Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4A_626/2024
Urteil vom 21. März 2025
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Kiss, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Denys, Rüedi,
Gerichtsschreiber Leemann.
Verfahrensbeteiligte
Bank A.________ SA,
vertreten durch Rechtsanwälte Damiano Brusa und Mauro Nicoli,
Beschwerdeführerin,
gegen
B.________ Ltd,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Markus Dörig und Rechtsanwältin Alexandra Bösch,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
nationale Schiedsgerichtsbarkeit,
Beschwerde gegen den Final Award des Schiedsgericht mit Sitz in Zürich vom 17. Oktober 2024 (600661-2021).
Sachverhalt:
A.
A.a. Bank A.________ SA (Klägerin, Widerbeklagte, Beschwerdeführerin) ist eine Bank mit Sitz in U.________.
B.________ Ltd (Beklagte, Widerklägerin, Beschwerdegegnerin) mit Sitz in V.________ ist ein international tätiges Versicherungsunternehmen.
A.b. Die Parteien schlossen am 5. Dezember 2013 einen Versicherungsvertrag ab. Dieser enthält unter anderem eine Schiedsklausel zugunsten eines Schiedsgerichts mit Sitz in Zürich und eine Rechtswahlklausel zugunsten des schweizerischen Rechts.
A.c. Die Klägerin schloss gestützt auf den erwähnten Versicherungsvertrag für die Periode vom 7. Juli 2013 bis 7. Juli 2014 eine Berufshaftpflichtversicherung bei der Beklagten ab.
C.________ war bei der Klägerin als Senior Relationship Manager tätig. In dieser Funktion beriet sie zwischen 70 und 90 Kunden, die entweder in der Türkei wohnen oder türkische Staatsbürger sind. Um die Performance der Portfolios ihrer Kunden zu verbessern, begann C.________, namens und im Auftrag ihrer Kunden mit Optionen zu handeln. Die meisten von ihr ausgeführten Transaktionen umfassten Leerverkäufe von Call-Optionen auf US-Dollar (USD) /Türkische Lira (TRY). Zu Beginn war die Strategie von C.________ erfolgreich und ihre Kunden erzielten Gewinne auf ihren Konten. Im Frühjahr 2013 verlor die Türkische Lira jedoch an Wert, was den betroffenen Kunden ab Mai 2013 schwere Verluste bescherte.
C.________ versuchte, die Verluste so lange wie möglich zu verbergen. In einigen Fällen fälschte sie Bankkonten und Depotauszüge; in anderen Fällen, wenn sie von den Kunden kontaktiert wurde, gab sie ihnen falsche Informationen über den Status des Depots. Wenn bestimmte Kunden Nachschussforderungen von der Bank erhielten oder sich nach dem Kontostand erkundigten, begann C.________, Vermögenswerte zwischen verschiedenen Kundenkonten zu transferieren oder Vermögenswerte in bestimmten Portfolios ohne Zustimmung des Kunden zu verkaufen, um die Verluste (weiter) zu vertuschen und die Nachschussforderungen zu erfüllen.
Die verlustbringenden Geschäfte wurden von der Klägerin Anfang 2014 entdeckt. Verschiedene geschädigte Kunden machten Schadenersatzforderungen im Gesamtbetrag von etwa Fr. 60 Mio. gegen die Klägerin geltend. Die Klägerin meldete den Verlust bei der Beklagten an und verlangte gestützt auf den abgeschlossenen Versicherungsvertrag Deckung für den von ihrer Kundenberaterin verursachten Schaden.
Bis Ende 2014 hatten mehrere Bankkunden beim Handelsgericht des Kantons Zürich und beim Bezirksgericht Zürich Schadenersatzklagen gegen die Klägerin erhoben. Die Klägerin widersetzte sich den Klagen. Dabei informierte sie die Beklagte regelmässig über den Gang der Verfahren; der Rechtsvertreter der Beklagten nahm an Gerichtsverhandlungen teil und erhielt von der Klägerin Rechtsschriften zugestellt. Zwischen ihnen blieb jedoch strittig, ob die Beklagte der Klägerin Anweisungen zur Verteidigungsstrategie erteilte oder während der Verfahren passiv blieb.
Die Klägerin leitete die monatlich erstellten Rechnungen ihres Rechtsvertreters jeweils an die Beklagte weiter. Anfänglich leistete die Beklagte jeweils Vorauszahlungen an die Klägerin im Zusammenhang mit deren Rechtsverteidigungskosten. Mit Schreiben vom 23. Februar 2017 teilte sie der Klägerin mit, sie werde künftig keine Zahlungen mehr leisten.
Die von den Bankkunden eingeleiteten Gerichtsverfahren wurden durch Vergleich, Klagerückzug oder Urteil mit Klageabweisung erledigt. Insgesamt hatte die Klägerin ihren Kunden ca. Fr. 11 Mio. zu bezahlen.
Die Parteien einigten sich (mit Ausnahme von zwei Rechtsfällen) über den Grundsatz der Versicherungsdeckung, es verblieb jedoch eine Meinungsverschiedenheit bezüglich der Anwendung des Selbstbehalts. Insbesondere blieb strittig, ob jede einzelne Klage eines Kunden (Client Claim) als separates Schadenereignis (Professional Claim) unter der Versicherungspolice zu behandeln sei, was dazu führen würde, dass der in der Police vorgesehene Selbstbehalt von Fr. 2.5 Mio. in jedem einzelnen Streitfall mit einem Bankkunden anwendbar wäre.
B.
B.a. Am 10. Dezember 2021 leitete die Klägerin ein Schiedsverfahren nach den Swiss Rules of International Arbitration (2021) des Swiss Arbitration Centre gegen die Beklagte ein und verlangte die Zahlung folgender Beträge:
- USD 633'000.-- zuzüglich Verzugszins zu 5 % seit 30. Juni 2016, eventualiter: Fr. 619'601.05 plus Verzugszins zu 5 % seit 30. Juni 2016;
- USD 150'000.-- zuzüglich Verzugszins zu 5 % seit 31. Januar 2017, eventualiter: Fr. 148'786.60 zuzüglich Verzugszins zu 5 % seit 31. Januar 2017;
- USD 1'000'000.-- zuzüglich Verzugszins zu 5 % seit 23. Juli 2019, eventualiter: Fr. 983'173.70 zuzüglich Verzugszins zu 5 % seit 23. Juli 2019;
- Fr. 2'500'000.-- zuzüglich Verzugszins zu 5 % seit 23. März 2018;
- Fr. 449'573.40 zuzüglich Verzugszins zu 5 % seit 10. Dezember 2021;
- Fr. 27'509.96 zuzüglich Verzugszins zu 5 % seit 10. Dezember 2021.
Die Beklagte beantragte die Abweisung der Klage, eventualiter sei die Klage im die Deckungslimite von Fr. 1'597'373.01 zuzüglich Zins übersteigenden Betrag abzuweisen. Zudem verlangte sie widerklageweise, die Klägerin sei zur Rückzahlung geleisteter Vorschüsse im Betrag von Fr. 2'475'100.90 zuzüglich Verzugszins zu 5 % seit 5. Oktober 2021 zu verurteilen.
B.b. Mit Schiedsentscheid vom 17. Oktober 2024 wies das Schiedsgericht mit Sitz in Zürich die Klage ab. Die Widerklage hiess das Schiedsgericht gut und verurteilte die Klägerin zur Zahlung von Fr. 2'475'100.90 zuzüglich Zins zu 5 % seit 5. Oktober 2021.
Das Schiedsgericht erwog, der Selbstbehalt sei gemäss der Versicherungspolice auf jede einzelne Klage eines Kunden (Client Claim) separat anwendbar. Entsprechend stehe der Klägerin keine Forderung aus dem Versicherungsvertrag zu, während die Beklagte zur Rückforderung bereits geleisteter Vorauszahlungen berechtigt sei.
C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragt die Klägerin dem Bundesgericht, es sei der Schiedsentscheid des Schiedsgerichts mit Sitz in Zürich vom 17. Oktober 2024 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das Schiedsgericht zurückzuweisen.
Die Beschwerdegegnerin beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Das Schiedsgericht hat auf eine Vernehmlassung verzichtet.
Die Parteien haben repliziert und dupliziert.
D.
Mit Verfügung vom 11. Februar 2025 wies das Bundesgericht das Gesuch der Beschwerdeführerin um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ab.
Erwägungen:
1.
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 148 IV 155 E. 1.1; 145 I 121 E. 1; 143 III 140 E. 1).
1.1. Angefochten ist ein Schiedsspruch über eine Streitigkeit zwischen Parteien, die im Zeitpunkt des Abschlusses der Schiedsvereinbarung ihren Sitz in der Schweiz hatten. Weder in der Schiedsvereinbarung noch später haben die Parteien vereinbart, dass die Bestimmungen über die internationale Schiedsgerichtsbarkeit (Art. 176 ff. IPRG [SR 291]) Anwendung finden sollen (vgl. Art. 353 Abs. 2 ZPO). Es gelten somit die Regeln über die nationale Schiedsgerichtsbarkeit gemäss dem 3. Teil der Schweizerischen Zivilprozessordnung (Art. 353 ff. ZPO). Von der durch Art. 390 Abs. 1 ZPO eingeräumten Möglichkeit, als Rechtsmittelinstanz das zuständige kantonale Gericht zu bezeichnen, wurde kein Gebrauch gemacht.
Der ergangene Schiedsspruch unterliegt somit der Beschwerde an das Bundesgericht (Art. 389 Abs. 1 ZPO und Art. 77 Abs. 1 lit. b BGG).
1.2. Die Beschwerde im Sinne von Art. 77 Abs. 1 BGG ist grundsätzlich rein kassatorischer Natur, d.h. sie kann nur zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führen (vgl. Art. 77 Abs. 2 BGG, der die Anwendbarkeit von Art. 107 Abs. 2 BGG ausschliesst, soweit dieser dem Bundesgericht erlaubt, in der Sache selbst zu entscheiden). Soweit der Streit die Zuständigkeit des Schiedsgerichts oder dessen Zusammensetzung betrifft, gilt davon eine dahingehende Ausnahme, dass das Bundesgericht selber die Zuständigkeit oder die Unzuständigkeit des Schiedsgerichts feststellen bzw. über die Ablehnung des betreffenden Schiedsrichters befinden kann (BGE 136 III 605 E. 3.3.4 mit Hinweisen). Eine weitere Ausnahme ist im Gesetz für den Fall vorgesehen, dass der Schiedsspruch wegen offensichtlich überhöhter Entschädigungen und Auslagen angefochten wird (Art. 395 Abs. 4 ZPO). Es ist auch nicht ausgeschlossen, dass das Bundesgericht die Sache an das Schiedsgericht zurückweist (Urteile 4A_172/2023 vom 11. Januar 2024 E. 2.2; 4A_180/2023 vom 24. Juli 2023 E. 2.2; 4A_446/2022 vom 15. Mai 2023 E. 2.2).
Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Aufhebung des angefochtenen Schiedsspruchs und Rückweisung der Sache an das Schiedsgericht ist zulässig.
1.3. Die Beschwerdegründe gegen einen Schiedsspruch sind im Vergleich zu denjenigen gegen ein staatliches Urteil eingeschränkt; für der ZPO unterstehende Schiedsentscheide sind sie in Art. 393 ZPO abschliessend aufgezählt. Das Bundesgericht prüft zudem nur die Beschwerdegründe, die in der Beschwerde vorgebracht und begründet werden (Art. 77 Abs. 3 BGG). Diese Anforderung entspricht der nach Art. 106 Abs. 2 BGG für die Verletzung von Grundrechten vorgesehenen qualifizierten Rügepflicht (BGE 150 III 280 E. 4.1; 134 III 186 E. 5). Die beschwerdeführende Partei muss die Beschwerdegründe, die nach ihrem Dafürhalten erfüllt sind, benennen und im Einzelnen aufzeigen, warum sie gegeben sind, wobei die Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen des Schiedsgerichts anzusetzen hat (BGE 150 III 280 E. 4.1; Urteile 4A_43/2024 vom 14. Mai 2024 E. 1.3; 4A_628/2023 vom 14. Februar 2024 E. 1.3; 4A_269/2023 vom 5. Juli 2023 E. 2.1).
1.4. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den das Schiedsgericht festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht kann die Sachverhaltsfeststellung des Schiedsgerichts weder berichtigen noch ergänzen, selbst wenn diese offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (vgl. Art. 77 Abs. 2 BGG, der die Anwendbarkeit von Art. 97 BGG sowie Art. 105 Abs. 2 BGG ausschliesst). Allerdings kann das Bundesgericht die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Schiedsentscheids überprüfen, wenn gegenüber diesen Sachverhaltsfeststellungen zulässige Rügen im Sinne von Art. 393 ZPO vorgebracht oder ausnahmsweise Noven berücksichtigt werden. Wer sich auf eine Ausnahme von der Bindung des Bundesgerichts an die tatsächlichen Feststellungen des Schiedsgerichts beruft und den Sachverhalt gestützt darauf berichtigt oder ergänzt wissen will, hat mit Aktenhinweisen darzulegen, dass entsprechende Sachbehauptungen bereits im schiedsgerichtlichen Verfahren prozesskonform aufgestellt worden sind (Urteile 4A_43/2024 vom 14. Mai 2024 E. 1.4; 4A_269/2023 vom 5. Juli 2023 E. 2.2; 4A_30/2022 vom 3. Mai 2022 E. 2.2).
2.
Die Beschwerdeführerin wirft dem Schiedsgericht im Zusammenhang mit der Abweisung der Klage in verschiedener Hinsicht eine offensichtlich aktenwidrige Tatsachenfeststellung vor (Art. 393 lit. e ZPO).
2.1. Gemäss Art. 393 lit. e ZPO kann gegen den Schiedsspruch vorgebracht werden, er sei im Ergebnis willkürlich, weil er auf offensichtlich aktenwidrigen tatsächlichen Feststellungen oder auf einer offensichtlichen Verletzung des Rechts oder der Billigkeit beruht. Die Umschreibung des Willkürtatbestands in Art. 393 lit. e ZPO stimmt mit dem Begriff der Willkür überein, den das Bundesgericht zu Art. 9 BV entwickelt hat (BGE 131 I 45 E. 3.4). Willkürlich ist ein Entscheid danach nicht schon dann, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, sondern erst, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 141 III 564 E. 4.1; 140 III 16 E. 2.1; 129 I 8 E. 2.1). Die Tatbestände, hinsichtlich derer Willkür im genannten Sinn geltend gemacht werden kann, sind jedoch eingeschränkt:
Eine Einschränkung der Willkürrüge betrifft Tatsachenfeststellungen. Es kann einzig offensichtliche Aktenwidrigkeit vorgebracht werden; diese ist nicht mit willkürlicher Beweiswürdigung gleichzusetzen. Offensichtlich aktenwidrige tatsächliche Feststellungen im Sinne von Art. 393 lit. e ZPO trifft das Schiedsgericht dann, wenn es sich infolge Versehens mit den Akten in Widerspruch gesetzt hat, sei es, dass es Aktenstellen übersehen oder ihnen einen anderen als den wirklichen Inhalt beigemessen hat, sei es, dass es irrig davon ausgegangen ist, eine Tatsache sei aktenmässig belegt, während die Akten in Wirklichkeit darüber keinen Aufschluss geben. Aktenwidrigkeit liegt nur vor, wenn das Schiedsgericht bei der Beweiswürdigung von unrichtigen tatsächlichen Prämissen ausgeht; das Ergebnis und die Art und Weise der Beweiswürdigung sowie die darin liegenden Wertungen sind nicht Gegenstand der Willkürrüge, sondern einzig Tatsachenfeststellungen, die von keiner weiteren Würdigung abhängen, weil sie mit den Akten unvereinbar sind (BGE 131 I 45 E. 3.6 und 3.7; Urteile 4A_43/2024 vom 14. Mai 2024 E. 2.1.1; 4A_287/2022 vom 25. November 2022 E. 3.1; 4A_30/2022 vom 3. Mai 2022 E. 3.1.1).
Mit offensichtlicher Verletzung des Rechts gemäss Art. 393 lit. e ZPO ist nur eine Verletzung des materiellen Rechts gemeint und nicht eine solche des Verfahrensrechts. Vorbehalten bleiben in Analogie zur Rechtsprechung zu Art. 190 Abs. 2 lit. e IPRG Prozessfehler, die den verfahrensrechtlichen Ordre public verletzen (BGE 142 III 284 E. 3.2; Urteile 4A_43/2024 vom 14. Mai 2024 E. 2.1.1; 4A_628/2023 vom 14. Februar 2024 E. 4.1; 4A_63/2023 vom 24. Mai 2023 E. 4.1; je mit Hinweisen).
2.2. Das Schiedsgericht hatte insbesondere die strittige Frage zu beantworten, ob jede Klage eines Bankkunden einen separaten Berufshaftpflichtfall (Professional Claim) im Rahmen der Versicherungspolice darstellt, was dazu führen würde, dass der vorgesehene Selbstbehalt von Fr. 2.5 Mio. für jede einzelne Klage eines Kunden gilt. Die Beschwerdeführerin machte geltend, alle Kundenansprüche zusammen seien als ein einziger Berufshaftpflichtfall zu betrachten und der Selbstbehalt sei daher nur einmal anzuwenden.
Das Schiedsgericht stellte im Rahmen seiner Beurteilung unter anderem Folgendes fest:
"Although NL's wrongdoings were of the same nature and may have followed a similar pattern, it is not disputed by Claimant that NL had to decide independently for each customer when to sell the options (and in what amount) and when and to what amount customer funds should be used for illegal purposes, in particular to hide earlier malversations."
Die Beschwerdeführerin rügt diese Feststellung als offensichtlich aktenwidrig, da sie zum einen genau das Gegenteil behauptet habe und die Beschwerdegegnerin zum anderen nicht behauptet habe, dass die Kundenberaterin für jeden Kunden selbständig entschied, wann und in welcher Höhe Kundengelder für illegale Zwecke, insbesondere zur Verschleierung, verwendet werden sollten.
2.3. Die Beschwerdeführerin verkennt den engen Anwendungsbereich des Willkürtatbestands nach Art. 393 lit. e ZPO hinsichtlich Tatsachenfeststellungen. Indem sie vorbringt, das Schiedsgericht habe ihre Position unvollständig dargestellt und die schiedsgerichtliche Feststellung in Rz. 256 stehe in Widerspruch zu einzelnen anderen Fundstellen im angefochtenen Schiedsentscheid, zeigt sie keine Aktenwidrigkeit auf, sondern kritisiert in unzulässiger Weise die Würdigung und Darstellung der Prozesserklärungen der Parteien durch das Schiedsgericht. Eine der Willkürrüge zugängliche Tatsachenfeststellung, die von keiner weiteren Würdigung abhängen würde, liegt nicht vor. Selbst wenn die fragliche Kundenberaterin nach den Vorbringen der Beschwerdeführerin eine Gesamtstrategie verfolgt und den Gesamtüberblick hatte, schliesst dies im Übrigen nicht aus, dass sie jeweils für jede einzelne Kundenbeziehung entscheiden musste, wann und in welchem Umfang sie die Optionen verkaufen sollte. Dem Schiedsgericht ist auch nicht entgangen, dass sich die Beschwerdeführerin im Schiedsverfahren auf den Standpunkt gestellt hatte, die verschiedenen Transaktionen seien miteinander in Zusammenhang gestanden und die Kundenberaterin habe eine Art Schneeballsystem angewendet. Eine Aktenwidrigkeit liegt nicht vor.
Im Weiteren bringt die Beschwerdeführerin vor, die Beschwerdegegnerin habe keine entsprechende Behauptung aufgestellt, weshalb es nicht angehe, dass das Schiedsgericht in Rz. 256 des Schiedsentscheids eine solche nicht aufgestellte Behauptung als unbestritten umqualifiziere. Eine nach Art. 393 lit. e ZPO zulässige Rüge lässt sich ihren Ausführungen jedoch nicht entnehmen, zumal eine Verletzung des Verfahrensrechts von dieser Bestimmung nicht erfasst wird.
3.
Die Beschwerdeführerin wirft dem Schiedsgericht im Rahmen der Beurteilung der Widerklage eine offensichtliche Verletzung des Rechts vor (Art. 393 lit. e ZPO).
3.1. Sie bringt vor, das Schiedsgericht habe Art. 6.12 Abs. 2 der Versicherungspolice widersprüchlich angewendet. Sie habe im Schiedsverfahren geltend gemacht, dass die Widerklage im Betrag von Fr. 1'536'637.70 verjährt sei. Als Begründung habe sie angeführt, dass sich die Verjährung für den vorliegend relevanten Rückerstattungsanspruch nach den Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung, konkret aArt. 67 Abs. 1 OR (gemäss Fassung vor dem 1. Januar 2020) richte, da die Beschwerdegegnerin über keinen vertraglichen Anspruch verfüge. Das Schiedsgericht sei dagegen zum Schluss gekommen, dass die Beschwerdegegnerin berechtigt sei, die bezahlten Rechtsverteidigungskosten gestützt auf eine vertragliche Rechtsgrundlage, nämlich Art. 6.12 Abs. 2 der Police, zurückzufordern und habe dabei die von der Beschwerdeführerin erhobene Verjährungseinrede verworfen. Damit habe es seine eigenen Feststellungen zu Art. 6.12 der Police ignoriert, die es zuvor in Rz. 317 f. des Schiedsspruchs aufgestellt habe, nämlich dass gestützt auf Art. 6.12 Rechtsverteidigungskosten erst nach Überschreiten des Selbstbehaltes zu bezahlen gewesen seien. Die rechtliche Würdigung leide daher an unauflösbaren Widersprüchen und sei im Ergebnis willkürlich.
3.2. Art. 6.12 der Versicherungspolice lautet wie folgt:
"6.12 Payment of Professional Defence Costs
Except to the extent that the Insurer has denied coverage, and subject to the Limit of Liability and Deductible the Insurer shall pay Professional Defence Costs as and when incurred by the Insured, in respect of any Professional Claim prior to the final resolution of such Professional Claim.
Such payments must be repaid to the Insurer by the Insured, severally according to their respective interests, in the event and to the extent that such Professional Claim is ultimately determined not to be covered, or is resolved on terms or in a manner which exclude such Professional Claim from coverage under this Policy."
Wie die Beschwerdegegnerin nachvollziehbar darlegt und aus dem angefochtenen Entscheid hervorgeht, schoss sie die Rechtsverteidigungskosten während der laufenden Gerichtsverfahren und damit zu einer Zeit vor, als die Frage des Selbstbehalts gerade noch nicht geklärt war. Entsprechend ist auch kein unauflöslicher Widerspruch in der Erwägung des Schiedsgerichts zu erkennen, wenn es einerseits festhielt, Art. 6.12 Abs. 1 der Police gewähre der Beschwerdeführerin einen Anspruch auf Bezahlung der Rechtsverteidigungskosten nur soweit, als der Selbstbehalt erreicht sei, und der Beschwerdegegnerin gestützt auf Art. 6.12 Abs. 2 einen Anspruch auf Rückerstattung zu viel bezahlter Kosten zugestand. Die von der Beschwerdeführerin vertretene (enge) Vertragsauslegung, nach der ein Rückerstattungsanspruch gestützt auf Abs. 2 nur für Beträge bestehen kann, bei denen nach Abs. 1 der Selbstbehalt bereits überschritten wurde, ist ebenso wenig zwingend wie ihre Argumentation, die Widerklage habe die Rückforderungen von Rechtsverteidigungskosten betroffen, die nicht gestützt auf Abs. 1 bezahlt worden seien.
Eine offensichtliche Verletzung des Rechts liegt nicht vor.
3.3. Ebenso wenig zeigt die Beschwerdeführerin Willkür bei der Vertragsauslegung auf mit dem Vorbringen, das Schiedsgericht hätte prüfen müssen, ob mit Bezug auf Art. 6.12 Abs. 2 der Police ein tatsächlicher übereinstimmender Wille der Parteien vorgelegen habe. Ein solcher wäre von den Parteien zu behaupten und nachzuweisen gewesen. Kann kein tatsächlicher übereinstimmender Parteiwille festgestellt werden, so ist der Vertrag nach dem Vertrauensprinzip auszulegen (BGE 147 III 107 E. 3.1.2; 145 III 365 E. 3.2.1; 144 III 43 E. 3.3; 140 III 134 E. 3.2). Inwiefern das Schiedsgericht diese Grundsätze missachtet, geschweige denn willkürlich angewendet hätte, ist nicht ersichtlich. Die Beschwerdeführerin unterbreitet dem Bundesgericht auch in diesem Zusammenhang lediglich ihre eigene Auffassung hinsichtlich der zutreffenden Auslegung von Art. 6.12 Abs. 2 der Police, ohne jedoch Willkür aufzuzeigen. Entgegen ihrer Behauptung ist den schiedsgerichtlichen Erwägungen auch nicht zu entnehmen, dass ein Anspruch nach dieser Vertragsklausel "voraussetzungslos" entstehen würde.
Der Vorwurf der Willkür erweist sich auch in dieser Hinsicht als unbegründet.
4.
Die Beschwerdeführerin macht weiter unter Berufung auf Art. 393 lit. e ZPO geltend, das Schiedsgericht sei aus Versehen von einem falschen Inhalt von Art. 6.5 der Versicherungspolice ausgegangen.
Sie bringt vor, aufgrund der rechtlichen Ausführungen im angefochtenen Entscheid sei davon auszugehen, dass das Schiedsgericht die zweite Hälfte von Art. 6.5.3 der Versicherungspolice ("[Professional Claim] that involves or appears reasonable to involve the Insurer making a payment under this Policy") übersehen habe. Inwiefern das Schiedsgericht gerade diesen Teilsatz versehentlich unbeachtet gelassen hätte, ist in keiner Weise plausibel. Abgesehen davon geht die Beschwerdeführerin auch in diesem Zusammenhang zu Unrecht davon aus, dass im Zeitpunkt der strittigen Handlungen und Instruktionen der Beschwerdegegnerin die Anwendung des Selbstbehalts bereits feststand. Die Beschwerdeführerin zeigt mit ihren Ausführungen keine offensichtliche Aktenwidrigkeit auf, sondern unterbreitet dem Bundesgericht in Tat und Wahrheit in unzulässiger Weise ihre eigene Ansicht zur angeblich zutreffenden Auslegung dieser Vertragsklausel.
Die Beschwerdeführerin rügt die schiedsgerichtliche Vertragsauslegung im Rahmen einer Eventualbegründung denn auch als offensichtlich unrichtig, vermag jedoch nicht aufzuzeigen, inwiefern das Schiedsgericht massgebende Auslegungsgrundsätze willkürlich angewendet hätte. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht lässt sich den Erwägungen im angefochtenen Entscheid nicht entnehmen, dass das Schiedsgericht davon ausgegangen wäre, das durch Art. 6.5.3 der Police an die Beschwerdegegnerin verliehene Recht "to effectively associate with the Insured in the defence, investigation and negotiation of any settlement" gelte unbeschränkt. Die Beschwerdeführerin verkennt einmal mehr, dass im Zeitpunkt der strittigen Handlungen und Instruktionen der Beschwerdegegnerin die Anwendung des Selbstbehalts noch nicht feststand. Inwiefern diese aus damaliger Sicht nicht vernünftigerweise im Hinblick auf eine Zahlung unter der Versicherungspolice erfolgt wären ("appears reasonable to involve the Insurer making a payment under this Policy"), zeigt die Beschwerdeführerin nicht auf. Der Willkürvorwurf erweist sich auch in dieser Hinsicht als unbegründet.
5.
Die Beschwerdeführerin wirft dem Schiedsgericht im Zusammenhang mit der Abweisung der Widerklage eine Verletzung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs (Art. 393 lit. d ZPO) vor.
5.1. Ein Schiedsspruch kann angefochten werden, wenn der Grundsatz der Gleichbehandlung der Parteien oder der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt wurde (Art. 393 lit. d ZPO); dieser Beschwerdegrund wurde aus den Regeln betreffend die internationale Schiedsgerichtsbarkeit (Art. 190 Abs. 2 lit. d IPRG) übernommen, so dass die dazu ergangene Rechtsprechung grundsätzlich auch für den Bereich der Binnenschiedsgerichtsbarkeit anwendbar ist (BGE 142 III 284 E. 4.1 mit Hinweisen).
Danach entspricht der Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör im Schiedsverfahren im Wesentlichen dem in Art. 29 Abs. 2 BV gewährleisteten Verfassungsrecht (BGE 142 III 284 E. 4.1 S. 288; 130 III 35 E. 5; 128 III 234 E. 4b; 127 III 576 E. 2c). Die Rechtsprechung leitet daraus insbesondere das Recht der Parteien ab, sich über alle für das Urteil wesentlichen Tatsachen zu äussern, ihren Rechtsstandpunkt zu vertreten, ihre entscheidwesentlichen Sachvorbringen mit tauglichen sowie rechtzeitig und formrichtig offerierten Mitteln zu beweisen, sich an den Verhandlungen zu beteiligen und in die Akten Einsicht zu nehmen (BGE 147 III 379 E. 3.1, 586 E. 5.1; 142 III 360 E. 4.1.1; 130 III 35 E. 5; je mit Hinweisen). Dem entspricht eine Pflicht des Schiedsgerichts, die rechtserheblichen Vorbringen der Parteien tatsächlich zu hören und zu prüfen. Das bedeutet jedoch nicht, dass es sich ausdrücklich mit jedem Argument der Parteien auseinandersetzen muss (vgl. BGE 133 III 235 E. 5.2; 121 III 331 E. 3b).
Der Anspruch auf Gleichbehandlung gebietet, dass das Schiedsgericht die Parteien in allen Verfahrensabschnitten gleich behandelt und nicht der einen Partei gewährt, was der anderen verwehrt wird. Beiden Parteien muss die gleiche Möglichkeit eingeräumt werden, im Prozess ihren Standpunkt zu vertreten (BGE 147 III 379 E. 3.1, 586 E. 5.1).
5.2. Die Beschwerdeführerin bringt vor, aus der Aufzählung in Fussnote 183 des angefochtenen Schiedsentscheids gehe eindeutig hervor, dass das Schiedsgericht es unterlassen habe, insbesondere die Beilagen R-27 (Mitteilung der Beschwerdegegnerin vom 14. März 2014), C-7 (Schreiben des Rechtsvertreters der Beschwerdegegnerin vom 16. September 2014) und B-8 (E-Mail des Rechtsvertreters der Beschwerdegegnerin vom 12. Dezember 2016) sowie die schriftlichen Zeugenaussagen (Witness Statements) von Herrn Dayer und Frau Moor vom 29. bzw. 28. September 2023 (C-39 und C-40) zu berücksichtigen. Es handle sich dabei um zentrale Beweismittel für die Ausführungen der Beschwerdeführerin, dass sich die Beschwerdegegnerin nicht bloss darauf beschränkt habe, die ihr gemäss Police zustehenden Rechte wahrzunehmen, sondern dass sie der Beschwerdeführerin vielmehr die Verteidigungsstrategie vorgegeben habe. Das Schiedsgericht habe diese von ihr angebotenen Beweismittel im Rahmen seiner Würdigung "schlicht und einfach komplett ausser Acht gelassen", womit es den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt habe.
5.3. Das Schiedsgericht liess das Argument der Beschwerdeführerin nicht gelten, wonach die Beschwerdegegnerin gestützt auf Auftragsrecht oder Art. 61 und Art. 70 VVG zum Ersatz der Rechtsverteidigungskosten verpflichtet sei. Dabei hielt es unter anderem dafür, die von der Beschwerdeführerin eingereichte Korrespondenz stütze ihre Behauptung nicht, wonach die Beschwerdegegnerin ihr eine bestimmte Verteidigungsstrategie bezüglich der Klagen von Bankkunden vorgegeben habe. Aus dem Umstand, dass das Schiedsgericht in der entsprechenden Fussnote die Beilagen R-27 (Mitteilung der Beschwerdegegnerin vom 14. März 2014), C-7 (Schreiben des Rechtsvertreters der Beschwerdegegnerin vom 16. September 2014) und B-8 (E-Mail des Rechtsvertreters der Beschwerdegegnerin vom 12. Dezember 2016) nicht eigens aufführte, lässt sich nicht ableiten, diese seien bei der Beurteilung unbeachtet geblieben. Aus anderen Stellen des angefochtenen Entscheids geht im Gegenteil hervor, dass die Beilagen ausdrücklich aufgeführt und mitberücksichtigt wurden, so etwa Beilage
R-27 in Rz. 111, C-7 in Rz. 114 und B-8 in Rz. 330. Aus den schiedsgerichtlichen Erwägungen geht auch hervor, dass die in der Beschwerde ins Feld geführten schriftlichen Zeugenaussagen berücksichtigt wurden (Rz. 328 und 331). Eine Gehörsverletzung liegt nicht vor.
6.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird die Beschwerdeführerin kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 30'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 35'000.-- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Schiedsgericht mit Sitz in Zürich schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 21. März 2025
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Kiss
Der Gerichtsschreiber: Leemann