Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_425/2023
Urteil vom 21. Mai 2024
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Wirthlin, Präsident,
Bundesrichter Maillard, Bundesrichterinnen Heine, Viscione, Bundesrichter Métral,
Gerichtsschreiber Hochuli.
Verfahrensbeteiligte
Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich, Zürcherstrasse 8 (Neuwiesen), 8400 Winterthur,
Beschwerdeführerin,
gegen
A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Yolanda Schweri,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Arbeitslosenversicherung,
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 4. Mai 2023 (AL.2022.00232).
Sachverhalt:
A.
A.________, geboren 1960, arbeitete ab 1980 bei der B.________ AG bzw. nach verschiedenen Unternehmenszusammenschlüssen und Reorganisationen seit 1. Juli 2008 für die C.________ AG (fortan: Arbeitgeberin). Die Arbeitgeberin ist für die Leistungen der beruflichen Vorsorge der D.________ angeschlossen (fortan: Vorsorgeeinrichtung). 2018 einigte sich der Betriebsrat mit der Arbeitgeberin auf den per 1. Juli 2018 in Kraft gesetzten "Social Plan" (fortan: Sozialplan) zur Absicherung derjenigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, welche ihre Stelle aus wirtschaftlichen Gründen verlieren. Mit Schreiben vom 8. Juli 2021 unter dem Titel "Termination of Employment Contract and Agreement Early Retirement" bestätigte die Arbeitgeberin die Auflösung des Arbeitsverhältnisses per Ende Oktober 2021 und die vorzeitige Pensionierung per 1. November 2021. Die Arbeitgeberin verpflichtete sich gegenüber von A.________ im Rahmen des Sozialplanes zu gesamthaften Leistungen an die Vorsorgeeinrichtung in der Höhe von total Fr. 218'921.02; nämlich drei Einlagen über Fr. 121'847.50 in die Pensionskasse, Fr. 9'791.67 für die jährliche Pauschal-Rente von Fr. 2'500.- zur Vorfinanzierung der AHV-Beiträge bis zum 30. September 2025 sowie Fr. 87'281.85 für die AHV-Überbrückungsrente bis zum 30. September 2025.
In der Folge meldete sich A.________ bei der Arbeitslosenversicherung zur Vermittlung einer Vollzeitstelle und zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung ab 1. November 2021 an. Laut Schreiben der Vorsorgeeinrichtung an A.________ vom 7. Dezember 2021 betrug die ab 1. November 2021 ausgerichtete jährliche "Altersrente" Fr. 52'416.- (oder Fr. 4'368.- pro Monat) und die jährliche "AHV-Überbrückungsrente" Fr. 25'682.90 (oder [aufgerundet] Fr. 2'141.- pro Monat), gesamthaft also Fr. 78'098.90 (oder [aufgerundet] Fr. 6'509.- pro Monat). Ausgehend von einem versicherten Verdienst von Fr. 11'529.- legte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich (fortan: ALK oder Beschwerdeführerin) das Taggeld auf Fr. 371.90 fest und brachte vom Taggeldanspruch des Monats November 2021 die gesamte, von der D.________ ausgerichtete Monatsrente von Fr. 6'509.- in Abzug (Verfügung vom 22. Dezember 2021). Auf Einsprache hin hielt die ALK daran fest (Einspracheentscheid vom 11. Juli 2022).
B.
Die hiergegen erhobene Beschwerde des A.________ hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich in dem Sinne gut, dass es den angefochtenen Einspracheentscheid aufhob und die Sache an die ALK zurückwies, damit sie die dem Beschwerdeführer zustehende Arbeitslosenentschädigung ab November 2021 im Sinne der Erwägungen neu festlege (Urteil vom 4. Mai 2023).
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt die ALK, das kantonale Urteil sei insoweit aufzuheben, als es die Anrechnung der Altersleistung, insoweit sie auf die Einmaleinlage der Arbeitgeberin in der Höhe von Fr. 121'847.50 zurückzuführen sei, verneint habe.
Während A.________ auf Beschwerdeabweisung schliesst, unterstützt das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) den Standpunkt der Beschwerde führenden ALK.
Erwägungen:
1.
Das Bundesgericht prüft die Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (BGE 149 II 66 E. 1.3 mit Hinweis).
1.1. Beim angefochtenen Rückweisungsurteil handelt es sich um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG (BGE 140 V 321 E. 3.1; 133 V 477 E. 4.2). Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist somit nur zulässig, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG), oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Nach der Rechtsprechung hat die beschwerdeführende Partei darzutun, dass die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG erfüllt sind, es sei denn, deren Vorliegen springe geradezu in die Augen (BGE 142 V 26 E. 1.2 mit Hinweisen; Urteil 9C_202/2023 vom 21. Dezember 2023 E. 1.2).
1.2. Die ALK beruft sich auf die Bestimmung des Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG. Im Wesentlichen macht sie geltend, dass das Rückweisungsurteil mit einer materiellrechtlichen Vorgabe verknüpft sei, die sie binde. Könnte sie das kantonale Urteil nicht anfechten, hätte dies einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil zur Folge (vgl. SVR 2020 UV Nr. 24 S. 95, 8C_614/2019 E. 2.3).
1.3. Das Rückweisungsurteil enthält insoweit eine materiellrechtliche Vorgabe, als es die ALK im Rahmen der Neufestlegung der Arbeitslosenentschädigung ab November 2021 verpflichtet, nur einen - im Sinne der Erwägungen zu ermittelnden - Teil der Altersleistung von Fr. 4'368.- von der Arbeitslosenentschädigung in Abzug zu bringen. Könnte die ALK das kantonale Urteil in diesem Punkt nicht anfechten, hätte dies zur Folge, dass sie zu weiteren Abklärungen schreiten müsste und gezwungen wäre, eine nach ihrer Auffassung zu hohe Arbeitslosenentschädigung auszurichten. Somit liegt ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne des Gesetzes vor (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG). Auf die Beschwerde ist auch unter diesem Gesichtspunkt einzutreten.
2.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1; Urteil 8C_660/2023 vom 27. März 2024 E. 2).
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG ).
3.
3.1. Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinaus gehen (Art. 107 Abs. 1 BGG). Rechtsbegehren sind nach Treu und Glauben auszulegen, insbesondere im Lichte der dazu gegebenen Begründung (Urteil 8C_62/2018 vom 19. September 2018 E. 1.2.2 mit Hinweisen, nicht publ. in: BGE 144 V 418, aber in: SVR 2019 UV Nr. 12 S. 47). Der vor Bundesgericht gestellte Antrag der Beschwerdeführerin (vgl. dazu Sachverhalt lit. C hiervor) ist mit Blick auf die entsprechende sachbezügliche Begründung nur so zu verstehen, dass die ALK - abweichend vom angefochtenen Urteil, jedoch wie ursprünglich verfügt und mit Einspracheentscheid bestätigt - geltend macht, die Altersleistung von Fr. 4'368.- sei in Anwendung von Art. 18c AVIG vollumfänglich von der Arbeitslosenentschädigung abzuziehen.
3.2. Strittig und zu prüfen ist folglich einzig, ob das angefochtene Urteil insoweit aufzuheben ist, als die Vorinstanz damit die Anrechnung der Altersleistung nach Art. 18c Abs. 1 AVIG von monatlich Fr. 4'348.- (richtig: Fr. 4'368.-; vgl. demgegenüber E. 6 des angefochtenen Urteils) nur - aber immerhin - in dem Umfang verneinte, als diese Altersleistung auf die Einmaleinlage der Arbeitgeberin in der Höhe von Fr. 121'847.50 zurückzuführen sei.
3.3. Vor Bundesgericht ist demgegenüber nicht mehr strittig, dass die "AHV-Überbrückungsrente" von monatlich Fr. 2'141.-, welche die Beschwerdeführerin ursprünglich mit Verfügung und Einspracheentscheid in Anwendung von Art. 18c AVIG ebenfalls von der Arbeitslosenentschädigung in Abzug brachte, gemäss insoweit nicht angefochtenem Urteil (vgl. Art. 107 Abs. 1 BGG) nicht von der Arbeitslosenentschädigung abzuziehen ist. So anerkennt die Beschwerdeführerin ausdrücklich, dass es sich bei dieser Leistung laut vorinstanzlichem Urteil nicht um eine reglementarisch vorgesehene Übergangsrente, sondern um eine freiwillige Leistung der Arbeitgeberin handle, die jedoch von der Vorsorgeeinrichtung ausgerichtet werde.
4.
4.1. Altersleistungen der beruflichen Vorsorge werden von der Arbeitslosenentschädigung abgezogen (Art. 18c Abs. 1 AVIG), ungeachtet dessen, ob sie in Form einer Rente oder aber ganz oder teilweise in Form einer Kapitalabfindung ausgerichtet werden (SVR 2000 ALV Nr. 7 S. 21, C 72/03). Bei denjenigen Vorsorgeeinrichtungen, welche die Möglichkeit einer vorzeitigen Pensionierung vorsehen, ist unter Eintritt des Versicherungsfalls "Alter" rechtsprechungsgemäss (BGE 120 V 306) das Erreichen der reglementarischen Altersgrenze für eine vorzeitige Pensionierung zu verstehen; ohne Belang ist die Absicht der versicherten Person, anderweitig erwerbstätig zu sein (BGE 129 V 381 E. 4.1). Gemäss BGE 129 V 381 gilt dies grundsätzlich auch unter der Herrschaft des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1993 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Freizügigkeitsgesetz, FZG; SR 831.42; BGE 141 V 681 E. 2.1).
4.2. Als Altersleistungen gelten Leistungen der obligatorischen und weitergehenden beruflichen Vorsorge, auf die bei Erreichen der reglementarischen Altersgrenze für die vorzeitige Pensionierung ein Anspruch erworben wurde (Art. 32 AVIV in der hier anwendbaren, bis Ende 2023 gültig gewesenen Fassung; BGE 147 V 342 E. 3.3). Sie umfassen Altersrenten, Kapitalabfindungen und Überbrückungsrenten, nicht hingegen Freizügigkeitsleistungen, weil diese nicht für das versicherte Ereignis Alter ausgerichtet werden, auch wenn die Barauszahlung einer Freizügigkeitsleistung gegen Ende einer beruflichen Laufbahn in Wert und Wirkung einer Kapitalabfindung der Altersleistung sehr nahe kommt (THOMAS NUSSBAUMER, Arbeitslosenversicherung, in: Soziale Sicherheit, SBVR Bd. XIV, 3. Aufl. 2016, S. 2332 Rz. 226 mit Hinweis auf BGE 123 V 147 E. 5a). Leistungen des Arbeitgebers fallen nicht darunter (THOMAS NUSSBAUMER, Arbeitslosenversicherung, in: Soziale Sicherheit, SBVR Bd. XIV, 3. Aufl. 2016, S. 2332 Rz. 226; BGE 141 V 681 E. 2.2).
4.3. Im Übrigen hat das SECO diesbezüglich weitergehende Vorgaben für die Verwaltung publiziert (AVIG-Praxis ALE). Die Verwaltungsweisungen sind für das Gericht zwar grundsätzlich nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 148 V 144 E. 3.1.3; Urteil 8C_651/2022 vom 18. Juli 2023 E. 3.1.2).
5.
5.1. Gemäss angefochtenem Urteil handelt es sich bei der Einmaleinlage von Fr. 121'847.50 zur Deckung der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge bis zum regulären Pensionsalter um eine freiwillige Leistung im Sinne von Art. 11a Abs. 3 AVIG, welche die Arbeitgeberin gestützt auf eine Vereinbarung im Rahmen des Sozialplanes erbracht habe und in die berufliche Vorsorge geflossen sei. Diese Einmaleinlage habe zusammen mit den übrigen freiwilligen Arbeitgeberleistungen von Fr. 97'073.52 zwar den Höchstbetrag von Fr. 148'200.- (Art. 11a Abs. 2 i.V.m. Art. 3 Abs. 2 AVIG und Art. 22 Abs. 1 UVV) um Fr. 70'721.02 überschritten, nicht aber den oberen Grenzbetrag von Fr. 86'040.- nach Art. 10b AVIV i.V.m. Art. 8 Abs. 1 BVG (in der ab 1. Januar 2021 gültig gewesenen Fassung). Die gesamthaften Leistungen der Arbeitgeberin in der Höhe von total Fr. 218'921.02 hätten daher unstrittig keinen Aufschub des anrechenbaren Arbeitsausfalles und damit des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung nach Art. 11a AVIG zur Folge gehabt. Strittig sei einzig, ob die monatliche Altersrente von Fr. 4'368.- gestützt auf Art. 18c AVIG von der Arbeitslosenentschädigung abzuziehen sei. Diesbezüglich gelangte die Vorinstanz mit Blick auf SVR 2011 ALV Nr. 15 S. 46, 8C_188/2011 E. 3.4.4, zur Auffassung, Art. 11a AVIG sowie Art. 10b und Art. 10c AVIV müssten im Bereich der freiwilligen Zahlungen des Arbeitgebers in die berufliche Vorsorge als speziellere Regelung der Anrechnung nach Art. 18c AVIG ganz allgemein vorgehen und diese ausschliessen. Werde der versicherten Person gemäss SVR 2016 ALV Nr. 4 S. 11, 8C_822/2015 E. 2.2 i.f., zugemutet, die freiwilligen Einlagen des Arbeitgebers - soweit sie die Grenzbeträge nach Art. 11a Abs. 2 AVIG und Art. 10b AVIV übersteigen - nach der Berechnungsweise von Art. 10c Abs. 2 AVIV zu verbrauchen, bevor sie Arbeitslosenentschädigung beziehen könne, werde "damit fingiert, dass sie ihr Vorsorgeguthaben in der Höhe der zu berücksichtigenden Arbeitgebereinlage als Kapital [beziehe], um es in der Zeit des nichtanrechenbaren Arbeitsausfalls aufzuzehren." Würden im Rahmen von Art. 18c AVIG die vollen - auch die Arbeitgebereinlage umfassenden - Altersleistungen abgezogen, "so würde dies zu einer zweimaligen Berücksichtigung dieser freiwilligen Einlage führen." Dementsprechend habe das Bundesgericht einen Kapitalbezug aus der zweiten Säule als insoweit nicht im Rahmen von Art. 18c AVIG (in Monatsraten umgerechnet) abziehbar bezeichnet, als darin freiwillige Zuwendungen des Arbeitgebers enthalten seien (Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts [EVG] C 125/04 vom 21. Juli 2005 E. 2.3). Auch wenn die freiwilligen Leistungen des Arbeitgebers mangels eines Überschreitens des Grenzbetrages (vgl. Art. 10b AVIV) nicht zu einem Aufschub des anrechenbaren Arbeitsausfalles führten, verbiete sich der volle Abzug nach Art. 18c AVIG auch in diesen Fällen, da andernfalls die gemäss SVR 2016 ALV Nr. 4 S. 11, 8C_822/2015 E. 2.2 i.f., gewollte Privilegierung der Arbeitgeberleistungen "über den Abzug nach Art. 18c AVIG wieder rückgängig gemacht" würde. Deshalb erwiesen sich die Vorgaben des SECO gemäss AVIG-Praxis ALE Rz. B124 und C165 als rechtswidrig.
5.2. Demgegenüber beantragt die Beschwerde führende ALK in Anwendung von Art. 18c AVIG die volle Anrechnung der Altersrente im gesamten Umfang von monatlich Fr. 4'368.-. Sie macht geltend, die Vorinstanz verkenne, dass der Verzicht auf den Abzug dieser Altersrente von der Arbeitslosenentschädigung entgegen dem Sinn von Art. 18c AVIG zu einer Überentschädigung führe. Es treffe nicht zu, dass dieser Verzicht eine "Doppelbestrafung" zur Folge habe, da die Zeit, in welcher die Arbeitslosenentschädigung nach Art. 11a AVIG aufgeschoben werde, Beitragszeit bilde (vgl. AVIG-Praxis ALE Rz. B129). Zudem wäre die Vorgehensweise gemäss angefochtenem Urteil in der Praxis mit einem für die Vollzugsbehörden unzumutbaren Aufwand verbunden. Freiwillige Leistungen von Arbeitgebern an Vorsorgeeinrichtungen könnten auch bei der Auflösung von Arbeitsverhältnissen ohne Pensionierung oder bei anderen Gelegenheiten erfolgen, weshalb zeitintensive Ermittlungen erforderlich würden, falls die Vollzugsbehörde zunächst prüfen müsste, ob irgendwann im absolvierten Erwerbsleben freiwillige Leistungen eines ehemaligen Arbeitgebers zu einem höheren Anspruch auf Altersleistungen der beruflichen Vorsorge geführt hätten.
Auch das SECO betont, die vorinstanzliche Auffassung stehe in klarem Widerspruch zur heutigen Verwaltungspraxis. Die Anrechnung einer freiwilligen Leistung im Sinne von Art. 11a Abs. 3 AVIG i.V.m. Art. 10b AVIV und der Abzug einer Altersleistung nach Art. 18c AVIG seien zwei unterschiedliche Ereignisse und folglich voneinander zu trennen (AVIG-Praxis ALE Rz. B124 und C165). In Anwendung von Art. 18c AVIG werde nicht danach differenziert, ob Altersleistungen der beruflichen Vorsorge durch freiwillige Leistungen des Arbeitgebers finanziert worden seien. Art. 18c AVIG komme die Funktion einer koordinationsrechtlichen Überentschädigungsnorm zu. Die von der Vorinstanz und dem Beschwerdegegner vertretene Ansicht, die auf Art. 11a Abs. 3 AVIG abgestützte Verordnungsbestimmung von Art. 10b AVIV gehe der koordinationsrechtlichen Regel von Art. 18c AVIG vor, stehe im Widerspruch zur Gesetzeshierarchie und -Systematik. Schliesslich spreche auch die jüngste, per 1. Januar 2024 in Kraft getretene Präzisierung von Art. 32 AVIV für die Bestätigung der koordinationsrechtlichen Funktion von Art. 18c AVIG. Die Weisungen gemäss AVIG-Praxis ALE Rz. B124 und C165 seien bundesrechtskonform.
6.
6.1. Der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (vgl. Art. 8 ff. AVIG) beurteilt sich in einem ersten Schritt nach den sieben allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen ( Art. 8 Abs. 1 lit. a bis g AVIG ). Erst wenn diese erfüllt sind, stellt sich in einem zweiten Schritt die Frage der Bemessung der Arbeitslosenentschädigung. Bei der Beurteilung des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung sind mithin die Anspruchsnormen (Art. 8 ff. AVIG) von den Bemessungsvorschriften (Art. 18 ff. AVIG) zu unterscheiden, wobei dem Begriff des anrechenbaren Arbeitsausfalls eine doppelte Funktion sowohl als allgemeine Anspruchsvoraussetzung (Art. 11 AVIG) wie auch als Bemessungsgrundlage für den Entschädigungsanspruch zukommt (vgl. dazu THOMAS NUSSBAUMER, a.a.O., S. 2365 Rz. 327 f.). Insbesondere Art. 18c AVIG hat die Funktion einer koordinationsrechtlichen Überentschädigungsnorm (THOMAS NUSSBAUMER, a.a.O., S. 2366 Rz. 331 i.f.; BGE 147 V 342 E. 3.3). Darauf berufen sich die ALK und das SECO zu Recht und verweisen zutreffend auf die AVIG-Praxis ALE Rz. B124 und C165.
6.2. Indem das kantonale Gericht aus dem Vergleich von Art. 11a Abs. 2 AVIG und Art. 10b AVIV einerseits und Art. 18c AVIG andererseits auf eine zweimalige Berücksichtigung derselben freiwilligen Arbeitgebereinlage von Fr. 121'847.50 und damit laut Beschwerdeführerin angeblich sinngemäss auf eine "Doppelbestrafung" der versicherten Person schliesst, verkennt es die Bedeutung der angeführten Urteile.
6.2.1. Schon in SVR 2016 ALV Nr. 4 S. 11, 8C_822/2015 E. 2.2 stellte das Bundesgericht zu Art. 11a AVIG klar:
"Der Gesetzgeber führte diese Regelung ein, weil es als stossend empfunden wurde, dass Versicherte, die ausserordentlich hohe Leistungen von ihrem ehemaligen Arbeitgeber beziehen, vom ersten Tag an Arbeitslosenentschädigung erhalten (Botschaft zu einem revidierten Arbeitslosenversicherungsgesetz vom 28. Februar 2001, BBl 2001 II 2245 ff.; Urteile 8C_568/2007 vom 19. Juni 2008 E. 3.4, 4A_670/2010 vom 4. April 2011 E. 5.3 und 8C_233/2012 vom 5. Juni 2012 E. 3.1), eine volle Anrechnung freiwilliger Leistungen an die Taggelder der Arbeitslosenversicherung aber dazu führen würde, dass in Sozialplänen keine Abgangsentschädigungen mehr vorgesehen würden (Amtl. Bull. 2001 S. 395)."
Art. 11a AVIG regelt im Rahmen der Anspruchsvoraussetzungen (Art. 8 ff. AVIG) die Modalitäten des Aufschubs des anrechenbaren Arbeitsausfalls durch (teilweise) Anrechnung von freiwilligen Leistungen des Arbeitgebers bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses. Diejenigen freiwilligen Arbeitgeberleistungen, welche in die berufliche Vorsorge fliessen (vgl. Art. 11a Abs. 3 AVIG), sollen nach dem Willen des Gesetzgebers bis zum maximalen Höchstbetrag nicht zu einem Aufschub des anrechenbaren Arbeitsausfalls führen (vgl. Art. 10b AVIV; vgl. dazu SVR 2011 ALV Nr. 15 S. 46, 8C_188/2011 E. 3.4.4 i.f.). Diejenigen freiwilligen Arbeitgeberleistungen, welche jedoch oberhalb dieses Grenzbetrages liegen, haben demgegenüber einen Aufschub des anrechenbaren Arbeitsausfalls zur Folge, bilden jedoch praxisgemäss Beitragszeit (vgl. AVIG-Praxis ALE Rz. B129).
6.2.2. Die Vorinstanz verkennt die Funktion der koordinationsrechtlichen Überentschädigungsnorm von Art. 18c AVIG (vgl. THOMAS NUSSBAUMER, a.a.O., S. 2366 Rz. 331 mit Hinweis) im Rahmen der Bemessungsvorschriften (vgl. dazu E. 5.1 hiervor). Nur - aber immerhin - diejenigen Altersleistungen der obligatorischen und weitergehenden beruflichen Vorsorge werden nach Art. 18c Abs. 1 AVIG von der Arbeitslosenentschädigung abgezogen, auf die bei Erreichen der reglementarischen Altersgrenze für die vorzeitige Pensionierung ein Anspruch erworben wurde (vgl. Art. 32 AVIV; vgl. auch BGE 147 V 342 E. 3.3). Wie das kantonale Gericht hinsichtlich der von der Vorsorgeeinrichtung unter dem Begriff der "AHV-Übergangsrente" erbrachten Leistung von monatlich Fr. 2'141.- zutreffend differenzierte, richtet die Vorsorgeeinrichtung diese Rente zwar gestützt auf eine freiwillige Arbeitgeberleistung in die berufliche Vorsorge im Sinne von Art. 11a Abs. 3 AVIG aus. Dabei handelt es sich jedoch unbestritten nicht um eine Altersleistung der beruflichen Vorsorge im Sinne von Art. 18c AVIG, weshalb diese Rente gemäss insoweit nicht angefochtenem Urteil (vgl. E. 2.3 hiervor) nicht von der Arbeitslosenentschädigung in Abzug zu bringen ist. Zur Begründung führte die Vorinstanz zu Recht aus, der Beschwerdegegner habe den entsprechenden Anspruch nicht infolge des Erreichens der reglementarischen Altersgrenze (vgl. Art. 32 AVIV) kraft einschlägiger Grundlage im massgebenden Vorsorgereglement, sondern direkt gegenüber seiner Arbeitgeberin aufgrund des Sozialplans (vgl. THOMAS NUSSBAUMER, a.a.O., S. 2332 Rz. 226, Fn. 489) erworben. Die Vorsorgeeinrichtung richte diese Rente lediglich als ausführende Stelle aus. Dies entspricht der Rechtsprechung, wonach die bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses ausgerichtete freiwillige Sonderzahlung der Arbeitgeberin, welche im vorzeitigen Pensionierungsfall kraft direkter Vereinbarung zwischen der Arbeitgeberin und der versicherten Person zusätzlich zu den reglementarischen Leistungen zur Auszahlung gelangte, nicht als Altersleistung zu qualifizieren war und daher zwar unter Art. 11a Abs. 3 AVIG, nicht aber unter Art. 18c Abs. 1 AVIG fiel (vgl. THOMAS NUSSBAUMER, a.a.O., S. 2366 Rz. 331, Fn. 774 mit Hinweis auf SVR 2011 ALV Nr. 15 S. 46, 8C_188/2011 E. 3.4.4). Weshalb folglich gemäss angefochtenem Urteil die Anspruchsvoraussetzungen von Art. 11a AVIG sowie Art. 10b und Art. 10c AVIV "im Bereich der freiwilligen Zahlungen des Arbeitgebers in die berufliche Vorsorge als speziellere Regelung der Anrechnung nach Art. 18c AVIG ganz allgemein vorgehen und diese ausschliessen" sollten, ist nicht nachvollziehbar. Soweit aus dem zuletzt genannten Urteil auf Abweichendes zu schliessen sein sollte, ist daran jedenfalls nicht festzuhalten.
6.2.3. Nach dem Gesagten ist nicht ersichtlich, inwiefern sich die Vorgaben des Seco gemäss AVIG-Praxis ALE Rz. B124 und C165 als rechtswidrig erweisen sollten. Dass die Anwendbarkeit der Anspruchsvoraussetzungen im Sinne von Art. 11a AVIG und Art. 10b f. AVIV hinsichtlich freiwilliger Arbeitgeberleistungen in die berufliche Vorsorge im Rahmen der Bemessungsvorschriften den Abzug der dadurch finanzierten Altersleistungen nach Art. 18c Abs. 1 i.V.m. Art. 32 AVIV ausschlösse, widerspricht der einschlägigen Rechtsprechung und ist bundesrechtswidrig.
6.3. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen und das angefochtene Urteil insoweit abzuändern, als die Beschwerdeführerin im Rahmen der vorinstanzlich angeordneten Rückweisung zur Neufestlegung der Arbeitslosenentschädigung - nur, aber immerhin - die Altersleistung von 4'368.- vollumfänglich von der Arbeitslosenentschädigung abzuziehen haben wird. Im Übrigen bleibt es mangels Anfechtung (E. 2.3) beim vorinstanzlichen Urteil.
7.
7.1. Der unterliegende Beschwerdegegner trägt die Verfahrenskosten (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
7.2. Die Sache ist zur Neuverlegung der Parteientschädigung des kantonalen Verfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen (Art. 67 und Art. 68 Abs. 5 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 4. Mai 2023 wird insoweit abgeändert, als die Beschwerdeführerin im Rahmen der vorinstanzlich angeordneten Rückweisung zur Neufestlegung der Arbeitslosenentschädigung die Altersleistung von 4'368.- vollumfänglich von der Arbeitslosenentschädigung abzuziehen hat.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
3.
Die Sache wird zur Neuverlegung der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich zurückgewiesen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) und dem Amt für Arbeit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 21. Mai 2024
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Wirthlin
Der Gerichtsschreiber: Hochuli