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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess {T 0} 
I 635/05 
 
Urteil vom 21. April 2006 
III. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Seiler; Gerichtsschreiber Hochuli 
 
Parteien 
K.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg, Rämistrasse 5, 8001 Zürich, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
(Entscheid vom 13. Juli 2005) 
 
Sachverhalt: 
Mit Verfügung vom 28. März 2003, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 23. Februar 2005, verneinte die IV-Stelle des Kantons Zürich den von K.________, geboren 1957, wegen verschiedener Rückenbeschwerden erhobenen Anspruch auf eine Invalidenrente. 
 
Die hiegegen eingereichte Beschwerde, mit welcher K.________ unter anderem die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente sowie berufliche Massnahmen beantragte, wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ab, soweit es darauf eintrat (Entscheid vom 13. Juli 2005). 
 
K.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde und hält im Wesentlichen sinngemäss am vorinstanzlichen Rechtsbegehren fest. Weiter ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung. 
 
Während die IV-Stelle auf Abweisung schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Mit zutreffender Begründung, worauf verwiesen wird (Art. 36a Abs. 3 OG), legt die Vorinstanz dar, dass die IV-Stelle zu den erstmals im vorinstanzlichen Verfahren beantragten beruflichen Massnahmen noch nicht in der Form einer Verfügung Stellung genommen hat. Insoweit fehlt es an einem beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand (BGE 125 V 414 Erw. 1a mit Hinweisen). 
2. 
Streitig ist sodann der Anspruch auf eine Invalidenrente. 
2.1 Im Einspracheentscheid, auf welchen die Vorinstanz verweist, sowie im angefochtenen Gerichtsentscheid werden die Voraussetzungen für einen Rentenanspruch und dessen Umfang (Art. 28 Abs. 1 IVG), die Invaliditätsbemessung bei Erwerbstätigen nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 16 ATSG; BGE 130 V 348 Erw. 3.4, 128 V 30 Erw. 1, 104 V 136 Erw. 2a und b) sowie die Bestimmungen über den Beginn des Rentenanspruchs (Art. 29 Abs. 1 IVG sowie Art. 29 und 29ter IVV) zutreffend dargelegt. Gleiches gilt in Bezug auf die Ausführungen zur Festlegung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) anhand der Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (BGE 126 V 75) sowie zum maximal zulässigen Abzug von 25% (BGE 129 V 481 Erw. 4.2.3 und 126 V 80 Erw. 5b/cc). Korrekt sind auch die Hinweise auf die Bedeutung ärztlicher Angaben für die Belange der Invaliditätsschätzung (BGE 125 V 261 Erw. 4, 115 V 134 Erw. 2, 114, V 314 Erw. 3c) und die Beweiswürdigung sowie den Beweiswert von medizinischen Berichten und Gutachten (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 f. Erw. 1c mit Hinweisen). Darauf wird verwiesen. 
2.2 Der Beschwerdeführer hat sich bereits im Jahre 2002 bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug angemeldet. Damit ist teilweise ein Sachverhalt zu beurteilen, der sich vor dem In-Kraft-Treten des ATSG am 1. Januar 2003 sowie der Änderungen des IVG vom 21. März 2003 und der IVV vom 21. Mai 2003 (4. IV-Revision) am 1. Januar 2004 verwirklicht hat, weshalb entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2002 und bis 31. Dezember 2003 auf die damals geltenden Bestimmungen, ab diesen Zeitpunkten auf die Normen des ATSG und der 4. IV-Revision sowie deren Ausführungsverordnungen abzustellen ist (BGE 130 V 445 ff.), wobei die von der Rechtsprechung zu den Begriffen der Arbeitsunfähigkeit, der Erwerbsunfähigkeit und der Invalidität sowie zur Bestimmung des Invaliditätsgrades herausgebildeten Grundsätze unter der Herrschaft des ATSG prinzipiell weiterhin Geltung haben (BGE 130 V 343). 
2.3 Es steht fest und ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer seine angestammten Tätigkeiten als Betriebsmitarbeiter Logistik der Schweizerischen Post und als Service-Mitarbeiter im Gastwirtschaftsgewerbe infolge seines Gesundheitsschadens nicht mehr ausüben kann. Die Vorinstanz hat jedoch nach einlässlicher Würdigung der gesamten medizinischen Unterlagen mit zutreffender Begründung, worauf verwiesen wird (Art. 36a Abs. 3 OG), richtig erkannt, dass dem Versicherten unter anderem gestützt auf das MZR-Gutachten (polydisziplinäres Gutachten des Medizinischen Zentrums R.________ vom 13. Dezember 2004) bei Aufbietung allen guten Willens (BGE 102 V 165; AHI 2001 S. 228 Erw. 2b mit Hinweisen) und in Nachachtung des im Sozialversicherungsrecht allgemein geltenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht (BGE 123 V 233 Erw. 3c, 117 V 278 Erw. 2b, 400, je mit Hinweisen; AHI 2001 S. 282 f. Erw. 5a/aa) die erwerbliche Verwertung seiner Arbeitsfähigkeit für eine leichte wechselbelastende Tätigkeit ohne Notwendigkeit des repetitiven Hebens von Gewichten über 10 Kilogramm im Umfang von 70% zumutbar ist. Das MZR-Gutachten ist für die streitigen Belange umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und ist in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden; zudem ist es in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sowie der medizinischen Situation einleuchtend und enthält begründete Schlussfolgerungen (BGE 125 V 352 Erw. 3a). Somit kommt dieser Expertise grundsätzlich volle Beweiskraft zu. 
2.4 Demgegenüber kann auf die Einschätzung des behandelnden Dr. med. W.________ welcher dem Versicherten ab 19. November 2001 eine anhaltende vollständige Arbeitsunfähigkeit attestierte und die Auffassung vertrat, dass diesem auch die Verrichtung einer körperlich leichten Tätigkeit nicht mehr zumutbar sei (Bericht vom 19. Dezember 2002), nicht abgestellt werden. Liegt eine, wie hier, schlüssige Expertise zur Arbeits(un)fähigkeit vor, kann mit Blick auf die Verschiedenheit von Gutachtens- und Behandlungsauftrag nicht auf allfällig abweichende Angaben der therapeutisch tätigen (Spezial)Ärzte abgestellt werden. Die Ansicht des Dr. med. W.________ widerspricht im Übrigen auch der Beurteilung der Rheumaklinik des Universitätsspitals X.________ gemäss Bericht vom 27. November 2003, wonach dem Beschwerdeführer eine leichte bis mittelschwere Arbeit zumutbar scheine. 
2.5 Zu Recht erhebt der Beschwerdeführer, soweit er sich überhaupt sachbezüglich mit der Begründung des angefochtenen Entscheids auseinander setzt (vgl. Art. 108 Abs. 2 OG), keine Einwände gegen die vorinstanzliche Ermittlung des Invaliditätsgrades. Das kantonale Gericht hat mit ausführlicher und zutreffender Begründung, worauf verwiesen wird (Art. 36a Abs. 3 OG), dargelegt, dass sich aus dem Einkommensvergleich auch unter Berücksichtigung eines angesichts sämtlicher Umstände angemessenen (BGE 126 V 80 Erw. 5b/bb) Tabellenlohnabzuges von 10% kein anspruchsbegründender Invaliditätsgrad von mindestens 40% ergibt und seit Eintritt des Gesundheitsschadens auch bei einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit von 30% (Erw. 2.3 hievor) kein Anspruch auf eine Invalidenrente entstanden ist. 
3. 
Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde, soweit zulässig, offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt. Die unentgeltliche Verbeiständung kann wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsvorkehr nicht gewährt werden (Art. 135 in Verbindung mit Art. 152 OG; BGE 125 II 275 Erw. 4b, 124 I 306 Erw. 2c mit Hinweis). 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 21. April 2006 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
Der Präsident der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber: