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[AZA 7] 
I 272/00 Vr 
 
II. Kammer 
 
Präsident Lustenberger, Bundesrichter Meyer und Ferrari; 
Gerichtsschreiber Condrau 
 
Urteil vom 21. Mai 2001 
 
in Sachen 
M.________, 1943, Beschwerdeführer, vertreten durch die Beratungsstelle X.________, 
 
gegen 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin, 
 
und 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
A.- Mit Verfügung vom 11. Juni 1998 sprach die IV-Stelle des Kantons Zürich dem 1943 geborenen M.________ gestützt auf umfangreiche medizinische Unterlagen, u.a. 
eine Expertise des Zentrums für Medizinische Begutachtung (ZMB) vom 10. Februar 1998, ab 1. Juni 1996 eine halbe Invalidenrente zu. 
B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 24. März 2000 ab. 
 
 
C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt M.________ die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente beantragen. 
Die IV-Stelle des Kantons Zürich schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung hat sich nicht vernehmen lassen. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen Bestimmungen über die Voraussetzungen und den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 IVG), die Invaliditätsbemessung bei Erwerbstätigen (Art. 28 Abs. 2 IVG) sowie die Rechtsprechung zur Aufgabe der Arztes im Rahmen der Invaliditätsbemessung (BGE 115 V 134 Erw. 2 mit Hinweisen) zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden. 
 
2.- a) Nach ständiger Rechtsprechung beurteilt das Sozialversicherungsgericht die Gesetzmässigkeit der angefochtenen Verfügungen in der Regel nach dem Sachverhalt, der zur Zeit des Verfügungserlasses gegeben war (BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweisen). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweis). 
 
b) IV-Stelle und Vorinstanz haben bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit zu Recht auf das massgebende, in sich schlüssige Gutachten des Zentrums für Medizinische Begutachtung (ZMB) vom 10. Februar 1998 abgestellt, wonach die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in der angestammten Tätigkeit als Hilfssanitär aufgrund seines Gesundheitszustandes insgesamt zu 50 % eingeschränkt ist. 
Daran vermögen die - grösstenteils bereits im vorinstanzlichen Verfahren vorgebrachten - Einwände in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nichts zu ändern. Insbesondere die Berufung auf die vom Gutachten abweichende Beurteilung im Kurzzeugnis des Psychiaters Dr. med. S.________ vom 14. Dezember 1999, ist nicht geeignet, Zweifel an den überzeugenden Ergebnissen der polydisziplinären Begutachtung aufkommen zu lassen. Auch die von der Hausärztin Dr. med. 
L.________ attestierte 100 %ige Arbeitsunfähigkeit führt zu keiner anderen Beurteilung. 
 
Ergänzende Abklärungen in Bezug auf den massgebenden Verfügungszeitpunkt (11. Juni 1998) erübrigen sich. 
 
c) Ob die nach Abschluss des ordentlichen Schriftenwechsels eingereichten Arztberichte des Neurologen Dr. 
B.________ vom 5. Februar 2001 und von Dr. med. L.________ vom 19. März 2001, rechtzeitig eingereicht worden sind, kann offen bleiben. Die Berichte betreffen allenfalls eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach Erlass der Verfügung vom 11. Juni 1998 und wären Gegenstand eines Revisionsverfahrens, das nach Massgabe von Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV vom Versicherten durch seinen Rechtsvertreter eingeleitet werden kann. 
 
3.- Zu Recht bringt der Beschwerdeführer gegen die in Anwendung der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) korrekt vorgenommene Bemessung des Validen- und Invalideneinkommens keine Einwände vor. Es wird auf Erw. 3d des kantonalen Entscheides verwiesen. 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
 
II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung 
 
 
zugestellt. 
Luzern, 21. Mai 2001 
 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der II. Kammer: 
 
i.V. 
 
Der Gerichtsschreiber: