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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2P.120/2004 /leb 
 
Urteil vom 21. Mai 2004 
II. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Wurzburger, Präsident, 
Bundesrichter Müller, Bundesrichter Merkli, 
Gerichtsschreiber Merz. 
 
Parteien 
A.________ und B.C.________, 
Beschwerdeführer, vertreten durch 
Rechtsanwältin Claudia Giusto, 
 
gegen 
 
Gemeinde X.________, vertreten durch 
Rechtsanwalt Guido Vogel, 
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Kammer, Militärstrasse 36, Postfach, 8021 Zürich. 
 
Gegenstand 
Art. 9 BV (Rückerstattung unrechtmässig bezogener Sozialleistungen), 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 18. März 2004. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Die Sozialbehörde X.________ forderte von den Eheleuten A.________ und B.C.________ mit Verfügung vom 22. Juli 2003 die von ihnen von Juli 2000 bis September 2002 bezogenen Sozialhilfeleistungen in der Höhe von Fr. 57'439.75 zurück. Zur Begründung wurde angegeben, dass die Eheleute in ihrem Gesuch unter der Rubrik "Vermögen" lediglich ein Bankguthaben von Fr. 5'000.-- angegeben hatten, nicht jedoch eine ihnen in Italien gehörende Liegenschaft mit einem Vermögenssteuerwert von Fr. 183'412.--. Die von den Eheleuten C.________ dagegen erhobenen Rechtsmittel wiesen der Bezirksrat Y.________ am 10. Dezember 2003 und das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich am 18. März 2004 ab. Die Eheleute C.________ haben am 13. Mai 2004 beim Bundesgericht staatsrechtliche Beschwerde eingereicht mit dem Antrag, den Entscheid des Verwaltungsgerichts aufzuheben. 
2. 
Soweit die Beschwerde überhaupt den Begründungsanforderungen genügt (vgl. Art. 90 Abs. 1 lit. b OG und BGE 117 Ia 10 E. 4b S. 12; 125 I 492 E. 1b S. 495) und nicht unzulässige Noven enthält (vgl. Walter Kälin, Das Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde, 2. Aufl. 1994, S. 369 f.) und daher auf sie eingetreten werden kann, erweist sie sich als offensichtlich unbegründet. Deshalb ist sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG zu behandeln, ohne dass Vernehmlassungen oder die kantonalen Akten einzuholen sind: 
 
"Wer unter unwahren oder unvollständigen Angaben wirtschaftliche Hilfe erwirkt hat, ist" gemäss § 26 des Zürcher Gesetzes vom 14. Juni 1981 über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG/ZH) "zur Rückerstattung verpflichtet". Dadurch, dass das Verwaltungsgericht den Anwendungsbereich dieser Bestimmung - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer - nicht auf "wissentlich und willentlich" unvollständige oder unwahre Angaben beschränkt, hat es diese Bestimmung willkürfrei ausgelegt (zum Willkürbegriff BGE 127 I 60 E. 5a S. 70; 125 II 129 E. 5b S. 134). Der Wortlaut von § 26 SHG/ZH sieht keine solche Beschränkung der Rückerstattungspflicht vor. Diese wird auch in anderen Bereichen nicht von vornherein derart eingeschränkt (vgl. z.B. Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [SR 830.1] und Art. 30 Abs. 3 Satz 2 des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 1990 [SR 616.1]; BGE 129 II 385 E. 3.4.3 und 3.6 S. 391). Nachdem die Beschwerdeführer zudem gemäss den nicht zu beanstandenden Feststellungen der kantonalen Instanzen in der Lage waren, die Tragweite der Frage nach dem Vermögen zu verstehen, und sie die Auskunftspflicht nicht nur hinsichtlich einer Nebensächlichkeit verletzt haben, ist in der Rückforderung der gewährten Sozialhilfe kein Verstoss gegen Art. 9 BV ersichtlich. Mit Blick darauf ist auch die Auffassung des Verwaltungsgerichts haltbar, die Beschwerdeführer könnten sich nicht mehr darauf berufen, die Realisierung des Liegenschaftswertes sei ihnen nicht möglich oder zumutbar. Die Beschwerdeführer können im Übrigen nichts zu ihren Gunsten daraus ableiten, dass die Sozialbehörde ihre Vermögensverhältnisse nicht weiter abgeklärt hatte und sie selber die Liegenschaft später im Zusammenhang mit der Beantragung von Zusatzleistungen zur AHV/IV angegeben hatten. Unbehelflich ist schliesslich der Einwand, ihr Antrag auf Sozialhilfe sei zunächst abgelehnt und erst sechs Monate später nach der Aussteuerung von der Arbeitslosenkasse gutgeheissen worden, ohne dass sie vorher erneut nach dem Vermögen befragt wurden. Unter anderem ergibt sich aus ihren Vorbringen nicht, dass sie die Liegenschaft dann angegeben hätten; ausserdem mussten sie infolge ihres Gesuchs wissen, dass der Anspruch auf Sozialhilfe vom Vorhandensein bzw. Nichtvorhandensein von Vermögen abhängig ist und sie die Liegenschaft bis dahin nicht erwähnt hatten. Ergänzend wird gemäss Art. 36a Abs. 3 OG auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen. 
3. 
Mit dem Entscheid in der Hauptsache wird das mit Beschwerdeeinreichung gestellte Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos. Die Beschwerdeführer haben die Gerichtskosten unter Solidarhaft zu tragen (Art. 156 Abs. 1 und Abs. 7, Art. 153 und 153a OG). Nachdem keine Vernehmlassungen eingeholt wurden, erübrigt sich, Parteientschädigungen zuzusprechen (vgl. Art. 159 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht 
im Verfahren nach Art. 36a OG
1. 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Gemeinde X.________ und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 21. Mai 2004 
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: