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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2A.281/2004 /kil 
 
Urteil vom 21. Mai 2004 
II. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Wurzburger, Präsident, 
Bundesrichter Müller, Merkli, 
Gerichtsschreiber Hugi Yar. 
 
Parteien 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Bundesamt für Flüchtlinge, Taubenstrasse 16, 3003 Bern, 
Schweizerische Asylrekurskommission, Webergutstrasse 5, 3052 Zollikofen. 
 
Gegenstand 
Asyl und Wegweisung, 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil 
der Schweizerischen Asylrekurskommission vom 
23. April 2004. 
 
Das Bundesgericht hat in Erwägung, 
dass der aus Weissrussland stammende A.________ (geb. 1963) am 17. Mai 2004 gegen ein Urteil der Schweizerischen Asylrekurskommission vom 23. April 2004, worin seine Beschwerde gegen die Asylverweigerung und die damit verbundene Wegweisung abgewiesen wurde, an das Bundesgericht gelangt ist, 
dass nach Art. 105 Abs. 1 lit. a und lit. c des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) die Asylrekurskommission über Beschwerden gegen Verfügungen des Bundesamts für Flüchtlinge betreffend die Verweigerung des Asyls und die Wegweisung endgültig entscheidet und hiergegen kein Rechtsmittel an das Bundesgericht besteht (vgl. auch Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 2, 4 und 5 OG; BGE 119 Ib 412 E. 1b S. 413; 111 Ib 73 E. 2a S. 74 f.; Urteil 2A.76/2001 vom 13. Februar 2001, E. 2), 
dass auf seine Eingabe deshalb ohne Weiterungen im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG nicht einzutreten ist und das Gesuch, bei der Urteilsverkündung anwesend sein zu können, mangels eines Anspruchs auf öffentliche Beratung hinfällig wird (vgl. Art. 36a Abs. 1 OG) bzw. die Öffentlichkeit der Urteilsverkündung mit der Auflage des Dispositivs hinreichend gewahrt ist, 
dass der Beschwerdeführer dem Verfahrensausgang entsprechend die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen hat (Art. 156 Abs. 1 und 6 in Verbindung mit Art. 153 und Art. 153a OG), 
 
im Verfahren nach Art. 36a OG erkannt: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Bundesamt für Flüchtlinge und der Schweizerischen Asylrekurskommission schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 21. Mai 2004 
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: