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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
4A_544/2022  
 
 
Urteil vom 21. März 2023  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Kiss, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichterin Hohl, 
Bundesrichter Rüedi, 
Gerichtsschreiber Gross. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ AG, 
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Künzler, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
B.________ GmbH, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roger König, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Auftrag; Negatives Vertragsinteresse, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Handelsgericht, vom 30. Oktober 2022 
(HG 22 39). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Hintergrund der Streitigkeit bildet ein vereinbarter, aber schlussendlich nicht durchgeführter Shisha-Service der B.________ GmbH (Klägerin, Beschwerdegegnerin) bei der A.________ AG (Beklagte, Beschwerdeführerin). Die Klägerin bzw. deren Geschäftsführer (C.________) hatte den Shisha-Service bei der Beklagten bereits im Sommer 2016 und 2017 durchgeführt. Nach der Ankunft von Mitarbeitern der Klägerin bei der Beklagten am 13. Juni 2018 erklärte diese, der Shisha-Service werde dieses Jahr nicht durchgeführt. Die Klägerin verlangt deshalb Schadenersatz. 
 
B.  
 
B.a. Mit Klage vom 29. April 2020 beantragte die Klägerin beim Handelsgericht des Kantons Bern, die Beklagte sei zu verpflichten, ihr den Betrag von Fr. 96'111.15 nebst Zins zu bezahlen.  
 
B.b. Mit Entscheid vom 19. Juli 2021 hiess das Handelsgericht die Klage teilweise gut. Es verpflichtete die Beklagte, der Klägerin einen Betrag von Fr. 90'000.-- nebst Zins zu bezahlen. Im Übrigen wies es die Klage ab. Es erwog, im Vordergrund habe die Lieferung und die Herstellung der einzelnen konsumfertigen Shishas gestanden, womit die Regelungen über den Werkvertrag anwendbar seien. In Anwendung von Art. 377 OR sprach es der Klägerin einen Schadenersatz von Fr. 90'000.-- (hypothetischer Umsatzanteil) zu.  
 
B.c. Eine dagegen gerichtete Beschwerde in Zivilsachen hiess das Bundesgericht mit Urteil 4A_436/2021 vom 22. März 2022 teilweise gut und wies die Sache zur neuen Entscheidung an das Handelsgericht zurück. Es qualifizierte den Vertrag als gemischten Vertrag, bei dem auftragsrechtliche Elemente dominierten, womit gemäss Art. 404 Abs. 2 OR das negative Interesse zu ersetzen sei. Das Handelsgericht werde zu prüfen haben, ob die Klägerin die geltend gemachten Kosten für Material, Transport und Personal hinreichend substanziiert und nachgewiesen habe (zit. Urteil 4A_436/2021 E. 9.6).  
 
B.d. Mit Urteil vom 30. Oktober 2022 hiess das Handelsgericht die Klage (erneut) teilweise gut. Es verpflichtete die Beklagte, der Klägerin einen Betrag von Fr. 59'388.90 nebst Zins zu 5 % seit dem 31. Juli 2018, zzgl. Mehrwertsteuer soweit gesetzlich geschuldet, zu bezahlen. Im Übrigen wies es die Klage ab. Es erwog, die Klägerin habe (einzig) betreffend die geltend gemachten Personalkosten einen Schaden von Fr. 59'388.90 nachgewiesen.  
 
C.  
Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragt die Beklagte dem Bundesgericht im Wesentlichen, der Entscheid des Handelsgerichts sei kostenfällig aufzuheben und die Klage vollumfänglich abzuweisen. Die Beschwerdegegnerin beantragt, die Beschwerde sei kostenfällig abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die Vorinstanz hat auf Vernehmlassung verzichtet. Die Beschwerdeführerin bestreitet die von der Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort gemachten Ausführungen, soweit sie nicht mit den eigenen Ausführungen in der Beschwerde übereinstimmen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es prüft aber unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungsanforderungen (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (BGE 140 III 86 E. 2, 115 E. 2). Die Beschwerde ist dabei hinreichend zu begründen, andernfalls wird darauf nicht eingetreten. Unerlässlich ist im Hinblick auf Art. 42 Abs. 2 BGG, dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (vgl. BGE 134 II 244 E. 2.1). 
 
2.  
 
2.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 140 III 115 E. 2, 264 E. 2.3). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können (Art. 97 Abs. 1 BGG).  
Für eine Kritik am festgestellten Sachverhalt gilt das strenge Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2 BGG (BGE 140 III 264 E. 2.3 mit Hinweisen). Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern die genannten Voraussetzungen erfüllt sein sollen (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Wenn sie den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit präzisen Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (BGE 140 III 86 E. 2). Genügt die Kritik diesen Anforderungen nicht, können Vorbringen mit Bezug auf einen Sachverhalt, der vom angefochtenen Entscheid abweicht, nicht berücksichtigt werden (BGE 140 III 16 E. 1.3.1). 
 
2.2. Soweit die Beschwerdeführerin den Sachverhalt ergänzt, ohne diesen Anforderungen zu genügen, ist darauf nicht einzutreten. So genügt es namentlich nicht, bloss zu behaupten, etwas sei im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemacht worden, ohne dies mit präzisem Aktenverweis zu belegen. Dies gilt beispielsweise, wenn die Beschwerdeführerin in Rz. 27 ihrer Beschwerde geltend macht, sie habe von Anfang an bestritten, dass sich die geltend gemachten Personalkosten in Form einer Erhöhung der Passiven in der Buchhaltung der Beschwerdegegnerin niedergeschlagen hätten. Massgebend ist der Sachverhalt, wie er von der Vorinstanz festgestellt worden ist.  
 
2.3. Soweit die Beschwerdeführerin die vorinstanzliche Beweiswürdigung kritisiert, ist zu beachten, dass das Bundesgericht in diese nur eingreift, wenn sie willkürlich ist. Die Beweiswürdigung ist mithin nicht schon dann willkürlich, wenn sie nicht mit der Darstellung der beschwerdeführenden Partei übereinstimmt, sondern bloss, wenn sie offensichtlich unhaltbar ist (BGE 141 III 564 E. 4.1; 140 III 16 E. 2.1; 135 II 356 E. 4.2.1). Dies ist dann der Fall, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat (BGE 140 III 264 E. 2.3; 137 III 226 E. 4.2; 136 III 552 E. 4.2).  
Inwiefern die Beweiswürdigung willkürlich sein soll, ist in der Beschwerde klar und detailliert aufzuzeigen (BGE 140 III 264 E. 2.3; 134 II 244 E. 2.2). Namentlich genügt es nicht, einzelne Beweise anzuführen, die anders als im angefochtenen Entscheid gewichtet werden sollen, und dem Bundesgericht in appellatorischer Kritik die eigene Auffassung zu unterbreiten, als ob diesem freie Sachverhaltsprüfung zukäme (vgl. BGE 140 III 264 E. 2.3). 
 
3.  
Umstritten sind die der Beschwerdegegnerin zugesprochenen Personalkosten im Umfang von Fr. 59'388.90. 
 
3.1. Die Vorinstanz verneinte betreffend die von der Beschwerdegegnerin eingereichten drei Arbeitsverträge eine Simulation. Sie erwog, es scheine bereits mit Blick auf den belegten Ablauf der Verhandlungen und die Vorbereitungen betreffend den Shisha-Service 2018 unwahrscheinlich, dass die Verträge nachträglich abgeschlossen worden seien. Zudem seien bereits für den Shisha-Service 2017 beinahe identische Verträge abgeschlossen worden. Allgemeine Vermutungen der Beschwerdeführerin, dass die Verträge rein zum Zweck erstellt worden sein sollen, eine Forderung ihr gegenüber zu begründen, genügten nicht, um eine Simulation anzunehmen. Es lägen vollständige und echte Urkunden vor. Die Verträge seien individuell ausgefüllt, zu unterschiedlichen Daten unterzeichnet und würden keine Auffälligkeiten aufweisen. Der Abschluss befristeter Verträge für einen zeitlich limitierten Auftrag sei durchaus üblich. Dies gelte auch für die Unkündbarkeit, weil die Beschwerdegegnerin so die Erfüllung des Auftrags während 3.5 Monaten habe sicherstellen können. Die vereinbarten Löhne seien auch nicht völlig marktunüblich; in Relation zum (hypothetischen) Umsatzanteil der Beschwerdegegnerin erschienen sie plausibel. Es sei von der Gültigkeit der drei Arbeitsverträge auszugehen, weshalb die Beschwerdegegnerin zur Bezahlung der Lohnkosten verpflichtet sei. Weiter sei sie auch zur Bezahlung der geltend gemachten Sozialversicherungsbeiträge verpflichtet, zumal deren Höhe nicht hinreichend bestritten worden sei.  
Die Beschwerdegegnerin müsse ihren Arbeitnehmern grundsätzlich den vereinbarten Lohn bezahlen, auch wenn sie für den fehlenden Auftrag kein Verschulden treffe. Es sei von der Beschwerdeführerin nicht rechtzeitig behauptet worden, dass die Möglichkeit eines anderweitigen Einsatzes der drei Arbeitnehmer bestanden habe. Zudem sei es auch nicht realistisch, dass die Beschwerdegegnerin so kurzfristig einen anderen Auftrag zur Durchführung eines Shisha-Services hätte erhalten können und ihr so kein Schaden im geltend gemachten Umfang entstanden wäre. Ansonsten lägen die Möglichkeiten zur Schadenminderung nur sehr beschränkt im Einflussbereich der Beschwerdegegnerin. Immerhin ergebe sich aus den gemachten Aussagen, dass sie die Arbeitnehmer für andere Verdienste freigestellt habe, die sich diese wiederum hätten anrechnen lassen müssen. So hätten D.________ (einer der Arbeitnehmer) und C.________ (Geschäftsführer der Beschwerdegegnerin) übereinstimmend ausgeführt, dass Ersterer nach der Absage des Shisha-Services 2018 bei der Beschwerdeführerin um Arbeit nachgefragt habe, was von dieser abgelehnt worden sei. Auch E.________ habe festgehalten, er habe nach ein oder zwei Wochen Ferien erfolglos einen neuen Job gesucht. Mit der Freistellung der Arbeitnehmer habe die Beschwerdegegnerin das Zumutbare zur Schadenminderung vorgekehrt. 
 
3.2. Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz setze sich mit ihren Einwänden betreffend die Echtheit der Arbeitsverträge unzureichend auseinander. Sie verkenne, dass die angeblich vereinbarten Löhne branchenfremd hoch seien und jeglicher Realität widersprächen. Ein Verhältnis von Lohnkosten zum (von der Vorinstanz berechneten) Umsatz von 67 % hätte geradezu existentielle Folgen für ein Gastrounternehmen. Dies zeige sich auch daran, dass die behaupteten Löhne 2017 auffällig tiefer gewesen seien.  
Die Beschwerdeführerin macht ohne Aktenverweis - und damit prozessual ungenügend (vgl. hiervor E. 2.1) - geltend, sie habe mehrfach darauf hingewiesen, dass die vereinbarten Löhne krass den Lohnvorgaben des "LGAV Gastgewerbe" widersprächen. Auch betreffend die ausführliche Gegenüberstellung der Löhne 2018 und 2017 in ihrer Beschwerde zeigt sie nicht hinreichend auf, dass sie diese Gegenüberstellung bereits so vor der Vorinstanz prozesskonform vorgebracht hätte. Entgegen der Beschwerdeführerin ist es auch nicht gerichtsnotorisch, dass in der Gastrobranche ein Verhältnis von Lohn zum Umsatz von maximal 35 % üblich sei (vgl. zu offenkundigen Tatsachen: Urteil 5A_1048/2019 vom 30. Juni 2021 E. 3.6.1). 
Selbst wenn mit der Beschwerdeführerin von brachenunüblich hohen Löhnen ausgegangen würde, wäre der Vorinstanz keine Willkür vorzuwerfen, wenn sie (allein) deshalb nicht davon ausgegangen ist, die drei Arbeitsverträge seien nachträglich zum Rücktritt abgeschlossen worden. Die Vorinstanz hat anhand verschiedener Kriterien ausführlich begründet, weshalb sie nicht von einer Simulation der drei Arbeitsverträge ausgeht (vgl. hiervor E. 3.1). Damit setzt sich die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde nicht hinreichend auseinander, wenn sie sich im Wesentlichen auf den Standpunkt stellt, die Vorinstanz hätte bereits aufgrund der Höhe der vereinbarten Löhne von einer Simulation ausgehen müssen. Nichts ändert schliesslich, dass die Vorinstanz im Zusammenhang mit den geltend gemachten Materialkosten Zweifel an der Echtheit von zwei anderen Urkunden geäussert hat. 
 
3.3. Die Beschwerdeführerin macht eventualiter geltend, die Vorinstanz habe es unterlassen, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob die Beschwerdegegnerin aus den Arbeitsverträgen grundsätzlich zur Zahlung von Lohn und Sozialversicherungsabgaben verpflichtet sei. Stattdessen habe sie bundesrechtswidrig in Missachtung des Schadensbegriffs (Art. 404 Abs. 2 i.V.m. Art. 42 Abs. 1 OR) aus dem Bestehen von Arbeitsverträgen gefolgert, der Beschwerdegegnerin sei eine Erhöhung der Passiven im geltend gemachten Umfang entstanden.  
 
3.3.1. Als Rechtsfrage prüft das Bundesgericht, ob das Sachgericht seinem Urteil einen zutreffenden Schadensbegriff zugrunde gelegt und den Schaden nach zutreffenden Rechtsgrundsätzen berechnet hat. Den Sachverhalt (Art. 105 BGG) betreffen dagegen die Feststellungen des Sachgerichts hinsichtlich des tatsächlichen Bestands und des Umfangs des Schadens sowie des Kausalzusammenhangs zwischen dem schädigenden Verhalten und dem Schaden (BGE 128 III 22 E. 2d und E. 2e mit Hinweisen).  
Schaden ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts die ungewollte Verminderung des Reinvermögens. Er kann in einer Verminderung der Aktiven, einer Vermehrung der Passiven oder in entgangenem Gewinn bestehen und entspricht der Differenz zwischen dem gegenwärtigen Vermögensstand und dem Stand, den das Vermögen ohne das schädigende Ereignis hätte (BGE 132 III 186 E. 8.1, 321 E. 2.2.1, je mit Hinweisen). 
 
3.3.2. Es ist unbestritten, dass die Beschwerdegegnerin ihren Mitarbeitern die von ihr gegenüber der Beschwerdeführerin geltend gemachten Personalkosten noch nicht bezahlt hat. Allein aus diesem Umstand kann aber nicht abgeleitet werden, dass die Vorinstanz von einem bundesrechtswidrigen Schadensbegriff ausgegangen ist, indem sie den unter den Verträgen geschuldeten (aber noch nicht bezahlten) Lohn einschliesslich der Sozialabgaben als Vermehrung der Passiven im Sinne des bundesgerichtlichen Schadensbegriffs (vgl. hiervor E. 3.3.1) qualifiziert hat. Es ist jedenfalls nicht erforderlich, dass die Arbeitnehmer die Beschwerdegegnerin für die ausstehenden Löhne bereits betrieben haben oder ähnliches. Die zwei von der Vorinstanz befragten Arbeitnehmer haben in der Befragung ausgesagt, die Sache sei noch nicht erledigt, sondern noch offen. In E. 9.5.3 hat sich die Vorinstanz mit der Argumentation der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt, wonach die Beschwerdegegnerin und die Arbeitnehmer davon ausgegangen seien, dass es nur Lohnzahlungen gebe, wenn sie tatsächlich gearbeitet hätten. Sie hat diese Argumentation mit überzeugender Begründung verworfen. Darauf kann verwiesen werden, wenn die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde geltend macht, aus der Aussage von C.________ ergebe sich, dass er selbst davon ausgegangen sei, die Arbeitnehmer hätten nicht per se Anspruch auf den in den Arbeitsverträgen stipulierten Lohn.  
 
3.4. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Beschwerdegegnerin erleide nur einen Schaden, wenn sie als Folge ihres Verzichts auf die Durchführung des Shisha-Services 2018 in einen (arbeitsrechtlichen) Annahmeverzug gerate. Dies setze voraus, dass die betroffenen Arbeitnehmer ausländerrechtlich überhaupt für den Shisha-Service 2018 hätten arbeiten dürfen, was die Beschwerdegegnerin weder behauptet noch bewiesen habe.  
Die Vorinstanz hat sich mit diesem Einwand in ihrem Entscheid (dort E. 9.5.5) ausführlich auseinandergesetzt. Sie hielt fest, die Beschwerdeführerin mache betreffend den Shisha-Service 2018 bloss geltend, die Beschwerdegegnerin sei gerichtlich aufzufordern, die Arbeitsbewilligung für E.________ (einer der Arbeitnehmer) einzureichen. Der Shisha-Service habe aber bereits 2017 mit ausländischen Mitarbeitern stattgefunden. Es bestünden keine Anzeichen, dass dabei ausländerrechtliche Vorschriften nicht eingehalten worden seien. Entsprechend könne auch für den Shisha-Service 2018 von der Einhaltung der ausländerrechtlichen Vorschriften ausgegangen werden. Dies gelte umso mehr, als E.________ bereits seit sechs Jahren in der Schweiz gearbeitet habe und auch D.________ vor und nach dem geplanten Shisha-Service 2018 in der Schweiz arbeitstätig gewesen sei. 
Mit diesen vorinstanzlichen Erwägungen setzt sich die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde nicht hinreichend auseinander (vgl. hiervor E. 2). Sie vermag namentlich nicht aufzuzeigen, dass die Vorinstanz willkürlich zum Ergebnis gelangte, es könne für den Shisha-Service 2018 von der Einhaltung der ausländerrechtlichen Vorschriften ausgegangen werden. Vor diesem Hintergrund ist es auch nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Beschwerdegegnerin nicht verpflichtet hat, Aufenthalts- bzw. Arbeitsbewilligungen für die Jahre 2017 und 2018 einzureichen. Die Beschwerdegegnerin macht zu Recht geltend, es sei nicht überzeugend, dass die Beschwerdeführerin als renommiertes Grand Hotel nicht geprüft haben will, welche Mitarbeiter der Beschwerdegegnerin (einschliesslich gültiger Arbeits- bzw. Aufenthaltsbewilligung) in ihrem Hotel tätig gewesen sind bzw. hätten tätig werden sollen. Fehl geht in diesem Zusammenhang auch der Vorwurf der Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe ihr das Recht auf Gegenbeweis abgeschnitten. 
 
3.5. Die Beschwerdeführerin rügt, ein Annahmeverzug der Beschwerdegegnerin setze zudem voraus, dass die Arbeitnehmer ihre Arbeitsleistung überhaupt gehörig angeboten hätten. Gemäss eigenen Aussagen des Geschäftsführers der Beschwerdegegnerin, C.________, sei der Arbeitnehmer F.________ gar nicht erst nach U.________ angereist, sondern zurück nach V.________ gegangen.  
Die Beschwerdeführerin übergeht in ihrer Argumentation, dass die Vorinstanz explizit festhielt, aus den gemachten Aussagen ergebe sich, dass die Beschwerdegegnerin die Arbeitnehmer für andere Verdienste, die sich diese wiederum hätten anrechnen lassen müssen, freigestellt habe (vgl. hiervor E. 3.1). Die Beschwerdeführerin wendet dagegen pauschal ein, dass die Arbeitnehmer von der Beschwerdegegnerin freigestellt worden seien, wie die Vorinstanz ohne weitere Herleitung aus den Akten ausführe, sei weder behauptet, noch nachgewiesen worden. Damit vermag sie die vorinstanzliche Feststellung einer Freistellung der Arbeitnehmer nicht als willkürlich auszuweisen (vgl. hiervor E. 2). Die Vorinstanz hat diesbezüglich auf die Aussagen in der Zeugen- bzw. Parteibefragung von D.________ und C.________ abgestellt. Dass die Vorinstanz bei der Würdigung dieser Aussagen in Willkür verfallen ist, vermag die Beschwerdeführerin nicht darzutun. Aus der Aussage von C.________ ergibt sich - entgegen der Beschwerdeführerin - auch nicht, dass F.________ gar nicht erst nach U.________ angereist ist, sondern nur aber immerhin, dass er nach Absage des Shisha-Services 2018zurück nach V.________ gegangen ist. Entgegen der Beschwerdeführerin ist es jedenfalls nicht willkürlich, wenn die Vorinstanz nicht davon ausgeht, dass die Arbeitnehmer nach Bekanntwerden der Absage des Shisha-Services 2018 (ohne bzw. vor einer Freistellung) völlig autonom und ohne Absprache mit der Beschwerdegegnerin disponierten.  
 
3.6. Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz verkenne, dass die Frage, ob die Arbeitnehmer während der vereinbarten Dauer des Arbeitsvertrags anderweitig Verdienste erzielt hätten, nicht die Schadenminderungspflicht betreffe, sondern den von der Beschwerdegegnerin zu beweisenden Bestand des Schadens. Ein Schaden aus Personalkosten könne nur in der Höhe entstehen, wie tatsächlich Lohnforderungen entstanden seien. Dies hänge aber gemäss Art. 324 Abs. 2 OR davon ab, welchen Verdienst die Arbeitnehmer während des Annahmeverzugs anderweitig erworben hätten.  
 
3.6.1. Die Rüge geht fehl. Die Beschwerdegegnerin hat die Arbeitsverträge im Hinblick auf den Shisha-Service 2018 abgeschlossen. Wäre diesbezüglich kein Vertrag zwischen den Parteien zustandegekommen, hätte die Beschwerdegegnerin auch keine Arbeitsverträge abgeschlossen. Gemäss Art. 324 Abs. 1 OR hatte die Beschwerdegegnerin ihren Arbeitnehmern grundsätzlich den vollen Lohn zu entrichten. Wenn sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt stellt, die Lohnzahlungspflicht sei durch die Anrechnung von Ersparnissen und anderweitigem Verdienst (Art. 324 Abs. 2 OR) begrenzt, argumentiert sie, die Beschwerdegegnerin hätte dem Lohnanspruch ihrer Arbeitnehmer die Anrechnung von Ersparnissen und anderweitigem Verdienst entgegenhalten lassen müssen. Dieser Einwand betrifft - wie die Vorinstanz zu Recht erwog - die Schadenminderung.  
 
3.6.2. Auch ist der Vorinstanz keine Willkür vorzuwerfen, wenn sie davon ausgeht, die Beschwerdegegnerin sei ihrer Schadenminderungspflicht hinreichend nachgekommen. Entgegen der Beschwerdeführerin ist es nicht gerichtsnotorisch, dass im Sommer 2018 in der X.________ Region eine sehr hohe Nachfrage nach Personal in der Gastronomie bestanden haben soll. Auch lässt sich aus der Aussage von C.________ nicht ableiten, dass der Beschwerdegegnerin bekannt gewesen sein soll, dass zwei der Mitarbeiter innerhalb der Dauer der befristeten Arbeitsverträge einer anderweitigen Erwerbsmöglichkeit nachgegangen sind. Die Beschwerdegegnerin macht betreffend den Arbeitnehmer E.________ zu Recht geltend, mit 1.5-monatiger Arbeitslosigkeit sei diejenige nach Ablauf des befristeten Arbeitsvertrags gemeint, da der Arbeitnehmer während des befristeten Arbeitsvertrags nicht als arbeitslos gelte. Der Vorinstanz ist insgesamt keine willkürliche Beweiswürdigung vorzuwerfen, wenn sie nicht als nachgewiesen erachtet, dass (jedenfalls) zwei der drei Arbeitnehmer im strittigen Zeitraum anderweitige Arbeitseinkünfte erzielt haben.  
 
3.7. Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung von Art. 8 ZGB sowie Art. 55-56 und Art. 152 ZPO. Sie habe bereits in der Klageantwort beantragt, die Beschwerdegegnerin sei gerichtlich aufzufordern, zahlreiche Belege einzureichen. Die Beschwerdegegnerin habe ihre Mitwirkung zu Unrecht verweigert. Dies sei gemäss Art. 164 ZPO bei der Beweiswürdigung zu berücksichtigen. Die Beschwerdegegnerin wisse vermutlich sehr wohl, dass die entsprechenden Urkunden den eigenen behaupteten Standpunkt von Vornherein widerlegen würden, wolle dies aber verhindern.  
Die Beschwerdeführerin verweist auf Seite 28 f. ihrer Klageantwort. Dort hatte sie in einer Liste die Beschwerdegegnerin aufgefordert, eine Vielzahl von Belegen einzureichen. Aus der angeführten Stelle ergibt sich aber bereits nicht hinreichend, zu welchen Tatsachenbehauptungen sie die aufgeführten Belege von der Beschwerdegegnerin einfordert. Damit verletzt es kein Bundesrecht, wenn die Vorinstanz die Beschwerdegegnerin nicht aufgefordert hat, diese Belege einzureichen. Auch kann nicht von einer ungerechtfertigten Verweigerung der Mitwirkung seitens der Beschwerdegegnerin ausgegangen werden, wenn sie die zahlreichen Belege nicht von sich aus einreicht. Was sodann die eingeforderten Belege für den Shisha-Service 2017 betrifft, legt die Beschwerdeführerin bereits nicht hinreichend dar, inwiefern diese im konkreten Fall, in dem Ansprüche betreffend den Shisha-Service 2018 zu beurteilen sind, von Relevanz sein sollen. Im Übrigen macht Art. 164 ZPO ohnehin keine Vorgaben, welche Schlüsse das Gericht bei der Beweiswürdigung aus einer Mitwirkungsverweigerung ziehen soll. Insbesondere ist nicht vorgeschrieben, dass das Gericht ohne Weiteres auf die Wahrheit der Tatsachenbehauptungen der Gegenpartei schliessen muss. Vielmehr handelt es sich bei der unberechtigten Mitwirkungsverweigerung um einen Umstand unter anderen, der in die freie Beweiswürdigung (Art. 157 ZPO) hineinfliesst (BGE 140 III 264 E. 2.3; vgl. Urteil 5A_730/2013 vom 24. April 2014 E. 6.2). Auch eine Verletzung der gerichtlichen Fragepflicht (Art. 56 ZPO) ist nicht ersichtlich. 
 
3.8. Zusammenfassend vermag die Beschwerdeführerin nicht darzutun, dass die Vorinstanz Bundesrecht verletzte bzw. in Willkür verfiel, indem sie zum Ergebnis gelangte, die mit den drei Arbeitnehmern vereinbarten Löhne seien geschuldet. Soweit sich die Beschwerdeführerin gegen die von der Beschwerdegegnerin geltend gemachten und von der Vorinstanz ebenfalls zugesprochenen Sozialversicherungsbeiträge richtet, erschöpfen sich ihre Rügen in appellatorischer Kritik. Sie zeigt namentlich nicht hinreichend auf, dass sie deren Höhe - entgegen den vorinstanzlichen Feststellungen (vgl. hiervor E. 3.1) - hinreichend bestritten hätte.  
 
4.  
Umstritten ist schliesslich der zugesprochene Schadenszins. 
 
4.1. Die Beschwerdeführerin beanstandet, die Vorinstanz habe die Dispositionsmaxime (Art. 58 Abs. 1 ZPO) verletzt, indem sie der Beschwerdegegnerin einen Schadenszins ab dem 31. Juli 2018 zugesprochen habe. Zudem habe sie den Zins bundesrechtswidrig berechnet.  
 
4.1.1. Die Vorinstanz erwog, als schädigendes Ereignis gelte der Rücktritt der Beschwerdeführerin am 13. Juni 2018. Die von ihr zu ersetzenden Lohnforderungen der drei Arbeitnehmer seien monatlich entstanden, weil Lohnzahlungen per Ende jedes Monates auszurichten seien (Art. 323 Abs. 1 OR). Es rechtfertige sich, für den Zeitpunkt des Schadenszinses auf einen mittleren Verfall abzustellen. Dieser liege auf dem 31. Juli 2018, womit von diesem Zeitpunkt an Schadenszins von 5 % geschuldet sei.  
 
4.1.2. Die Beschwerdeführerin vermag mit ihren Rügen nicht durchzudringen. Die Beschwerdegegnerin hat in ihrer Klage ausgeführt, Zins zu 5 % sei geschuldet ab dem Zeitpunkt des Vertragsrücktritts der Beschwerdeführerin, eventualiter seit dem Zeitpunkt der Rechnungsstellung seitens der Beschwerdegegnerin vom 23. Juli 2018. Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, inwiefern die Dispositionsmaxime verletzt sein soll, wenn die Vorinstanz der Beschwerdegegnerin einen Betrag von Fr. 59'388.90 nebst Zins zu 5 % seit dem 31. Juli 2018 (Dispositivziffer 1) zuspricht.  
Dass die Vorinstanz den zugesprochenen Zins in E. 11.3 ihres Entscheids als Schadenszins bezeichnet hat, beruht - entgegen der Beschwerdeführerin - auch nicht auf einem redaktionellen Versehen. Zum Schaden gehört nach konstanter Rechtsprechung der Zins vom Zeitpunkt an, in dem das schädigende Ereignis sich finanziell ausgewirkt hat. Er läuft bis zum Tag der Zahlung des Schadenersatzes (BGE 118 II 363). Dieser Schadenszins bezweckt, den Anspruchsberechtigten so zu stellen, wie wenn er für seine Forderung am Tag der unerlaubten Handlung bzw. für deren wirtschaftliche Auswirkungen mit deren Entstehung befriedigt worden wäre (BGE 81 II 512 E. 6). Er setzt im Gegensatz zum Verzugszins weder eine Mahnung des Gläubigers noch den Verzug des Schuldners voraus, erfüllt jedoch denselben Zweck. Er soll den Nachteil ausgleichen, der dadurch entsteht, dass ein Kapital nicht genutzt werden kann (BGE 131 III 12 E. 9.1; 122 III 53 E. 4a/b). 
Schliesslich verletzt es kein Bundesrecht, dass die Vorinstanz auf einen mittleren Verfalltag abstellte und diesen auf den 31. Juli 2018 festlegte. Die Beschwerdegegnerin macht diesbezüglich zutreffend geltend, auch die Sozialversicherungsbeiträge müssten im Zeitpunkt der Lohnzahlung (d.h. jeweils Ende Monat) zurückgestellt werden. 
 
5.  
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ergebnis wird die Beschwerdeführerin kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). 
 
 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'500.-- zu entschädigen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Handelsgericht, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 21. März 2023 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Kiss 
 
Der Gerichtsschreiber: Gross