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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
9C_1046/2010 
 
Urteil vom 21. April 2011 
II. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident, 
Bundesrichter Kernen, Bundesrichterin Pfiffner Rauber, 
Gerichtsschreiber Fessler. 
 
Verfahrensbeteiligte 
H.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, 
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, 
Beschwerdegegnerin, 
 
IV-Stelle Basel-Landschaft, 
Hauptstrasse 109, 4102 Binningen. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Örtliche Zuständigkeit; Anfechtungsobjekt), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 8. November 2010. 
In Erwägung, 
dass sich die 1962 geborene und seit dem ... 2003 verwitwete, im Kanton Basel-Landschaft wohnhafte H.________ im Mai 2009 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug anmeldete, 
dass ihr die IV-Stelle Basel-Landschaft mit Verfügung vom 4. Juni 2010 eine ganze Invalidenrente ab 1. November 2009 zusprach, 
dass die IV-Stelle Basel-Landschaft mit Verfügung vom 3. September 2010 feststellte, sie habe weiterhin Anspruch auf eine Witwenrente von monatlich Fr. 663.-, da diese höher sei als die Invalidenrente, welche zusammen mit dem Verwitwetenzuschlag von 20 % Fr. 465.- betrage, wobei in der Rechtsmittelbelehrung das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, als Beschwerdeinstanz genannt wurde, 
dass der Feststellungsverfügung der IV-Stelle Basel-Landschaft vom 3. September 2010 - neben dem Verfügungsteil 2 mit angehängter Berechnung der Höhe der Invalidenrente - eine vom gleichen Tag datierende Verfügung der IV-Stelle des Kantons Zürich betreffend den Anspruch von H.________ auf eine ordentliche Kinderrente für ihren Sohn L.________ ab 1. November 2009 beigelegt war, wogegen gemäss Rechtsmittelbelehrung beim kantonalen Sozialversicherungsgericht Beschwerde erhoben werden konnte, 
dass H.________ am 27. September 2010 beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde einreichte und Unstimmigkeiten "in den zugrundeliegenden Daten der Verfügung" geltend machte, 
dass der Beschwerde die angefochtene Verfügung nicht beigelegt war, 
dass die Vorinstanz der kantonalen IV-Stelle Frist ansetzte, um zur Beschwerde Stellung zu nehmen und die vollständigen Akten, insbesondere den angefochtenen Entscheid, einzureichen, 
dass die IV-Stelle des Kantons Zürich in ihrer Vernehmlassung u.a. vorbrachte, es sei von der Ausgleichskasse zu entscheiden, ob weiterhin die Witwenrente oder aber die Rente der Invalidenversicherung zur Ausrichtung gelange, weshalb die IV-Stelle Basel-Landschaft zum Erlass der Feststellungsverfügung vom 3. September 2010 nicht zuständig gewesen sei, 
 
dass das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 8. November 2010 auf die Beschwerde gegen die Feststellungsverfügung der IV-Stelle Basel-Landschaft vom 3. September 2010 mangels örtlicher Zuständigkeit nicht eintrat und die Akten zur Weiterbehandlung an das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, überwies (Dispositiv-Ziffer 1) sowie der Beschwerdeführerin die Gerichtskosten von Fr. 200.- auferlegte (Dispositiv-Ziffer 2), 
dass H.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben hat und Eintreten des "Sozialgerichts Zürich" auf die Beschwerde vom 27. September 2010 beantragt, 
dass die IV-Stelle des Kantons Zürich unter Hinweis auf ihre Ausführungen in der vorinstanzlichen Vernehmlassung und das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich auf eine Stellungnahme verzichten, während die IV-Stelle Basel-Landschaft und das Bundesamt für Sozialversicherungen sich nicht haben vernehmen lassen, 
dass der vorinstanzliche Nichteintretensentscheid samt Kostenverlegung selbständig anfechtbar ist (Art. 90 und Art. 92 Abs. 1 BGG; SVR 2010 IV Nr. 40 S. 126, 9C_1000/2009 E. 1.2), 
dass die Beschwerdeführerin geltend macht, die Auszahlung einer höheren Witwenrente anstelle der Invalidenrente sei nie Teil der vorinstanzlichen Beschwerde gewesen, sondern die "absolute Höhe der IV-Rente" gemäss der Feststellungsverfügung der IV-Stelle Basel-Landschaft vom 3. September 2010 "angehängter Ausrechnung", 
dass die vorinstanzliche Beschwerde sich auch gegen die der Feststellungsverfügung der IV-Stelle Basel-Landschaft vom 3. September 2010 beigelegte Verfügung der IV-Stelle des Kantons Zürich vom 3. September 2010 betreffend die Kinderrente für ihren Sohn ab 1. November 2009 gerichtet habe, 
dass in der vorinstanzlichen Beschwerde auf die "Feststellungsverfügung vom 3. September 2010 für IV-Rente" Bezug genommen und "Unstimmigkeiten in den zugundeliegenden Daten" (u.a. Fehlen der "gesamten ausländischen Zeiten (...) wenigstens für die Totalisierung bei den Kindern") geltend gemacht wurde, 
dass die Feststellungsverfügung der IV-Stelle Basel-Landschaft vom 3. September 2010 auch die Invalidenrente festsetzte (zusammen mit dem Verwitwetenzuschlag von 20 % monatlich Fr. 465.-) und im Anhang die Berechnung enthielt, wogegen gemäss Art. 69 Abs. 1 lit. a IVG direkt Beschwerde beim Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle, vorliegend somit beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, zu erheben war, wie die Vorinstanz richtig erkannt hat, 
dass die der Verfügung der IV-Stelle Basel-Landschaft vom 3. September 2010 beigelegte Verfügung der IV-Stelle des Kantons Zürich vom 3. September 2010 betreffend die Kinderrente ab 1. November 2009 ebenfalls die Berechnungsgrundlagen (massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen, Beitragsjahre des Jahrganges, anrechenbare Beitragsdauer, Rentenskala) erwähnte, 
dass die gemäss Rechtsmittelbelehrung bei der Vorinstanz eingereichte Beschwerde sich naheliegenderweise auch auf diesen Verwaltungsakt bezog, 
dass die für die Festsetzung der Invalidenrente der Beschwerdeführerin zuständige IV-Stelle Basel-Landschaft indessen auch die Verfügung über die Kinderrente zu erlassen hatte, woran die Überweisung der Akten wegen Wohnsitzwechsels an die IV-Stelle des Kantons Zürich am 23. September 2010 nichts ändert (Art. 40 Abs. 3 IVV), 
dass die als mitangefochten zu betrachtende Verfügung der IV-Stelle des Kantons Zürich vom 3. September 2010 von der Vorinstanz aufzuheben gewesen wäre, was aus prozessökonomischen Gründen direkt letztinstanzlich nachzuholen ist, 
dass es nicht gerechtfertigt ist, der Beschwerdeführerin für das vorangegangene Verfahren Kosten aufzuerlegen, nachdem die Vorinstanz die der Beschwerde nicht beigelegte angefochtene Verfügung nicht bei ihr einverlangt hatte, 
dass unter den gegebenen Umständen von der Auferlegung von Gerichtskosten abzusehen ist (Art. 66 Abs. 1 BGG), 
erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
in teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden Dispositiv-Ziffer 2 des Entscheids des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 8. November 2010 und die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Zürich vom 3. September 2010 betreffend die Kinderrente ab 1. November 2009 für den Sohn der Beschwerdeführerin aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 
 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, der IV-Stelle Basel-Landschaft, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 21. April 2011 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Meyer Fessler