Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1B_150/2022
Urteil vom 21. April 2022
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Jametti, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Störi.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat,
Büro B-2, Stauffacherstrasse 55, Postfach, 8036 Zürich.
Gegenstand
Strafverfahren; Sicherheitshaft.
Erwägungen:
Mit auf tschechisch verfassten Eingaben vom 12. und vom 17. März 2022 erhob A.________ mutmasslich Beschwerde gegen seine Versetzung in Sicherheitshaft, jedenfalls reichte er den Antrag der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 10. März 2022 an das Bezirksgericht Zürich betreffend Anordnung von Sicherheitshaft ins Recht.
Mit Verfügungen vom 21. März 2022 stellte das Bundesgericht fest, dass die Beschwerde nicht in einer offiziellen Amtssprache verfasst und der angefochtene Entscheid nicht beigelegt sei. Es setzte A.________ Frist bis zum 1. April 2022 zur Behebung der beiden Mängel, unter der Androhung, dass bei Säumnis die Rechtsschriften unbeachtlich blieben.
A.________ hat auf die Verfügungen innert Frist nicht reagiert und die Mängel nicht behoben. Auf die Beschwerde ist damit androhungsgemäss nicht einzutreten. Das schadet ihm allerdings insofern nicht, als seine Beschwerde ohnehin unzulässig wäre, da er sie schon einreichte, bevor ihn das Zwangsmassnahmengericht des Bezirks Zürich am 18. März 2022 in Sicherheitshaft versetzte. Auf die Erhebung von Kosten kann ausnahmsweise verzichtet werden.
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat und dem Bezirksgericht Zürich, Zwangsmassnahmengericht, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 21. April 2022
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Jametti
Der Gerichtsschreiber: Störi