Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_383/2024
Urteil vom 21. Mai 2024
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiber Stadler.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland,
Hermann-Götz-Strasse 24, Postfach, 8401 Winterthur,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Nichtanhandnahme; Nichteintreten,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 8. März 2024 (UE230454-O/U/SBA).
Erwägungen:
1.
Mit Verfügung vom 28. September 2023 hat die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland eine Strafuntersuchung gegen A.________ betreffend Verleumdung etc. nicht an die Hand genommen. Auf die hiergegen gerichtete Beschwerde von A.________ trat das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 8. März 2024 mangels Beschwer nicht ein. Ebenso wenig trat es im Weiteren auf das gegen einen Oberrichter, zwei Oberrichterinnen und einen Gerichtsschreiber des Obergerichts gestellte Ausstandsgesuch von A.________ ein. Gleichzeitig wies die Verfahrensleitung des Obergerichts das Gesuch von A.________ um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab.
2.
Der Beschwerdeführer wendet sich mit Eingabe vom 26. März 2024 gegen den Beschluss bzw. die Verfügung des Obergerichts vom 8. März 2024.
3.
Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG hat die Beschwerde an das Bundesgericht ein Begehren und deren Begründung zu enthalten. In der Beschwerdebegründung ist nach Art. 42 Abs. 2 BGG in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt. Um diesem Erfordernis zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2; 140 III 86 E. 2). Für die Rüge der Verletzung von Grundrechten, einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG), gelten qualifizierte Rügeanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2).
4.
Die Vorinstanz legt ihre Gründe für das Nichteintreten auf die Beschwerde und das Ausstandsgesuch sowie die Abweisung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ausführlich dar. Was daran in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht fehlerhaft sein sollte, ergibt sich aus der Beschwerde nicht. Dass und inwiefern die Vorinstanz bei ihren tatsächlichen Feststellungen in Willkür verfallen wäre und/oder beim von ihr festgestellten Sachverhalt gegen das Recht verstossen hätte, legt der Beschwerdeführer nicht im Ansatz dar, soweit er sich überhaupt auf den vorliegenden Verfahrensgegenstand bezieht. Damit kommt er den Begründungsanforderungen vor Bundesgericht nicht nach. Der Begründungsmangel ist offensichtlich (Art. 42 Abs. 2, Art. 106 Abs. 2 BGG ).
5.
Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit der Begehren abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Den finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt die Einzelrichterin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 21. Mai 2024
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Koch
Der Gerichtsschreiber: Stadler