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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
I 776/05 
 
Urteil vom 21. April 2006 
IV. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Ursprung, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Schön; Gerichtsschreiber Hadorn 
 
Parteien 
IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
R.________, 1988, Beschwerdegegnerin, vertreten durch ihre Eltern I.________ und A.________, und diese vertreten durch den Procap, Schweizerischer Invaliden-Verband, Froburgstrasse 4, 4600 Olten 
 
Vorinstanz 
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, Bern 
 
(Entscheid vom 26. September 2005) 
 
Sachverhalt: 
A. 
R.________ (geb. 1988) leidet seit der Geburt an einer spastischen cerebralen Tetraparese und einer psychomotorischen Retardierung. Die Invalidenversicherung erbrachte verschiedene Leistungen. Mit Verfügung vom 12. August 2004 lehnte die IV-Stelle Bern medizinische Massnahmen in Form von 21 bis 28 Stunden Hauspflege pro Woche durch eine diplomierte Krankenschwester ab. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 3. Januar 2005 fest. 
B. 
Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 26. September 2005 insofern gut, als es die Sache zu neuer Verfügung an die IV-Stelle zurückwies. 
C. 
Die IV-Stelle führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, der kantonale Entscheid sei aufzuheben. 
 
R.________ lässt auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen, während das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung verzichtet. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen Vorschriften zum Anspruch auf medizinische Massnahmen bei Geburtsgebrechen (Art. 13 Abs. 1 IVG), zum Begriff des Geburtsgebrechens (Art. 3 Abs. 2 ATSG), zu den anerkannten Geburtsgebrechen (Art. 1 Abs. 1 und 2 GgV) sowie die Rechtsprechung zum Anspruch auf medizinische Massnahmen zur Behandlung von Gesundheitsschäden, die in qualifiziert ursächlichem Zusammenhang mit einem Geburtsgebrechen stehen (BGE 100 V 41; vgl. BGE 129 V 209 Erw. 3.3), richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen. 
2. 
Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf medizinische Massnahmen. Dabei steht fest, dass die Versicherte an den Geburtsgebrechen gemäss Ziff. 381, 387 und 390 GgV Anhang leidet und an einer viralen Pneumonie erkrankte. Fraglich ist, ob der von der Rechtsprechung geforderte enge Kausalzusammenhang zwischen diesen Geburtsgebrechen und der Pneumonie vorliegt. Die Invalidenversicherung hat nur bejahendenfalls für die Behandlung der erwähnten Krankheit aufzukommen. 
2.1 Die Vorinstanz erwog, dass die Berichte des Dr. med. S._______, Allgemeine Medizin FMH, vom 1. Februar und vom 21. Juni 2004 hinsichtlich des Kausalzusammenhangs nicht aussagekräftig seien. Das kantonale Gericht schloss jedoch aus dem Abklärungsbericht zur Hilflosigkeit vom 11. November 2003, wonach die Versicherte sehr schnell an Infekten im Hals-, Nasen- und Ohrenbereich leide, sowie dem Bericht der Stiftung X.________ vom 8. März 2004, laut welchem sie oft Atemweginfekte und Pneumonien habe, dass der qualifizierte Kausalzusammenhang gegeben sei. Die Beschwerdeführerin bestreitet dies im Wesentlichen mit dem Argument, eine Pneumonie trete unabhängig von den hier vorhandenen Geburtsgebrechen auch bei andern Kindern auf. Die virale Pneumonie sei eine Infektionskrankheit, welche auch bei Nicht-Behinderten keine Rarität darstelle. Würde es sich um eine Aspirationspneumonie handeln, welche auf die von der Cerebralparese verursachte Schluckstörung zurückgehe, wäre der Kausalzusammenhang gegeben. Dies sei aber hier nicht der Fall. 
2.2 Die Beschwerdegegnerin legt einen neuen Bericht von Dr. med. S._______ vom 12. Dezember 2005 ins Recht. Darin wird ausgeführt, die schlechte Atmung, welche zur viralen Pneumonie geführt habe, sei ihrerseits wahrscheinlich eine Folge des Geburtsgebrechens. Bei der Versicherten führe jegliche zusätzliche Erkrankung zu einer konsekutiven, naturgemäss deutlichen Störung der verschiedenen Organsysteme, seien dies nun das Atem- oder das Verdauungssystem oder der Bewegungsapparat. Alle diese Systeme würden cerebral beeinflusst, weshalb bei einer vorbestehenden Missbildung eine schnellere Erschöpfung der Systeme zu erwarten sei. Da das Kind zudem stets auf der linken Seite liege, sei dieser Lungenflügel sicher schlecht belüftet und anfällig für Infekte. Das Risiko, an einer viralen Pneumonie zu erkranken, sei bei den vorliegenden Geburtsgebrechen bedeutend höher als bei andern Personen. Auch wenn keine statistischen Beweise zur Verfügung ständen, scheine es einer gewissen physiologischen Logik zu entsprechen, dass ein derart schwerstbehindertes Kind mit einem äusserst anfälligen und sensiblen Magen-Darmtrakt ein deutlich höheres Risiko trage, was durch die häufigen Infekte der Ohren und des Darmes gewissermassen auch bewiesen sei. Die Auswirkungen der viralen Pneumonie seien bei der Versicherten anders als bei Personen ohne Geburtsgebrechen, da die schwierige Ernährungssituation mit der multiplen Unverträglichkeit verschiedener Nahrungsmittel eine sicher vollständig andere Reaktion erwarten lasse. 
2.3 Auf Grund der Angaben im neuesten Bericht des Dr. med. S._______ kann kein qualifizierter Kausalzusammenhang im Sinne der Rechtsprechung zwischen den Geburtsgebrechen und der viralen Pneumonie angenommen werden. Aus den medizinischen Akten ergibt sich nicht, dass die Pneumonie ein den Grundleiden immanentes Risiko der vorliegenden Geburtsgebrechen wäre (vgl. auch Pra 1991 Nr. 214 S. 309 Erw. 4a). Auch Dr. S._______ behauptet nicht, dass die vorliegenden Geburtsgebrechen sehr häufig oder sogar immer zu viralen Pneumonien führten. Eine "gewisse physiologische Logik", für welche keine Statistiken zur Verfügung stehen, reicht nicht aus, um den qualifiziert engen Kausalzusammenhang herzustellen. Die Geburtsgebrechen haben allenfalls zur Folge, dass die Pneumonie einen schwierigeren Heilungsverlauf nimmt als bei nicht behinderten Personen, verursachen diese aber nicht. Wenn nach Dr. S._______ jegliche Erkrankung zu einer zusätzlichen Belastung anderer Organsysteme führt, spricht er die Auswirkungen, nicht aber die Auslösung der Pneumonie an. Es leuchtet ein, dass die Versicherte wegen ihrer Leiden schneller erkrankt und eine Genesung länger dauert als üblich. Doch dies begründet den hier geforderten, engen Kausalzusammenhang noch nicht. Denn dass gerade die virale Pneumonie eine fast unvermeidliche Folge der vorliegenden Geburtsgebrechen wäre, ist damit nicht gesagt. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. September 2005 aufgehoben. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 21. April 2006 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber: