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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4A_202/2010 
 
Urteil vom 21. April 2010 
I. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Klett, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Huguenin. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________ GmbH, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
Y.________ SA, 
vertreten durch Advokat Dr. David Dussy, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Kündigung des Mietverhältnisses / Ausweisung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Ausschuss, 
vom 15. Februar 2010. 
In Erwägung, 
dass die Präsidentin des Zivilgerichts Basel-Stadt mit Entscheid vom 30. November 2009 den gegenüber der Beschwerdeführerin am 27. Oktober 2009 ergangenen Räumungsbefehl bestätigte und deren Begehren vom 13. November 2009 auf Feststellung der Nichtigkeit, eventualiter der Missbräuchlichkeit der Kündigung abwies; 
 
dass die Beschwerdeführerin diesen Entscheid beim Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt anfocht, dessen Ausschuss die Beschwerde mit Urteil vom 15. Februar 2010 abwies; 
 
dass das Appellationsgericht in der Urteilsbegründung namentlich festhielt, dass die Zivilgerichtspräsidentin § 4 Abs. 1 des kantonalen Advokaturgesetzes nicht willkürlich ausgelegt habe, indem sie zum Schluss gekommen sei, dass A.________ die Beschwerdegegnerin an der Verhandlung vor dem Zivilgericht gültig vertreten habe; 
 
dass die Beschwerdeführerin den Entscheid des Appellationsgerichts vom 15. Februar 2010 mit Rechtsschrift vom 15. April 2010 beim Bundesgericht anfocht; 
dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG); 
 
dass die Anwendung und Auslegung des kantonalen Zivilprozessrechts vom Bundesgericht einzig unter dem Blickwinkel eines Verstosses gegen Bundesrecht bzw. gegen Bundesverfassungsrecht überprüft werden kann (Art. 95 BGG; BGE 134 II 349 E. 3 S. 351), was aber - wie bereits festgehalten - das Vorbringen entsprechender Rügen in der Beschwerdeschrift voraussetzt; 
 
dass in der Rechtsschrift vom 15. April 2010 einzig die Rüge erhoben wird, das Zivilgericht und das Appellationsgericht hätten zu Unrecht entschieden, die Beschwerdegegnerin sei bei der Verhandlung vor dem Zivilgericht gültig durch Frau A.________ vertreten gewesen; 
 
dass diese Rüge von vornherein unzulässig ist, soweit sie sich gegen den Entscheid der Zivilgerichtspräsidentin vom 30. November 2009 richtet, da es sich dabei nicht um einen kantonal letztinstanzlichen Entscheid handelt (Art. 75 Abs. 1 BGG); 
 
dass die Rüge im Übrigen den erwähnten Begründungsanforderungen offensichtlich nicht genügt, weil sie allgemein formuliert ist und nicht auf die Einzelheiten der Urteilsbegründung des Appellationsgerichts eingeht, sodass nicht erkennbar ist, inwiefern dieses § 4 Abs. 1 des kantonalen Advokaturgesetzes willkürlich ausgelegt haben sollte; 
 
dass aus diesen Gründen in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist; 
 
dass das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung mit dem Entscheid in der Sache gegenstandslos wird; 
 
dass die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG); 
 
erkennt die Präsidentin: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Ausschuss, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 21. April 2010 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: 
 
Klett Huguenin