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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6B_124/2008 /hum 
 
Urteil vom 21. April 2008 
Strafrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Schneider, Präsident, 
Bundesrichter Favre, Mathys, 
Gerichtsschreiber Monn. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Glarus, 
Burgstrasse 16, 8750 Glarus, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz etc., 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Glarus vom 18. Januar 2008. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
 
1. 
Die Strafkammer des Kantonsgerichts Glarus sprach X.________ am 15. November 2006 unter anderem der mehrfachen qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig und bestrafte ihn mit 38 Monaten Zuchthaus und einer Busse von Fr. 100.--. Das Obergericht des Kantons Glarus bestätigte mit Urteil vom 18. Januar 2008 den Entscheid der Strafkammer im Schuld- und Strafpunkt. 
 
X.________ reicht beim Bundesgericht eine Appellationserklärung samt Begleitbrief ein und beantragt, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben. 
 
Nachdem er zur Bezahlung eines Kostenvorschusses aufgefordert wurde, stellt er ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. 
 
2. 
Es geht um eine Strafsache. Die Appellationserklärung ist folglich als Beschwerde gemäss Art. 78 ff. BGG entgegenzunehmen. 
 
Der Begleitbrief enthält eine Begründung. Folglich ist auf die Beschwerde unter dem Gesichtswinkel der Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG einzutreten. 
 
3. 
Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe die Straftaten begangen, weil er wegen der Fremdplatzierung seiner Tochter in völliger Verzweiflung und Not gewesen sei. Die Vorinstanz geht demgegenüber davon aus, er habe aus purer Profitgier und im Bestreben gehandelt, mit dem Verkauf von Drogen auf bequeme Art und Weise und ohne die Mühsal täglicher Arbeitsverpflichtungen seinen Lebensunterhalt zu bestreiten (angefochtener Entscheid S. 11). Diese tatsächliche Feststellung der Vorinstanz könnte im vorliegenden Verfahren nur bemängelt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig wäre (Art. 97 Abs. 1 BGG). Dass diese qualifizierte Voraussetzung einer Aufhebung des angefochtenen Entscheids erfüllt wäre, ergibt sich aus der Beschwerde nicht. In diesem Punkt ist darauf nicht einzutreten. 
 
Im Zusammenhang mit der erwähnten Behauptung des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz im Übrigen nicht übersehen, dass er gegenüber seiner Tochter kein Besuchsrecht hat, was ihn sehr bedrücke und letztlich auch ursächlich sei für seine momentane Arbeitsunfähigkeit (angefochtener Entscheid S. 10). Aus der Beschwerde folgt nicht, und es ist denn auch nicht ersichtlich, dass die Vorinstanz den genannten Umstand bei der Strafzumessung nicht hinreichend berücksichtigt hätte. 
 
Der Beschwerdeführer macht geltend, es sei den Umständen der Platzierung seiner Tochter zuzuschreiben, dass er die Strafe noch nicht verbüsst habe. Damit ist er nicht zu hören, denn die Frage, aus welchem Grund er die Strafe noch nicht verbüsst hat, ist für die Strafzumessung ohne Bedeutung. 
 
In Bezug auf die Frage, ob eine ambulante Behandlung angeordnet werden soll, führt die Vorinstanz aus, die psychiatrischen Gutachterinnen hätten mit der von ihnen angeratenen psychiatrischen Begleitung des Beschwerdeführers die Fortsetzung der in ihrer Klinik begonnenen Gesprächstherapie, welche hauptsächlich die belastende Situation des Beschwerdeführers mit seiner Tochter zum Inhalt habe, im Auge. Diesem Anliegen könne indessen auch im Strafvollzug im Rahmen der in Art. 75 StGB vorgegebenen Betreuungsmassnahmen ohne weiteres Rechnung getragen werden (angefochtener Entscheid S. 14). Soweit der Beschwerdeführer jedenfalls sinngemäss einen Aufschub der Strafe anstrebt, ist der angefochtene Entscheid bundesrechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden. 
 
Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
4. 
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren von vornherein aussichtslos erschienen. Den finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers ist durch eine herabgesetzte Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Glarus schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 21. April 2008 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Schneider Monn