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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_36/2024  
 
 
Urteil vom 21. März 2024  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Bundesrichter von Werdt, Bovey, 
Gerichtsschreiber Zingg. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Bezirksgericht Uster, Einzelgericht, Gerichtsstrasse 17, 8610 Uster, 
Beschwerdegegner, 
 
1. Bank C.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roman Bögli, 
2. B.________. 
 
Gegenstand 
Unentgeltliche Rechtspflege (Hauptintervention in einem Lastenbereinigungsverfahren), 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 11. Januar 2024 (PE230002-O/U). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Im Rahmen der Betreibung auf Pfandverwertung Nr. xxx des Betreibungsamtes Uster reichte B.________ beim Bezirksgericht Uster eine Lastenbereinigungsklage gegen die Bank C.________ ein. Mit Eingabe vom 3. Februar 2022 erklärte A.________ dem Bezirksgericht, als Hauptintervenient Anträge in diesem Verfahren stellen zu wollen. Zudem ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Mit Verfügung vom 23. März 2023 wies das Bezirksgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab und setzte A.________ eine Frist von vierzehn Tagen zur Leistung des Kostenvorschusses von Fr. 20'400.-- für das Hauptverfahren.  
 
1.2. Am 1. Mai 2023 erhob A.________ gegen diese Verfügung Beschwerde an das Obergericht des Kantons Zürich. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bezirksgerichtliche Verfahren. Zudem ersuchte er um unentgeltliche Rechtspflege für das obergerichtliche Verfahren. Mit Beschluss vom 2. Juni 2023 wies das Obergericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren ab und setzte A.________ eine Frist von zwanzig Tagen zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 2'000.--. Dagegen erhob A.________ am 18. Juni 2023 Beschwerde an das Bundesgericht (Verfahren 5A_459/2023). Mit Verfügung vom 22. Juni 2023 erteilte das Bundesgericht der Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Mit Urteil vom 7. September 2023 wies es die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Infolge Gewährung der aufschiebenden Wirkung setzte das Bundesgericht die Frist zur Leistung des Kostenvorschusses an das Obergericht neu an.  
Am 5. November 2023 ersuchte A.________ das Obergericht erneut um unentgeltliche Rechtspflege. Mit Beschluss vom 28. November 2023 wies das Obergericht dieses Gesuch ab und setzte A.________ eine Nachfrist zur Leistung des Gerichtskostenvorschusses, unter Androhung des Nichteintretens auf die Beschwerde, falls der Vorschuss nicht fristgerecht bezahlt werden sollte. Dagegen erhob A.________ am 2. Dezember 2023 wiederum Beschwerde an das Bundesgericht. Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde mit Urteil 5A_912/2023 vom 13. Dezember 2023 nicht ein. 
 
Nachdem A.________ den Kostenvorschuss innerhalb der Nachfrist nicht geleistet hatte, trat das Obergericht auf die Beschwerde mit Beschluss vom 11. Januar 2024 androhungsgemäss nicht ein. 
 
1.3. Gegen diesen Beschluss hat A.________ (Beschwerdeführer) am 19. Januar 2024 (Abgabe an die elektronische Plattform) Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Er verlangt die Aufhebung des Beschlusses und die Anweisung an das Obergericht, auf die Beschwerde einzutreten. Zudem ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren und um Vereinigung des vorliegenden Verfahrens mit dem Revisionsverfahren 5F_6/2024.  
Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen, aber keine Vernehmlassungen eingeholt. 
 
2.  
Das Verfahren 5F_6/2024 betraf ein Revisionsgesuch des Beschwerdeführers gegen das Urteil 5A_912/2023 vom 13. Dezember 2023. Mit Urteil vom 29. Januar 2024 wies das Bundesgericht dieses Revisionsgesuch ab, soweit es darauf eintrat. Zugleich wies es das Gesuch um Vereinigung des Verfahrens 5F_6/2024 und des vorliegenden Verfahrens 5A_36/2024 ab. Das Vereinigungsgesuch ist damit erledigt. 
Soweit die Eingabe vom 19. Januar 2024 als Ergänzung des Revisionsgesuchs aufzufassen war, ist sie sodann bereits im Urteil 5F_6/2024 behandelt worden. Auf die entsprechenden Vorbringen ist nicht zurückzukommen. 
 
3.  
Der Beschwerdeführer bezeichnet Bundesrichter von Werdt als befangen, stellt aber kein Ausstandsgesuch. Darauf ist nicht weiter einzugehen (vgl. im Übrigen bereits Urteil 5F_6/2024 vom 29. Januar 2024 E. 2). 
 
4.  
Gegen den angefochtenen Beschluss steht dem Beschwerdeführer die Beschwerde in Zivilsachen zur Verfügung (Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 51 Abs. 1 lit. c, Art. 75, Art. 76, Art. 100 Abs. 1 BGG). Der angefochtene Beschluss ist ein Zwischenentscheid nach Art. 93 BGG. Er kann einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG), da es aufgrund des Nichteintretens durch das Obergericht bei der Verfügung des Bezirksgerichts vom 23. März 2023 bleiben würde, mit der das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das bezirksgerichtliche Verfahren abgewiesen worden war. 
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2; 140 III 115 E. 2). 
 
5.  
Der Beschwerdeführer macht geltend, im Verfahren 5A_912/2023 sei die aufschiebende Wirkung erteilt worden. Das Bundesgericht sei auf die Beschwerde nicht eingetreten, habe aber keine Frist für die Leistung des Gerichtskostenvorschusses angesetzt. Auch das Obergericht habe dem Beschwerdeführer nach dem bundesgerichtlichen Urteil keine Frist angesetzt. Da die Gerichtskosten bereits beim Betreibungsamt deponiert gewesen seien, habe es keine Grundlage gegeben, Gerichtskosten zu verlangen, weshalb weder das Bundesgericht noch das Obergericht eine neue Frist zur Leistung des Vorschusses angesetzt hätten. Über diese Deponierung müsse zuerst ein Urteil gefällt werden. Da die Gerichtskosten bereits deponiert worden seien, hätte auf die Beschwerde eingetreten werden müssen. 
 
6.  
Es trifft nicht zu, dass das Bundesgericht der Beschwerde im Verfahren 5A_912/2023 die aufschiebende Wirkung zuerkannt hätte. Die aufschiebende Wirkung kam der Beschwerde auch nicht von Gesetzes wegen zu (Art. 103 BGG). Zwar hat der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 2. Dezember 2023 um aufschiebende Wirkung ersucht. Das blosse Gesuch um aufschiebende Wirkung führt jedoch nicht dazu, dass der Beschwerde automatisch aufschiebende Wirkung zukäme. Das Bundesgericht hat das Gesuch um aufschiebende Wirkung im Verfahren 5A_912/2023 gar nicht behandelt. Vielmehr ist das Gesuch mit dem Entscheid in der Sache gegenstandslos geworden (Urteil 5A_912/2023 vom 13. Dezember 2023 E. 5). Die vom Obergericht am 28. November 2023 angesetzte Nachfrist lief demnach während des bundesgerichtlichen Verfahrens weiter. Folglich hatten weder das Bundesgericht im Urteil 5A_912/2023 noch das Obergericht nach Ergehen des genannten bundesgerichtlichen Urteils Anlass, eine neue Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses anzusetzen. Dass keine neue Nachfrist angesetzt wurde, hat mit der angeblichen Deponierung des Kostenvorschusses beim Betreibungsamt demnach nichts zu tun. Auf eine solche Deponierung hatte sich der Beschwerdeführer bereits im Verfahren 5A_912/2023 vergeblich berufen. Was der Beschwerdeführer zu dieser Deponierung in der vorliegenden Beschwerde vorträgt, ist schwer verständlich und erschöpft sich in einer Sachverhaltsschilderung aus eigener Sicht, ohne dass diesbezüglich eine genügende Sachverhaltsrüge erhoben würde (Art. 97 Abs. 1 BGG). Es ist nicht ersichtlich, weshalb das Obergericht in einem weiteren Zwischenentscheid über diese angebliche Deponierung hätte befinden müssen oder weshalb es davon hätte ausgehen müssen, der Gerichtskostenvorschuss gelte innerhalb der Nachfrist als geleistet. Dass eine Partei über angeblich beim Betreibungsamt deponiertes Vermögen bzw. über Ansprüche gegen das Betreibungsamt verfügt, stellt keine Bezahlung eines Gerichtskostenvorschusses dar (vgl. Art. 143 Abs. 3 ZPO; MARTIN H. STERCHI, in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2012, N. 12 zu Art. 98 ZPO). 
Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann. 
 
7.  
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, war die Beschwerde von vornherein aussichtslos. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ist abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 21. März 2024 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg