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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
9C_358/2013 
 
Urteil vom 21. Mai 2013 
II. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter, 
Gerichtsschreiber R. Widmer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
B.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
SWICA Krankenversicherung AG, 
Römerstrasse 38, 8401 Winterthur, 
vertreten durch SWICA Krankenversicherung AG, c/o SWICA Gesundheitsorganisation, Boulevard de Grancy 39, 1001 Lausanne, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Krankenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 2. April 2013. 
 
Nach Einsicht 
in die Beschwerde vom 7. Mai 2013 (Poststempel) gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 2. April 2013 und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, 
 
in Erwägung, 
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, 
dass die Beschwerde diesen inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügt, da sie zwar einen Antrag enthält, den wenig sachbezogenen Ausführungen jedoch nicht entnommen werden kann, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - qualifiziert unzutreffend (unhaltbar, willkürlich; BGE 137 III 226 E. 4.2 S. 234, 134 IV 36 E. 1.4.1 S. 39) und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen, 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, womit das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos ist, 
dass dies auch für das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung durch einen Rechtsanwalt gilt, da nach Einreichung der von der Versicherten selbst unterzeichneten, unmittelbar vor Ablauf der Rechtsmittelfrist eingereichten Beschwerde keine weiteren Rechtshandlungen mehr vorzunehmen waren und auch nicht vorgenommen werden konnten, weshalb es keiner rechtlichen Vertretung mehr bedurfte, 
 
erkennt der Einzelrichter: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 21. Mai 2013 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Einzelrichter: Meyer 
 
Der Gerichtsschreiber: Widmer