Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4A_583/2024
Urteil vom 21. März 2025
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Hurni, Präsident,
Bundesrichterin Kiss,
Bundesrichter Rüedi,
Gerichtsschreiber Tanner.
Verfahrensbeteiligte
A.________ GmbH,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christoph Zobl,
Beschwerdeführerin,
gegen
Einfache Gesellschaft B.________, bestehend aus:
1. C.B.________,
2. D.B.________,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Stefan Mattmann,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Forderung aus Architekturvertrag,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 24. September 2024
(1B 23 71).
Sachverhalt:
A.
C.B.________ und D.B.________ (Kläger 1 und 2, Beschwerdegegner 1 und 2) sind die Eigentümer zweier Grundstücke in der Gemeinde U.________ (LU). Sie beabsichtigten, darauf Mehrfamilienhäuser zu errichten. Zu diesem Zweck schlossen sie mit der A.________ GmbH (Beklagte, Beschwerdeführerin) einen Vertrag über Architekturleistungen ab. Die Parteien unterstellten diese Vereinbarung der Ordnung für Leistungen und Honorare der Architektinnen und Architekten des Schweizerischen Ingenieur- und Architektenvereins in der Ausgabe 2003 (SIA-Norm 102 [2003]).
In der Folge erstellte die Beklagte für das Bauprojekt einen ersten Gestaltungsplan, den die Gemeinde U.________ nicht genehmigte. Die dagegen erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde wies das Kantonsgericht Luzern mit Urteil vom 12. August 2015 rechtskräftig ab. Anschliessend erarbeitete die Beklagte einen zweiten Gestaltungsplan, zu dem sich die Gemeinde U.________ am 21. Juni 2016 erneut abschlägig äusserte. Parallel zu diesem Plangenehmigungsverfahren führte die Beklagte für die Kläger diverse weitere Arbeiten aus. Unter anderem zeichnete sie Pläne für die Baueingabe, initiierte Dienstbarkeitsverträge und nahm Fachplanerausschreibungen vor.
Nachdem es zwischen den Parteien zu Unstimmigkeiten gekommen war, kündigte die Beklagte den Vertrag am 23. Juni 2016 mit sofortiger Wirkung. Mit Schreiben vom 16. August 2016 stellte die Beklagte den Klägern verschiedene Forderungen in Rechnung und betrieb mit Zahlungsbefehl vom 29. September 2016 den Kläger 1.
B.
B.a. Am 27. Juni 2017 reichten die Kläger beim Bezirksgericht Luzern eine Klage ein. Darin beantragten sie, die Beklagte habe ihnen Fr. 642'097.15 inkl. Zins zu 5% seit dem 9. Dezember 2016 zu bezahlen (Antrag Ziff. 1). Weiter sei festzustellen, dass die gegen den Kläger 1 in Betreibung gesetzten Forderungen nicht bestünden (Antrag Ziff. 2). Und schliesslich sei die Beklagte zu verpflichten, diese Betreibung zurückzuziehen (Antrag Ziff. 3).
Mit Klageantwort vom 10. November 2017 beantragte die Beklagte, dass der Antrag Ziff. 1 der Klage abzuweisen und auf die Anträge Ziff. 2 und 3 der Klage nicht einzutreten sei. Gleichzeitig erhob sie Widerklage, mit der sie von den Klägern unter solidarischer Haftung die Bezahlung von Fr. 629'892.60 nebst Zins zu 5% seit dem 16. September 2016 forderte.
Mit Urteil vom 24. Oktober 2023 verpflichtete das Bezirksgericht die Beklagte, den Klägern Fr. 164'035.05 nebst Zins zu 5% seit dem 12. Dezember 2016 zu bezahlen (Dispositiv-Ziff. 1). Es schrieb das Verfahren bezüglich des klägerischen Feststellungsbegehrens (Antrag Ziff. 2) und des Rückzugs der Betreibung infolge Klagerückzugs ab (Dispositiv-Ziff. 2). Im Übrigen wies es die Klage und die Widerklage ab (Dispositiv-Ziff. 3). Die Gerichtskosten von Fr. 65'000.-- auferlegte es zu 2/5 den Klägern und zu 3/5 der Beklagten.
B.b. Dagegen erhob die Beklagte am 27. November 2023 Berufung beim Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung. Darin stellte sie folgende Anträge: Es seien die Dispositiv-Ziff. 1, 3 und 4 des bezirksgerichtlichen Urteils aufzuheben und es sei die Klage vollumfänglich abzuweisen. Ihre Widerklage sei im Umfang von Fr. 610'294.-- gutzuheissen und es seien die Kläger unter solidarischer Haftung zu verpflichten, ihr Fr. 610'294.-- zuzüglich Zins zu 5% seit dem 16. September 2016 zu bezahlen. Eventualiter sei das bezirksgerichtliche Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an das Bezirksgericht zurückzuweisen.
Die Kläger reichten am 1. Februar 2024 beim Kantonsgericht ihre Berufungsantwort und Anschlussberufung ein, in der sie beantragten, die Berufung und die Widerklage seien abzuweisen. Es seien die Dispositiv-Ziff. 1, 3 und 4 des angefochtenen Urteils aufzuheben und die Beklagte sei zu verpflichten, den Klägern Fr. 574'712.-- nebst Zins zu 5% seit dem 12. Dezember 2016 zu bezahlen.
Das Kantonsgericht wies mit Urteil vom 24. September 2024 die Berufung und die Anschlussberufung ab. Zugleich bestätigte es das Urteil des Bezirksgerichts vom 24. Oktober 2023, wonach die Beklagte den Klägern Fr. 164'035.05 nebst 5% Zins seit dem 12. Dezember 2016 zu bezahlen hat.
C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragt die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht, es sei das Urteil des Kantonsgerichts vom 24. September 2024 aufzuheben und es sei die Klage der Beschwerdegegner vollumfänglich abzuweisen. Die Widerklage der Beschwerdeführerin sei im Umfang von Fr. 610'294.-- gutzuheissen und es seien die Beschwerdegegner unter solidarischer Haftung zu verpflichten, der Beschwerdeführerin Fr. 610'294.-- zuzüglich Zins zu 5% seit dem 16. September 2016 zu bezahlen. Eventualiter sei das Urteil des Kantonsgerichts aufzuheben und die Sache sei zur neuen Entscheidung an dieses zurückzuweisen.
Die Beschwerdegegner beantragen, die Beschwerde sei abzuweisen. Das Kantonsgericht stellt den Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.
Die Parteien reichten eine Replik bzw. eine Duplik ein.
D.
Mit Präsidialverfügung vom 8. Januar 2025 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gewährt.
Erwägungen:
1.
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (vgl. Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 150 III 248 E. 1; 149 III 277 E. 3.1; 148 IV 155 E. 1.1).
1.1. Angefochten ist der Endentscheid (Art. 90 BGG) einer letzten kantonalen Instanz, die über ein Entschädigungsbegehren aus einem Architekturvertrag und damit eine der Beschwerde in Zivilsachen unterliegende vermögensrechtliche Angelegenheit entschieden hat (Art. 72 Abs. 1 BGG). Der Streitwert beträgt mehr als Fr. 30'000.-- (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG). Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen teilweise unterlegen (Art. 76 Abs. 1 BGG). Sie hat zudem die Beschwerdefrist von Art. 100 Abs. 1 BGG eingehalten. Unter Vorbehalt einer hinreichenden Begründung ist demnach auf die Beschwerde einzutreten (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ).
1.2. Mit Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen nach Art. 95 und Art. 96 BGG gerügt werden. Die Beschwerde ist hinreichend zu begründen, ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann (BGE 140 III 115 E. 2; 134 II 244 E. 2.1). In der Beschwerdeschrift ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Unerlässlich ist, dass auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingegangen und im Einzelnen aufgezeigt wird, worin eine vom Bundesgericht überprüfbare Rechtsverletzung liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerde an das Bundesgericht nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im vorinstanzlichen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 148 IV 205 E. 2.6; 140 III 115 E. 2, 86 E. 2).
Eine qualifizierte Rügepflicht gilt hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht. Das Bundesgericht prüft eine solche Rüge nur insofern, als sie in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Macht die beschwerdeführende Partei beispielsweise eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV) geltend, genügt es nicht, wenn sie einfach behauptet, der angefochtene Entscheid sei willkürlich; sie hat vielmehr im Einzelnen zu zeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist (BGE 141 III 564 E. 4.1; 140 III 16 E. 2.1, 167 E. 2.1).
1.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 148 V 366 E. 3.3; 143 IV 241 E. 2.3.1; 140 III 115 E. 2). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können (Art. 97 Abs. 1 BGG).
2.
Die Beschwerdeführerin erbrachte im Hinblick auf die geplante Überbauung mit Mehrfamilienhäusern verschiedene Leistungen, die sie den Beschwerdegegnern in Teilbeträgen am 30. November 2011, 13. April 2013 und 24. Oktober 2014 in Rechnung stellte. Die Höhe dieser einzelnen Rechnungen ist für die folgenden Erwägungen nicht von Bedeutung, weshalb sich Ausführungen dazu erübrigen.
Zwischen den Parteien ist strittig, wie diese drei Rechnungen zu qualifizieren sind. Nach Auffassung der Beschwerdegegner und der kantonalen Gerichte sind es Akontorechnungen, welche unter dem Vorbehalt einer späteren Schlussabrechnung stehen. Demgegenüber versteht die Beschwerdeführerin sie als definitive Rechnungsstellungen für erfolgte Aufwendungen.
2.1. Die Vorinstanz erwog, die Parteien hätten für ihren Architekturvertrag die Geltung der SIA-Norm 102 (2003) vereinbart. Deren Art. 1.4.4 sehe Abschlags- bzw. Akontozahlungen vor. Stattdessen könnten die Parteien aber auch definitive Rechnungsstellungen und Zahlungen vereinbaren. Für eine solche von Art. 1.4.4 SIA-Norm 102 (2003) abweichende Individualabrede trage dann allerdings diejenige Partei, welche daraus Rechte ableite, die Beweislast. Nachdem sich die Beschwerdegegner bereits vor der Erstinstanz auf Akontorechnungen berufen hätten, wäre es an der Beschwerdeführerin gelegen, substanziiert vorzutragen und zu beweisen, dass sie sich auf definitive Rechnungsstellung geeinigt hätten. Die Beschwerdeführerin habe im vorinstanzlichen Verfahren eine solche von Art. 1.4.4 SIA-Norm 102 (2003) abweichende Vereinbarung weder substanziiert behauptet noch bewiesen.
2.2. Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz vor, sie verkenne die Bedeutung von Art. 1.4.4 SIA-Norm 102 (2003). Zur Begründung verweist sie auf Art. 1.13.2 SIA-Norm 102 (1984). Diese frühere Ausgabe der SIA-Norm 102 habe ausdrücklich vorgesehen, dass die Parteien eine "schrittweise und definitive Abrechnung aufgrund erbrachter Leistungen vereinbaren" könnten. Da die geltende SIA-Norm 102 (2003) keine solche Regelung mehr kenne, sei nun - wie bereits in der Anschlussberufungsantwort ausgeführt worden sei - diese schrittweise und definitive Abrechnung zum Normalfall geworden. Die Beschwerdegegner hätten dies weder im erstinstanzlichen Verfahren noch in ihrer Anschlussberufung bestritten. Folglich hätte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin nicht die Beweislast für den Normalfall der schrittweisen und definitiven Abrechnung auferlegen dürfen. Der angefochtene Entscheid verstosse daher gegen Art. 55 Abs. 1 ZPO und Art. 8 ZGB.
2.3. Zu prüfen ist somit, wie die Abrechnungen vom 30. November 2011, 13. April 2013 und 24. Oktober 2014 bzw. die gestützt darauf erfolgten Zahlungen zu qualifizieren sind.
Die Parteien eines Architekturvertrages können frei vereinbaren, wann der Bauherr den Architekten für seine Leistungen zu entschädigen hat (vgl. WALTER MAFFIOLETTI, in: SIA-Verträge für Architekten und Ingenieure, 2021, Art. 1.4 Rz. 4). Das Honorar kann nach dem Parteiwillen bereits vor Erbringen der ganzen Leistung fällig werden. In diesem Fall ist zwischen endgültigen Zahlungen und blossen Akontozahlungen zu unterscheiden.
2.3.1. Endgültige Zahlungen regeln abschliessend, welche (Teil-) Vergütung die Bauherrschaft dem Architekten für seine Leistung zu entrichten hat.
2.3.2. Demgegenüber werden Akontozahlungen an den späteren Gesamtvergütungsanspruch angerechnet. Da sie unter dem Vorbehalt einer definitiven Abrechnung erfolgen, haben sie bloss vorläufigen Charakter. Akontozahlungen werden in
Vorauszahlungen (auch als Honorarvorschüsse bezeichnet) und
Abschlagszahlungen unterteilt (PETER GAUCH, Der Werkvertrag, 6. Aufl. 2019, Rz. 1163).
Der Bauherr muss eine
Vorauszahlung (bzw. einen Honorarvorschuss) zeitlich vor Erbringen der Gegenleistungen durch den Architekten entrichten (ANTON EGLI/HUBERT STÖCKLI, Das Planerhonorar, in: Planerverträge, 2. Aufl. 2019, Rz. 8.187 f.). Der Bauherr leistet hier pränumerando Zahlung (en) an den Architekten.
Der Bauherr hat
Abschlagszahlungen nach Massgabe der bereits erbrachten Leistungen an den Architekten zu entrichten. Dies kann zum Beispiel aufgrund der Planungsstadien und/oder des Baufortschritts erfolgen (PETER GAUCH, a.a.O., Rz. 1163). Der Architekt ist in einem solchen Fall vorleistungspflichtig, allerdings nicht für die gesamte, sondern bloss für einzelne Teile seiner Architekturleistung (MARIO MARTI, in: SIA-Verträge für Architekten und Ingenieure, 2021, Art. 1.3 Rz. 26). Der Bauherr leistet in diesem Fall sequenzielle postnumerando Zahlung (en) an den Architekten.
Sowohl die Vorauszahlungen (bzw. die Honorarvorschüsse) als auch die Abschlagszahlungen stehen unter dem Vorbehalt der Schlussabrechnung. Hat der Bauherr zu hohe Zahlungen getätigt, steht ihm ein Rückforderungsanspruch zu (EGLI/STÖCKLI, a.a.O., Rz. 8.188). Im gegenteiligen Fall muss er Nachzahlungen leisten.
2.4. Die Parteien legten ihrer Vereinbarung die SIA-Norm 102 (2003) zugrunde, welche in Art. 1.4.4 Folgendes festhält:
"Der Architekt hat Anspruch auf Abschlagszahlungen von mindestens 90% der vertragsgemäss erbrachten Leistungen. Mit Eintreffen der Schlussabrechnung beim Auftraggeber wird das restliche Honorar für die erbrachten Leistungen zur Zahlung fällig. [...] Der Architekt kann Sicherstellung seines Honorars oder angemessene Vorauszahlungen verlangen."
Diese Bestimmung räumt dem Architekten somit ein Recht auf Abschlagszahlungen ein. Wie oben dargelegt wurde (E. 2.3.2), bilden Abschlagszahlungen eine Variante von Akontozahlungen. Damit stehen sie unter dem Vorbehalt der späteren Schlussabrechnung. Es trifft somit nicht zu, dass die schrittweise und definitive Abrechnung unter der SIA-Norm 102 (2003) zum Normalfall geworden wäre, wie die Beschwerdeführerin behauptet.
2.5. Zwar können die Parteien von Art. 1.4.4 SIA-Norm 102 (2003) abweichen und anstelle von Akontozahlungen definitive Rechnungsstellungen und Zahlungen vereinbaren. Indessen deutet vorliegend nichts auf eine solche Individualabrede hin. Soweit die Beschwerdeführerin rügt, die Beschwerdegegner hätten im vorinstanzlichen Verfahren das Vorliegen von definitiven Abrechnungen überhaupt nicht bestritten und damit im Ergebnis anerkannt, kann ihr nicht gefolgt werden: Wie die Vorinstanz festgehalten hat, haben sich die Beschwerdegegner vor der Erstinstanz auf Akontorechnungen berufen. Die Beschwerdeführerin geht auf diese Erwägung nicht ein und vermag sie damit auch nicht zu widerlegen. Folglich war die rechtliche Qualifikation dieser Rechnungen schon erstinstanzlich strittig. Die Beschwerdeführerin hätte bei dieser Ausgangslage die von ihr behauptete Vereinbarung schrittweiser und definitiver Abrechnung nachweisen müssen. Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz somit zu Unrecht vor, sie habe ihr in Verletzung des Verhandlungsgrundsatzes (Art. 55 Abs. 1 ZPO) die Beweislast für eine unbestrittene Tatsache auferlegt. Die Beschwerde ist in diesem Punkt unbegründet.
3.
3.1. Die Beschwerdeführerin reichte am 22. März 2012 ihren ersten Gestaltungsplan für das Bauprojekt beim Gemeinderat von U.________ ein. Mit E-Mail vom 11. April 2012 unterbreitete die Beschwerdeführerin den Beschwerdegegnern einen Vorschlag, wie das Vorgehen ihrer Bauingenieure während der Zwischenzeit optimiert werden könnte. Der genaue Inhalt dieser Optimierung ist vorliegend nicht relevant, weshalb sich Ausführungen dazu erübrigen. Zugleich betonte die Beschwerdeführerin in ihrem Vorschlag aber:
"Für Sie entstünde auch bei einschneidenden, aus dem Bewilligungsverfahren stammenden Änderungen am Projekt - was ich übrigens nicht für wahrscheinlich halte - kein Risiko an Planungskosten. Da ich nicht von bedeutenden Änderungen aus dem Bewilligungsverfahren ausgehe, würde ich dennoch notwendige Projektänderungen auf eigene Kosten vornehmen, auch falls es sich um grössere Änderungen handeln würde, die praktisch einer Neuplanung gleichkommen, was ich jedoch wie gesagt überhaupt nicht annehme. [...] Änderungskosten jedoch, resp. Kosten für vergebens verrichtete Arbeiten des entfallenden Projekts würden Ihnen nicht entstehen. Falls sie jedoch selber Projektänderungen beschliessen würden, wären diese wie üblich zu bezahlen."
Die Beschwerdegegner stimmten dem Optimierungsvorschlag zu, worauf die Beschwerdeführerin am 18. April 2012 den Beschwerdegegnern mitteilte:
"Das Risiko von Planänderungskosten wegen Änderungen, die wie beschrieben aus dem Bewilligungsverfahren stammen, liegt bei mir. Vor Bewilligung des Gestaltungsplans stelle ich für die bis dahin ausgeführten Arbeiten nicht Rechnung."
Am 24. Oktober 2014 sandte die Beschwerdeführerin den Beschwerdegegnern ihre dritte Rechnung (vgl. E. 2), der sie folgenden Hinweis beifügte:
"Gleichzeitig erlaube ich mir, für die erbrachten Leistungen Rechnung zu stellen. Die Rechnung ist jedoch im Rahmen der vereinbarten Risikotragung erst zum Zeitpunkt des Genehmigungsentscheides Gestaltungsplan (durch das Gericht oder bei Rückweisung an die Vorinstanz durch den Gemeinderat) zur Zahlung fällig. Zudem werde ich allfällig nötig werdende Planänderungen für Sie unentgeltlich vornehmen."
3.2. Die Vorinstanz erwog, die Beschwerdeführerin habe mit diesem Schreiben die Bezahlung der dritten Rechnung aufgeschoben und ihre Fälligkeit von der Genehmigung des Gestaltungsplans abhängig gemacht. Am 23. Juni 2016 habe die Beschwerdeführerin den Architekturvertrag gekündigt. Als Folge davon sei es zu keinem Genehmigungsentscheid gekommen. Da die Parteien zudem keine alternative Fälligkeit vereinbart hätten, sei die Akontorechnung nicht fällig geworden.
3.3. Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, gemäss Art. 1.9.12 SIA-Norm 102 (2003) dürften dem Architekten nicht sicher voraussehbare Entscheide von Dritten, wie die Erteilung von Bewilligungen, nicht zur Last gelegt werden. Folglich hätte ihr die Vorinstanz die verweigerte Genehmigung des Gestaltungsplanes nicht anlasten dürfen. Art. 7.5.6 SIA-Norm 102 (2003) lege zudem verbindlich fest, wie zu verfahren sei, wenn ein Projekt am Ende doch nicht ausgeführt werde. In einem solchen Fall sei der Aufwand für die erbrachten Leistungen aufgrund der letzten Kostenermittlung zu berechnen. Dabei seien nicht aufwandbestimmende Beträge zu schätzen und in Abzug zu bringen. Richtigerweise hätte die Vorinstanz zum Schluss kommen müssen, dass die in Rechnung gestellten Leistungen erbracht worden und somit zu vergüten seien.
3.4. Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) sind Vertragsbestimmungen, die im Hinblick auf den künftigen Abschluss einer Vielzahl von Verträgen generell vorformuliert wurden (BGE 148 III 57 E. 2). Die SIA-Norm 102 (2003) wurde vom Schweizerischen Ingenieur- und Architektenverein (SIA) verfasst. Aufgrund ihrer nicht hoheitlichen Urheberschaft entfaltet sie keine gesetzesgleiche, allgemeinverbindliche Wirkung. Vielmehr handelt es sich dabei um ein privates Regelwerk. Die SIA-Norm 102 (2003) wurde im Hinblick auf den künftigen Abschluss einer unbestimmten Vielzahl von Verträgen über Architekturleistungen vorformuliert. Damit sind deren Bestimmungen als Allgemeine Geschäftsbedingungen zu qualifizieren.
Allgemeine Geschäftsbedingungen haben von sich heraus keine Geltung zwischen den Vertragsparteien. Sie gelten nur dann und nur soweit, wie die Vertragsparteien sie ausdrücklich oder zumindest stillschweigend übernommen haben (BGE 148 III 57 E. 2.1; Urteil 4C.261/2005 vom 9. Dezember 2005 E. 2.3). Dabei haben Individualabreden stets Vorrang vor abweichenden allgemeinen Vertragsbedingungen (BGE 148 III 57 E. 2.1.1; 125 III 263 E. 4b/bb; Urteil 4A_503/2020 vom 19. Januar 2021 E. 5.3).
3.5. Wie oben dargelegt (E. 3.1), offerierte die Beschwerdeführerin den Beschwerdegegnern, dass ihre Forderungen erst mit der Genehmigung des Gestaltungsplanes fällig werden sollen. Die Beschwerdegegner waren mit dem vorgeschlagenen Fälligkeitsaufschub einverstanden. Diese Individualabrede hat Vorrang vor dem Art. 7.5.6 SIA-Norm 102 (2003), welcher dem Architekten auch im Falle ausbleibender Bewilligungen einen Entschädigungsanspruch einräumt. Dies muss vorliegend umso mehr gelten, als die Beschwerdeführerin noch am 24. Oktober 2014 betonte, die Zahlung ihrer dritten Rechnung werde erst mit der Genehmigung des Gestaltungsplanes fällig. Die Beschwerdeführerin handelt ihren eigenen Zusicherungen zuwider, wenn sie nun trotz fehlender Genehmigung des Gestaltungsplans und damit nicht eingetretener Fälligkeit eine Entschädigung für ihre Leistungen fordert. Die Beschwerde erweist sich somit auch in diesem Punkt als unbegründet.
4.
Nach Auffassung der Vorinstanz war die Beschwerdeführerin nicht berechtigt, den Architekturvertrag mit den Beschwerdegegnern aus wichtigem Grund zu kündigen. Entsprechend verneinte sie einen aus dieser Kündigung resultierenden Entschädigungsanspruch. Demgegenüber vertritt die Beschwerdeführerin die Auffassung, die Beschwerdegegner hätten mit ihrer Weigerung, den Bach E.________ zu sanieren, einen solchen wichtigen Kündigungsgrund gesetzt. Folglich sei sie dafür von den Beschwerdegegnern zu entschädigen.
4.1. Die Vorinstanz erwog, von diesem Bach gehe keine konkrete Gefahr für Sach- und Personenschäden aus. Auch sei nicht ersichtlich, weshalb die Beschwerdeführerin als Bauleiterin für allfällige Schäden aus Überschwemmungen dieses Baches einzustehen hätte. Vielmehr liege die entsprechende Verantwortung - je nach Eigentum am Bach - entweder beim Gemeinwesen oder der privaten Eigentümerschaft. Die Beschwerdeführerin könnte nur bei Überschwemmungen, die sie aufgrund einer fehlerhaften Bauleitung bei der Bachsanierung verursacht habe, zur Verantwortung gezogen werden.
4.2. Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, als Bauleiterin sei sie stets dafür verantwortlich, dass alle nötigen Sicherheitsvorkehrungen getroffen würden. Wenn die Bauherrschaft trotz Abmahnung darauf beharre, die erforderlichen Sicherheitsregeln nicht einzuhalten, dürfe sie als Architektin gemäss Art. 1.3.52 SIA-Norm 102 (2003) ihr Mandat niederlegen, um so ihre Haftung gegenüber Dritten auszuschliessen. Vorliegend hätten sich die Beschwerdegegner geweigert, Hand für die nötige Bachsanierung zu bieten. Entsprechend habe sie den Vertrag mit ihnen aus wichtigem Grund kündigen dürfen und nun einen Entschädigungsanspruch.
4.3. Die Gemeinde U.________ bewilligte den ersten Gestaltungsplan nicht. In der Folge focht die Bauherrschaft diese Nichtgenehmigung mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Kantonsgericht Luzern an. Mit Urteil vom 12. August 2015 schützte das Kantonsgericht den kommunalen Entscheid, wobei es gleichzeitig festhielt, die Sanierung des Bach E.________s sei "nicht dringlich". Gestützt auf die Einschätzung dieser sachkompetenten Verwaltungsjustizinstanz kam die Vorinstanz zutreffend zum Schluss, dass vom Bach keine konkrete Gefahr für Sach- oder Personenschäden ausgehe. Die Beschwerdeführerin führt nicht näher aus, weshalb diese Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig sein oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen soll (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht ist deshalb an die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz gebunden (Art. 105 Abs. 1 BGG). Da vom Bach E.________ in der massgebenden Zeitspanne keine konkrete Gefahr ausging, kann den Beschwerdegegnern nicht vorgeworfen werden, sie hätten sich mit dem Sanierungsverzicht über Sicherheitsregeln hinweggesetzt. Sie haben somit keinen wichtigen Grund gesetzt, der die Beschwerdeführerin zur Kündigung berechtigt hätte. Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet.
5.
Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, sie habe einen Honoraranspruch für ihre "Variante Vorstudien (Gestaltungsplan) ".
5.1. Die Vorinstanz verneinte einen solchen Anspruch. Zur Begründung verwies sie auf die erstinstanzlichen Erwägungen, in denen Folgendes steht: Der erste Gestaltungsplan sei nicht bewilligungsfähig gewesen und habe deshalb überarbeitet werden müssen. Indessen hätten sich die grundsätzlichen Anforderungen an den Gestaltungsplan nicht verändert. Die Beschwerdeführerin habe bereits mit ihrer Rechnung vom 17. Februar 2014 das gesamte Kostendach für die Erarbeitung des Gestaltungsplans von Fr. 75'000.-- ausgeschöpft und in Rechnung gestellt. Über diesen Betrag hinaus stünden ihr keine Honorarforderungen für die Überarbeitung des ersten Gestaltungsplanes zu. Die Vorinstanz erwog zudem, die Beschwerdeführerin habe nicht dargelegt, warum geänderte Anforderungen an den Gestaltungsplan vorgelegen hätten und die Erstinstanz ihre diesbezüglichen Vorbringen nicht beachtet hätte, weshalb sie in diesem Punkt mangels Begründung nicht auf die Berufung eintrat.
5.2. Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, sie habe sich in ihrer Berufungsschrift ausführlich mit der erstinstanzlichen Begründung auseinandergesetzt und aufgezeigt, dass es sich dabei um eine echte, von den Beschwerdegegnern in Auftrag gegebene Projektvariante mit geänderten Anforderungen gehandelt habe. Diese Variante sei dann allerdings nicht weiterverfolgt worden, weil die Beschwerdegegner an ihr kein Interesse gehabt hätten. Darauf sei die Vorinstanz mit keinem Wort eingegangen und habe die Beschwerdeführerin so in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.
5.3. Die beiden kantonalen Gerichte qualifizierten die "Variante Vorstudien (Gestaltungsplan) " als blosse Überarbeitung des ersten, nicht bewilligungsfähigen Gestaltungsplans. Es trifft somit nicht zu, dass sie sich mit dieser Variante überhaupt nicht befasst hätten, wie in der Beschwerde geltend gemacht wird. Die Beschwerdeführerin lässt offen, weshalb diese Projektvariante nicht hätte vom Kostendach erfasst sein sollen. Die blosse Behauptung, es handle sich dabei um eine "Projektvariante mit geänderten Anforderungen", vermag die fehlende Begründung nicht zu ersetzen. Abgesehen davon ist nicht ersichtlich und hätte zumindest näher erläutert werden müssen, weshalb die Beschwerdegegner losgelöst vom Gestaltungsplanverfahren eine Projektvariante in Auftrag hätten geben sollen. Folglich erweist sich auch diese Rüge als unbegründet.
6.
6.1. Schliesslich rügt die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz werfe ihr zu Unrecht vor, ihren Schadenersatzanspruch in der Klageantwort nicht substanziiert geltend gemacht zu haben.
6.2. Es kann offenbleiben, ob die Beschwerdeführerin ihren Schadenersatzanspruch erstinstanzlich rechtsgenügend behauptet hat. Die Beschwerdeführerin leitet diesen Anspruch aus ihrem Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund ab. Wie oben in E. 4 dargelegt wurde, haben die Beschwerdegegner keinen solchen Grund gesetzt, der die Beschwerdeführerin zur Kündigung berechtigt hätte. Folglich kann die Beschwerdeführerin aus ihrer eigenen Kündigung keine Entschädigungsansprüche ableiten.
7.
Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die unterliegende Beschwerdeführerin kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 9'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegner 1 und 2 für das bundesgerichtliche Verfahren mit insgesamt Fr. 10'500.-- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 21. März 2025
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Hurni
Der Gerichtsschreiber: Tanner