Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5F_13/2024
Urteil vom 21. Mai 2024
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Bundesrichter von Werdt, Bundesrichterin De Rossa,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Gesuchsteller,
gegen
Betreibungsamt Bezirk Kreuzlingen,
Bachstrasse 10, Postfach, 8280 Kreuzlingen.
Gegenstand
Revisionsgesuch gegen das Urteil 5A_200/2024 des Schweizerischen Bundesgerichts vom 9. April 2024.
Sachverhalt:
A.
Der Gesuchsteller reichte beim Betreibungsamt des Bezirks Kreuzlingen ein Betreibungsbegehren über EUR 60 Mio. gegen eine in Hamburg wohnhafte Person ein. Das Betreibungsamt wies das Betreibungsbegehren zurück mit der Begründung, dass der Schuldner Wohnsitz im Ausland habe.
B.
Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Bezirksgericht Kreuzlingen als untere Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs mit Entscheid vom 25. Januar 2024 ab.
Im diesbezüglichen Beschwerdeverfahren wies das Obergericht des Kantons Thurgau als kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs mit Entscheid vom 6. März 2024 das Gesuch um Fristwiederherstellung ab und trat auf die Beschwerde nicht ein.
Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil 5A_200/2024 vom 9. April 2024 ab, soweit es darauf eintrat.
C.
Mit Gesuch vom 3. Mai 2024 verlangt der Gesuchsteller die Revision des bundesgerichtlichen Urteils. Nicht klar ist, ob er (auch) für das Revisionsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege verlangt, oder ob sich die betreffenden Ausführungen einzig auf das Verfahren 5A_200/2024 beziehen.
Erwägungen:
1.
Ein bundesgerichtliches Urteil kann auf Gesuch hin aus einem der in Art. 121 ff. BGG abschliessend genannten Gründe in Revision gezogen werden, wobei der Revisionsgrund in der Gesuchsbegründung in gedrängter Form darzulegen ist (Art. 42 Abs. 2 BGG). Die Revision dient nicht dazu, die Rechtslage erneut zu diskutieren und inhaltlich eine Wiedererwägung des ergangenen bundesgerichtlichen Urteils zu verlangen (vgl. zum Ganzen statt vieler: Urteil 5F_36/2022 vom 29. November 2022 E. 3 m.w.H.).
2.
Soweit der Gesuchsteller geltend macht, im Verfahren 5A_200/2024 explizit die unentgeltliche Rechtspflege verlangt zu haben, weil er keine Kosten übernehmen könne, ruft er sinngemäss den Revisionsgrund von Art. 121 lit. c BGG an. Indes wurde dieser Antrag nicht übersehen, sondern in Lit. C ausdrücklich erwähnt und in Ziff. 2 abgewiesen, dies in Erw. 7 mit der Begründung, dass es an den für die Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege erforderlichen materiellen Voraussetzungen (d.h. Nichtaussichtslosigkeit der Beschwerde) fehle.
Sodann bemängelt der Gesuchsteller, das Urteil enthalte keine Rechtsmittelbelehrung. Dies ist darauf zurückzuführen, dass es gegen bundesgerichtliche Urteile kein Rechtsmittel gibt, sondern diese sofort in Rechtskraft erwachsen (Art. 61 BGG). Ein Revisionsgrund ist nicht ersichtlich.
Wenn der Gesuchsteller schliesslich anführt, die Beschwerdefrist sei nur geringfügig überschritten und die Nichtgewährung der Fristwiederherstellung durch das Obergericht unangemessen gewesen, und wenn er weiter behauptet, der Entscheid des Bezirksgerichts Kreuzlingen leide an schwerwiegenden Mängeln, versucht er, seine im Beschwerdeverfahren 5A_200/2024 vorgetragenen Anliegen neu aufzurollen. Nach dem Gesagten kann jedoch nicht im Kleid der Revision inhaltlich eine Wiedererwägung verlangt werden.
3.
Insgesamt ergibt sich, dass keine Revisionsgründe dargelegt werden und insbesondere keine Revisionsgründe gegeben sind. Das Revisionsgesuch ist folglich abzuweisen, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann.
4.
Soweit für das Revisionsverfahren ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt sein sollte, ist festzuhalten, dass dem Revisionsgesuch, wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, von Anfang an kein Erfolg beschieden sein konnte, weshalb es an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege fehlen würde (Art. 64 Abs. 1 BGG) und deshalb ein entsprechendes Gesuch abzuweisen ist.
5.
Die Gerichtskosten sind dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Ein allfälliges Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller, dem Betreibungsamt Bezirk Kreuzlingen und dem Obergericht des Kantons Thurgau als kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs mitgeteilt.
Lausanne, 21. Mai 2024
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Herrmann
Der Gerichtsschreiber: Möckli