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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_360/2023  
 
 
Urteil vom 21. Mai 2024  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, 
Bundesrichterin Ryter, 
Bundesrichter Kradolfer, 
Gerichtsschreiberin Braun. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.A.________, 
Beschwerdeführerin, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Martin A. Kessler, 
 
gegen  
 
Departement des Innern des Kantons Solothurn, 
Migrationsamt, 
Ambassadorenhof, 4509 Solothurn. 
 
Gegenstand 
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung / 
Wegweisung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts 
des Kantons Solothurn vom 24. Mai 2023 
(VWBES.2022.301). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Die aus dem Kosovo stammende A.A.________ (geb. 1962) reiste am 26. Juni 1995 zusammen mit ihren drei Kindern B.________ (geb. 1985), C.________ (geb. 1986) und D.________ (geb. 1987) in die Schweiz ein und ersuchte um Asyl, was nicht bewilligt wurde. Noch während eines laufenden Beschwerdeverfahrens betreffend Asyl heiratete A.A.________ am 4. Juli 2001 den Schweizer E.A.________ (geb. 1957). Das Familiennachzugsgesuch für A.A.________ und ihre Kinder wurde in der Folge bewilligt. Am 24. September 2002 wurde ihr erstmals eine Aufenthaltsbewilligung im Kanton Solothurn erteilt.  
 
A.b. In der Folge ersuchte A.A.________ zwei Mal um eine Niederlassungsbewilligung. Eine solche wurde ihr wegen ihrer Schulden mit Schreiben vom 30. März 2009 und 7. Januar 2011 jeweils nicht erteilt. Sie hatte damals Verlustscheine in der Höhe von Fr. 39'232.75 resp. Fr. 58'303.40 sowie diverse offene Betreibungen zu verzeichnen.  
Da A.A.________ weiterhin Schulden anhäufte, wurde sie am 30. Oktober 2013 vom Migrationsamt ermahnt; in diesem Zeitpunkt lagen gegen sie Verlustscheine in der Höhe von Fr. 80'162.70 und Betreibungen im Betrag von Fr. 1'868.55 vor. 
Per 12. Juli 2016 war sie im Betreibungsregister mit offenen Verlustscheinen im Betrag von Fr. 97'227.10 und einer Betreibung in der Höhe von Fr. 1'679.60 verzeichnet. Bis zum 29. November 2022 erhöhten sich ihre Schulden auf Verlustscheine in der Höhe von Fr. 117'354.-- und eine Betreibung im Betrag von Fr. 350.--. Ihr Ehemann hatte in diesem Zeitpunkt Schulden von rund Fr. 250'000.--. 
 
A.c. Die Eheleute mussten von September 2013 bis August 2014 sowie von Februar 2015 bis Januar 2016 mit Sozialhilfegeldern von insgesamt Fr. 45'177.90 unterstützt werden.  
 
A.d. Während ihrer Anwesenheit in der Schweiz ist A.A.________ sodann mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten. Seit dem Jahr 2002 (letztmals am 27. Oktober 2021) wurde sie insgesamt 13 Mal gebüsst - überwiegend wegen Strassenverkehrsdelikten. Drei Mal davon wurde über die Busse hinaus eine Geldstrafe von 10 Tagessätzen verhängt: Es handelt sich dabei um Verurteilungen wegen Überschreitens der signalisierten Höchstgeschwindigkeit (27. November 2007), wegen Raufhandels und eines geringfügigen Vermögensdelikts (20. Oktober 2009) sowie wegen Tätlichkeiten und Beschimpfung (21. September 2015).  
 
A.e. Mit Verfügung vom 15. Juli 2016 wurde die Aufenthaltsbewilligung von A.A.________ unter den Bedingungen verlängert, dass sie ihren Lebensunterhalt ohne Sozialhilfe bestreitet, nicht mehr straffällig wird, mit Hilfe einer Schuldenberatungsstelle eine situationsgerechte Lösung zum Schuldenabbau erarbeitet, keine neuen Schulden anhäuft und die bestehenden Schulden im Rahmen ihrer Möglichkeiten abbaut. Im gleichen Zug wurde sie aufgrund der Schulden und ihrer Straffälligkeit erneut ermahnt.  
 
A.f. Per 1. Juli 2020 zog A.A.________ zu ihrem Sohn, welcher slowenischer Staatsbürger ist, nach U.________ und lebt seither aus finanziellen Gründen örtlich getrennt von ihrem Ehemann. Sie seien aber noch immer ein Paar, gab sie damals an. Am 14. Februar 2022 liess sie verlauten, sie habe sich inzwischen wegen der Spielsucht und der "Midlife Crisis" ihres Ehemannes definitiv von diesem getrennt; eine Scheidung sei aber nicht geplant. Seit dem Abklingen der Pandemie arbeitet sie Vollzeit im Service.  
 
B.  
A.A.________ ersuchte am 7. Juni 2017 um Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung. Nach diverser Korrespondenz wurde ihr am 10. Dezember 2021 das rechtliche Gehör gewährt. Am 2. August 2022 wies das Migrationsamt des Kantons Solothurn ihr Gesuch im Namen des Departements des Innern ab. 
Die dagegen von A.A.________ erhobene Beschwerde ans Verwaltungsgericht blieb erfolglos (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 24. Mai 2023). Das Verwaltungsgericht begründete die Abweisung im Wesentlichen wie folgt: A.A.________ sei hoch verschuldet und erfülle daher das Integrationskriterium der Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nach Art. 58a Abs. 1 lit. a AIG (SR 142.20) nicht, womit ein Aufenthaltsanspruch gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG ausser Betracht falle. Auch aus dem Zusammenleben mit ihrem Sohn, der slowenischer Staatsbürger sei, könne sie keinen Anspruch i.S.v. Art. 3 Abs. 1 Anhang I FZA (SR 0.142.112.681) ableiten, zumal Widerrufsgründe nach Art. 62 Abs. 1 lit. c und d AIG bestehen würden. Die Aufenthaltsbeendigung sei sodann verhältnismässig und stelle keine Verletzung des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK dar. 
 
C.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 28. Juni 2023 gelangt A.A.________ (nachfolgend Beschwerdeführerin) ans Bundesgericht. Sie beantragt die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils und dass das Migrationsamt des Kantons Solothurn anzuweisen sei, ihre Aufenthaltsbewilligung zu verlängern und ihr den Verbleib im Kanton Solothurn zu gestatten. Eventualiter sei die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
Mit Verfügung vom 29. Juni 2023 hat das präsidierende Mitglied der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts der Beschwerde antragsgemäss aufschiebende Wirkung zuerkannt. 
Die Vorinstanz und das Migrationsamt des Kantons Solothurn beantragen die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden kann, und verzichten im Übrigen auf Vernehmlassung. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) lässt sich nicht vernehmen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Auf dem Gebiet des Ausländerrechts ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen Entscheide betreffend ausländerrechtliche Bewilligungen nur zulässig, wenn das Bundesrecht oder das Völkerrecht einen Anspruch auf die Bewilligung einräumt (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG e contrario). Für das Eintreten genügt ein potenzieller Anspruch. Ob tatsächlich ein Aufenthaltsrecht besteht, ist Gegenstand der materiellen Beurteilung und keine Eintretensfrage (BGE 147 I 268 E. 1.2.7; 139 I 330 E. 1.1).  
Die seit 1995 in der Schweiz lebende Beschwerdeführerin beruft sich in vertretbarer Weise auf einen potenziellen Bewilligungsanspruch gestützt auf ihr Recht auf Achtung des Privatlebens nach Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV. Angesichts der inzwischen erfolgten Trennung von ihrem Ehemann ist des Weiteren vertretbar, dass sie sich auf einen Aufenthaltsanspruch nach Auflösung der Familiengemeinschaft beruft (vgl. Art. 50 Abs. 1 AIG). Da die Beschwerdeführerin vor dem 1. Januar 2019 - nämlich im Jahr 2017 - um Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung ersuchte, ist auf die vorliegende Angelegenheit in intertemporalrechtlicher Hinsicht noch die Regelung von Art. 50 Abs. 1 AuG (AS 2007 5451) anwendbar (vgl. Art. 126 Abs. 1 AIG; Urteil 2C_1043/2021 vom 3. August 2022 E. 1.2 mit Hinweisen). Das Rechtsmittel ist folglich als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig. 
 
1.2. Unzulässig ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten demgegenüber in Bezug auf die Wegweisung (Art. 83 lit. c Ziff. 4 BGG). Diesbezüglich stünde der Beschwerdeführerin einzig die subsidiäre Verfassungsbeschwerde offen (Art. 113 ff. BGG). Soweit sich die Beschwerdeführerin mit ihrem Rechtsmittel überhaupt eigens gegen die Wegweisung richten will, erhebt sie in diesem Zusammenhang keine Rügen, die nicht bereits im Rahmen der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu behandeln sind. So ist im Folgenden namentlich die Verhältnismässigkeit der Aufenthaltsbeendigung zu prüfen. Soweit sich die Beschwerde gegen die Wegweisung richtet, ist darauf folglich nicht einzutreten (vgl. BGE 137 II 305 E. 1.1; Urteile 2C_213/2023 vom 8. Dezember 2023 E. 1.2; 2C_314/2019 vom 11. März 2020 E. 1.2; 2C_836/2016 vom 24. November 2016 E. 1.2).  
 
1.3. Da die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen (Art. 42, Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 89 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG) erfüllt sind, ist auf die Beschwerde - vorbehaltlich des soeben Dargelegten (vgl. E. 1.2 hiervor) - einzutreten.  
 
2.  
 
2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann namentlich die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und b BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft jedoch nur die geltend gemachten Rechtsverletzungen, sofern rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 149 II 337 E. 2.2; 147 I 73 E. 2.1). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 149 I 105 E. 2.1; 147 II 44 E. 1.2; 143 II 283 E. 1.2.2).  
 
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Eine Berichtigung oder Ergänzung der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen ist von Amtes wegen (Art. 105 Abs. 2 BGG) oder auf Rüge hin (Art. 97 Abs. 1 BGG) möglich. Von den tatsächlichen Grundlagen des vorinstanzlichen Urteils weicht das Bundesgericht jedoch nur ab, wenn diese offensichtlich unrichtig - sprich willkürlich - sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen und die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang zudem entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 149 II 337 E. 2.3; 148 I 160 E. 3; 147 I 73 E. 2.2). Eine entsprechende Rüge hat der qualifizierten Rüge- und Begründungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG) zu genügen; auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid geht das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1; 146 IV 88 E. 1.3.1; 140 III 264 E. 2.3).  
 
2.3. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen vor Bundesgericht nur soweit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG; unechte Noven), was in der Beschwerde näher darzulegen ist (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 148 V 174 E. 2.2). Echte Noven, d.h. Tatsachen und Beweismittel, die sich erst nach dem vorinstanzlichen Entscheid ereigneten oder erst danach entstanden, sind vor Bundesgericht unzulässig (BGE 148 V 174 E. 2.2; 143 V 19 E. 1.2). Vom Novenverbot nach Art. 99 Abs. 1 BGG nicht erfasst werden allgemein bekannte und gerichtsnotorische Tatsachen (BGE 148 V 174 E. 2.2 mit Hinweisen).  
 
2.3.1. Die Beschwerdeführerin reicht mit ihrer Beschwerde einen Sammelbeleg über Ratenzahlungen an die Stadt U.________ sowie einen Betreibungsregisterauszug, beide datierend vom 21. Juni 2023, zu den Akten. Diese Beweismittel entstanden nach dem vorinstanzlichen Urteil vom 24. Mai 2023 und sind daher als echte Noven nicht zu berücksichtigen.  
 
2.3.2. Des Weiteren legt die Beschwerdeführerin einen undatierten Bericht der Schweizerischen Eidgenossenschaft ("Enhancing Youth Employability [EYE] - 27'000 Arbeitsplätze für junge Frauen und Männer im Kosovo") ins Recht. Sofern es sich dabei überhaupt um ein unechtes Novum handelt, legt sie nicht dar, warum sie sich erstmals vor Bundesgericht auf diesen Beleg beruft und inwiefern erst der angefochtene Entscheid dazu Anlass gegeben haben soll (Art. 99 Abs. 1 BGG). Fraglich ist allerdings, ob es sich beim allgemein zugänglichen Bericht (abrufbar unter <https://www.eda.admin.ch/deza/de/home/laender/kosovo.html/content/dezaprojects/SDC/de/2010/7F06875/phase1> [besucht am 17. Mai 2024]) nicht um eine allgemein bekannte und gerichtsnotorische Tatsache handelt, welche vom Novenverbot nicht erfasst wird. Wie es sich damit verhält, braucht indessen, wie die nachstehenden Erwägungen zeigen (vgl. E. 6.6.2), nicht abschliessend beantwortet zu werden.  
 
3.  
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin. 
 
4.  
Die Beschwerdeführerin rügt zunächst in verschiedener Hinsicht eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung. 
 
4.1. Die Sachverhaltsfeststellung bzw. Beweiswürdigung erweist sich als willkürlich, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen hat oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat. Dass die von den Gerichten gezogenen Schlüsse nicht mit der Darstellung der beschwerdeführenden Partei übereinstimmen, belegt keine Willkür (BGE 148 V 366 E. 3.3; Urteil 2C_319/2023 vom 23. Februar 2024 E. 3.1 mit Hinweisen).  
 
4.2.  
 
4.2.1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe die Betreibung vom 15. Februar 2022 bezahlt und der Stadt U.________ getreu der getroffenen Zahlungsvereinbarung monatlich Fr. 500.-- entrichtet. Die entsprechenden Zahlungsnachweise haben der Vorinstanz aber nicht vorgelegen und sind im bundesgerichtlichen Verfahren nicht zu berücksichtigen (vgl. E. 2.3.1), womit in der Feststellung der Vorinstanz, die Beschwerdeführerin habe sich nicht um den Schuldenabbau gekümmert, keine Willkür zu erkennen ist.  
 
4.2.2. Hinsichtlich der doppelt bezahlten Versicherungsprämien moniert die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe ausser Betracht gelassen, dass die Versicherungsgesellschaft bereits mit Schreiben vom 8. November 2017 festgehalten habe, der Versicherungsvertrag werde rückwirkend aufgehoben, da Doppelversicherungen im Bereich der obligatorischen Krankenpflegeversicherung unzulässig seien. Es bestehe demnach - unabhängig davon, ob die entsprechenden Schuldscheine gelöscht wurden - keine Forderung mehr, welche ihr als Schuld vorgehalten werden könne. Die Beschwerdeführerin präzisiert dabei nicht, welcher Anteil ihrer Schulden auf diese Krankenkassenforderungen entfallen soll. Ebenso wenig erklärt sie, weswegen bis dato keine Löschung der Schuldscheine erfolgt ist bzw. angestrengt wurde. Damit ist ihre Rüge nicht hinreichend begründet und eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung nicht dargetan.  
 
4.2.3. Sodann beanstandet die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe ihre gesundheitlichen Probleme sachverhaltsmässig nicht berücksichtigt. Dies sei entscheidwesentlich, da ihre Verdienstmöglichkeiten durch ihre Diabeteserkrankung beeinträchtigt würden. Allerdings zeigt sie nicht auf, inwiefern die Krankheit einen Einfluss auf ihre Arbeitsfähigkeit haben soll. Angesichts ihres derzeitigen Vollzeitpensums in der Gastrobranche ist eine solche Beeinträchtigung auch nicht ersichtlich. Auch in diesem Punkt verfängt ihre Willkürrüge nicht.  
 
4.3. Der rechtlichen Beurteilung ist deshalb der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt zu Grunde zu legen.  
 
5.  
Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG (bis 31. Dezember 2018: AuG), weil die Vorinstanz die Integrationskriterien als nicht erfüllt erachtete. 
 
5.1. Wie vorstehend festgestellt (vgl. E. 1.1), kommt vorliegend das bis zum 31. Dezember 2018 in Kraft stehende Ausländergesetz (AuG; AS 2007 5437 ff.) zur Anwendung. Gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG besteht nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft der Anspruch des ausländischen Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 42 AuG weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und eine erfolgreiche Integration besteht. Die beiden Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein (BGE 140 II 289 E. 3.5.3; Urteile 2C_378/2023 vom 13. Februar 2024 E. 4.1; 2C_266/2023 vom 2. August 2023 E. 3.1). Die Vorinstanz erachtete die Dreijahresfrist als erreicht; umstritten ist, ob sich die Beschwerdeführerin erfolgreich integriert hat.  
 
5.2. Auch unter Anwendung des AuG können zur Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe neue gesetzliche Konkretisierungen - in diesem Fall die Integrationskriterien laut Art. 58a AIG, welcher seit dem 1. Januar 2019 in Kraft steht (AS 2017 6527; 2018 3171), und die zugehörigen Verordnungsbestimmungen - berücksichtigt werden (BGE 141 II 297 E. 5.5.3; Urteil 2C_653/2021 vom 4. Februar 2022 E. 3; vgl. Botschaft vom 8. März 2013 zur Änderung des Ausländergesetzes [Integration], BBl 2013 2427 ff. zu Art. 58a AIG). Gemäss Art. 58a Abs. 1 AIG berücksichtigt die zuständige Behörde bei der Beurteilung der Integration folgende Kriterien: die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (lit. a), die Respektierung der Werte der Bundesverfassung (lit. b), die Sprachkompetenzen (lit. c) und die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung (lit. d).  
 
5.3. Eine erfolgreiche Integration im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG liegt gemäss Art. 77 Abs. 4 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit in der vorliegend anwendbaren, bis 31. Dezember 2018 in Kraft stehenden Fassung (aVZAE; AS 2007 5497 ff.) namentlich vor, wenn die ausländische Person die rechtsstaatliche Ordnung und die Werte der Bundesverfassung respektiert (lit. a) sowie den Willen zur Teilnahme am Wirtschaftsleben und zum Erwerb der am Wohnort gesprochenen Landessprache bekundet (lit. b). Laut Art. 80 Abs. 1 aVZAE (vgl. auch Art. 77a Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit in der seit 1. Januar 2019 in Kraft stehenden Fassung [VZAE; SR 142.201]) liegt ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung insbesondere vor bei einer Missachtung von gesetzlichen Vorschriften und behördlichen Verfügungen (lit. a) und bei mutwilliger Nichterfüllung der öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Verpflichtungen (lit. b). Nach der Rechtsprechung ist zur Beurteilung der Integration einer ausländischen Person eine Gesamtbeurteilung der Umstände des Einzelfalls vorzunehmen (Urteil 2C_884/2022 vom 16. Januar 2024 E. 5.2 mit Hinweisen).  
 
5.4. Die Beschwerdeführerin bringt zunächst vor, sie habe trotz der angehäuften Schulden nicht gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen. Ihre Verschuldung sei nicht mutwillig erfolgt, sondern auf die Spielsucht ihres Ehemannes und ihr tiefes Einkommen zurückzuführen.  
 
5.4.1. Mutwilligkeit im Sinne von Art. 80 Abs. 1 lit. b aVZAE ist anzunehmen, wenn die Verschuldung selbstverschuldet sowie qualifiziert vorwerfbar ist, d.h. ein von Absicht, Böswilligkeit oder qualifizierter Fahrlässigkeit getragenes Verhalten vorliegt. Wurde bereits eine ausländerrechtliche Verwarnung (Art. 96 Abs. 2 AuG) ausgesprochen, ist entscheidend, ob die ausländische Person danach weiterhin mutwillig Schulden angehäuft hat. Massgebend ist, welche Anstrengungen zur Sanierung der finanziellen Situation sie unternommen hat, ob namentlich konstante und effiziente Bemühungen um Schuldenrückzahlung vorliegen. Positiv zu würdigen ist ein Schuldenabbau, negativ die weitere Anhäufung von Schulden in vorwerfbarer Weise (Urteile 2C_118/2023 vom 20. Februar 2024 E. 5.3.3; 2C_701/2022 vom 20. Juli 2023 E. 5.2, je mit Hinweisen; unter altem Recht: Urteil 2C_20/2022 vom 7. Juli 2022 E. 6.4).  
 
5.4.2. Gemäss dem vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt hat die Beschwerdeführerin nach der letzten Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung vom 15. Juli 2016, welche an Bedingungen geknüpft wurde und eine Ermahnung enthält, weitere Schulden in der Höhe von rund Fr. 20'000.-- angehäuft; zuletzt wurde sie am 15. Februar 2022 über Fr. 350.-- betrieben. Dies obschon die Kinder längst erwachsen sind, sie sich inzwischen von ihrem angeblich spielsüchtigen Ehemann getrennt hat, sie seit dem Einzug bei ihrem Sohn am 1. Juli 2020 tiefe Fixkosten hat und ein monatliches Nettoeinkommen von fast Fr. 4'000.-- erwirtschaftet. Die mit der Stadt U.________ abgeschlossene Zahlungsvereinbarung sowie die Inanspruchnahme der Schuldenberatung sind zwar grundsätzlich positiv zu werten - ein Schuldenabbau ist bis dato aber dennoch nicht zu verzeichnen (vgl. E. 4.2.1). Die Schlussfolgerung der Vorinstanz, die Beschwerdeführerin habe ihre Schulden zumindest durch qualifizierte Fahrlässigkeit selbst verschuldet, indem sie sich nicht um deren Sanierung gekümmert habe, ist angesichts dessen nicht zu beanstanden. In wirtschaftlicher Hinsicht kann die Beschwerdeführerin - nicht zuletzt angesichts der beträchtlichen Höhe der Schulden (vgl. vorstehend A.b) - nicht als erfolgreich integriert gelten.  
 
5.5. Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, die strafrechtlichen Verurteilungen seien nicht als Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu werten.  
 
5.5.1. Nach der Rechtsprechung schliessen geringfügige Strafen eine gelungene Integration nicht aus (Urteil 2C_884/2022 vom 16. Januar 2024 E. 5.4.1 mit Hinweisen; unter altem Recht: Urteil 2C_653/2021 vom 4. Februar 2022 E. 4.4 mit Hinweisen).  
 
5.5.2. Die Vorinstanz schloss aufgrund der wiederholten Verurteilungen auf die Gleichgültigkeit der Beschwerdeführerin gegenüber gesetzlichen Vorschriften - nicht zuletzt, weil ein Fall in die Zeit nach der letzten Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung im Jahr 2016 fällt. Der Beschwerdeführerin ist insofern Recht zu geben, dass die Verurteilungen überwiegend Übertretungen betreffen und über einen langen Zeitraum (seit 2002) verteilt sind. Als reine Bagatellen können sie dennoch nicht abgetan werden: Mit den Strassenverkehrsdelikten geht - zumindest abstrakt - eine Gefährdung von Drittpersonen bzw. der Rechtsgüter von Leib und Leben einher (vgl. Urteil 2C_884/2022 vom 16. Januar 2024 E. 5.4.2 mit Hinweisen). Zudem hat es mit den Verkehrsbussen nicht sein Bewenden - es stehen auch Verurteilungen wegen Raufhandels und eines geringfügigen Vermögensdelikts sowie wegen Tätlichkeiten und Beschimpfung im Raum. Wenngleich die Verfehlungen der Beschwerdeführerin nicht stark ins Gewicht fallen und bei isolierter Betrachtung die Integration wohl nicht auszuschliessen vermögen, darf ihre Straffälligkeit im Rahmen der Gesamtbeurteilung der Integration sehr wohl zu Ungunsten der Beschwerdeführerin berücksichtigt werden. Es ist demnach nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz diesen Aspekt als weiteres Indiz für die ungenügende Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (in altrechtlicher Terminologie: für mangelnden Respekt gegenüber der rechtsstaatlichen Ordnung) angesehen hat.  
 
5.6. Die Beschwerdeführerin verfügt über ausreichende Sprachkompetenzen, respektiert soweit ersichtlich die Werte der Bundesverfassung und nimmt inzwischen - vormals bezog sie zusammen mit ihrem Ehemann Sozialhilfegelder (vgl. A.c) - als Serviceangestellte am Wirtschaftsleben teil. Angesichts der mutwilligen Verschuldung sowie ihrer strafrechtlichen Verurteilungen hat die Beschwerdeführerin aber die rechtsstaatliche Ordnung trotz mehrfacher Ermahnungen und der Auferlegung von Bedingungen nicht hinreichend respektiert (vgl. Art. 77 Abs. 4 lit. a aVZAE). Die Vorinstanz hat kein Bundesrecht verletzt, indem sie eine erfolgreiche Integration im Rahmen einer Gesamtbetrachtung verneint hat.  
 
5.7. Die Erwägung der Vorinstanz, wonach wichtige Gründe im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG (bis 31. Dezember 2018: AuG), welche für einen weiteren Aufenthalt der Beschwerdeführerin in der Schweiz sprechen würden, nicht ersichtlich sind, beanstandet die Beschwerdeführerin nicht. Zusammenfassend besteht daher gestützt auf Art. 50 Abs. 1 AuG kein Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung.  
 
6.  
Des Weiteren hält die Beschwerdeführerin die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung für unverhältnismässig und will in diesem Zusammenhang aus dem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV einen Bewilligungsanspruch ableiten. 
 
6.1. Das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK verschafft an sich keinen Anspruch auf Aufenthalt in einem bestimmten Staat (BGE 149 I 72 E. 2.1.1). Unter bestimmten Umständen können jedoch ausländerrechtliche Fernhaltemassnahmen das Recht auf Familienleben und allenfalls das Recht auf Privatleben verletzen (BGE 144 I 266 E. 3.3).  
 
6.1.1. Unter dem Aspekt des Familienlebens ist Art. 8 EMRK berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen. Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 144 I 266 E. 3.3 mit Hinweisen).  
 
6.1.2. Unter Berufung auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK (Achtung des Privatlebens) kann nach einer rechtmässigen Aufenthaltsdauer von rund zehn Jahren regelmässig davon ausgegangen werden, dass die sozialen Beziehungen hier so eng geworden sind, dass es für die Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf; im Einzelfall kann es sich freilich auch anders verhalten und die Integration zu wünschen übrig lassen (BGE 149 I 72 E. 2.1.2; 149 I 66 E. 4.3).  
 
6.2. Angesichts der Trennung von ihrem Ehemann und der Volljährigkeit ihrer Kinder ist die Beschwerdeführerin in ihrem Anspruch auf Schutz des Familienlebens nicht betroffen. Demgegenüber spricht ihr rechtmässiger Aufenthalt von im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils rund 28 Jahren für einen Eingriff in ihr Privatleben. Ob sie dafür auch ausreichend integriert ist, kann aber offen bleiben, wenn sich erweist, dass der Eingriff nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK gerechtfertigt ist (Urteil 2C_118/2023 vom 20. Februar 2024 E. 5.1).  
 
6.3. Ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privatlebens ist gerechtfertigt, wenn er in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist (Art. 8 Ziff. 2 EMRK).  
 
6.4. Bei der Interessenabwägung ist in der vorliegenden Konstellation namentlich zu berücksichtigen, ob und in welchem Ausmass der Beschwerdeführerin ihre Verschuldung und damit die Nichteinhaltung der am 15. Juli 2016 verfügten Bedingungen vorgeworfen werden kann. Zu beachten sind überdies der Grad der Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit in der Schweiz sowie die der betroffenen Person und ihrer Familie drohenden Nachteile. Keines dieser Elemente ist für sich allein ausschlaggebend; erforderlich ist eine Würdigung der gesamten Umstände im Einzelfall (BGE 139 II 121 E. 6.5.1; Urteil 2C_319/2023 vom 23. Februar 2024 E. 5.4 mit Hinweisen).  
 
6.5. Das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts der Beschwerdeführerin ist erheblich: So hat sie trotz mehrfacher Ermahnungen und Verweigerungen der Niederlassungsbewilligung Verlustscheine in der Höhe von Fr. 117'354.-- angehäuft, was von einer gewissen Gleichgültigkeit und Unbelehrbarkeit zeugt. Selbst nach der letzten, an Bedingungen geknüpften Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung am 15. Juli 2016 hat sie sich mutwillig weiter verschuldet (vgl. E. 5.4.2) und nochmals eine Busse von Fr. 400.-- wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung erhalten. Damit ist sie den ihr auferlegten Bedingungen in vorwerfbarer Art und Weise nicht nachgekommen. Unter dem steigenden Druck des fortschreitenden migrationsrechtlichen Verfahrens gab es jüngst zwar Anzeichen für eine positive Entwicklung (Schuldenberatung; Vollzeitstelle; veränderte Verhältnisse im Privatleben). Da ein effektiver Schuldenabbau jedoch nicht rechtsgenüglich dargetan wurde, kann der Beschwerdeführerin dennoch keine günstige Prognose gestellt werden. Hinzu kommt die wiederholte Straffälligkeit, welche aufgrund der konkreten Umstände (mehrheitlich Übertretungen; verteilt über langen Zeitraum) zwar nicht massgeblich ins Gewicht fällt, die öffentlichen Fernhalteinteressen aber trotzdem unterstreicht.  
Das erhebliche öffentliche Interesse an der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung kann nur durch entsprechend gewichtige private Interessen aufgewogen werden, d.h. es müssen aussergewöhnlich schwerwiegende Umstände gegen eine Aufenthaltsbeendigung sprechen (vgl. Urteil 2C_755/2021 vom 21. September 2022 E. 6.2). 
 
6.6.  
 
6.6.1. Angesichts der langen Aufenthaltsdauer von rund 28 Jahren liegt grundsätzlich ein gewichtiges Interesse der Beschwerdeführerin am Verbleib in der Schweiz vor. Dieses ist jedoch zu relativieren, zumal ihre Integration - zumindest in wirtschaftlicher Hinsicht - nicht den Erwartungen entspricht (vgl. E. 5.4.2), weswegen ihr auch nie eine Niederlassungsbewilligung erteilt wurde (vgl. vorstehend A.b). In sprachlicher, beruflicher und sozialer Hinsicht ist sie demgegenüber - abgesehen von der kaum ins Gewicht fallenden Straffälligkeit - normal eingebunden.  
 
6.6.2. Die Beschwerdeführerin hat die prägenden Kindheits- und Jugendjahre im Kosovo verbracht, wurde dort sozialisiert und ist der Landessprache mächtig. Ihre Heimat hat sie erst als junge Erwachsene verlassen. Offenbar hat sie dort noch entfernte Verwandte und Bekannte, zu welchen sie den über die Zeit verlorenen Kontakt gegebenenfalls wieder aufnehmen könnte. In den letzten Jahren hat sie sich denn auch mehrmals in den Kosovo begeben - und sei es bloss aus medizinischen bzw. finanziellen Gründen. Ihre Aussage, mit der Heimat verbinde sie nicht viel mehr als die blosse Staatsbürgerschaft, geht unter diesen Umständen fehl. Die soziale Wiedereingliederung dürfte angesichts dessen keine Probleme bereiten. Anders steht es um die berufliche Wiedereingliederung: Die Beschwerdeführerin war im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils 61 Jahre alt und steht kurz vor der Pensionierung. Laut der Vorinstanz wird sie bald eine AHV-Rente beziehen können. Bis dahin dürfte ihr bei der Stellensuche zwar die in der Schweiz gesammelte Berufserfahrung zu Gute kommen. Angesichts ihres fortgeschrittenen Alters und der hohen Arbeitslosigkeit im Kosovo (vgl. E. 2.3.2) dürfte die berufliche Reintegration aber trotzdem eine Herausforderung darstellen. Geradezu illusorisch erscheint sie aber nicht. Eine Wiedereingliederung ist ihr unter diesen Umständen zumutbar.  
 
6.6.3. Auch die familiären Interessen wiegen, insbesondere seit der Trennung von ihrem Ehemann, nicht (mehr) besonders schwer: Ihre erwachsenen Kinder sowie die Grosskinder leben zwar hier und auch zu ihrem Ehemann pflegt sie nach eigenen Angaben noch immer ein gutes Verhältnis. Es besteht jedoch die Möglichkeit, diese Beziehungen - wenn auch in veränderter Form - besuchsweise und über die modernen Kommunikationsmittel aufrechtzuerhalten.  
 
6.6.4. Insgesamt sind die privaten Interessen an einem Verbleib in der Schweiz zwar nicht zu vernachlässigen, wiegen aber nicht ausserordentlich schwer.  
 
6.7. In der Gesamtwürdigung ist festzuhalten, dass die privaten Interessen die erheblichen öffentlichen Interessen nicht aufzuwiegen vermögen. Die Auffassung der Vorinstanz, wonach die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung sich unter den gegebenen Umständen als verhältnismässig und mit Art. 8 EMRK vereinbar erweist, ist nicht zu beanstanden.  
 
7.  
Zu prüfen ist schliesslich die Rüge der Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe Art. 3 Abs. 1 Anhang I FZA verletzt, indem sie einen Aufenthaltsanspruch aus dem Zusammenleben mit ihrem slowenischen Sohn, welcher sie finanziell unterstütze, aufgrund von erfüllten Widerrufsgründen verneint hat. 
 
7.1. Nach Art. 3 Abs. 1 Anhang I FZA haben Familienangehörige einer Person, die Staatsangehörige einer Vertragspartei ist und ein Aufenthaltsrecht hat, das Recht, bei ihr Wohnung zu nehmen. Als Familienangehörige gelten gemäss Art. 3 Abs. 2 lit. b Anhang I FZA die Verwandten in aufsteigender Linie, denen Unterhalt gewährt wird. Die Eigenschaft einer Familienangehörigen, der Unterhalt gewährt wird, ergibt sich aus einer tatsächlichen Situation, die dadurch gekennzeichnet ist, dass der erforderliche Unterhalt der Familienangehörigen von der aufenthaltsberechtigten Person zumindest teilweise und regelmässig in einer gewissen Erheblichkeit materiell sichergestellt wird (Urteil 2C_643/2022 vom 29. Februar 2024 E. 3.2 mit Hinweisen). Es kommt dabei darauf an, ob die nachzuziehende Verwandte in Anbetracht ihrer wirtschaftlichen und sozialen Situation in der Lage ist, ihre Grundbedürfnisse selbst zu decken, oder ob sie auf zusätzliche Mittel angewiesen ist, die von der aufenthaltsberechtigten Person aufgebracht werden (BGE 135 II 369 E. 3.1; Urteil 2C_643/2022 vom 29. Februar 2024 E. 3.3 mit Hinweisen). Bezüglich der Bedürftigkeit ist es Sache der Beschwerdeführerin, die erforderlichen Beweise für die Kosten der Grundbedürfnisse und den Unterhaltsbedarf beizubringen (vgl. Art. 90 lit. b AIG; Urteil 2C_643/2022 vom 29. Februar 2024 E. 3.4).  
 
7.2. Vorliegend ist die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin weder dargetan noch ersichtlich; sie verdient monatlich fast Fr. 4'000.-- netto. Ein freizügigkeitsrechtlicher Bewilligungsanspruch ist dementsprechend - ungeachtet der von der Vorinstanz offen gelassenen Erheblichkeit der Unterstützung und allfällig einschlägiger Widerrufsgründe - zu verneinen.  
 
8.  
Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Sie ist sowohl betreffend das Haupt- als auch das Eventualbegehren abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
9.  
Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es ist keine Parteientschädigung geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 21. Mai 2024 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin 
 
Die Gerichtsschreiberin: E. Braun