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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5F_9/2023  
 
 
Urteil vom 21. März 2023  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Schöbi, Bundesrichterin De Rossa, 
Gerichtsschreiber Zingg. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. A.________, 
2. B.________, 
Gesuchsteller, 
 
gegen  
 
Pensionskasse C.________, 
vertreten durch Advokat Martin Dumas, 
Gesuchsgegnerin. 
 
Gegenstand 
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 5A_47/2023 vom 16. Februar 2023. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Mit Entscheid vom 14. September 2022 erteilte das Zivilgericht Basel-Stadt der Pensionskasse C.________ gegenüber A.________ in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Basel-Stadt die provisorische Rechtsöffnung für die Schuldbriefforderung in Höhe von Fr. 460'000.-- nebst Zins, diverse Hypothekarzinsforderungen nebst Zins sowie Mahngebühren. Auf das Rechtsöffnungsgesuch gegen den Ehemann der Beschwerdeführerin, B.________, trat das Zivilgericht nicht ein.  
Gegen diesen Entscheid erhob A.________ - auch im Namen ihres Ehemannes - am 24. September 2022 Beschwerde an das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt. Mit Verfügung vom 2. November 2022 wies das Appellationsgericht das Gesuch von A.________ und B.________ um unentgeltliche Rechtspflege ab. Auf eine dagegen gerichtete Beschwerde trat das Bundesgericht nicht ein (Urteil 5A_869/2022 vom 16. November 2022). Nachdem A.________ und B.________ den Kostenvorschuss nicht geleistet hatten, trat das Appellationsgericht mit Entscheid vom 23. Dezember 2022 auf die Beschwerde nicht ein. 
Dagegen erhob A.________ - auch im Namen ihres Ehemannes - am 16. Januar 2023 (Postaufgabe) Beschwerde an das Bundesgericht. Sie ergänzte diese mehrfach, letztmals mit Eingabe vom 10. Februar 2023 (Poststempel 13. Februar 2023). Mit Urteil 5A_47/2023 vom 16. Februar 2023 trat das Bundesgericht auf die Beschwerde gestützt auf Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG (offensichtlich unzureichende Begründung) im vereinfachten Verfahren nicht ein. 
 
1.2. Gegen das Urteil 5A_47/2023 vom 16. Februar 2023 hat A.________ (fortan: Gesuchstellerin) mit Eingabe vom 1. März 2023 (Postaufgabe 2. März 2023) ein Revisionsgesuch eingereicht.  
 
2.  
Anders als bei der Beschwerde vom 16. Januar 2023 erhebt die Gesuchstellerin das Revisionsgesuch nicht ausdrücklich auch im Namen ihres Ehemannes. Sie erwähnt ihn jedoch in der Absenderadresse. B.________ wird deshalb im vorliegenden Verfahren als Gesuchsteller geführt. 
Der Gesuchstellerin ist bekannt, dass sie ihren Ehemann vor Bundesgericht in einem Verfahren wie dem vorliegenden nicht vertreten kann (Art. 40 Abs. 1 BGG; Urteile 5A_869/2022 vom 16. November 2022 E. 2; 5A_47/2023 vom 16. Februar 2023 E. 2). Dennoch setzt sie sich erneut darüber hinweg, dass ihr Ehemann die Eingabe an das Bundesgericht selber unterzeichnen müsste. Angesichts des Ausgangs des Verfahrens kann auf eine Aufforderung zur Behebung des Mangels (Art. 42 Abs. 5 BGG) verzichtet werden. 
 
3.  
Die Revision eines Bundesgerichtsurteils kann nur aus einem der im Gesetz abschliessend genannten Gründe verlangt werden (Art. 121 bis Art. 123 BGG). Das Gesuch muss einen solchen anrufen oder zumindest Tatsachen nennen, die von einem gesetzlichen Revisionsgrund erfasst sind. Ob im konkreten Fall ein Grund zur Revision vorliegt, ist nicht eine Frage des Eintretens, sondern der materiellen Beurteilung. Allerdings gelten auch für die Revision die in Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG genannten Anforderungen. Die Begehren sind demnach zu begründen, d.h., es ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern einer der in Art. 121 ff. BGG genannten Revisionsgründe bzw. eine entsprechende Rechtsverletzung vorliegen soll. Hingegen kann die Revision nicht dazu dienen, die Rechtslage erneut zu diskutieren und eine Wiedererwägung des strittigen bundesgerichtlichen Entscheides zu verlangen (Urteil 5F_12/2022 vom 23. Mai 2022 E. 3 mit Hinweis). 
 
4.  
Die Gesuchsteller berufen sich auf eine Verfügung des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 16. Februar 2023. Sie bestätige zusätzlich, dass kein Kapital für Kostenvorschüsse vorhanden sei. Die Gesuchsteller übergehen, dass ihr Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege für das appellationsgerichtliche Beschwerdeverfahren nicht mehr Thema des Urteils 5A_47/2023 vom 16. Februar 2023 war (E. 3). Im Übrigen äussert sich die von den Gesuchstellern beigelegte Verfügung des Sozialversicherungsgerichts vom 16. Februar 2023 nicht zu ihren finanziellen Verhältnissen oder zu Kostenvorschüssen. Es ist demnach nicht ersichtlich, inwiefern diese Verfügung für das bundesgerichtliche Urteil 5A_47/2023 hätte erheblich sein können (Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG). Die Gesuchsteller machen ausserdem geltend, das Verfahren sei nicht aussichtslos, wobei sie sich wohl auf ihre Position in dem von der Pensionskasse C.________ (Gesuchsgegnerin) angehobenen Rechtsöffnungsverfahren beziehen. Auch dies geht an der Sache vorbei, da der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege - wie gesagt - nicht mehr Thema des Urteils 5A_47/2023 vom 16. Februar 2023 war. 
Ausserdem berufen sich die Gesuchsteller auf das Resultat der erneuten Auseinandersetzung mit der IV-Stelle Basel-Stadt, das bei der Eingabe an das Bundesgericht noch nicht vorgelegen habe. Worum es dabei gehen soll, erläutern sie nicht in nachvollziehbarer Weise. 
Die Gesuchsteller wollen sodann die Beschwerdeergänzung vom 10. Februar 2023 berichtigen. Sie äussern sich dabei in erster Linie zu einer Zivilstands- und Erbschaftssache ohne erkennbaren Bezug zum bundesgerichtlichen Nichteintretensentscheid. Soweit die Gesuchsteller mit ihren kaum verständlichen Ausführungen geltend machen möchten, der Gesuchsgegnerin nichts zu schulden, so war dies nicht Thema des Urteils 5A_47/2023 vom 16. Februar 2023 und kann auch nicht zum Thema eines gegen diesen Nichteintretensentscheid gerichteten Revisionsgesuchs gemacht werden (vgl. BGE 147 III 238 E. 3.2.2 zur beschränkten Zulässigkeit der Revision gegen bundesgerichtliche Nichteintretensentscheide). Ebenso wenig wird ein Revisionsgrund dargetan mit Ausführungen zum schützenswerten Interesse von B.________. 
Auf das Revisionsgesuch kann demnach nicht eingetreten werden. 
 
5.  
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sie stellt für das Revisionsverfahren kein ausdrückliches Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, wäre ein solches Gesuch infolge Aussichtslosigkeit des Revisionsbegehrens ohnehin abzuweisen gewesen (Art. 64 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden der Gesuchstellerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 21. März 2023 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg