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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1C_617/2021  
 
 
Urteil vom 21. April 2022  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Chaix, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Haag, Bundesrichter Merz, 
Gerichtsschreiberin Gerber. 
 
Verfahrensbeteiligte 
Gemeinde Alpthal, 8849 Alpthal, 
Beschwerdeführerin, 
handelnd durch den Gemeinderat Alpthal, 
Dorfstrasse 19, 8849 Alpthal, 
und dieser vertreten durch Rechtsanwältin 
Dr. Stefanie Wiget, 
 
gegen  
 
A.________, 
Beschwerdegegner, 
vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Jörger, 
 
Regierungsrat des Kantons Schwyz, 
Bahnhofstrasse 9, Postfach 1260, 6431 Schwyz. 
 
Gegenstand 
Planungs- und Baurecht; 
Entfernung einer Wasserleitung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid 
des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz, 
Kammer III, vom 26. August 2021 (III 2021 66). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________ ist Eigentümer des Grundstücks Nr. 331 an der X.________strasse "..." in Alpthal. Im Westen seines Grundstücks, entlang der Dorfstrasse, verläuft die Hauptwasserleitung. Im Jahr 2020 realisierte die Wasserversorgung der Gemeinde Alpthal eine neue Hauptwasserleitung unter der Dorfstrasse (Parzelle Nr. 40). A.________ verlangte, dass die Gemeinde die stillgelegte Wasserleitung auf seinem Grundstück entferne. Zwei Vertreter des Gemeinderats teilten ihm mit, dass dies nicht vorgesehen sei. 
Daraufhin reichte A.________ am 2. Oktober 2020 beim Gemeinderat Alpthal ein schriftliches Gesuch um Entfernung der stillgelegten Hauptwasserleitung ein. Der Gemeinderat trat darauf mit Beschluss vom 5. November 2020 nicht ein. In den Erwägungen hielt er fest, die Gemeinde Alpthal sei aufgrund des Akzessionsprinzips (Art. 667 ZGB) nicht Eigentümerin der Leitung, weshalb von ihr auch nicht die Entfernung der Leitung verlangt werden könne. 
 
B.  
Dagegen gelangte A.________ an den Regierungsrat des Kantons Schwyz. Dieser hiess die Beschwerde am 23. März 2021 gut und verpflichtete die Gemeinde Alpthal zum Rückbau bzw. zur Kostenübernahme des Rückbaus der stillgelegten Hauptwasserleitung auf Parzelle Nr. 331. 
Gegen den regierungsrätlichen Beschluss erhob die Gemeinde Alpthal am 20. April 2020 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz. Dieses wies die Beschwerde am 26. August 2021 ab. 
 
C.  
Dagegen hat die Gemeinde Alpthal am 15. Oktober 2021 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht erhoben. Sie beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben. Von ihrer Verpflichtung zum Rückbau bzw. zur Kostenübernahme des Rückbaus der stillgelegten Hauptwasserleitung auf Parzelle Nr. 331 sei abzusehen. Der Nichteintretensentscheid des Gemeinderates Alpthal vom 5. November 2020 sei zu bestätigen. Eventuell sei der Entscheid des Verwaltungsgerichts unter Feststellung seiner Nichtigkeit aufzuheben. Subeventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an das Verwaltungsgericht zurückzuweisen. 
 
D.  
A.________ beantragt Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Der Regierungsrat schliesst auf Beschwerdeabweisung. Das Verwaltungsgericht hat auf eine Vernehmlassung verzichtet. 
Am 17. Januar 2022 hat die Beschwerdeführerin repliziert. 
 
E.  
Mit Verfügung vom 22. Dezember 2021 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zugesprochen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Der kantonal letztinstanzliche Endentscheid des Verwaltungsgerichts stützt sich auf kantonales Planungs- und Baurecht sowie auf das Wasserreglement der Gemeinde Alpthal. Es handelt sich daher um eine öffentlich-rechtliche Angelegenheit, weshalb die Beschwerde gemäss Art. 82 lit. a BGG an das Bundesgericht offen steht. 
 
1.1. Die Gemeinde Alpthal ist durch den angeordneten Rückbau der Wasserleitung in ihrer Aufgabe als Betreiberin der Wasserversorgung betroffen, d.h. in ihren hoheitlichen Befugnissen, und kann sich in diesem Zusammenhang auf die Verletzung der Gemeindeautonomie (Art. 50 BV, §§ 69 ff. der Verfassung des Kantons Schwyz vom 24. November 2010 [KV/SZ; SRSZ 131.215]) berufen (Art. 89 Abs. 2 lit. c BGG).  
 
1.2. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG); dieses wendet das Bundesgericht grundsätzlich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Die Verletzung von Grundrechten - einschliesslich die willkürliche Anwendung von kantonalem Recht und die Verletzung der Gemeindeautonomie (Urteil 1C_373/2016 vom 7. November 2016 E. 6 mit Hinweisen) - prüft es dagegen nur insoweit, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und genügend begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG).  
 
2.  
Art. 50 Abs. 1 BV gewährleistet die Gemeindeautonomie nach Massgabe des kantonalen Rechts. Nach der Rechtsprechung sind Gemeinden in einem Sachbereich autonom, wenn das kantonale Recht diesen nicht abschliessend ordnet, sondern ihn ganz oder teilweise der Gemeinde zur Regelung überlässt und ihr dabei eine relativ erhebliche Entscheidungsfreiheit einräumt. Der geschützte Autonomiebereich kann sich auf die Befugnis zum Erlass oder Vollzug eigener kommunaler Vorschriften beziehen oder einen entsprechenden Spielraum bei der Anwendung kantonalen Rechts betreffen. Im Einzelnen ergibt sich der Umfang der kommunalen Autonomie aus dem für den entsprechenden Bereich anwendbaren kantonalen Verfassungs- und Gesetzesrecht (BGE 145 I 52 E. 3.1 S. 56; 142 I 177 E. 2 S. 180 mit Hinweisen). 
 
2.1. Vorliegend erstellt, betreibt und unterhält die Gemeinde Alpthal eine Wasserversorgungsanlage, um die Bewohner mit genügend Trink-, Brauch- und Löschwasser zu versorgen. Zu diesem Zweck hat sie ein Wasserreglement (WR) erlassen, welches von der Gemeindeversammlung am 29. April 2016 und vom Regierungsrat mit Beschluss vom 17. August 2016 genehmigt wurde. Insoweit geniesst sie - im Rahmen des übergeordneten kantonalen Rechts - Autonomie.  
 
2.2. Das Bundesgericht prüft frei, ob die kantonale Rechtsmittelinstanz einen in den Anwendungsbereich der Gemeindeautonomie fallenden Beurteilungsspielraum respektiert hat (BGE 145 I 52 E. 3.1 S. 56; 141 I 36 E. 5.4 S. 43 mit Hinweisen); im Übrigen prüft es die Anwendung kantonalen Rechts in der Regel nur auf Bundesrechtsverletzungen, namentlich auf Willkür hin (BGE 138 I 143 E. 2 S. 149 f.; vgl. auch oben E. 1.2).  
 
3.  
Die Beschwerdeführerin rügt zunächst eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) sowie des kantonalen Verfahrensrechts (§§ 10 und 27 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 6. Juni 1974 [VRP/SZ; SRSZ 234.110]), weil das Verwaltungsgericht seine eigene Zuständigkeit sowie die Zuständigkeit des Regierungsrates nicht geprüft bzw. ungenügend begründet habe; dies obwohl die Beschwerdeführerin von Anfang an die Auffassung vertreten habe, der Zivilrichter sei zuständig. 
 
3.1. Das Verwaltungsgericht prüfte und bejahte ausdrücklich die Zuständigkeit des Regierungsrats. Es setzte sich mit dem Argument der Beschwerdeführerin auseinander, wonach im öffentlichen Recht keine Rechtsgrundlage für den vom Beschwerdegegner geltend gemachten Anspruch auf Entfernung der stillgelegten Wasserleitung bestehe, vertrat indessen die Auffassung, dies sei Gegenstand der anschliessenden materiellen Prüfung und stelle keinen Nichteintretensgrund dar. Diese Begründung genügt den Anforderungen von Art. 29 Abs. 2 BV.  
 
3.2. Sie lässt auch in der Sache keine Willkür erkennen: Der Regierungsrat ging davon aus, die Hauptwasserleitung sei von der Gemeinde im öffentlichen Interesse erstellt worden und unterliege den Nutzungsbedingungen des öffentlichen Rechts, weshalb zwischen dem Beschwerdegegner und der Gemeinde ein öffentliches Rechtsverhältnis bestehe; das öffentliche Recht regle die Planung, den Unterhalt, den Betrieb sowie auch die Beseitigung solcher Leitungen. Streitigkeiten aus öffentlichen Rechtsverhältnissen sind öffentlich-rechtlicher Natur; diesbezügliche Beschlüsse des Gemeinderats unterliegen der Verwaltungsbeschwerde an den Regierungsrat. Dies gilt unabhängig vom Ergebnis der materiell-rechtlichen Prüfung: Bestünde kein öffentlich-rechtlicher Anspruch auf Entfernung der stillgelegten Wasserleitung, wäre kein Nichteintretensentscheid zu fällen, sondern das Gesuch des Beschwerdegegners (aus öffentlichem Recht) abzuweisen und dieser gegebenenfalls auf den Zivilrechtsweg zu verweisen.  
Im Übrigen ging auch der Gemeinderat in seinem Entscheid vom 5. November 2020 von der Zuständigkeit des Regierungsrats aus, verwies er doch in der Rechtsmittelbelehrung auf die Möglichkeit der Beschwerde an diesen. 
 
3.3. Analoges gilt für die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts: Dieses war zuständig, um die regierungsrätliche Anordnung, die sich auf öffentliches Recht stützt, gerichtlich zu überprüfen.  
 
4.  
Die Beschwerdeführerin ist weiter der Auffassung, der Regierungsrat hätte nicht in der Sache entscheiden dürfen, weil sich die Verwaltungsbeschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid des Gemeinderats gerichtet habe. Er hätte daher bei Gutheissung der Beschwerde den Beschluss aufheben und die Sache an den Gemeinderat zu materiellem Entscheid zurückweisen müssen. 
Der Regierungsrat und ihm folgend das Verwaltungsgericht gingen davon aus, es handle sich um eine falsche Bezeichnung im Dispositiv: Die Gemeinde habe in ihren Erwägungen das Gesuch des Beschwerdegegners abgewiesen und damit materiell, in der Sache, entschieden. Dies lässt keine Willkür erkennen: Der Gemeinderat erwog, dass die Leitung nach Art. 667 ZGB (Akzessionsprinzip) Bestandteil des Grundstücks des Beschwerdegegners bilde und die Gemeinde Alpthal daher nicht Eigentümerin der Leitung sei. Deshalb könne von ihr auch nicht die Entfernung dieser Leitung verlangt werden. Damit verneinte der Gemeinderat eine Verpflichtung der Gemeinde zur Entfernung der stillgelegten Wasserleitung. 
 
5.  
Die Beschwerdeführerin bestreitet ihre Handlungspflicht, weil sie nicht Eigentümerin der stillgelegten Wasserleitung sei. Sie beruft sich hierfür auf das Akzessionsprinzip, wonach sich das Eigentum am Grund und Boden auf alle Bauten, einschliesslich Wasserleitungen, erstrecke (Art. 667 Abs. 2 ZGB). Eine Abweichung davon setze gemäss Art. 676 Abs. 2 und 3 ZGB den Eintrag einer Dienstbarkeit an der Leitung im Grundbuch voraus. Daran fehle es vorliegend, weil zwar am 4. August 1986 ein Durchleitungsvertrag mit dem Rechtsvorgänger des Beschwerdegegners geschlossen, dieser aber nicht im Grundbuch eingetragen worden sei. 
 
5.1. Das Verwaltungsgericht stützte sich einerseits auf Art. 676 Abs. 1 ZGB und andererseits auf kantonales Recht: Es führte aus, das Planungs- und Baugesetz vom 14. Mai 1987 (PBG; SRSZ 400.100) und die dazugehörige Vollzugsverordnung vom 2. Dezember 1997 (PBV; SRSZ 400.111) gingen davon aus, dass sämtliche Anlagen der Groberschliessung (zu denen auch Hauptwasserleitungen gehörten) Eigentum der Gemeinde seien. § 27 Abs. 1 PBV bestimme, dass Groberschliessungen in das Eigentum der Gemeinde zu übernehmen seien; insoweit habe die Gemeinde keine Regelungskompetenz. § 38 Abs. 3 PBG sehe (bei vorzeitiger Erstellung und Bevorschussung von Groberschliessungsanlagen durch bauwillige Grundeigentümer) vor, dass das Eigentum an den Erschliessungsanlagen mit der Rückerstattung der Bevorschussung in das Eigentum der Gemeinde übergehe (§ 39 Abs. 3 PBG). Zusammenfassend hielt es fest, die streitgegenständlichen Leitungen seien gestützt auf Bundesrecht und § 27 Abs. 1 PBV zum Eigentum der Beschwerdeführerin geworden.  
 
5.2. Die Beschwerdeführerin rügt eine bundesrechtswidrige Auslegung von Art. 676 ZGB; dagegen legt sie nicht (oder jedenfalls nicht genügend) dar, inwiefern die Auslegung des kantonalen Rechts, namentlich von § 27 PBV, willkürlich sei. Dies liegt auch nicht auf der Hand:  
Zwar mag die Formulierung "ins Eigentum... zu übernehmen" gegen einen Erwerb von Gesetzes wegen sprechen; die Verordnung ist jedoch vor dem Hintergrund des Gesetzes zu interpretieren, das in § 39 Abs. 3 PBG einen gesetzlichen Erwerb, unabhängig von der Begründung einer (öffentlich beurkundeten) Dienstbarkeit und deren Eintrag im Grundbuch, vorsieht. Dies entspricht auch der Praxis anderer Kantone (MEINRAD HUSER, Leitungen zwischen privatem und öffentlichem Sachenrecht, ZBGR 2016, S. 247; vgl. auch Urteil 2C_401/ 2010 vom 14. Dezember 2012, in: ZBGR 95/2014 353, E. 2.2.1 mit Hinweis zum Eigentum der Konzessionärin an in den öffentlichen Grund verlegten Leitungen). Der Zusatz "in der Regel" in § 27 Abs. 1 PBV lässt sich zwar im Sinne einer Regelungskompetenz der Gemeinde für Ausnahmefälle interpretieren; die Beschwerdeführerin macht jedoch selbst nicht geltend, eine abweichende Regelung in ihrem Wasserreglement vorgesehen zu haben. Insofern ist auch keine Verletzung der Gemeindeautonomie dargetan. 
Unbegründet ist auch der Einwand, eine kantonale Verordnungsbestimmung könne die Grundsätze des zivilrechtlichen Eigentumsbegriffs nicht ersetzen: Art. 676 Abs. 1 ZGB behält andere Ordnungen ausdrücklich vor und lässt damit abweichende öffentlich-rechtliche Regelungen der Kantone und des Bundes zu (Urteil 1C_565/2014 vom 11. Mai 2015 E. 2.2 mit Hinweisen; zur Anwendbarkeit kantonalen Rechts vgl. auch BGE 131 II 420 E. 3.1; Urteil 2C_401/2010 vom 14. Dezember 2012 E. 2.2.1). 
 
6.  
Es ist daher davon auszugehen, dass die Gemeinde nach kantonalem Recht Eigentümerin der streitigen Wasserleitung im Grundstück des Beschwerdegegners ist. Damit ist jedoch noch nicht entschieden, ob sie verpflichtet ist, die Leitung auf ihre Kosten zu beseitigen. Dies ist im Folgenden zu prüfen. 
 
6.1. Das Verwaltungsgericht räumte ein, dass es keine ausdrückliche Bestimmung zur Entfernung stillgelegter Hauptwasserleitungen gibt. Es leitete jedoch eine Beseitigungspflicht aus § 5 und § 21 des kommunalen Wasserreglements (WR) ab: Gemäss § 5 WR erstelle und unterhalte die Gemeinde die Hauptleitungen. Der Begriff des Unterhalts umfasse üblicherweise auch den Ersatz und entsprechend die Entfernung nicht mehr tauglicher oder nicht mehr gebrauchter Einrichtungen/Gegenstände. Es liege daher nahe, dass auch bei einer örtlichen Verlegung die bestehende, nicht mehr benötigte Leitung zu entfernen sei. Dies entspreche auch der Systematik des WR, wonach die Grundeigentümer jegliche Kosten im Zusammenhang mit der Hausleitung tragen, dagegen sämtliche Aufwendungen im Zusammenhang mit Hauptleitungen der Gemeinde obliegen. Es wäre systemwidrig und stossend, wenn ein Grundeigentümer durch das Gemeinwesen zur Duldung einer Hauptleitung auf seinem Grundstück gezwungen werden könne, der betroffene Grundeigentümer jedoch die ihm aufgezwungene Leitung selbst entfernen oder die Entfernung auf dem Zivilrechtsweg verlangen müsste, sobald das Gemeinwesen diese nicht mehr benötige oder eine andere Leitungsführung als vorteilhafter erachte. Es sei eine "Binsenweisheit", dass ein zu welchen Zwecken auch immer benutztes fremdes Grundstück so zu hinterlassen sei, wie es vordem in Nutzung genommen worden sei. Davon gehe auch § 21 WR aus, wonach Erstellungs- und Reparaturarbeiten unter möglichster Schonung des in Anspruch genommenen Grundstücks auszuführen seien.  
Wäre dagegen von einer Lücke im WR auszugehen, würde es sich rechtfertigen, diese in analoger Anwendung von Art. 693 ZGB zu füllen, wonach der Belastete eine seinen Interessen entsprechende Verlegung der Leitung verlangen könne, wenn sich die Verhältnisse änderten (Abs. 1), wobei die Kosten der Verlegung vom Berechtigten zu tragen seien (Abs. 2). Dies ergebe sich auch aus Ziff. 3 e contrario des Durchleitungsvertrags vom 4. August 1986: Danach trage der Grundeigentümer die Kosten einer von ihm verlangten Leitungsverlegung. Vorliegend sei die Verlegung aus Interessen der Gemeinde erfolgt. Die Entfernung der Leitung sei gewissermassen der actus contrarius zur Erstellung, was ebenfalls für die Leitungs- und Kostentragungspflicht der Beschwerdeführerin spreche.  
 
6.2. Die Beschwerdeführerin rügt, das Verwaltungsgericht habe § 5 WR nach seinem eigenen Rechtsempfinden und ergebnisorientiert ausgelegt, und damit einen Beseitigungsanspruch kreiert, der im kommunalen Reglement keine Stütze finde und vom kommunalen Gesetzgeber nicht gewollt gewesen sei. Dies verletze die Gemeindeautonomie. Der Begriff "Unterhalt" in § 5 WR umfasse nur das Instandhalten, aber gerade nicht das Entfernen von Leitungen. Auch wenn die Hauptleitung grundsätzlich im Verantwortungsbereich der Gemeinde und die Hauszuleitungen im Verantwortungsbereich der jeweiligen Grundeigentümer stünden, sei damit noch keine Verpflichtung zur Entfernung einer stillgelegten Hauptleitung durch die Gemeinde begründet. Das Fehlen eines Entfernungsanspruchs sei auch nicht stossend; insbesondere habe der Eigentümer durch den Verbleib der stillgelegten Leitung keinen Schaden und sei nicht selbst verpflichtet, die Leitung zu entfernen. Die Beschwerdeführerin habe dem Beschwerdegegner im Sinne einer gütlichen Einigung angeboten, die stillgelegte Wasserleitung auf Kosten der Gemeinde zurückzubauen, wenn sie einst aufgrund von irgendwelchen Bautätigkeiten auf dem Grundstück Nr. 331 freigelegt würde; dies sei ein vernünftiges Angebot, da von der stillgelegten Wasserleitung, solange sie nicht in Erscheinung trete, keinerlei Störungen oder lästige Einwirkungen ausgingen. Auch aus der Verpflichtung zur schonungsvollen Beanspruchung des Grundstücks gemäss § 21 WR lasse sich daher keine Verpflichtung zur Entfernung der Leitung entnehmen. Es sei umweltschädlich, unökologisch und unwirtschaftlich sowie unverhältnismässig, jede Wasserleitung, die im Boden nicht mehr gebraucht werde, entfernen zu müssen.  
Die Beschwerdeführerin bestreitet auch, dass insoweit eine Lücke im Wasserreglement bestehe: Eine Regelung dieser Frage sei nicht nötig, weil die Leitung entweder an Ort und Stelle belassen oder bei der Verlegung von neuen Leitungen bei der Grabarbeit angetroffen und entfernt werde; im Übrigen sei die Fragestellung im Zivilrecht abzuhandeln. Art. 693 ZGB sei auf die vorliegende Konstellation nicht anwendbar, sondern betreffe einzig die Verlegung auf dem Grundstück des Belasteten. Auch im Durchleitungsvertrag sei einzig dieser Fall geregelt. 
 
6.3. Der Gemeinde ist zuzustimmen, dass die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Subsumtion unter den "Unterhalt" gemäss § 5 WR diskutabel erscheint, geht es doch nicht um die Erhaltung der Funktionsfähigkeit der Leitung, sondern um ihre physische Beseitigung aus dem Boden. Gleiches gilt für die Anknüpfung an § 21 WR, der lediglich Erstellungs- und Reparaturarbeiten betrifft. Der allgemeine Grundsatz des Reglements, wonach sämtliche Aufwendungen im Zusammenhang mit Hauptleitungen der Gemeinde und nicht den Grundeigentümern obliegen, spricht zwar dafür, dass dem Grundeigentümer keine Aufwendungen für eine allfällig gebotene Beseitigung der Leitung entstehen dürfen; dagegen lässt sich diesem Kostentragungsprinzip nichts zur Frage entnehmen, ob der Grundeigentümer die Beseitigung der Leitung generell, auch ohne Nachweis eines aktuellen Interesses, verlangen kann. Unter diesen Umständen erscheint die Auslegung der Gemeinde, wonach die Frage in ihrem Reglement nicht geregelt sei, sachlich ebenso vertretbar, wenn nicht gar überzeugender, als die vom Verwaltungsgericht gewählte Auslegung.  
 
6.4. Dagegen ist dem Verwaltungsgericht zuzustimmen, dass bei der von der Gemeinde favorisierten Auslegung ihres Wasserreglements eine Regelungslücke besteht. Die in diesem Zusammenhang entwickelten Argumente des Verwaltungsgerichts lassen weder Willkür noch eine Verletzung der Gemeindeautonomie erkennen:  
Sieht das kantonale Recht vor, dass Hauptwasserleitungen auf fremdem Grund erstellt und betrieben werden können und ins Eigentum der Gemeinde übergehen (vgl. oben E. 5), so ist eine Regelung erforderlich, was mit diesen Leitungen geschieht, wenn sie nicht mehr benötigt werden (sofern die Frage nicht vertraglich geregelt wurde). Die Gemeinde behauptet selbst nicht, dass sie die Frage in ihrem Wasserreglement (durch qualifiziertes Schweigen) geregelt und einen Beseitigungsanspruch ausgeschlossen habe; vielmehr räumt sie ein, dass es durchaus Situationen geben könne (z.B. bei Freilegung der Leitung durch Bauarbeiten), in denen es stossend wäre, dem Grundeigentümer die Beseitigungslast aufzuerlegen. 
Es erscheint auch nicht willkürlich, zur Füllung dieser Lücke Art. 693 ZGB analog (als kantonales Recht) anzuwenden. Diese Bestimmung ist auf die zivilrechtlichen Notleitungsrechte zugeschnitten, d.h. auf gesetzliche Eigentumseinschränkungen (Legalservitute) mit Zwangscharakter (vgl. JONAS MANGISCH, Die Verlegung von Grunddienstbarkeiten unter besonderer Berücksichtigung von Art. 742 ZGB, Bern 2020, Rz. 4.15 und 4.17 S. 89 ff. mit Hinweisen). Es erscheint daher nicht offensichtlich unhaltbar, sie auf Groberschliessungsanlagen zu übertragen, für welche fremde Grundstücke notfalls zwangsweise, mittels Enteignung, in Anspruch genommen werden können. Es ist (jedenfalls unter Willkürgesichtspunkten) auch nicht zu beanstanden, wenn das Verwaltungsgericht die Norm auf die Verlegung einer Leitung auf ein Drittgrundstück angewendet hat, zumal dies auch in der zivilrechtlichen Literatur überwiegend befürwortet wird (vgl. MANGISCH, a.a.O., Rz. 4.16 S. 89 f. mit Hinweisen zum Meinungsstand). 
Schliesslich kann auch das Ergebnis, wonach der Grundeigentümer (mangels abweichender Regelung) die Beseitigung einer nicht mehr für die Wasserversorgung benötigten Hauptleitung auf Kosten der Gemeinde verlangen kann, jedenfalls nicht als offensichtlich unhaltbar und damit als willkürlich bezeichnet werden, auch wenn andere Lösungen denkbar wären (vgl. unten E. 6.5 in fine). In einem ähnlichen Fall (betreffend Gasleitungen im Eigentum der Erdgas Zürich AG, die in den öffentlichen Grund der Stadt Opfikon verlegt waren), ging das Bundesgericht davon aus, mit Erlöschen der Sondernutzungskonzession habe die Konzessionärin die fragliche Nutzung einzustellen und den ursprünglichen Zustand der öffentlichen Sache wiederherzustellen (Urteil 2C_401/2010 vom 14. Dezember 2012 in: ZBGR 95/2014 353, E. 2.4.2); die Stadt könne daher von ihr verlangen, dass sie ihre Leitungen und Anlagen aus dem kommunalen öffentlichen Grund entferne (E. 2.5). 
 
6.5. Vorbehalten bleibt das Rechtsmissbrauchsverbot, das jedoch praxisgemäss restriktiv zu handhaben ist. Im Urteil 5A_655/2010 vom 5. Mai 2011 E. 2.1 verlangte die Beschwerdeführerin die Beseitigung von Betonhinterfüllungen, die an einzelnen Stellen unterirdisch in ihr Grundstück hinüberragten. Das Bundesgericht verneinte einen Rechtsmissbrauch: Zwar werde die Beschwerdeführerin aktuell von der ungerechtfertigten Einwirkung auf ihr Grundstück nicht besonders betroffen. Dieses Interesse werde jedoch spätestens dann aktuell, wenn sie auf ihrem Grundstück am fraglichen Ort eine unterirdische Baute erstellen wolle. Abgesehen davon könne der Beschwerdeführerin nicht zugemutet werden, mit der Durchsetzung ihres berechtigten und an sich unverjährbaren Abwehranspruchs zuzuwarten, zumal sie sich nach einer länger andauernden unangefochten geduldeten Einwirkung des Beschwerdegegners unter Umständen das Verbot des Rechtsmissbrauchs entgegenhalten lassen müsse. Die Verteidigung ihres Eigentums stelle ein legitimes und folglich ausreichendes Interesse dar.  
Zwar ist vorliegend zu berücksichtigen, dass die Gemeinde die Wasserversorgung im öffentlichen Interesse betreibt und diese von der Allgemeinheit finanziert wird, weshalb ein öffentliches Interesse an der Vermeidung überflüssiger Kosten besteht. Die Gemeinde wäre auch an eine allfällige Zusicherung, die Wasserleitung zu einem späteren Zeitpunkt zu beseitigen, wenn sie den Beschwerdegegner konkret stört (z.B. bei Bauarbeiten oder Pflanzungen), gebunden und könnte sich auch nach langem Zeitablauf nicht auf die Verwirkung berufen. Vorliegend hat die Gemeinde eine Rechtspflicht jedoch stets bestritten, und auch ihr Vergleichsvorschlag ging weniger weit, umfasste er doch lediglich die Verpflichtung, bei Bautätigkeiten bereits freigelegte Leitungsteile auf Kosten der Gemeinde zu beseitigen (ohne Beteiligung an den Grabungskosten). Unter diesen Umständen kann dem Beschwerdegegner kein Rechtsmissbrauch vorgeworfen werden. 
Dies gilt unabhängig von der (absoluten und relativen) Höhe der Mehrkosten, welche auf die Gemeinde zukommen, wenn sämtliche Eigentümer ihren Beseitigungsanspruch geltend machen würden, weshalb auf die diesbezüglichen Rügen nicht einzugehen ist. Die Beschwerdeführerin hätte es in der Hand gehabt, diese Mehrkosten durch eine vertragliche Vereinbarung mit den belasteten Grundeigentümern und Grundeigentümerinnen zu vermeiden. Sie kann auch eine eigenständige Regelung im Wasserreglement treffen, sofern diese nicht einseitig die finanziellen Interessen der Gemeinde privilegiert, sondern auch schutzwürdige Interessen der betroffenen Grundeigentümern und -eigentümerinnen berücksichtigt. 
 
6.6. Nach dem Gesagten ist im Ergebnis eine Verletzung der Gemeindeautonomie zu verneinen.  
 
7.  
Die Beschwerde ist daher abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Gemeinde, die in ihrem Vermögensinteresse prozessiert, kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 4 und Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden der Gemeinde Alpthal auferlegt. 
 
3.  
Die Gemeinde Alpthal hat A.________ für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'000.-- zu entschädigen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Regierungsrat des Kantons Schwyz und dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Kammer III, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 21. April 2022 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Chaix 
 
Die Gerichtsschreiberin: Gerber