen auf die Einwirkung eines entsprechend geformten Gegenstandes schliessen. Sie seien mit einem Drosseln und damit der Angabe der Untersuchten, der Beschwerdeführer habe eine Kordel um ihren Hals gewickelt und zugezogen, vereinbar. Es bestünden keine begründeten Zweifel, wonach die mit Würge- und Drosselmarken zu vereinbarenden Befunde am Hals von einer wiederholten, stumpfen Gewalteinwirkung durch eine Drittperson herrühren würden (vgl. E. 3.4.2.2 des angefochtenen Entscheids; Gutachten vom 17. März 2022, S. 14 f.). Weiter lägen Schilderungen von Symptomen sauerstoffmangelbedingter Hirnfunktionsstörung vor, die auf eine konkrete Lebensgefahr zum Zeitpunkt des Würgens bzw. Drosselns schliessen liessen. Dies auch wenn keine objektiven Zeichen einer kreislaufrelevanten Halskompression (Stauungsblutungen im Gesichtsbereich), die eine konkrete Lebensgefahr belegen würden, hätten festgestellt werden können. Allerdings sei anzumerken, dass allenfalls vorhanden gewesene Stauungsblutungen durch die ausgedehnten Blutergüsse der Gesichtshaut und Unterblutungen der Augenbindehäute überlagert bzw. aufgrund der Zeitpanne zwischen Ereignis und Untersuchung bereits nicht mehr sichtbar gewesen sein könnten (Gutachten vom 17. März 2022, S. 16 f.). 
Die vom mutmasslichen Opfer getätigten Aussagen betreffend die vom Beschwerdeführer angeblich verübten Straftaten sind demnach mit den festgestellten Verletzungen vereinbar. Unbehelflich ist mithin der Verweis des Beschwerdeführers auf die Änderung des Aussageverhaltens seiner Ex-Freundin und den Umstand, sie habe ihn zuerst in Schutz genommen und erst in der Folge zu Protokoll gegeben, die Verletzungen würden von ihm stammen. Es ist nicht Sache des Bundesgerichts, im vorliegenden Verfahren eine eingehende Überprüfung der Aussagen des mutmasslichen Opfers auf ihre Glaubhaftigkeit vorzunehmen. Dennoch erscheinen die Aussagen angesichts des gutachterlich festgestellten Verletzungsbilds jedenfalls prima vista nicht als unglaubhaft. Die Strafbehörden durften folglich mit vertretbaren Gründen das Bestehen eines dringenden Tatverdachts betreffend schwerer Gewaltdelikte bejahen. Es liegen nach dem Gesagten hinreichend konkrete Verdachtsmomente vor, wonach das untersuchte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale, unter anderem der versuchten Tötung bzw. schweren Körperverletzung, erfüllen könnte. 
Hinsichtlich der dem Beschwerdeführer ebenfalls vorgeworfenen Vergewaltigung bzw. sexuellen Nötigung ist festzuhalten, dass das mutmassliche Opfer eine forensisch-gynäkologische Untersuchung verweigerte. Im rechtsmedizinischen Gutachten wird insofern einzig festgehalten, bei den fingerförmigen Blutergüssen an der rechten Oberschenkelinnenseite könnte es sich um eine Griffverletzung durch eine andere Person, möglicherweise im Rahmen eines sexuellen Übergriffs, handeln. Dass die Vorinstanz auch diesbezüglich von einem dringenden Tatverdacht ausgegangen ist, ist indessen derzeit ebenfalls nicht zu beanstanden. 
Nach dem Gesagten liegen aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse konkrete Anhaltspunkte vor, wonach der Beschwerdeführer, die ihm vorgeworfenen zahlreichen Delikte begangen haben könne. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den dringenden Tatverdacht bejaht hat". 
 
 
2.3. Die Vorinstanz erwägt zum dringenden Tatverdacht Folgendes:  
Der Beschwerdeführer habe grösstenteils Rügen vorgebracht, auf die das Obergericht bereits mehrfach ausführlich eingegangen sei. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, könne vorab auf die betreffenden Urteile vom 3. und 30. September 2021 sowie 26. April 2022 verwiesen werden. Er bringe nichts vor, was gegen die Aktualität dieser Erwägungen sprechen würde. 
Der dringende Tatverdacht ergebe sich zunächst aus den am 15. August 2021 im Krankenhaus fotografisch festgehaltenen Verletzungen der Privatklägerin (schwere Blutergüsse im Gesicht, Würgemale am Hals etc.) und den Ausführungen des rechtsmedizinischen Gutachtens vom 17. März 2022 des Instituts für Rechtsmedizin Aarau. Danach bestünden keine begründeten Zweifel, dass die mit den Würge- und Drosselmarken zu vereinbarenden Befunde am Hals von einer wiederholten stumpfen Gewalteinwirkung durch die Täterschaft herrührten. Weiter lägen Schilderungen von Symptomen einer durch Sauerstoffmangel bedingten Hirnfunktionsstörung vor, die auf eine konkrete Lebensgefahr zum Zeitpunkt des Würgens bzw. Drosselns schliessen liessen. Stauungsblutungen im Gesichtsbereich seien dafür nicht notwendigerweise vorauszusetzen. Die bandförmigen Läsionen mit auffallend scharfer Begrenzung liessen auf die Einwirkung eines entsprechend geformten Gegenstandes schliessen. Sie seien mit einem Drosseln bzw. mit der Aussage der Privatklägerin (vom 11. Januar 2023) vereinbar, wonach der Beschwerdeführer ihr eine Kordel um den Hals gewickelt und zugezogen habe. Aus rechtsmedizinischer Sicht nicht plausibel sei demgegenüber die Vermutung des Beschwerdeführers, die Verletzungen an ihrem Hals könnten mit einer "Gurtmarke" (von einem Sicherheitsgurt bei einem Autounfall vom 15. August 2021) erklärt werden. 
Ferner ergebe sich der Tatverdacht gegen ihn aus den weiteren Ermittlungsergebnissen. Gestützt werde er insbesondere durch das Bewegungsbild seines Mobiltelefons für die Zeit vom 12. bis 15. August 2021, welches vollumfänglich zu den Aussagen der Privatklägerin passe. Mit diesen Bewegungsdaten sei der Beschwerdeführer am 26. April 2022 anlässlich einer delegierten Einvernahme durch die Kantonspolizei konfrontiert worden. 
Die Privatklägerin habe ausgesagt, nach den erlittenen Verletzungen keinen Arzt aufgesucht zu haben, weil sie "Angst vor den Folgen" gehabt habe. Vielmehr habe sie versucht, die Verletzungen zu kaschieren und erzählt, sie sei eine Treppe hinunter gefallen. Dieses Verhalten komme bei Opfern von häuslicher Gewalt typischerweise vor, weshalb der Beschwerdeführer daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten könne. Ebenso wenig lasse die Tatsache, dass die Privatklägerin nach dem Vorfall vom 12./13. August 2021 keine Schmerzmittel eingenommen habe, ihre Aussagen als unglaubwürdig erscheinen, zumal ein Schmerzempfinden subjektiv sei. 
Was die untersuchten Sexualdelikte angeht, treffe es zu, dass die Privatklägerin nach den fraglichen Vorfällen eine forensisch-gynäkologische Untersuchung verweigert habe. Im Gutachten des IRM vom 17. März 2022 werde festgehalten, bei den fingerförmigen Blutergüssen an der rechten Oberschenkelinnenseite könne es sich um eine Griffverletzung durch eine Drittperson handeln, die der Privatklägerin möglicherweise im Rahmen eines sexuellen Übergriffs zugefügt worden sei. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers sei die erfolgte Verweigerung einer gynäkologischen Untersuchung eher geeignet, ihn zu entlasten als zu belasten, zumal es mangels Feststellung allfällig vorhandener Verletzungen im Intimbereich nicht mehr möglich sei, zusätzliche medizinische Hinweise für ein mögliches schweres Sexualdelikt zu ermitteln. Es beständen im Übrigen Anhaltspunkte dafür, dass die Privatklägerin zu Beginn der Untersuchung noch alles unternommen habe, damit keine belastenden Beweiselemente gegen den Beschwerdeführer gefunden würden. 
Der Beschwerdeführer sei am 16. August 2021 im Kantonsspital Aarau untersucht worden. Entgegen seinen Vorbringen seien "relevante Verletzungen" an seinen Händen festgestellt worden. Laut dem medizinischen Gutachten vom 30. August 2021 hätten sich "zwei entzündlich imponierende Hautdurchtrennungen am Ansatz des linken Ringfingers mit benachbarten Verschorfungen" feststellen lassen. Dabei handle es sich am ehesten um die "Folgen einer stumpfen und/oder halbscharfen Gewalteinwirkung". Als mögliche Ursache werde beispielsweise ein aktiver Faustschlag des Beschwerdeführers gegen einen harten, gegebenenfalls kantigen oder scharfkantigen Gegenstand gutachterlich vermutet. Zum Beispiel könne ein Faustschlag gegen die Mundpartie einer anderen Person zum Kontakt mit deren Zähnen und so zur isolierten Verletzung am linken Ringfinger geführt haben. Weiter seien einzelne verschorfte Hautabschürfungen am Kopf und am rechten Bein des Beschwerdeführers festgestellt worden. Dabei handle es sich um die Folgen einer "leichten tangential-schürfenden Gewalteinwirkung". Entsprechende Hautabschürfungen könnten z.B. im Rahmen eines Gerangels mit Einwirkung von Fingernägeln entstanden sein. An seinen beiden Armen und am rechten Knie seien zudem "einzelne Blutergüsse infolge stumpfer Gewalt" aufgefallen. 
Anlässlich der delegierten Einvernahmen vom 18. November 2021 und 20. Dezember 2021 durch die Kantonspolizei habe die Privatklägerin schwere Gewalttaten des Beschwerdeführers vom 24./25. April 2021, 29./30. Juni 2021 sowie 12./13. und 14./15. August 2021 detailliert geschildert. Soweit der Beschwerdeführer erneut vorbringe, die Privatklägerin sei unglaubwürdig, könne auf die zutreffenden Ausführungen des Bundesgerichts in dessen Urteil 1B_278/2022 verwiesen werden, wonach ihre Aussagen mit den festgestellten Verletzungen vereinbar seien und prima vista nicht unglaubhaft erschienen. Die Aussagen der vom Beschwerdeführer angerufenen "Alibizeugen" vermöchten daran nichts zu ändern, zumal diese nur geäussert hätten, dass es "gut sein könne", dass er am 14./15. August 2021 bei ihnen gewesen sei. Daran hätten sie aber nach eigenen Aussagen konkret keine Erinnerung mehr. Die eingehende Überprüfung der Aussagen der Privatklägerin auf ihre Glaubhaftigkeit werde das Sachgericht vorzunehmen haben. 
Gestützt darauf lägen hinreichend konkrete Verdachtsmomente vor, wonach das untersuchte Verhalten des Beschwerdeführers mit erheblicher Wahrscheinlichkeit insbesondere die Tatbestandsmerkmale der versuchten Tötung bzw. der versuchten schweren Körperverletzung erfüllen könnte. Die Verdachtsgründe seien im Laufe der Untersuchung weder ausgeräumt noch deutlich abgeschwächt worden. Auf die weiteren dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Verbrechen und Vergehen brauche im Haftbeschwerdeverfahren nicht näher eingegangen zu werden. 
 
2.4. Wie schon im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren wiederholt der Beschwerdeführer diverse Einwände, mit denen sich das Bundesgericht bereits im Urteil 1B_278/2022 im abschlägigen Sinne befasst hatte. Dies gilt insbesondere für die Vorbringen, es bestünden "keine harten Fakten" für seine Täterschaft, die festgestellten Male am Hals der Privatklägerin könne sie sich bei einem Autounfall zugezogen haben, "von Würgen" sei "nichts ersichtlich", oder ihre belastenden Aussagen seien nicht glaubwürdig. Mit den ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz zu den aktuellen konkreten Verdachtsgründen (oben, E. 2.3) setzt sich die Beschwerdeschrift nur lückenhaft und inhaltlich wenig überzeugend auseinander. Das gilt namentlich für die Befunde der medizinischen Gutachten über die bei der Privatklägerin und beim Beschwerdeführer festgestellten Verletzungen oder für die Auswertung der Bewegungsdaten seines Mobiltelefons.  
Wie die Vorinstanz zutreffend erwägt, vermag der Beschwerdeführer keinen liquiden Alibibeweis darzulegen. Seine Vorbringen zu einer möglichen Dritt-Täterschaft sind spekulativ. Auch der Umstand, dass die Privatklägerin nach den untersuchten Vorfällen eine gynäkologisch-forensische Untersuchung ablehnte, lässt jedenfalls die objektiven medizinischen Anhaltspunkte für eine Strangulation und weitere massive Gewaltanwendungen nicht dahinfallen. Das Vorbringen, die kantonalen Strafbehörden hätten sich mit gewissen widersprüchlichen Aussagen der Privatklägerin bzw. mit ihren für den Beschwerdeführer anfänglich entlastenden Aussagen überhaupt nicht befasst, trifft nicht zu. Dessen Argument, ihre belastenden Aussagen seien "komplett unglaubwürdig", weil sie nach den untersuchten Vorfällen angeblich keine Schmerzmedikamente eingenommen habe, wurde vom Bundesgericht bereits im Urteil 1B_278/2022 als nicht stichhaltig verworfen. 
Die Ansicht der kantonalen Instanzen, es bestünden nach wie vor ausreichend konkrete Anhaltspunkte für ein Verbrechen oder Vergehen im Sinne von Art. 221 Abs. 1 Ingress StPO (namentlich versuchte Tötung und versuchte schwere Körperverletzung) hält vor dem Bundesrecht stand. 
 
3.  
Der Beschwerdeführer bestreitet sodann den besonderen Haftgrund der Fluchtgefahr und macht im Eventualstandpunkt geltend, selbst im Falle einer gewissen Fluchtgefahr lasse sich dieser mit Ersatzmassnahmen für Haft ausreichend begegnen. Zur Frage der Fluchtgefahr bringt er Folgendes vor: Er sei in der Schweiz "im Storen-Geschäft aktiv" und verdiene "vor allem hier sein Geld". Seine Wohnsitznahme in Spanien sei wegen der dortigen geringeren Lebenshaltungskosten erfolgt. In der Schweiz wohne er jeweils bei seiner Mutter und seinem Bruder. Spanien liefere Schweizer Staatsbürger (wie ihn) für Straftaten, die sie angeblich in der Schweiz begangen hätten, ohne Weiteres aus. Sein Lebensmittelpunkt befinde sich in der Schweiz, zumal er hier "während Monaten" eine Beziehung zur Privatklägerin habe pflegen können. Bei einer Flucht nach Spanien verlöre er 90% seines Erwerbes und die Kontakte zu seinen in der Schweiz wohnenden Angehörigen. 
 
3.1. Die Annahme von Fluchtgefahr als besonderer Haftgrund setzt ernsthafte Anhaltspunkte dafür voraus, dass die beschuldigte Person sich dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion durch Flucht entziehen könnte (Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes darf die Schwere der drohenden Sanktion zwar als ein Indiz für Fluchtgefahr gewertet werden. Sie genügt jedoch für sich allein nicht, um einen Haftgrund zu bejahen. Vielmehr müssen die konkreten Umstände des betreffenden Falles, insbesondere die gesamten Lebensverhältnisse der beschuldigten Person, in Betracht gezogen werden (BGE 145 IV 503 E. 2.2; 143 IV 160 E. 4.3; 125 I 60 E. 3a; je mit Hinweisen). So ist es zulässig, ihre familiären und sozialen Bindungen, spezifische persönliche Merkmale (wie z.B. eine ausgeprägte kriminelle Energie), ihre berufliche Situation und Schulden sowie Kontakte ins Ausland und Ähnliches mitzuberücksichtigen. Auch bei einer befürchteten Ausreise in ein Land, das die beschuldigte Person grundsätzlich an die Schweiz ausliefern bzw. stellvertretend verfolgen könnte, ist die Annahme von Fluchtgefahr nicht ausgeschlossen (BGE 145 IV 503 E. 2.2; 123 I 31 E. 3d; 268 E. 2e).  
Strafprozessuale Haft darf nur als "ultima ratio" angeordnet oder aufrechterhalten werden. Wo sie durch weniger einschneidende Massnahmen ersetzt werden kann, muss von ihrer Anordnung oder Fortdauer abgesehen und an ihrer Stelle eine solche Ersatzmassnahme verfügt werden (Art. 212 Abs. 2 lit. c i.V.m. Art. 237 f. StPO; vgl. BGE 145 IV 503 E. 3.1; 142 IV 367 E. 2.1; 140 IV 74 E. 2.2). Nach der einschlägigen Praxis des Bundesgerichtes zu Art. 237 Abs. 2 StPO vermögen aber eine Pass- und Schriftensperre (lit. b), die Auflage, sich nur (oder sich nicht) an einem bestimmten Ort oder in einem bestimmten Haus aufzuhalten (lit. c), und die Verpflichtung, sich regelmässig bei der Polizei zu melden (lit. d), eine ausgeprägte Fluchtgefahr in der Regel nicht ausreichend zu bannen. Dies gilt auch für eine Kombination mit einer elektronischen Überwachung (Art. 237 Abs. 3 StPO; vgl. BGE 145 IV 503 E. 3.2-3.3 mit Hinweisen; s.a. Urteile 1B_1/2023 vom vom 30. Januar 2023 E. 4.1; 1B_211/2022 vom 18. Mai 2022 E. 3.3; 1B_312/2021 vom 23. Juni 2021 E. 3.4; 1B_292/2021 vom 17. Juni 2021 E. 3.4). 
 
3.2. Die Vorinstanz bejaht eine ausgeprägte Fluchtgefahr. Sie verweist diesbezüglich auf ihre früheren Entscheide vom 30. September 2021 und 26. April 2022 sowie auf das Urteil des Bundesgerichtes 1B_278/2022 vom 20. Juni 2022 (E. 4.3). An den dort dargelegten Umständen habe sich seither nichts geändert. Der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers befinde sich in Spanien; in der Schweiz verfüge er über keinen eigenen Wohnsitz. Zudem müsse der einschlägig vorbestrafte Beschuldigte angesichts der ihm vorgeworfenen grossen Anzahl an teilweise sehr schweren Delikten bei einer Verurteilung mit einer empfindlichen Strafe rechnen. Die gesetzliche Strafandrohung für die ihm namentlich vorgeworfene mehrfache versuchte Tötung laute auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren; bei (versuchter) schwerer Körperverletzung erstrecke sich der Rahmen einer möglichen Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zehn Jahre.  
Die Vorinstanz legt ausreichend konkrete Anhaltspunkte für eine erhebliche Fluchtgefahr dar. Was der Beschwerdeführer dagegen einwendet (vgl. oben, E. 3 Ingress), lässt keine Verletzung von Bundesrecht erkennen. Es braucht nicht zusätzlich geprüft zu werden, ob neben dem besonderen Haftgrund der Fluchtgefahr noch weitere alternative Haftgründe erfüllt sein könnten, etwa Kollusionsgefahr (Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO). 
 
3.3. Zwar macht der Beschwerdeführer noch beiläufig geltend, es seien Ersatzmassnahmen für Haft gemäss seinem Rechtsbegehren anzuordnen. Er legt jedoch nicht dar, inwiefern mit der angebotenen Kontaktsperre (Verbot, mit der Privatklägerin und allenfalls mit weiteren Personen persönlich, schriftlich, telefonisch oder sonstwie in Kontakt zu treten) der dargelegten Fluchtgefahr wirksam begegnet werden könnte. Die ausserdem ersatzweise beantragte Ausweis- und Schriftensperre sowie die Auflage, sich regelmässig bei einer Amtsstelle zu melden, sind nach der oben (E. 3.1) dargelegten Rechtsprechung in der Regel nicht geeignet, eine ausgeprägte Fluchtgefahr wirksam zu bannen. Die Ansicht der kantonalen Instanzen, blosse Ersatzmassnahmen für Haft reichten hier im gegenwärtigen Verfahrensstadium noch nicht aus, um die Haftzwecke ausreichend zu gewährleisten, hält vor dem Bundesrecht stand.  
 
4.  
Der Beschwerdeführer beanstandet schliesslich, die Weiterdauer der Haft sei unverhältnismässig. Dabei sei auch dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Staatsanwaltschaft das Beschleunigungsgebot verletzt habe. 
 
4.1. Gemäss Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 EMRK hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich abgeurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnismässige Beschränkung dieses Grundrechts dar. Sie liegt dann vor, wenn die Haft die mutmassliche Dauer der zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion übersteigt (vgl. auch Art. 212 Abs. 3 StPO). Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Haftdauer ist namentlich der Schwere der untersuchten Straftaten Rechnung zu tragen. Das Gericht darf die Haft nur so lange erstrecken, als diese nicht in grosse zeitliche Nähe der (im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung) konkret zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion rückt (BGE 145 IV 179 E. 3.1 und 3.5-3.6; 143 IV 168 E. 5.1; 139 IV 270 E. 3.1; 133 I 168 E. 4.1; 270 E. 3.4.2; je mit Hinweisen).  
Im Weiteren kann eine strafprozessuale Haft die bundesrechtskonforme Dauer auch dann überschreiten, wenn das Strafverfahren nicht genügend vorangetrieben wird (vgl. Art. 31 Abs. 3-4 BV und Art. 5 Abs. 2 StPO). Eine Haftentlassung kommt allerdings nur bei besonders schwer wiegenden bzw. häufigen Versäumnissen in Frage, die erkennen lassen, dass die verantwortlichen Strafbehörden nicht gewillt oder nicht in der Lage sind, dem Beschleunigungsgebot in Haftsachen Rechnung zu tragen. Die Frage, ob eine Haftdauer als übermässig bezeichnet werden muss, ist aufgrund der konkreten Verhältnisse des einzelnen Falles zu beurteilen (BGE 137 IV 92 E. 3.1 und 3.2.2-3.2.3; 136 I 274 E. 2.3; 133 I 168 E. 4.1; 270 E. 3.4.2). 
 
4.2. Der Beschwerdeführer befindet sich seit ca. 19 Monaten in Untersuchungshaft. Es werden ihm schwere Gewalt- und Sexualdelikte vorgeworfen. Im Falle einer Anklageerhebung und Verurteilung hat er mit einer freiheitsentziehenden Sanktion zu rechnen, welche die bisherige Haftdauer deutlich übersteigen könnte. Damit liegt noch keine Überhaft im Sinne der dargelegten Gesetzesnormen und Rechtsprechung vor.  
 
4.3. Der Beschwerdeführer beanstandet, dass die Staatsanwaltschaft einem Teil seiner Beweisanträge bisher nicht gefolgt sei und er noch keine Einsicht in die Untersuchungsakten erhalten habe. Ein haftrechtlich relevantes prozessuales Versäumnis wird damit nicht dargetan. Die Strafuntersuchung ist noch nicht abgeschlossen. Der Beschwerdeführer wird vor Abschluss des Vorverfahrens noch die Gelegenheit erhalten, Beweisanträge nötigenfalls zu wiederholen und hinreichend zu begründen (Art. 318 Abs. 1-2 StPO). Dass ihm ein Beweisverlust drohen würde, legt er nicht nachvollziehbar dar (vgl. Art. 394 lit. b StPO). Ein abgelehntes Gesuch um Einsicht in die Untersuchungsakten (Art. 102 f. StPO) bildet nicht Gegenstand des angefochtenen Haftverlängerungsentscheides. Die Vorinstanz hat sich im Übrigen mit der Rüge der Verletzung des Beschleunigungsgebotes ausführlich befasst. Soweit sich die Beschwerdeschrift damit nicht nachvollziehbar auseinandersetzt, kann auf die betreffenden Erwägungen des Obergerichtes (angefochtener Entscheid, E. 5.3.2, S. 14-16) verwiesen werden.  
Schliesslich macht der Beschwerdeführer noch Folgendes geltend: Zwar habe die Staatsanwaltschaft am 17. Februar 2023 seine Mutter als Gewährsperson einvernommen. Dies sei jedoch zu spät erfolgt, und er finde es "unglaublich, wie das Beschleunigungsgebot dadurch verletzt worden" sei. Die Staatsanwaltschaft habe ausserdem die Einvernahme von zwei weiteren Zeugen per 30. März 2023 in Auftrag gegeben. Das sei ebenfalls unglaublich und verletze das Beschleunigungsgebot. 
Auch diese Rügen sind unbegründet, soweit sie überhaupt gesetzeskonform substanziiert erscheinen (vgl. Art. 42 Abs. 2 Satz 1 BGG). Der Beschwerdeführer legt nicht nachvollziehbar dar, weshalb es möglich und zwingend geboten gewesen wäre, die zwei neu ermittelten Zeugen schon in einem deutlich früheren Untersuchungsstadium zu befragen. Der blosse Umstand, dass im Verlaufe einer komplexen Strafuntersuchung gewisse Einvernahmen angeordnet werden, etwa auf Beweisanträge der Parteien hin oder angesichts sukzessiver Ermittlungserkenntnisse mit Abklärungsbedarf, lässt keinen schweren Verfahrensfehler und keine Verletzung des Beschleunigungsgebotes erkennen. Dies gilt auch für die erfolgte Befragung der Mutter des Beschuldigten als Gewährsperson. 
 
4.4. Die Rügen der Unverhältnismässigkeit der Haft und der Verletzung des Beschleunigungsgebotes erweisen sich ebenfalls als unbegründet. Daher ist auch den diesbezüglichen förmlichen Feststellungsbegehren des Beschwerdeführers keine Folge zu leisten.  
 
5.  
Die Beschwerde ist als offensichtlich unbegründet abzuweisen. 
Das beim Bundesgericht eingelegte Rechtsmittel erweist sich als zum Vornherein aussichtslos, weshalb das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG). Angesichts seiner angespannten finanziellen Situation rechtfertigt es sich, auf die Erhebung von Gerichtskosten ausnahmsweise zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
4.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten, dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 21. März 2023 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Kneubühler 
 
Der Gerichtsschreiber: Forster