Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_273/2023
Urteil vom 21. April 2023
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Spisergasse 15, 9001 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Verletzung der Maskentragpflicht (Covid-19-Verordung), Ungehorsam gegen Anordnungen eines Sicherheitsorgans des öffentlichen Verkehrs; Nichteintreten,
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Strafkammer, vom 1. Dezember 2022 (ST.2022.114-SK3).
Die Präsidentin zieht in Erwägung:
1.
Das Kreisgericht Toggenburg büsste den Beschwerdeführer mit Entscheid vom 23. Juni 2022 wegen Verletzung der Maskentragpflicht gemäss Art. 28 lit. e i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Covid-19-Verordnung besondere Lage sowie wegen Ungehorsams gegen Anordnungen eines Sicherheitsorgans des öffentlichen Verkehrs (Art. 9 Abs. 1 BGST) mit Fr. 200.--. Eine dagegen gerichtete Berufung wies das Kantonsgericht St. Gallen am 1. Dezember 2022 ab und bestätigte den Entscheid des Kreisgerichts Toggenburg vom 23. Juni 2022. Der Beschwerdeführer wendet sich an das Bundesgericht.
2.
Eine Beschwerde hat ein Begehren und deren Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). In der Beschwerdebegründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür; vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG) besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2).
3.
Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht. Der Beschwerdeführer beruft sich auf die Bundesverfassung und Menschenrechte, insbesondere auf Art. 10 BV. Er legt jedoch überhaupt nicht dar, inwiefern diese Norm durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sein soll. Stattdessen führt er u.a. aus, die Covid-19-Pandemie sei eine geplante Sache, eine "Plandemie", die sogenannte Impfung stelle eine gentechnische, experimentelle Misshandlung bei massenhaften und globalen Verstössen gegen den Nürnberger Kodex dar und die Massnahmen des Bundesrats seien vorwiegend politisch motiviert und mit Hirnwäsche verbunden. Zudem verweist er auf Schriften und Rechtsschriften eines Rechtsanwalts. Die Ausführungen des Beschwerdeführers sind allgemeiner Natur, mit denen er - völlig losgelöst von den vorinstanzlichen Erwägungen - den Sachverhalt aus eigener Sicht schildert bzw. seine Weltanschauung und Ideologie darstellt. Daraus ergibt sich nicht im Ansatz, inwiefern die Vorinstanz mit ihrem Entscheid gegen das geltende Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen haben könnte. Der Begründungsmangel ist evident. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
4.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 21. April 2023
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill