Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_15/2024
Urteil vom 21. März 2024
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Bundesrichter von Werdt, Hartmann,
Gerichtsschreiber Buss.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Marc Russenberger und/oder Rechtsanwalt Marc Wohlgemuth,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Federico F. Forni und/oder Rechtsanwalt Francesco Naef,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Vorläufige Einstellung der Betreibung (Art. 85a Abs. 2 SchKG),
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 30. November 2023 (NE230004-O/U).
Sachverhalt:
A.
A.a. Im Jahr 2020 liess A.________ für eine Forderungssumme von Fr. 12'358'443.81 auf sämtliche Guthaben und andere Vermögenswerte von B.________ bei den Banken C.________ AG und D.________ AG Arrest legen. Mit Zahlungsbefehl vom 30. Juni 2020 des Betreibungsamtes Zürich 1 in der Betreibung Nr. xxx wurde der Arrest prosequiert. Am 6. November 2020 wurde B.________ die Pfändungsankündigung zugestellt. Die von B.________ gegen den Arrest- und Zahlungsbefehl sowie gegen die Pfändungsankündigung erhobenen Rechtsmittel blieben erfolglos.
A.b. Am 14. Dezember 2020 erhob B.________ beim Bezirksgericht Zürich eine Klage betreffend Feststellung des Nichtbestehens einer Schuld nach Art. 85a SchKG. Mit Verfügung vom 10. August 2021 hiess das Bezirksgericht Zürich das Gesuch von B.________ betreffend die vorsorgliche Massnahme um vorläufige Einstellung der Betreibung im Sinne von Art. 85a Abs. 2 SchKG gut. Auf Berufung von A.________ hin hob das Obergericht des Kantons Zürich die Verfügung des Bezirksgerichts vom 10. August 2021 auf und wies das Gesuch um vorläufige Einstellung der Betreibung ab. Das Bundesgericht wies eine von B.________ hiergegen erhobene Beschwerde mit Urteil 5A_14/2022 vom 22. September 2022 ab. Die Betreibung wurde entsprechend fortgesetzt.
B.
Mit Eingabe vom 1. Juni 2023 stellte B.________ beim Bezirksgericht Zürich unter Berufung auf geänderte Umstände (Entscheid des monegassischen Cour d'Appel vom 23. Mai 2023) erneut den Antrag auf vorläufige Einstellung der Betreibung im Sinne von Art. 85a Abs. 2 SchKG. Mit Verfügungen vom 7. Juni 2023 (superprovisorisch) und vom 25. August 2023 hiess das Bezirksgericht den Antrag um vorläufige Einstellung der Betreibung gut. Das Obergericht des Kantons Zürich schützte diesen Entscheid mit Urteil vom 30. November 2023.
C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 5. Januar 2024 ist A.________ an das Bundesgericht gelangt. Der Beschwerdeführer beantragt, es sei das Urteil des Obergerichts vom 30. November 2023 sowie die Verfügung des Bezirksgerichts vom 25. August 2023 aufzuheben und das Gesuch von B.________ (Beschwerdegegner) um vorläufige Einstellung der Betreibung aufzuheben. Eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an das Obergericht zurückzuweisen.
Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten beigezogen, hingegen keine Vernehmlassungen eingeholt.
Erwägungen:
1.
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob eine bei ihm eingereichte Beschwerde zulässig ist (BGE 148 IV 155 E. 1.1; 143 III 140 E. 1; 141 III 395 E. 2.1).
1.1. Die eingereichte Beschwerde richtet sich gegen den Entscheid, mit dem das Obergericht als letzte kantonale Instanz ( Art. 75 Abs. 1 und 2 BGG ) über das Gesuch um vorläufige Einstellung der Betreibung befunden hat. Die vom Obergericht bestätigte vorläufige Einstellung der Betreibung nach Art. 85a Abs. 2 SchKG schliesst das Hauptverfahren über die Feststellung des Nichtbestands der vom Beschwerdeführer gegen den Beschwerdegegner in Betreibung gesetzten Forderung und über die Aufhebung der Betreibung nicht im Sinne von Art. 90 BGG ab. Es handelt sich vielmehr um einen selbstständig eröffneten Massnahmenentscheid, der während des Hauptverfahrens erlassen wurde und nur für die Dauer des Hauptverfahrens Bestand hat. Als solcher stellt er einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG dar (BGE 144 III 475 E. 1.1.1; 138 III 76 E. 1.2, 333 E. 1.2; 137 III 324 E. 1.1; Urteil 4A_552/2021 vom 28. Dezember 2021 E. 1.1).
1.2. Gegen selbständig eröffnete Zwischenentscheide, die weder die Zuständigkeit noch den Ausstand betreffen (vgl. Art. 92 BGG), ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Bei Zwischenentscheiden betreffend vorsorgliche Massnahmen fällt dabei die Zulässigkeit der Beschwerde nach Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG allgemein ausser Betracht (BGE 144 III 475 E. 1.2).
1.3. Der nicht wieder gutzumachende Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG muss ein Nachteil rechtlicher Natur sein, der auch durch einen für die beschwerdeführende Partei günstigen Entscheid in der Zukunft nicht mehr behoben werden kann (BGE 144 III 475 E. 1.2; 143 III 416 E. 1.3; 141 III 80 E. 1.2; je mit Hinweisen). Rein tatsächliche Nachteile wie die Verlängerung oder Verteuerung des Verfahrens reichen nicht aus (BGE 147 III 159 E. 4.1; 144 III 475 E. 1.2; 142 III 798 E. 2.2; je mit Hinweisen). Die selbständige Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden bildet aus prozessökonomischen Gründen eine Ausnahme vom Grundsatz, dass sich das Bundesgericht mit jeder Angelegenheit nur einmal befassen soll (BGE 144 III 475 E. 1.2; 142 III 798 E. 2.2; 141 III 80 E. 1.2). Die Ausnahme ist restriktiv zu handhaben (BGE 144 III 475 E. 1.2; 138 III 94 E. 2.2). Es obliegt der beschwerdeführenden Partei darzutun, dass die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG erfüllt sind, soweit deren Vorliegen nicht offensichtlich in die Augen springt (BGE 147 III 159 E. 4.1; 142 III 798 E. 2.2; 141 III 80 E. 1.2; 137 III 324 E. 1.1). Namentlich obliegt es der Partei, die einen Massnahmenentscheid anficht, in der Beschwerdebegründung aufzuzeigen, inwiefern ihr im konkreten Fall ein nicht wieder gutzumachender Nachteil rechtlicher Natur droht (BGE 144 III 475 E. 1.2; 137 III 324 E. 1.1).
1.4. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers lässt sich ein nicht wieder gutzumachender Nachteil rechtlicher Natur (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) nicht daraus ableiten, dass der angefochtene Entscheid mit einer Verzögerung der vom Beschwerdeführer angestrebten Verwertung verbunden ist, zumal es sich bei der Verlängerung des Verfahrens nach der Rechtsprechung um einen rein tatsächlichen Nachteil handelt, der keine sofortige Anfechtung rechtfertigt (BGE 147 III 159 E. 4.1; 144 III 475 E. 1.2; 142 III 798 E. 2.2; je mit Hinweisen). Bloss in pauschaler Weise behauptet der Beschwerdeführer sodann, die vorliegende "Verwertungssperre" würde bei ihm über die Dauer zu einem Liquidationsengpass führen, indem er bereits geplante Investitionen nicht tätigen und bestehenden Verpflichtungen nicht nachkommen könnte, was seine Reputation als Geschäftsmann tangieren würde. Auch diese nicht weiter substanziierten Vorbringen genügen nicht, um einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne der dargelegten Rechtsprechung darzutun (vgl. E. 1.3 hiervor).
Auf die Beschwerde in Zivilsachen ist demnach nicht einzutreten.
2.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dem Beschwerdegegner ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, da ihm im Zusammenhang mit dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 20'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, und dem Betreibungsamt Zürich 1 mitgeteilt.
Lausanne, 21. März 2024
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Herrmann
Der Gerichtsschreiber: Buss