Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_231/2024
Urteil vom 21. Mai 2024
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiber Stadler.
Verfahrensbeteiligte
1. A.A.________,
2. B.A.________,
handelnd durch C.A.________
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Einstellung; Nichteintreten,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 5. Januar 2024 (BK 23 184+185).
Erwägungen:
1.
Mit Verfügung vom 20. April 2023 stellte die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland das Verfahren gegen den Beschuldigten D.________ wegen sexueller Belästigung zum Nachteil der Beschwerdeführerinnen ein. Dagegen reichten diese je am 3. Mai 2023 Beschwerde ein und beantragten sinngemäss die Weiterführung des Strafverfahrens. Mit Beschluss vom 5. Januar 2024 wies das Obergericht des Kantons Bern die Beschwerde ab, wobei es die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'000.-- den Beschwerdeführerinnen in solidarischer Haftbarkeit auferlegte und sie unter solidarischer Haftbarkeit verpflichtete, dem Beschuldigten für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von Fr. 900.-- zu bezahlen.
2.
Die Beschwerdeführerinnen wenden sich mit (an das Obergericht gerichteter) Eingabe vom 10. Februar 2024 gegen den obergerichtlichen Beschluss im Entschädigungspunkt.
3.
Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG hat die Beschwerde an das Bundesgericht ein Begehren und deren Begründung zu enthalten. In der Beschwerdebegründung ist nach Art. 42 Abs. 2 BGG in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt. Um diesem Erfordernis zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2; 140 III 86 E. 2). Für die Rüge der Verletzung von Grundrechten, einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG), gelten qualifizierte Rügeanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2).
4.
4.1. Die Vorinstanz erwägt, der gegen die Privatklägerschaft obsiegende Beschuldigte habe Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für die Ausübung seiner Verfahrensrechte gemäss Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 StPO. Der Beizug seines Anwalts erscheine mit Blick auf die konkreten Umstände als gerechtfertigt. Mit Blick auf die kantonale Parteikostenverordnung reiche der vorliegende Tarifrahmen von Fr. 12.50 bis 12'500.--. Die Bedeutung der Streitsache könne als durchschnittlich bezeichnet werden, während der gebotene Zeitaufwand sowie die Schwierigkeit des Prozesses als unterdurchschnittlich zu beurteilen seien. Es habe sich einzig die prozessuale Rechtsfrage gestellt, ob der Strafantrag als zurückgezogen gelte bzw. die Vereinbarung gültig sei. Auch der Aktenumfang sei gering, weshalb die Entschädigung im untersten Bereich des Tarifrahmens anzusiedeln sei. Mit Blick darauf erscheine das in der Kostennote vom 4. Dezember 2023 geltend gemachte Honorar von Fr. 1'597.50 als deutlich zu hoch und sei entsprechend zu kürzen. Die Auslagen seien nicht zu beanstanden. Die Entschädigung werde pauschal auf Fr. 900.-- (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt. Bei Offizialdelikten trage der Kanton die Entschädigung für die angemessenen Aufwendungen der beschuldigten Person im Rechtsmittelverfahren, wenn die Privatklägerschaft erfolglos Beschwerde gegen eine Einstellungsverfügung erhebe. Gehe es demgegenüber um Antragsdelikte, werde die unterliegende Privatklägerschaft entschädigungspflichtig (Art. 436 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 432 Abs. 2 StPO). Im vorliegenden Beschwerdeverfahren gelte es, die Rechtmässigkeit der Einstellung eines Antragsdelikts zu beurteilen. Der Umstand, dass es nicht um die materielle Begründetheit des Vorwurfs, sondern um formelle Rechtsfragen gehe, ändere daran nichts. Die Entschädigung des Beschuldigten sei daher durch die Beschwerdeführerinnen zu entrichten. Die im Rahmen des Vergleichs vereinbarte Zahlung von Fr. 700.-- habe keinen Einfluss auf die Kosten- und Entschädigungsfolge im Beschwerdeverfahren.
4.2. Die Beschwerdeführerinnen setzen sich nicht im Ansatz mit den Ausführungen der Vorinstanz auseinander. Was daran in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht fehlerhaft sein sollte, ergibt sich aus der Beschwerde nicht. Dass und inwiefern die Vorinstanz bei ihren tatsächlichen Feststellungen in Willkür verfallen wäre und/oder beim von ihr festgestellten Sachverhalt gegen das Recht verstossen hätte, legen die Beschwerdeführerinnen in ihrer teilweise ungebührlichen Eingabe jedenfalls nicht dar. Damit kommen sie den Begründungsanforderungen vor Bundesgericht nicht nach. Der Begründungsmangel ist offensichtlich (Art. 42 Abs. 2, Art. 106 Abs. 2 BGG ).
5.
Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind den Beschwerdeführerinnen unter solidarischer Haftung aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG ).
Demnach erkennt die Einzelrichterin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden den Beschwerdeführerinnen unter solidarischer Haftung auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 21. Mai 2024
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Koch
Der Gerichtsschreiber: Stadler