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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
1B_124/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 21. Mai 2014  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, 
Bundesrichter Aemisegger, Karlen, 
Gerichtsschreiber Störi. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Advokat Alain Joset, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft.  
 
Gegenstand 
Strafverfahren; Verfahrenshandlungen, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, 
vom 21. Januar 2014. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Am frühen Morgen des 27. Dezember 2012 brannte auf dem Areal der Carosserie B.________ in der Industriezone von C.________/BL ein Auto. Die ausgerückte Kantonspolizei fand auf dem Areal weitere beschädigte Fahrzeuge vor. Während die Polizei versuchte, das brennende Fahrzeug zu löschen, erschien A.________ auf dem Brandplatz, um beim Löschen des Fahrzeugs zu helfen. 
 
A.________ wurde am Abend des 27. Dezember 2012 von Korporal Mathias Oberer zunächst zweimal als Auskunftsperson polizeilich einvernommen. Dabei verwickelte er sich in Widersprüche und gab schliesslich zu, mit seinem Personenwagen in eines der beschädigten Fahrzeuge hineingefahren zu sein. A.________ wurde anschliessend als Beschuldigter vernommen und bestätigte, den Unfall verursacht zu haben. Er habe das Feuer gesehen und sei aus Angst vor einer Explosion rückwärts weg gefahren; dabei habe er das parkierte Auto getroffen. Tags darauf gab A.________ als Beschuldigter zu Protokoll, er habe am frühen Morgen des 27. Dezember 2012 sein Auto waschen wollen, aber die Waschanlage habe zunächst nicht funktioniert. Als er erneut zwei Franken eingeworfen habe, habe sich im Schlauch der Waschlanze Druck aufgebaut; sie sei ausser Kontrolle geraten und habe sein Fahrzeug beschädigt. Darüber sei er in Wut geraten und habe herumstehende Autos beschädigt; eines von ihnen habe er angezündet, indem er eine brennende Zigarette auf den Vordersitz geworfen habe. 
 
Am 22. Februar 2013 setzte die Staatsanwaltschaft Basel-Land Rechtsanwalt Alain Joset rückwirkend auf den 7. Januar 2013 als amtlichen Verteidiger von A.________ ein. 
 
Am 26. September 2013 kündigte die Staatsanwaltschaft A.________ den Abschluss der Untersuchung an und setzte ihm Frist bis zum 14. Oktober 2013 für die Stellung von Beweisanträgen. 
 
Am 14. Oktober 2013 beantragte A.________, die Protokolle der Einvernahmen vom 27. und vom 28. Dezember 2012 aus den Akten zu entfernen. Am 31. Oktober 2013 erneuerte A.________ seine Forderung, die Einvernahmeprotokolle vom 27. und vom 28. Dezember 2012 aus den Akten zu entfernen. 
 
Am 4. November 2013 wies die Staatsanwaltschaft den Antrag A.________s ab, die Protokolle der vier Einvernahmen vom 27. und vom 28. Dezember 2012 aus den Verfahrensakten zu entfernen. Mit Verfügung vom gleichen Tag trat die Staatsanwaltschaft auf das erneute Gesuch um Entfernung der Einvernahmeprotokolle vom 27. und vom 28. Dezember 2012 aus den Akten nicht ein. 
Am 21. Januar 2014 wies das Kantonsgericht Basel-Landschaft die Beschwerde von A.________ gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 4. November 2013 ab, mit der sie die Entfernung der vier Einvernahmeprotokolle aus den Akten abgelehnt hatte. 
 
B.   
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A.________, diesen Entscheid des Kantonsgerichts aufzuheben und die Entfernung der vier Einvernahmeprotokolle vom 27. und vom 28. Dezember 2012 oder eventuell des Protokolls seiner Einvernahme als Beschuldigter vom 27. Dezember 2012 und desjenigen vom 28. Dezember 2012 aus den Akten anzuordnen. Es sei der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen bzw. die Staatsanwaltschaft anzuweisen, die genannten Einvernahmeprotokolle vorsorglich aus den Verfahrensakten zu entfernen. Ausserdem ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. 
 
C.   
Das Kantonsgericht beantragt, auf die Beschwerde nicht einzutreten oder sie eventuell abzuweisen. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung sei abzuweisen. 
 
Die Staatsanwaltschaft beantragt, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Sie habe das Verfahren bis auf Weiteres sistiert, weshalb sich die Erteilung der aufschiebenden Wirkung erübrige. 
A.________ hält in seiner Replik an der Beschwerde fest. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einer Strafsache; dagegen steht die Beschwerde in Strafsachen offen (Art. 78 Abs. 1, Art. 80 Abs. 1, Art. 90 BGG). Er schliesst das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer allerdings nicht ab; es handelt sich um einen Zwischenentscheid im Sinn von Art. 93 Abs. 1 BGG. Gegen einen solchen ist die Beschwerde zulässig, wenn er einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur (BGE 133 IV 139 E. 4) bewirken kann (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und dadurch einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). In der vorliegenden Konstellation fällt die Voraussetzung von lit. b von vornherein ausser Betracht.  
 
1.2.  
 
1.2.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, es drohe ihm ein nicht wieder gutzumachender Nachteil, wenn die umstrittenen Einvernahmeprotokolle in den Akten blieben und von den erstinstanzlichen Strafrichtern zur Kenntnis genommen würden, da diesfalls das gerichtliche Beweisverfahren durch ungültige und widerrechtlich erlangte Beweise "kontaminiert" werde. Im Urteil 1B_445/2013 vom 14. Februar 2014 habe das Bundesgericht in einer "nahezu identischen Fragestellung" das Vorliegen eines nicht wiedergutzumachenden Nachteils bejaht.  
 
1.2.2. Zwischenentscheide über die Beweisführung im Allgemeinen und über Beweisverwertungsverbote sowie die Entfernung von Beweismitteln aus den Akten im Besonderen bewirken in der Regel keine nicht wieder gutzumachenden Nachteile, können doch entsprechende, von der Staatsanwaltschaft abgelehnte Begehren im Hauptverfahren dem Strafrichter (erneut) unterbreitet werden (vgl. Art. 339 Abs. 2 lit. d StPO; Urteile 1B_2/2013 vom 5. Juni 2113 E. 1.2; 1B_17/2013 vom 12. Februar 2013 E. 1.2; 1B_584/2011 vom 12. Dezember 2011 E. 3.2). Vom Strafrichter kann und muss erwartet werden, dass er grundsätzlich in der Lage ist, verwertbare und unverwertbare Beweismittel auseinanderzuhalten und sein Urteil in tatsächlicher Hinsicht ausschliesslich auf erstere zu stützen, gehört doch die Prüfung der ihm vorgelegten Beweise auf ihre Verwertbarkeit und ihre anschliessende Würdigung zu seinen Kernaufgaben.  
 
1.2.3. Einzig bei besonders heiklen Beweisverfahren ist es in bestimmten Konstellationen ausnahmsweise kaum zu gewährleisten, dass unverwertbare Beweismittel bei der Beweiswürdigung zuverlässig ausgeblendet werden, wenn sie dem Strafgericht bekannt sind. So hat beispielsweise im das Urteil 1B_445/2013 betreffenden Strafverfahren ein Beschuldiger, der durch die Aussagen eines Kleinkindes belastet wurde, in einer formell nicht verwertbaren Einvernahme verschiedene sexuelle Übergriffe auf das Kind eingestanden. In einer solchen Situation ist es wohl auch für einen erfahrenen Strafrichter kaum zu vermeiden, bei der naturgemäss schwierigen Würdigung der Aussagen des Kleinkindes das ihm bekannte, formell nicht verwertbare (aber möglicherweise materiell überzeugende) Geständnis des Beschuldigten unterschwellig mitzuberücksichtigen. In solchen Ausnahmefällen droht dem Beschuldigten daher ein nicht wieder gutzumachender Nachteil bereits dadurch, dass der erkennende Strafrichter vom umstrittenen Beweismittel Kenntnis erhält; dementsprechend muss er diesfalls nach Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ausnahmsweise die Möglichkeit haben, die Weigerung der Staatsanwaltschaft, das umstrittene Beweismittel aus den Verfahrensakten zu entfernen, bis vor Bundesgericht anzufechten.  
 
1.2.4. Das vorliegende Strafverfahren betrifft mittelschwere Delikte; Opfer sind keine zu beklagen. Es ist für die damit befassten Richter - anders als das im oben angeführten Urteil zur Debatte stehende Verfahren wegen Kindsmissbrauchs und Vergewaltigung - keineswegs besonders belastend. In beweismässiger Hinsicht bietet es keine besonderen Schwierigkeiten. Der Beschwerdeführer wird durch die Wahrnehmungen der Polizeibeamten und verschiedene Sachbeweise (Auswertung einer Überwachungskamera, Ergebnisse der Spurensicherung) belastet, die darauf hindeuten, dass er zur Tatzeit am Tatort war, und keine Hinweise dafür liefern, dass dies auch noch für unbekannte Dritte zutreffen könnte. Die vier Einvernahmeprotokolle vom 27. und vom 28. Dezember 2012 bzw. die darin enthaltenen Geständnisse sind daher Beweismittel unter anderen. Die Aussagen des Beschwerdeführers sind zudem, möglicherweise aufgrund von psychischen Problemen, widersprüchlich und sprunghaft; seine Geständnisse dürften daher für sich allein genommen kaum geeignet sein, ihn der ihm vorgeworfenen Straftaten zu überführen. Zusammenfassend handelt es sich um ein in jeder Hinsicht "normales", keine besonderen Schwierigkeiten aufwerfendes Strafverfahren, dessen Ausgang in beweismässiger Hinsicht auch nicht allein von der Verwertbarkeit der umstrittenen Einvernahmeprotokolle abhängt. Es ist daher jedenfalls nicht ersichtlich, inwiefern die erkennenden Strafrichter nicht in der Lage sein sollten, die Beweislage objektiv zu bewerten, selbst wenn sie die vier Einvernahmeprotokolle oder einzelne von ihnen als unverwertbar von der Beweiswürdigung ausschliessen müssten. Anders als im Fall 1B_445/2013 steht zudem keineswegs von vornherein fest, dass diese Einvernahmen effektiv unverwertbar sind.  
 
 
1.2.5. Dem Beschwerdeführer droht somit durch den Verbleib der vier umstrittenen Einvernahmeprotokolle in den Strafakten kein nicht wieder gutzumachender Nachteil. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten.  
 
2.   
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Er hat zwar ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gestellt, welches indessen abzuweisen ist, da die Beschwerde aussichtslos war (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen. 
 
3.   
Die Verfahrenkosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.   
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 21. Mai 2014 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Fonjallaz 
 
Der Gerichtsschreiber: Störi