Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
2A.209/2006 /vje
Urteil vom 21. April 2006
II. Öffentlichrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Betschart, Müller,
Gerichtsschreiber Merz.
Parteien
X.________, z.Zt. Ausschaffungsgefängnis Witzwil, Postfach 10, 3236 Gampelen,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsdienst des Kantons Bern,
Eigerstrasse 73, 3011 Bern,
Haftgericht III Bern-Mittelland, Amthaus,
Hodlerstrasse 7, 3011 Bern.
Gegenstand
Verlängerung der Ausschaffungshaft gemäss Art. 13b Abs. 2 ANAG,
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Haftgerichts III Bern-Mittelland vom 10. April 2006.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Der aus Tunesien stammende X.________ (geb. 1977) verbüsste vom 5. bis 15. Januar 2006 eine Strafe wegen illegaler Einreise in die Schweiz. Am 13. Januar 2006 bestätigte die Haftrichterin 7 am Haftgericht III Bern-Mittelland die Anordnung der Ausschaffungshaft ab dem 15. Januar 2006. Auf eine mündliche Verhandlung vom 5. April 2006 hin verlängerte sie die Haft bis zum 15. August 2006. Mit in französischer Sprache verfasstem Schreiben vom 13. April 2006, welches am 19. April 2006 beim Bundesgericht einging, beantragt X.________ sinngemäss, er sei aus der Haft zu entlassen. Das Haftgericht III Bern-Mittelland hat dem Bundesgericht die schriftliche Begründung (vom 10. April 2006) seines Entscheids vom 5. April 2006 samt seiner Verfahrensakten per Telefax zukommen lassen.
2.
Nach Art. 37 Abs. 3 OG wird das bundesgerichtliche Urteil in der Regel in der Sprache des angefochtenen Entscheids - hier demnach auf Deutsch - verfasst. Auch wenn der Beschwerdeführer seine Eingabe auf Französisch formuliert hat, rechtfertigt es sich nicht, davon abzuweichen. Es ist aber durch den Ausländer- und Bürgerrechtsdienst der Kantonspolizei Bern sicherzustellen, dass das vorliegende Urteil dem Beschwerdeführer korrekt eröffnet und verständlich gemacht wird.
3.
Die als Verwaltungsgerichtsbeschwerde entgegenzunehmende Eingabe vom 13. April 2006 erweist sich - soweit der Beschwerdeführer sich darin überhaupt sachbezogen mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzt (vgl. Art. 108 Abs. 2 OG; BGE 118 Ib 134 ff.) - als offensichtlich unbegründet. Sie kann daher ohne Weiterungen im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG mit summarischer Begründung erledigt werden:
Gestützt auf das Verhalten des Beschwerdeführers besteht der von der Haftrichterin angenommene Haftgrund der Untertauchensgefahr gemäss Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG (SR 142.20) nach wie vor (vgl. hierzu BGE 130 II 56 E. 3.1 S. 58 f., 377 E. 3.2.2 S. 382 f.). An dieser Einschätzung würde nichts ändern, dass die in der Schweiz wohnende Schwester des Beschwerdeführers oder ein anderer Familienangehöriger für dessen Ausreise einstünde. Der Beschwerdeführer weigert sich unter anderem, an der Besorgung seines Reisepasses, den er eigenen Angaben zufolge bei einer Drittperson hinterlegt hat, mitzuwirken. Er lehnt es ab, in seine Heimat zurückzukehren. Zwar gibt er vor, die Schweiz bei Haftentlassung freiwillig verlassen zu wollen. Doch ist nicht ersichtlich, wie er sich ohne gültige Reisepapiere legal in einen anderen Staat (hier Frankreich) begeben kann. Wohl behauptet er, schon längere Zeit in Frankreich verbracht zu haben bzw. zu wohnen. Er hat indes kein Dokument vorgelegt, wonach er dort verweilen dürfte oder ein Verfahren zur Klärung seines Aufenthaltsstatus hängig wäre. Schliesslich war er bereits im Jahre 2000 illegal in die Schweiz eingereist und im Zusammenhang mit Drogen verhaftet worden; auf seine damalige Entlassung hin tauchte er unter.
Die Papierbeschaffung bei den tunesischen Behörden wurde rechtzeitig eingeleitet (am 10. Januar 2006). Inzwischen haben die Schweizer Dienststellen dort auch nachgefragt und sich darüber hinaus anderweitig für die Beschaffung des Reisepasses eingesetzt. Der Vollzug der Wegweisung erscheint sowohl rechtlich als auch faktisch möglich (Art. 13c Abs. 5 ANAG). Die bei den ausländischen Behörden auftretenden Verzögerungen vermögen keine Verletzung des Beschleunigungsgebots (vgl. Art. 13b Abs. 3 ANAG) zu begründen und stehen der vorliegenden Haftverlängerung demnach nicht entgegen (vgl. BGE 130 II 56 E. 4.1.2 und 4.1.3 S. 60 f.; Urteil 2A.715/2004 vom 23. Dezember 2004, E. 2.3.1 mit Hinweisen). Zudem hätte es der Beschwerdeführer in der Hand, durch Mitwirkung bei der Beschaffung seines Ausweises die Haftdauer entscheidend zu verkürzen. Im Übrigen wird auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid und in der erstmaligen Haftgenehmigung verwiesen.
4.
Die offensichtlich unbegründete Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Diesem Verfahrensausgang entsprechend wird der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 156 OG). Es rechtfertigt sich jedoch, praxisgemäss von der Erhebung einer Gerichtsgebühr abzusehen ( Art. 154 und 153a OG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 36a OG:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Ausländer- und Bürgerrechtsdienst der Kantonspolizei Bern und dem Haftgericht III Bern-Mittelland sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 21. April 2006
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: