Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5D_48/2023
Urteil vom 21. April 2023
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Stadt X.________,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Definitive Rechtsöffnung,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 14. Februar 2023 (RT230010-O/U).
Erwägungen:
1.
Mit Urteil vom 24. November 2022 erteilte das Bezirksgericht Pfäffikon der Beschwerdegegnerin gegenüber der Beschwerdeführerin in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Mittleres Tösstal die definitive Rechtsöffnung für Fr. 330.-- zuzüglich Zins.
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 6. Februar 2023 Beschwerde. Mit Beschluss vom 14. Februar 2023 trat das Obergericht des Kantons Zürich auf die Beschwerde nicht ein, da Rechtsmittel bedingungsfeindlich seien, die Beschwerde aber bedingt erfolgt sei.
Dagegen hat die Beschwerdeführerin am 23. März 2023 (Postaufgabe) Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht erhoben.
2.
Die Beschwerdeführerin hält das Bundesgericht für befangen. Das Bundesgericht als Institution kann nicht abgelehnt werden. Die von der Beschwerdeführerin weitschweifig vertretene und inzwischen hinlänglich bekannte Weltanschauung aus dem Umfeld der Reichsbürger- und ähnlicher Staatsverweigererbewegungen (vgl. unter anderem 5D_220/2021 vom 16. Dezember 2021 E. 2) und ihre Auffassung, alle Gerichte seien weder unabhängig noch unparteiisch, ändern daran nichts.
Im Übrigen stellt die Beschwerdeführerin unzulässige Bedingungen für das Tätigwerden des Bundesgerichts auf. Darauf ist nicht einzugehen.
3.
Aufgrund des unter Fr. 30'000.-- liegenden Streitwerts (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG) ist die Eingabe als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegenzunehmen (Art. 113 ff. BGG).
Der Beschluss des Obergerichts ist ein Nichteintretensentscheid. Thema des bundesgerichtlichen Verfahrens ist demnach grundsätzlich einzig, ob das Obergericht gegen verfassungsmässige Rechte verstossen hat, indem es auf die kantonale Beschwerde nicht eingetreten ist. Diesbezüglich müsste die Beschwerdeführerin anhand der Erwägungen des angefochtenen Beschlusses klar und detailliert darlegen, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 396 E. 3.1; 142 III 364 E. 2.4). Die Beschwerdeführerin setzt sich jedoch nicht mit den obergerichtlichen Erwägungen auseinander und sie zeigt nicht auf, weshalb der Nichteintretensentscheid verfassungsmässige Rechte verletzen soll.
Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Zudem ist sie querulatorisch und rechtsmissbräuchlich. Das präsidierende Mitglied der Abteilung tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG ).
4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, mitgeteilt.
Lausanne, 21. April 2023
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Zingg