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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1B_105/2008 /fun 
 
Urteil vom 21. Mai 2008 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Féraud, Präsident, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Parteien 
X.________, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Kantonsgericht von Graubünden, Kantonsgerichtspräsidium, Poststrasse 14, 7002 Chur. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren; unentgeltliche Rechtspflege, 
 
Beschwerde gegen das Urteil vom 25. Februar 2008 
des Kantonsgerichts von Graubünden, Kantonsgerichtsausschuss. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Die Strafkammer des Bezirksgerichts Prättigau/Davos sprach X.________ mit Urteil vom 16. Mai 2002 der einfachen Körperverletzung schuldig und bestrafte ihn mit 20 Tagen Gefängnis unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges. Das Bezirksgericht warf ihm vor, er habe Y.________ mit einem starken Ellbogenschlag ein Hämatom und eine Prellung im Bereich des Rippenbogens sowie eine Rippenfraktur zugefügt. Zum Nachweis der Verletzungen dienten ein Arztbericht und ein Röntgenbild von Dr. med. Z.________. X.________ bestritt die Tat und machte eine Verschwörung gegen ihn geltend. Der Schuldspruch beruhe auf einem gefälschten Arztzeugnis und einem falschen Röntgenbild. 
 
Der Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden wies mit Urteil vom 18. September 2002 eine von X.________ erhobene Berufung ab. Dagegen erhob X.________ erfolglos sowohl staatsrechtliche Beschwerde (6P.13/2003) als auch eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde (6S.32/2003). 
 
2. 
Z.________ stellte am 21. April 2006 gegen X.________ Strafantrag wegen Ehrverletzung. X.________ bezeichne ihn u.a. als kriminellen Arzt, der einen gefälschten Arztbericht ausgestellt habe. Der Bezirksgerichtsausschuss Prättigau/Davos wies am 27. September 2007 den von X.________ gestellten Antrag um Zulassung zum Entlastungsbeweis ab. Dagegen erhob X.________ Berufung an den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden und ersuchte um unentgeltliche Rechtspflege. Mit Verfügung vom 18. Dezember 2007 wies der Kantonsgerichtsvizepräsident von Graubünden das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit ab. Gegen diese Verfügung erhob X.________ Beschwerde, welche der Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden mit Urteil vom 25. Februar 2008 abwies. Zur Begründung führte der Kantonsgerichtsausschuss zusammenfassend aus, dass der Kantonsgerichtsvizepräsident das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren zu Recht wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit abgewiesen habe. Eine objektive Veranlassung als Beweggrund für die Äusserung des Beschwerdeführers sei nicht ersichtlich und es müsse Beleidigungsabsicht angenommen werden. Somit seien die Aussichten, zum Entlastungsbeweis zugelassen zu werden, verschwindend klein. 
 
3. 
X.________ führt mit Eingabe vom 24. April 2008 Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff. BGG) gegen das Urteil des Kantonsgerichtsausschusses von Graubünden. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen. 
 
4. 
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Art. 95 ff. BGG nennt die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. 
 
Ist ein, wie hier, in Anwendung kantonalen Rechts ergangener Entscheid angefochten, bildet die Verletzung blossen kantonalen Rechts keinen selbständigen Beschwerdegrund. Vielmehr hat der Beschwerdeführer darzulegen, inwiefern der beanstandete Entscheid gegen verfassungsmässige Rechte, wie etwa das Willkürverbot oder den Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege verstossen soll. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen. 
 
Der Beschwerdeführer setzt sich mit den Ausführungen des Kantonsgerichtsausschusses, mit denen die Abweisung seiner Beschwerde begründet wurde, nicht auseinander und legt nicht dar, inwiefern der Kantonsgerichtsausschuss dabei Recht im vorerwähnten Sinn verletzt haben sollte. Mangels einer genügenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann. 
 
5. 
Angesichts der offensichtlichen Aussichtslosigkeit der vorliegenden Beschwerde kann dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht entsprochen werden (Art. 64 BGG). Entsprechend dem Verfahrensausgang trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie dem Kantonsgerichtspräsidium und dem Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 21. Mai 2008 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Féraud Pfäffli