Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_279/2022
Urteil vom 21. April 2022
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Meilen,
Dorfstrasse 7, 8700 Küsnacht.
Gegenstand
Unterbringung in der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 15. März 2022 (PA220013-O/U).
Sachverhalt:
Im Rahmen einer mit Entscheid der KESB Meilen vom 25. November 2021 bestätigten fürsorgerischen Unterbringung wurde der rubrizierte Beschwerdeführer mit zustimmendem Entscheid der KESB vom 7. Januar 2022 in die Psychiatrische Universitätsklinik Zürich in U.________ verlegt.
Auf die hiergegen am 16. Februar 2022 beim Bezirksrat Meilen erhobene und von diesem weitergeleitete Beschwerde trat das Bezirksgericht Meilen mit Verfügung vom 21. Februar 2022 wegen offensichtlicher Verspätung nicht ein.
Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 15. März 2022 ab.
Mit Beschwerde vom 14. April 2022 gelangt der Beschwerdeführer an das Bundesgericht.
Erwägungen:
1.
Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4).
2.
Das Obergericht hat in seinen Erwägungen unter Verweis auf die (in der Rechtsmittelbelehrung aufgeführte) 10-tägige Beschwerdefrist gegen den Verlegungsentscheid und unter Darlegung des konkreten Fristenlaufes festgehalten, dass das Bezirksgericht die Beschwerde zu Recht als offensichtlich verspätet erachtet habe.
3.
Mit diesen Erwägungen setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Er wendet sich vielmehr direkt gegen die fürsorgerische Unterbringung mit der Begründung, unter Umständen leide man wegen falscher Diagnose an Schizophrenie, er sei in der Lage, selbst in einer Wohnung zu leben, und er würde sich auch gerne selbst behandeln statt ohne Sinn in einer Klinik zu verweilen. Die Frage der fürsorgerischen Unterbringung war aber nicht Gegenstand des Ausgangsentscheides; sie kann deshalb auch nicht zum Anfechtungsgegenstand gemacht werden ( Art. 99 Abs. 1 und 2 BGG ; BGE 136 II 457 E. 4.2; 136 V 362 E. 3.4.2; 142 I 155 E. 4.4.2).
4.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
5.
Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der KESB Meilen und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, mitgeteilt.
Lausanne, 21. April 2022
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Herrmann
Der Gerichtsschreiber: Möckli