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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_246/2022  
 
 
Urteil vom 21. März 2024  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Abrecht, Präsident, 
Bundesrichterin Koch, Bundesrichter Hofmann, 
Gerichtsschreiberin Sauthier. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Wüthrich, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, 
Postfach 157, 4502 Solothurn, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Grobe Verletzung der Verkehrsregeln (Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Strafkammer, vom 30. August 2022 (STBER.2022.1). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. A.________ wird vorgeworfen, am 3. Oktober 2020 auf der Autobahn A5 bei der Einmündung der A5 in die A1 bei Deitingen in Fahrtrichtung Zürich zu schnell gefahren zu sein. Die strafbare Geschwindigkeitsüberschreitung (nach Abzug der Toleranz) habe 37 km/h bei einer erlaubten Geschwindigkeit von 60 km/h betragen.  
 
A.b. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn erliess am 3. Mai 2021 einen Strafbefehl gegen A.________ wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln durch Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf einer Autobahn und bestrafte ihn mit einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 130.-- bei einer Probezeit von zwei Jahren sowie mit einer Busse von Fr. 650.--, ersatzweise fünf Tage Freiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung. Gegen diesen Strafbefehl erhob A.________ Einsprache.  
 
B.  
 
B.a. Das Amtsgericht Bucheggberg-Wasseramt verurteilte A.________ am 2. November 2021 wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 140.-- bei einer Probezeit von zwei Jahren und zu einer Busse von Fr. 650.--, ersatzweise zu fünf Tagen Freiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung.  
 
B.b. Das Obergericht des Kantons Solothurn sprach A.________ mit Urteil vom 30. August 2022 der groben Verletzung der Verkehrsregeln durch Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit auf der Autobahn, begangen am 3. Oktober 2020 schuldig. Es bestrafte ihn mit einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 160.--, bei einer Probezeit von zwei Jahren sowie mit einer Busse von Fr. 800.--, ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von fünf Tagen bei schuldhafter Nichtbezahlung.  
 
C.  
A.________ führt mit Eingabe vom 21 November 2022 Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Er beantragt unter Aufhebung der entsprechenden Dispositivziffern, das Urteil vom 30. August 2022 sei aufzuheben. Er sei wegen des Verstosses gegen Art. 90 Abs. 1 SVG zu einer bedingten Geldstrafe von 3 Tagesätzen zu Fr. 150.-- zu verurteilen. Eventualiter sei die Sache zur Neuentscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Er sei zu verpflichten, die Verfahrenskosten der Strafuntersuchung von Fr. 400.-- zu bezahlen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Kantons Solothurn in den Verfahren vor Bundes- und Obergericht. 
Die Staatsanwaltschaft verzichtet mit Eingabe vom 5. Februar 2024 auf eine Vernehmlassung. Das Obergericht beantragt mit Eingabe vom 21. Februar 2024 die Abweisung der Beschwerde. Diese Eingaben wurden A.________ zugestellt und dieser nahm am 18. März 2024 erneut Stellung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Auf die frist- (Art. 100 Abs. 1 BGG) und formgerecht (Art. 42 Abs. 1 BGG) eingereichte Beschwerde des Beschuldigten (Art. 81 Abs. 1 lit. a und lit. b Ziff. 1 BGG) gegen den kantonal letztinstanzlichen (Art. 80 Abs. 1 BGG), verfahrensabschliessenden Entscheid (Art. 90 BGG) eines oberen Gerichts (Art. 86 Abs. 2 BGG) betreffend eine Strafsache (Art. 78 Abs. 1 BGG) ist unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen einzutreten.  
 
1.2. Soweit der Beschwerdeführer auf andere Rechtsschriften verweist, ohne diese vor Bundesgericht hinreichend darzulegen, ist auf seine Rügen indessen nicht einzutreten.  
 
1.3. Was der Beschwerdeführer aus seinem Verweis auf die Dauer der vorinstanzliche Aktenzirkulation ableiten will, ist nicht ersichtlich. Ebenso wenig erhebt er eine konkrete Rüge im Zusammenhang mit der fehlenden mündlichen Urteilseröffnung, vielmehr verzichtete er nach eigener Darstellung auf eine solche. Darauf ist nicht einzutreten.  
 
2.  
 
2.1. Der Beschwerdeführer beanstandet, dass Akten eines anderen Verfahrens (STBER.2018.95) betreffend die Messstelle nicht ediert worden seien, an welcher ihm die Geschwindigkeitsübertretung zur Last gelegt wird.  
 
2.2. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 3 Abs. 2 lit. c und Art. 107 StPO) umfasst die Pflicht der Behörde, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien zu würdigen und die ihr angebotenen Beweise abzunehmen, wenn diese zur Abklärung des Sachverhalts tauglich erscheinen (BGE 141 I 60 E. 3.3). Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt (Art. 139 Abs. 2 StPO). Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist nicht verletzt, wenn die Strafbehörden in vorweggenommener (antizipierter) Beweiswürdigung annehmen können, ihre Überzeugung werde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert (BGE 147 IV 534 E. 2.5.1; 144 II 427 E. 3.1.3; 141 I 60 E. 3.3; je mit Hinweisen). Die Rüge unzulässiger antizipierter Beweiswürdigung prüft das Bundesgericht als Tatfrage nur unter dem Aspekt der Willkür (BGE 147 IV 534 E. 2.5.1; 146 III 73 E. 5.2.2; 144 II 427 E. 3.1.3; Urteil 6B_387/2023 vom 21. Juni 2023 E. 2.3.4; je mit Hinweisen).  
 
2.3. Das vorliegende Verfahren dreht sich um das Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf einer Autobahn. Der Beschwerdeführer gesteht ein, zu schnell gefahren zu sein, bestreitet aber die Höhe der gemessenen Geschwindigkeit. Der Beschwerdeführer legt nicht hinreichend dar, warum die Akten eines anderen Verfahrens für den vorliegenden Fall relevant sein sollten, zumal er einräumt, dass das betreffende Urteil auf der Homepage der Vorinstanz abrufbar ist. Dass es sich um die gleiche Messstelle handelt, genügt nicht, um den Beizug der vom Beschwerdeführer genannten Akten eines anderen Verfahrens zu rechtfertigen. Daraus ergibt sich keineswegs, ob und weshalb die tatsächlichen und rechtlichen Probleme des vorliegenden Falles gleich gelagert sein sollten.  
 
3.  
 
3.1. Der Beschwerdeführer rügt im Zusammenhang mit der Geschwindigkeitsmessung eine Verletzung seiner Ansprüche auf rechtliches Gehör und auf ein faires Verfahren nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK sowie eine unvollständige und willkürliche Sachverhaltsfeststellung. Er bestreite die gemessene Geschwindigkeit und habe beantragt, einen Augenschein vor Ort durchzuführen und ein Gutachten zur Richtigkeit der Geschwindigkeitsmessung in Auftrag zu geben. Die Vorinstanz habe diese Anträge zu Unrecht abgewiesen.  
 
3.2. Die Vorinstanz erwägt, der Beschwerdeführer bestreite nicht, am 3. Oktober 2020 auf der Autobahn A5 in Deitingen mit seinem Personenwagen mit dem Kennzeichen B.________ in Richtung Zürich gefahren zu sein. Umstritten sei die Höhe der Geschwindigkeitsüberschreitung, da der Beschwerdeführer die Zulässigkeit der Messung bestreite. Er mache geltend, die Messung sei in einer Kurve erfolgt, weshalb ein höherer Sicherheitsabzug hätte gemacht werden müssen.  
Die Vorinstanz geht gestützt auf die Aussagen des Polizisten, der das Radargerät aufgestellt hat und hierfür speziell geschult ist, sowie gestützt auf das Eichzertifikat davon aus, dass das Radargerät korrekt installiert gewesen sei und funktioniert habe. Da das Gerät den Winkel zur Fahrbahn selbst einstelle, nachdem es parallel zur Fahrbahn ausgerichtet werde und die beiden Radarfotos im normalen Bereich lägen bzw. keine ungewöhnlichen Blickwinkel zeigten, schliesst die Vorinstanz einen Fehler des Messwinkels aus. Zur Position des Radargerätes führt die Vorinstanz, das Messgerät habe sich auf gerader Strecke befunden. Gestützt auf die übereinstimmenden Aussagen und Einzeichnungen der beiden als Zeugen befragten Polizisten auf der Karte, sei das Radargerät unter der Brücke vor dem letzten Pfeiler auf der rechten Seite in Fahrtrichtung stationiert gewesen. Anhand des Ermittlungsberichts vom 17. Oktober 2021, in welchem der Kurvenradius überprüft worden sei, liege an der Messstelle keine Kurve vor, selbst wenn das Radargerät um einige Meter versetzt gestanden wäre. Somit sei der metergenaue Standort des Radargerätes unerheblich. Der Sicherheitsabzug von 6 km/h von der gemessenen Geschwindigkeit sei korrekt. Hingegen sei nicht, wie beantragt, ein höherer Abzug von 14 km/h für Kurven vorzunehmen. Schliesslich gebe es keine Anhaltspunkte für eine mangelhafte Stromversorgung, dies gestützt auf die Ausführungen des Zeugen. 
Die weiteren Einwendungen des Beschwerdeführers zur Fehlerhaftigkeit der Messung (Probleme mit seinem Lenksystem bei übersetzter Geschwindigkeit in einer Kurve und zur Wahrnehmung des Beschwerdeführers, der nach dem Blitz eine tiefere Geschwindigkeit auf seinem Tacho wahrgenommen haben will) verwirft die Vorinstanz. Sie stellt auf die Radarmessung ab und geht davon aus, dass die gemessene Geschwindigkeit nach Abzug der Toleranz von 97 km/h und damit die Geschwindigkeitsüberschreitung von 37 km/h erwiesen ist. 
 
3.3.  
 
3.3.1. Verkehrskontrollen werden durch die Strassenverkehrskontrollverordnung vom 28. März 2007 (SKV; SR 741.013) geregelt (vgl. Art. 1 SKV). Für die Kontrollen mit technischen Hilfsmitteln regelt das Bundesamt für Strassen (ASTRA) im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Institut für Metrologie die Durchführung und das Verfahren sowie die Anforderungen an die Messsysteme und Messarten sowie die technisch bedingten Sicherheitsabzüge (Art. 9 Abs. 2 SKV).  
 
 
3.3.2. Gemäss den Weisungen vom 22. Mai 2008 des ASTRA über polizeiliche Geschwindigkeitskontrollen und Rotlichtüberwachung im Strassenverkehr Ziff. 3 (Anforderungen an Messverfahren) muss jede Widerhandlung so registriert werden, dass der Messwert zweifelsfrei dem gemessenen Fahrzeug zugeordnet werden kann. Ziff. 3.1 und 3.2 dieser Weisungen beschreiben die Messverfahren (es gibt Geräte, die zwei voneinander unabhängige Messverfahren oder ein Mehrfach-Mess-System verwenden) und die Toleranzwerte, bei welchen die Widerhandlung registriert werden darf.  
Nach Ziff. 6.1 der Weisungen sind Radargeräte so aufzustellen und zu betreiben, dass Reflexionsfehlmessungen, verursacht durch metallische Flächen oder Gitter, vermieden werden. Dieser Möglichkeit ist bei der Aufstellung und Wahl der Empfindlichkeit des Gerätes durch die Kontrollperson besondere Beachtung zu schenken. 
 
3.3.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz verbindlich festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 148 IV 39 E. 2.6; 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 114 E. 2.1; je mit Hinweisen).  
Die Weisungen vom 22. Mai 2008 des ASTRA über polizeiliche Geschwindigkeitskontrollen und Rotlichtüberwachung im Strassenverkehr stellen kein Bundesrecht im Sinne von Art. 95 lit. a und Art. 105 Abs. 2 BGG dar und lassen die freie Beweiswürdigung durch die Gerichte unberührt (Ziff. 21 Abs. 3 der ASTRA-Weisungen; BGE 121 IV 64 E. 3; Urteil 6B_220/2021 vom 24. März 2022 E. 2.2.3; je mit Hinweisen). 
 
3.4.  
 
3.4.1. Die vorinstanzliche Feststellung betreffend den Standort des Radargerätes ist nicht willkürlich. Der das Gerät aufstellende Polizist hatte bloss aufgrund der Ungenauigkeit des vor erster Instanz vorgelegten Kartenmaterials Mühe mit der exakten Verortung. Diese Schwierigkeit hat die Vorinstanz mit geeignetem Kartenmaterial behoben. Die Vorinstanz stellt dabei entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers mit der Ausführung, das Gerät habe sich vor dem letzten Brückenpfeiler befunden, nichts zum seitlichen Abstand gegenüber dem Fahrbahnrand bzw. zur Frage, ob das Gerät hinter der Leitplanke gestanden sei, fest. Vielmehr beschreibt die Vorinstanz damit die Positionierung des Gerätes zur Fahrtrichtung. Jedenfalls durfte die Vorinstanz z ufolge der automatischen Ausrichtung des parallel zur Fahrbahn aufgestellten Gerätes die Behauptungen des Beschwerdeführers, es liege ein Winkelfehlervor bzw. eine metergenaue Angabe des Standortes sei erforderlich, ohne Willkür verwerfen. Ebenso wenig vermag der Beschwerdeführer durch die Schätzung von Distanzen und darauf basierender hypothetischer Berechnungen zu Distanzen, Toleranzabweichung und Geschwindigkeiten Willkür der Vorinstanz aufzuzeigen.  
 
3.4.2. Nicht ersichtlich ist, was der Beschwerdeführer aus anderen Verfahren (Ordnungsbussen gegen Mitglieder des Spruchkörpers), aus der Behauptung, am fraglichen Ort würden keine Geschwindigkeitsmessungen mehr durchgeführt oder aus den Modalitäten der Aktenzirkulation vor Vorinstanz zu seinen Gunsten ableiten könnte. Der Anspruch auf ein faires Verfahren ist auch nicht verletzt durch den Umstand, dass der Beschwerdeführer erst aufgrund der Zeugenaussage eines Polizisten vor Vorinstanz die technische Funktionsweise des Radargerätes erfahren haben will. Wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung zutreffend ausführt, gehen diese Informationen aus dem Eichzertifikat zur Bauart des Gerätes hervor.  
 
3.4.3. Dass die Vorinstanz die Toleranzabweichung des verwendeten Mess-Systems (vgl. oben E. 3.3.2) nicht rechnerisch überprüft bzw. überprüfen lässt, ist angesichts des vorhandenen Geschwindigkeitsmessprotokolls sowie des Eichzertifikatsund der Zeugenaussagen, es gebe keine Anhaltspunkte für eine Fehlfunktion des Gerätes vertretbar (vgl. Urteil 6B_443/2021 vom 9. Mai 2022 E. 1.5.1 und 1.5.2 mit Hinweisen). Nachdem eine Front- und eine Heckaufnahme vorliegen und sich die Geschwindigkeitsmessung zweifelsfrei dem Fahrzeug des Beschwerdeführers zurechnen lässt (weil im Zeitpunkt der Radaraufnahme kein anderes Fahrzeug die Strasse befährt), ist die Verwertbarkeit des Messergebnisses unter Willkürgesichtspunkten in dieser Hinsicht nicht zu beanstanden.  
 
3.4.4. Der Beschwerdeführer macht indessen zu Recht geltend, dass einer der als Zeugen befragten Polizisten vor Vorinstanz angab, die Radarbilder zeigten eine geringfügige Reflexion, welche mutmasslich auf die Kilometrierungstafel zurückzuführen sei. Darauf geht die Vorinstanz zu Unrecht und in Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht ein. Die vom Zeugen erwähnte Reflexion auf dem Radarfoto bietet Anlass zu Zweifeln am Messergebnis (Ziff. 6.1 der ASTRA-Weisungen zum Stichwort "Reflexionsfehlmessungen").  
Die Vorinstanz durfte nicht auf das Messergebnis abstellen, ohne den Einfluss einer Reflexion fachlich abklären zu lassen (vgl. die Weisungen vom 22. Mai 2008 des ASTRA über polizeiliche Geschwindigkeitskontrollen und Rotlichtüberwachung im Strassenverkehr VI.21 betreffend die Einholung von Gutachten). 
Dass das Vorbringen betreffend einer Reflexion verspätet wäre, wie die Vorinstanz vernehmlassungsweise einwendet, trifft nicht zu. Das Berufungsgericht verfügt über volle Kognition und hatte die Aussagen von Amtes wegen zu würdigen. 
Die Beschwerde ist insofern gutzuheissen. Die Vorinstanz wird ein Gutachten in Auftrag geben müssen, um zu überprüfen, ob und inwieweit die vom Zeugen eingebrachte Behauptung der Reflexion einen Einfluss auf die Geschwindigkeitsmessung gehabt hat. Bei dieser Ausgangslage erübrigt es sich, das ASTRA zur Stellungnahme einzuladen, wie vom Beschwerdeführer beantragt. 
 
4.  
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Im Übrigen ist sie abzuweisen. Das angefochtene Urteil ist aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Beschwerdeführer wird im Umfang seines Unterliegens kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Kanton Solothurn hat dem Beschwerdeführer die für den Rechtsstreit vor Bundesgericht verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen (Art. 68 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 30. August 2022 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 
 
2.  
Die anteilmässigen Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Der Kanton Solothurn hat dem Beschwerdeführer für seine Aufwendungen vor Bundesgericht eine anteilmässige Parteientschädigung von Fr. 2'000.-- zu bezahlen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 21. März 2024 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Abrecht 
 
Die Gerichtsschreiberin: Sauthier