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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
6B_1174/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 21. April 2015  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, 
Bundesrichter Oberholzer, 
Gerichtsschreiber Faga. 
 
Verfahrensbeteiligte 
B.Z.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt André Weber, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Strafzumessung (mehrfache qualifizierte einfache Körperverletzung, Raufhandel), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 28. Oktober 2014. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Am 15. Februar 2010 trafen sich A.Z.________, C.Z.________, B.Z.________ und J.________ im Erdgeschoss des Mehrfamilienhauses an der U.________strasse xx in V.________. Sie begaben sich zur Wohnung von K.________, aus der Geräusche und Schreie wahrnehmbar waren. In der Wohnung hielten sich L.Y.________, I.Y.________ und M.________ auf. M.________ war von den Gebrüdern Y.________ traktiert und gefesselt worden. Nachdem an der Türe geklopft worden war und I.Y.________ diese geöffnet hatte, kam es zu einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen beiden Gruppen. Im Verlauf dieses Streits fügte A.Z.________ L.Y.________ eine Stichverletzung (maximal 10 cm tief und 3 cm breit) im linken Brustbereich zu, an deren Folgen L.Y.________ verstarb. 
 
B.   
Das Obergericht des Kantons Zürich sprach am 18. Dezember 2012 A.Z.________ der eventualvorsätzlichen Tötung und des Raufhandels, B.Z.________ der mehrfachen versuchten schweren Körperverletzung und des Raufhandels sowie J.________ (unter Feststellung, dass der erstinstanzliche Freispruch vom Vorwurf der mehrfachen Begünstigung in Rechtskraft erwachsen war) des Raufhandels zweitinstanzlich schuldig. Das Obergericht verurteilte A.Z.________ zu einer Freiheitsstrafe von 9 Jahren unter Anrechnung der Haft von 1'038 Tagen, B.Z.________ zu einer Freiheitsstrafe von 31 /2 Jahren unter Anrechnung der Haft von 82 Tagen und J.________ zu einer unbedingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 70.-- unter Anrechnung der Haft von 59 Tagen. Das Obergericht stellte fest, dass der Entscheid des Bezirksgerichts Horgen insbesondere betreffend die Verurteilung von C.Z.________ wegen Raufhandels, dessen Freispruch vom Vorwurf der versuchten einfachen Körperverletzung und die Bestrafung mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten unter Anrechnung der Haft von 81 Tagen in Rechtskraft erwachsen war. 
 
C.   
Am 15. April 2014 hiess das Bundesgericht die Beschwerde in Strafsachen von B.Z.________ in Bezug auf den Schuldspruch der mehrfachen versuchten schweren Körperverletzung gut, während es die Beschwerden von A.Z.________ und C.Z.________ abwies, soweit es darauf eintrat. Es hob das angefochtene Urteil betreffend B.Z.________ auf und wies die Sache zur neuen Beurteilung zurück (6B_448/2013, 6B_437/2013 und 6B_428/2013). 
 
D.   
Das Obergericht bestätigte am 28. Oktober 2014 den erstinstanzlichen Entscheid im Schuld- und Strafpunkt. Es sprach B.Z.________ der mehrfachen einfachen Körperverletzung schuldig. Gestützt darauf und die in Rechtskraft erwachsene Verurteilung wegen Raufhandels bestrafte es B.Z.________ mit einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten unter Anrechnung der Untersuchungshaft von 82 Tagen. Den zu vollziehenden Teil der Freiheitsstrafe legte es auf 12 Monate und die Probezeit auf zwei Jahre fest. 
 
Im Übrigen stellte das Obergericht fest, dass sein Urteil vom 18. Dezember 2012 in Rechtskraft erwachsen war. 
 
E.   
B.Z.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, das Urteil des Obergerichts sei im Strafpunkt aufzuheben, und er sei zu einer bedingten Freiheitsstrafe von höchstens 19 respektive 24 Monaten zu verurteilen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Der Beschwerdeführer beanstandet die Strafzumessung. Er bringt zusammengefasst vor, eine Freiheitsstrafe von 36 Monaten sei unverhältnismässig und willkürlich. Die Vorinstanz habe den obligatorischen Strafmilderungsgrund des Notwehrhilfeexzesses nicht berücksichtigt. Die Erwägungen zum Raufhandel stünden zu jenen der mehrfachen einfachen Körperverletzung in einem nicht nachvollziehbaren Widerspruch. Die Vorinstanz weigere sich zudem, ihre früheren Erwägungen im Urteil vom 18. Dezember 2012 "analog anzuwenden". Die begangenen Körperverletzungen seien nicht als schwerwiegend einzustufen. Die Einsatzstrafe wäre im mittleren Bereich des Strafrahmens bei höchstens 14 Monaten festzusetzen gewesen. Insgesamt rechtfertige sich eine bedingte Freiheitsstrafe von höchstens 19 respektive 24 Monaten (Beschwerde S. 3 ff.).  
 
1.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB und die an sie gestellten Begründungsanforderungen wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. S. 59 ff. mit Hinweisen). Entsprechendes gilt für die Bildung der Einsatzstrafe und der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwendung des Asperationsprinzips (BGE 132 IV 102 E. 8 f. S. 104 ff. mit Hinweisen; Urteil 6B_460/2010 vom 4. Februar 2011 E. 3.3.4 mit Hinweis, nicht publ. in: BGE 137 IV 57). Darauf kann verwiesen werden.  
 
Es liegt im Ermessen des Sachgerichts, in welchem Umfang es die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt. Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin nur in die Strafzumessung ein, wenn die Vorinstanz den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn sie von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen beziehungsweise in Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 136 IV 55 E. 5.6 S. 61 mit Hinweis). 
 
1.3. Die Vorinstanz setzt sich mit den wesentlichen schuldrelevanten Komponenten auseinander. Sie hält fest, der Beschwerdeführer habe sich gegen die zahlenmässig unterlegenen Gegner mit einem massiven Armierungseisen bewaffnet. Dieses habe er nicht nur zur Verteidigung eingesetzt, sondern seine Kontrahenten damit gezielt angegriffen. Die Verletzungsfolgen seien nur zufällig nicht schwerer ausgefallen. Er habe platzierte Hiebe gegen den Kopf ausgeführt. Ohne in Bedrängnis gewesen zu sein, habe er L.Y.________ mehrere Schläge verabreicht. Diese seien derart intensiv gewesen, dass Blut von L.Y.________ auf die Kleider des Beschwerdeführers gespritzt sei und die Armierungseisen deutliche Spuren am Kopf hinterlassen hätten. Den Schlag auf den Kopf von I.Y.________ habe der Beschwerdeführer zudem nicht in direktem Kampf, sondern für seinen Gegner unerwartet von hinten ausgeführt. Der mit direktem Vorsatz handelnde Beschwerdeführer habe eine erhebliche Skrupellosigkeit und eine Geringschätzung der körperlichen Integrität der Gebrüder Y.________ manifestiert. Wenngleich die Tat nicht von langer Hand geplant gewesen sei, werde die objektive Tatschwere durch die subjektive Tatschwere nicht relativiert. Im Gegensatz zum Raufhandel komme keine Reduktion des Verschuldens wegen eines Notwehrhilfeexzesses in Betracht. Die Vorinstanz setzt die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt zum Nachteil von L.Y.________ auf 27 Monate fest. Sie erhöht diese aufgrund der I.Y.________ zugefügten Verletzung deutlich und wegen des Raufhandels moderat. Die Täterkomponente bewertet sie insgesamt neutral.  
 
1.3.1. Die Vorinstanz legt zutreffend dar, weshalb sie der Argumentation des Beschwerdeführers nicht folgt, den Strafrahmen (wie im ersten Berufungsurteil) lediglich zu 4/10 auszuschöpfen respektive die Einsatzstrafe auf höchstens 14 Monate zu bemessen (vgl. Entscheid S. 17). Auf diese vorinstanzlichen Erwägungen kann verwiesen werden. Das erste Berufungsurteil aus dem Jahre 2012, auf welches der Beschwerdeführer wiederholt Bezug nimmt, wurde aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung des Schuld- und Strafpunkts an die Vorinstanz zurückgewiesen. Die Rüge des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe sich geweigert, ihre früheren Erwägungen "analog anzuwenden", geht deshalb an der Sache vorbei. Dass die Vorinstanz die vom Beschwerdeführer verwirklichten Taten zum breiten Spektrum aller denkbaren qualifizierten einfachen Körperverletzungen stellt, beanstandet der Beschwerdeführer zudem ohne Grund. Einen Vergleich mit dem Tatbestand der versuchten schweren Körperverletzung musste die Vorinstanz entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht anstellen. Der Verschuldensvorwurf bezieht sich stets auf eine bestimmte Tat und damit auf eine bestimmte Rechtsgutverletzung, wie sie durch die Umschreibung des gesetzlichen Tatbestands erscheint (Hans Mathys, Zur Technik der Strafzumessung, SJZ 100/2004 S. 178).  
 
1.3.2. Das objektive Verschulden in Bezug auf die Hiebe gegen L.Y.________ und I.Y.________ qualifiziert die Vorinstanz als schwer. Unter Berücksichtigung insbesondere der konkreten Tatausführung überschreitet oder missbraucht sie ihr Ermessen damit nicht. Die Strafe ist nicht nach dem Erfolg, sondern nach dem Verschulden zuzumessen (Art. 47 Abs. 1 StGB). Die Argumentation des Beschwerdeführers, wonach die Körperverletzungen nicht als schwerwiegend einzustufen seien, vermag deshalb nicht zu überzeugen. Wer wie der Beschwerdeführer mehrfach mit einem massiven Armierungseisen platzierte und intensive Hiebe gegen den ungeschützten Kopf seines Kontrahenten ausführt, kann die Folgen seiner Handlungen nicht kontrollieren und gibt das weitere Geschehen aus der Hand. Die Vorinstanz (wie bereits das Bezirksgericht) hält völlig zu Recht fest, dass die Verletzungsfolgen nur zufälligerweise nicht schwerer ausfielen. Solches spiegelt sich zwar grundsätzlich auch in der Qualifikation des gefährlichen Gegenstands im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 StGB wider, welche die Gefahr einer schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB voraussetzt (Stratenwerth/Jenny/Bommer, Schweizerisches Strafrecht, Straftaten gegen Individualinteressen, 7. Aufl. 2010, § 3 N. 27). Gleichwohl darf die Vorinstanz die zu beurteilenden Hiebe im Verhältnis zu allen denkbaren qualifizierten einfachen Körperverletzungen als schwerwiegend einschätzen. Die Risikodimension der Tathandlungen muss als erheblich bezeichnet werden. Die fragliche Einsatzstrafe von 27 Monaten für das schwerste Delikt zum Nachteil von L.Y.________ bewegt sich im oberen Drittel des ordentlichen Strafrahmens. Die Formulierung des Verschuldens und die Festsetzung des Strafmasses stehen auch begrifflich noch im Einklang (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.9 S. 64 und Urteil 6B_1096/2010 vom 7. Juli 2011 E. 4.2 mit Hinweisen).  
 
1.3.3. Der Beschwerdeführer bringt vor, ihm sei für die mehrfachen einfachen Körperverletzungen ein Notwehrhilfeexzess zuzubilligen, was zu einer Reduktion seines Verschuldens führe. Laut dem bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheid vom 15. April 2014 hatten die Vorinstanzen mit Blick auf den Angriff der Gebrüder Y.________ gegen M.________ zu Recht eine Notwehrsituation im Sinne von Art. 15 f. StGB bejaht. Noch als verhältnismässig konnte bezeichnet werden, dass sich die vierköpfige Gruppe mit Messer, Armierungseisen und Schraubenzieher bewaffnete, selbst wenn bei der Verwendung von gefährlichen Werkzeugen besondere Zurückhaltung geboten ist. Indem A.Z.________ von Anfang an ein Messer offen und für seine Mitstreiter erkennbar in der Hand trug und derart offensiv bewaffnet in die tätliche Auseinandersetzung ging, war sein Vorgehen wie auch dasjenige seiner Verbündeten jedoch nicht mehr innerhalb der Grenzen der erlaubten Notwehr (Urteil 6B_428/2013 vom 15. April 2014 E. 4; Entscheid vom 18. Dezember 2012 S. 65 ff. und erstinstanzliches Urteil S. 89 ff.). Hält das Bezirksgericht fest, dass dieser Notwehrhilfeexzess auch auf die über den Raufhandel hinweggehenden Tatbeiträge der einzelnen Beschuldigten zutreffe, kann ihm beigepflichtet werden.  
 
Die Vorinstanz trägt dem Notwehrhilfeexzess in ihren Erwägungen zum Strafrahmen sowie beim Raufhandel Rechnung. Betreffend die mehrfache einfache Körperverletzung verzichtet sie wie bereits die erste Instanz auf eine entsprechende Reduktion bei der Bemessung des subjektiven Verschuldens (Entscheid S. 15 und 17 f.). Einem Strafmilderungsgrund ist mindestens strafmindernd Rechnung zu tragen (BGE 116 IV 11 E. 2e S. 13). Nach der Rechtsprechung ist den Strafmilderungsgründen sowohl bei der Bemessung der Einsatzstrafe als auch bei deren angemessenen Erhöhung nach Art. 49 Abs. 1 StGB in dem Sinne Rechnung zu tragen, dass nicht nur die Einsatzstrafe tiefer angesetzt, sondern diese auch weniger stark erhöht wird. Diese Strafreduktion kann aber durch die ebenso vorgeschriebene Erhöhung der Strafe gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB aufgewogen werden (Urteil 6S.270/2006 vom 5. September 2006 E. 6.1 mit Hinweis auf BGE 116 IV 300 E. 2a und c/dd S. 302 ff.). 
 
Die Vorinstanz hätte deshalb dem fraglichen Verschuldensminderungsgrund sowohl bei der Bewertung des Gesamtverschuldens des Hauptdelikts als auch bei den Nebendelikten Rechnung tragen müssen. Dennoch kann das Bundesgericht, solange sich die Strafe unter Beachtung aller relevanten Faktoren im Rahmen des dem Sachgericht zustehenden Ermessens hält, das angefochtene Urteil auch bestätigen, wenn dieses in Bezug auf die Erwägungen zum Strafmass einzelne Unklarheiten und Unvollkommenheiten enthält (Urteil 6B_341/2007 vom 17. März 2008 E. 8.4, nicht publ. in: BGE 134 IV 97). Indem die Vorinstanz bei der Festsetzung der Einsatzstrafe den zur Verfügung stehenden Strafrahmen zu drei Vierteln ausschöpft, überschreitet oder missbraucht sie ihr Ermessen im Ergebnis nicht. Zudem fällt ihre Einschätzung des objektiven Verschuldens betreffend den Raufhandel mit Blick auf das Ausmass der Gefährdung zugunsten des Beschwerdeführers aus. Darüber hinaus nimmt die Vorinstanz aufgrund des Notwehrhilfeexzesses (nebst dem Eventualvorsatz und der fehlenden Planung) eine deutliche Reduktion vor. Ihre Einschätzung des Verschuldens bleibt im Ergebnis im Rahmen des zulässigen Ermessens. Sie übersieht im Übrigen entgegen der Rüge des Beschwerdeführers nicht, dass dieser im Zuge der Auseinandersetzung auch selbst Schläge einsteckte (Urteil S. 16 und erstinstanzlicher Entscheid S. 131 f.). 
 
1.3.4. Die Vorinstanz erhöht die Einsatzstrafe von 27 Monaten aufgrund der qualifizierten einfachen Körperverletzung zum Nachteil von I.Y.________ deutlich und wegen des Raufhandels moderat. Dies verkennt der Beschwerdeführer. Seine sinngemässe Rüge, die Vorinstanz erhöhe die Einsatzstrafe unter Einbezug des Raufhandels um neun Monate, ist unzutreffend. Seine Ausführungen gehen deshalb an der Sache vorbei (Beschwerde S. 6 f.). Dass die Vorinstanz im Rahmen der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB methodisch nicht korrekt vorgeht, macht der Beschwerdeführer im Übrigen nicht geltend.  
 
1.3.5. Aus dem Umstand, dass die Staatsanwaltschaft bei Anklageerhebung eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren beantragte, vermag der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Das Gericht ist in der Bemessung der Strafe frei und kann die beantragte Strafe über- oder unterschreiten.  
 
1.3.6. Eine ermessensverletzende Gewichtung der Faktoren respektive eine Verletzung von Bundesrecht (Art. 47 ff. StGB) zeigt der Beschwerdeführer nicht auf und ist nicht ersichtlich. Die Freiheitsstrafe von drei Jahren ist wohl hoch. Bei einer Gesamtbetrachtung hält sie sich aber innerhalb des sachrichterlichen Ermessens und ist nicht zu beanstanden.  
 
2.   
Die Beschwerde ist abzuweisen. Der Beschwerdeführer wird ausgangsgemäss kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 21. April 2015 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Der Gerichtsschreiber: Faga