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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_496/2024  
 
 
Urteil vom 21. Mai 2025  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Bovey, Präsident, 
Bundesrichter Hartmann, Bundesrichterin De Rossa, 
Gerichtsschreiber Baumann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roger Groner, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.________, 
vertreten durch Fürsprecher Claude Lengyel, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
vorsorgliche Massnahmen (Ehescheidung), 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Schwyz, 2. Zivilkammer, vom 19. Juni 2024 (ZK2 2023 14 und 19). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. A.________ (geb. 1973) und B.________ (geb. 1974) sind verheiratet und haben zwei Kinder, C.________ (geb. 2009) und D.________ (geb. 2014). Sie leben seit dem 26. Mai 2019 getrennt. A.________ hat mit seiner neuen Lebenspartnerin E.________ noch ein weiteres Kind, F.________ (geb. am 10. Oktober 2023).  
 
A.b. Mit Eheschutzentscheid vom 27. Juli 2021 verpflichtete das Kantonsgericht Schwyz A.________, B.________ für die gemeinsamen Kinder folgende monatliche Unterhaltsbeiträge (zzgl. allfälliger Kinderzulagen) zu bezahlen: für C.________ von Juni 2019 bis Juli 2021 Fr. 5'683.-- (davon Fr. 1'955.-- als Betreuungsunterhalt) und ab August 2021 Fr. 5'316.-- (davon Fr. 1'180.-- als Betreuungsunterhalt); für D.________ von Juni 2019 bis Juli 2021 Fr. 6'664.-- (davon Fr. 1'955.-- als Betreuungsunterhalt) und ab August 2021 Fr. 4'310.-- (davon Fr. 1'180.-- als Betreuungsunterhalt). Zudem verpflichtete es A.________, B.________ an ihren persönlichen Unterhalt von Juni 2019 bis Juli 2021 monatlich Fr. 9'192.-- und ab August 2021 monatlich Fr. 10'652.-- zu bezahlen.  
 
B.  
 
B.a. Seit dem 16. Juni 2021 ist zwischen den Parteien das Scheidungsverfahren vor dem Bezirksgericht U.________ hängig.  
 
B.b. Mit Eingabe vom 6. Januar 2022 ersuchte A.________ um Erlass vorsorglicher Massnahmen im Scheidungsverfahren und beantragte, er sei in Abänderung des Eheschutzentscheids vom 27. Juli 2021 (Bst. A.b) zur Zahlung der folgenden monatlichen Unterhaltsbeiträge zu verpflichten: für C.________ Fr. 1'870.--, für D.________ Fr. 1'650.-- (je zzgl. allfälliger Kinderzulagen) und für B.________ Fr. 3'940.--.  
 
B.c. Mit Verfügung vom 28. Februar 2023 setzte die Einzelrichterin am Bezirksgericht U.________ die monatlichen Unterhaltsbeiträge mit Wirkung ab 6. Januar 2022 wie folgt neu fest: für C.________ vom 6. Januar 2022 bis zum 15. Oktober 2022 Fr. 4'005.-- (davon Fr. 1'318.-- als Betreuungsunterhalt) und ab dem 16. Oktober 2022 Fr. 3'892.-- (davon Fr. 1'234.-- als Betreuungsunterhalt); für D.________ vom 6. Januar 2022 bis zum 15. Oktober 2022 Fr. 3'634.-- (davon Fr. 1'318.-- als Betreuungsunterhalt) und ab dem 16. Oktober 2022 Fr. 3'522.-- (davon Fr. 1'235.-- als Betreuungsunterhalt), je zzgl. allfälliger Kinderzulagen; und für B.________ vom 6. Januar 2022 bis zum 15. Oktober 2022 Fr. 1'963.-- und ab dem 16. Oktober 2022 Fr. 2'075.--.  
 
C.  
 
C.a. Mit Eingabe vom 7. März 2023 legte B.________ beim Kantonsgericht Schwyz Berufung ein und beantragte die Aufhebung der bezirksgerichtlichen Verfügung vom 28. Februar 2023 (Bst. B.c) sowie die Abweisung des Gesuchs betreffend vorsorgliche Massnahmen (Bst. B.b).  
 
C.b. Mit Eingabe vom 15. März 2023 erhob auch A.________ Berufung. Mit Eingabe vom 4. September 2023 änderte er seine Berufungsbegehren unter anderem im Hinblick auf die erwartete Geburt seines Sohnes F.________ und beantragte, er sei zur Zahlung folgender monatlicher Unterhaltsbeiträge zu verpflichten: für C.________ vom 6. Januar 2022 bis zum 15. Oktober 2022 Fr. 1'889.-- Barunterhalt und Fr. 2'342.-- Betreuungsunterhalt, vom 16. Oktober 2022 bis zum 31. Dezember 2022 Fr. 1'861.-- Barunterhalt und Fr. 275.-- Betreuungsunterhalt, ab Januar 2023 bis Oktober 2023 Fr. 2'241.-- Barunterhalt und Fr. 275.-- Betreuungsunterhalt sowie ab November 2023 für die weitere Dauer der Trennung Fr. 1'680.-- Barunterhalt; für D.________ vom 6. Januar 2022 bis zum 15. Oktober 2022 Fr. 1'664.-- Barunterhalt, vom 16. Oktober 2022 bis zum 31. Dezember 2022 Fr. 1'636.-- Barunterhalt, ab Januar 2023 bis Oktober 2023 Fr. 2'016.-- Barunterhalt sowie ab November 2023 für die weitere Dauer der Trennung Fr. 1'445.-- Barunterhalt (je zzgl. allfälliger Kinderzulagen); und für B.________ vom 6. Januar 2022 bis zum 15. Oktober 2022 Fr. 629.--, vom 16. Oktober 2022 bis zum 31. Oktober 2023 Fr. 743.-- und ab November 2023 für die weitere Dauer der Trennung Fr. 600.--.  
 
C.c. Mit Beschluss vom 19. Juni 2024 (eröffnet am 1. Juli 2024) hiess das Kantonsgericht die Berufungen teilweise gut und setzte die monatlichen Unterhaltsbeiträge wie folgt neu fest: für C.________ vom 6. Januar 2022 bis zum 31. Oktober 2023 Fr. 5'196.-- (davon Fr. 1'088.80 als Betreuungsunterhalt) und ab dem 1. November 2023 Fr. 3'754.-- (davon Fr. 1'108.60 als Betreuungsunterhalt); für D.________ vom 6. Januar 2022 bis zum 31. Oktober 2023 Fr. 4'786.-- (davon Fr. 1'088.80 als Betreuungsunterhalt) und ab dem 1. November 2023 Fr. 3'389.-- (davon Fr. 1'108.60 als Betreuungsunterhalt), je zzgl. allfälliger Kinderzulagen; und für B.________ vom 6. Januar 2022 bis zum 31. Oktober 2023 Fr. 4'413.-- und ab dem 1. November 2023 Fr. 1'829.--. Es auferlegte die Kosten für das Berufungsverfahren von Fr. 8'000.-- den Parteien je hälftig und sprach keine Parteientschädigungen zu.  
 
D.  
 
D.a. Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 29. Juli 2024 gelangt A.________ (Beschwerdeführer) an das Bundesgericht und beantragt unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, der Entscheid des Kantonsgerichts sei aufzuheben und er sei zu verpflichten, B.________ (Beschwerdegegnerin) folgende monatlichen Unterhaltsbeiträge zu bezahlen: für C.________ für die Zeit vom 6. Januar 2022 bis zum 31. Oktober 2023 Fr. 3'830.-- (davon Fr. 1'002.-- als Betreuungsunterhalt) und ab November 2023 Fr. 3'529.-- (davon Fr. 1'067.-- als Betreuungsunterhalt); für D.________ für die Zeit vom 6. Januar 2022 bis zum 31. Oktober 2023 Fr. 2'418.-- und ab November 2023 Fr. 2'097.-- (je zzgl. allfälliger Kinderzulagen) und für den persönlichen Unterhalt der Beschwerdegegnerin für die Zeit vom 6. Januar 2022 bis zum 31. Oktober 2023 Fr. 1'856.-- und ab November 2023 Fr. 1'462.--. Zudem seien die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren vollumfänglich der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen und sie sei zu verpflichten, ihm für das zweitinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 10'000.-- zu bezahlen.  
 
D.b. Mit Verfügung vom 6. August 2024 wies der Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung das Gesuch des Beschwerdeführers, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, ab.  
 
D.c. Vom Bundesgericht dazu eingeladen, sich zur Beschwerde zu äussern, beantragt die Beschwerdegegnerin mit Vernehmlassung vom 5. März 2025 unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen. Zudem ersucht sie sinngemäss um Beizug der Akten der bezirksgerichtlichen Verfahren ZES 2019 329 und ZES 2022 22 sowie der kantonsgerichtlichen Verfahren ZK2 2020 67, ZK2 2023 14 und ZK2 2023 19. Das Kantonsgericht hat mit Schreiben vom 24. Februar 2025 auf eine Stellungnahme verzichtet. Der Beschwerdeführer reichte am 23. März 2025 eine Replik ein, ohne neue Anträge zu stellen. Darauf reagierte die Beschwerdegegnerin am 31. März 2025 mit einer weiteren Eingabe. Das Schreiben wurde dem Beschwerdeführer zur Wahrung des rechtlichen Gehörs zur Kenntnis gebracht.  
 
D.d. Im Übrigen hat sich das Bundesgericht die kantonalen Akten überweisen lassen.  
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Der Streit dreht sich um die Abänderung des Kindes- und Ehegattenunterhalts im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen im Scheidungsverfahren (Art. 276 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 179 Abs. 1 ZGB). Das ist eine Zivilsache (Art. 72 Abs. 1 BGG) vermögensrechtlicher Natur. Die gesetzliche Streitwertgrenze ist erreicht (Art. 74 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 51 Abs. 1 Bst. a und Abs. 4 BGG). Das Kantonsgericht ist eine letzte kantonale Instanz, die als oberes Gericht auf Rechtsmittel hin entschieden hat (Art. 75 BGG). Der angefochtene Entscheid lautet zum Nachteil des Beschwerdeführers (Art. 76 Abs. 1 BGG) und schliesst das kantonale Verfahren ab (Art. 90 BGG). Die dreissigtägige Beschwerdefrist ist eingehalten (Art. 100 Abs. 1 i.V.m. Art. 46 Abs. 2 BGG). Die Beschwerde in Zivilsachen steht somit grundsätzlich offen.  
 
 
1.2. Die Beschwerdegegnerin ersucht den Beizug diverser kantonaler Akten. Das Bundesgericht hat die Akten des Verfahrens betreffend vorsorgliche Massnahmen (ZES 2022 22, ZK2 2023 14 und ZK2 2023 19) bereits von Amtes wegen eingeholt, weshalb dem Antrag der Beschwerdegegnerin insoweit entsprochen wurde. Soweit sie im Übrigen den Beizug der Akten der Eheschutzverfahren vor dem Bezirksgericht (ZES 2019 329) sowie vor dem Kantonsgericht (ZK2 2020 67) verlangt, ist ihr Antrag abzuweisen, da nicht ersichtlich ist, inwiefern diese für die Beurteilung der Beschwerde notwendig wären.  
 
2.  
 
2.1. Massnahmenentscheide, die gestützt auf Art. 276 ZPO ergehen, unterstehen Art. 98 BGG (Urteil 5A_325/2023 vom 5. Oktober 2023 E. 2 mit Hinweis; vgl. BGE 133 III 393 E. 5.1). Demnach kann vorliegend nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden. Auch die Anwendung von Bundesgesetzen prüft das Bundesgericht im Rahmen von Art. 98 BGG nur auf die Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV) hin (Urteil 5A_337/2022 vom 8. November 2022 E. 2.1 mit Hinweis). Zudem kommt eine Berichtigung oder Ergänzung der Sachverhaltsfeststellungen nur infrage, wenn die kantonale Instanz verfassungsmässige Rechte verletzt hat (BGE 133 III 585 E. 4.1). Zum Sachverhalt zählen auch Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten prüft das Bundesgericht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; Rügeprinzip). In der Beschwerde ist klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, inwiefern die angerufenen Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 145 I 121 E. 2.1 in fine mit Hinweis).  
 
2.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die Vorinstanz auf seine während des Berufungsverfahrens erhobene Rüge zum hypothetischen Einkommen der Beschwerdegegnerin hätte eintreten müssen. Er bringt im Wesentlichen vor, die Vorinstanz sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass die wesentlichen Tatsachenbehauptungen bereits in der Berufungsschrift hätten vorgebracht werden müssen, obwohl in familienrechtlichen Verfahren betreffend Kinderbelange neue Vorbringen auch im Rechtsmittelverfahren jederzeit zulässig seien. Dabei verkennt er, dass die Vorinstanz auf seine Vorbringen mangels hinreichender Begründung nicht eingetreten ist. Mit den diesbezüglichen vorinstanzlichen Erwägungen setzt er sich nicht auseinander, weshalb die Beschwerde in dieser Hinsicht den gesetzlichen Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht genügt und darauf von vornherein nicht eingetreten werden kann (s. E. 2.1). Ohnehin würde hierfür jegliche Verfassungsrüge fehlen.  
 
3.  
Der Streit dreht sich zunächst um den dem Beschwerdeführer zugemuteten Vermögensverzehr im Zusammenhang mit den von der G.________ GmbH bezogenen Geldern. 
 
3.1. Grundsätzlich ist der Unterhalt aus dem laufenden Einkommen (Erträge aus Arbeit und Vermögen) zu decken; ausnahmsweise kann auf die Substanz des Vermögens gegriffen werden, wenn die Mittel für die Deckung des Unterhalts sonst nicht ausreichen. Dabei spielt es keine Rolle, ob es um ehelichen, nachehelichen oder Kindesunterhalt geht (BGE 147 III 393 E. 6.1.1 mit Hinweisen). Ob und in welchem Umfang es als zumutbar erscheint, Vermögen für den laufenden Unterhalt einzusetzen, ist anhand sämtlicher Umstände des konkreten Einzelfalls zu beurteilen. Zu diesen Umständen gehören die Bedeutung des anzugreifenden Vermögens, die Funktion und Zusammensetzung desselben sowie das Ausmass des Vermögensverzehrs, und zwar sowohl hinsichtlich des Umfangs als auch der Dauer, aber auch das Verhalten, das zur Herabsetzung der Eigenversorgungskapazität geführt hat (BGE 147 III 393 E. 6.1.2 mit Hinweisen). Zum Verzehr infrage kommt in erster Linie liquides oder relativ einfach liquidierbares Vermögen (BGE 147 III 393 E. 6.1.3). Klassischerweise gilt sodann ein Vermögensverzehr als zumutbar, wenn die Eheleute ihre (gegebenenfalls grosszügige) Lebenshaltung ganz oder teilweise aus ihrem Vermögen finanziert haben (BGE 147 III 393 E. 6.1.5 mit Hinweisen). Die weiteren Beurteilungskriterien sind (naturgemäss) voneinander abhängig und je nach den konkreten Umständen des Einzelfalls von unterschiedlicher Bedeutung. So hat die Grösse des Vermögens Einfluss einerseits auf die Höhe des zumutbaren Vermögensverzehrs und andererseits auf die Höhe des zu deckenden Unterhalts (BGE 147 III 393 E. 6.1.6). Die Grösse des Vermögens und die Höhe des zugemuteten Vermögensverzehrs sind ins Verhältnis zur (voraussichtlichen) Dauer des letzteren zu setzen. Je kürzer die Dauer des zugemuteten Vermögensverzehrs, desto höher kann der monatlich dem Vermögen zu entnehmende Beitrag sein (BGE 147 III 393 E. 6.1.7).  
 
3.2. Die Vorinstanz erwägt zusammengefasst, dem Beschwerdeführer sei im Eheschutzverfahren ein monatliches Einkommen von Fr. 34'385.-- aus der von ihm beherrschten G.________ GmbH angerechnet worden. Der Auftrag des Hauptkunden der G.________ GmbH sei per Ende 2021 ausgelaufen und der Beschwerdeführer habe am 1. Januar 2022 eine Vollzeitstelle bei der H.________ AG angetreten. Von da an habe er ein monatliches Einkommen von Fr. 12'765.75 und ab Januar 2023 ein solches von Fr. 16'676.50 erzielt. Im August 2023 habe er zur I.________ AG gewechselt und dort ein Einkommen von Fr. 15'824.-- erzielt.  
In Bezug auf den Vermögensverzehr führt die Vorinstanz aus, der Beschwerdeführer habe im Jahr 2020 rund Fr. 37'164.-- und im Jahr 2021 rund Fr. 127'778.-- von der G.________ GmbH bezogen. Zudem habe er am 28. März 2022 nur Fr. 19'278.30 des rückerstatteten Verrechnungssteuerbetrages in Höhe von Fr. 28'000.-- an die G.________ GmbH überwiesen und somit von dieser weitere Fr. 8'721.70 bezogen. Es sei unklar, wofür er die bezogenen Gelder verwendet habe. Zudem habe er im Jahr 2021 von der G.________ GmbH Fr. 25'000.-- zugunsten seiner neuen Lebenspartnerin bezogen. Es sei nicht ersichtlich, weshalb ihm aufgrund dieser Vermögensveränderungen ab dem 1. Februar 2022 ein zusätzliches Einkommen angerechnet werden solle, da sie in den Jahren 2020 und 2021 erfolgt seien oder die Dividende des Jahres 2020 beträfen, er ab Januar 2022 in einem Vollzeitpensum für die H.________ AG tätig gewesen sei und mit der G.________ GmbH keinen Umsatz mehr erzielt habe. Eine andere Frage sei, ob er wegen dieser Bezüge zu verpflichten sei, der Beschwerdegegnerin ab Januar 2022 für eine gewisse Zeit weiterhin die im Eheschutzverfahren festgesetzten Unterhaltsbeiträge in der Höhe von Fr. 20'508.--, die erstinstanzlich um Fr. 11'019.-- auf Fr. 9'489.-- herabgesetzt worden seien, aus seinem Vermögen zu bezahlen. Die Vorinstanz hält fest, es sei dem Beschwerdeführer zuzumuten, die Hälfte dieser bezogenen Gelder, mithin rund Fr. 99'330.--, "im Sinne eines Vermögensverzehrs" zur Bestreitung seiner Unterhaltsverpflichtungen zu verwenden, sodass er den um Fr. 11'019.-- höheren Unterhalt während weiteren rund neun Monaten zu leisten habe und ihm deshalb für die Zeit vom 1. Januar bis zum 30. September 2022 ein monatliches Einkommen von Fr. 34'385.-- anstatt nur ein solches von Fr. 12'765.75 anzurechnen sei. 
Weiter erwägt die Vorinstanz, per 31. Dezember 2022 habe sich das liquide Vermögen des Beschwerdeführers auf rund Fr. 627'000.-- belaufen und er habe Schulden gegenüber der G.________ GmbH von ca. Fr. 636'000.-- gehabt. Am 8. November 2023 habe er ein liquides Vermögen von Fr. 383'000.-- gehabt. Die Beschwerdegegnerin habe per 31. Dezember 2022 über ein Reinvermögen von Fr. 507'720.-- verfügt. Unter diesen Umständen sei es dem Beschwerdeführer nicht zuzumuten, aus seinem Vermögen der Beschwerdegegnerin (weitere) monatliche Differenzbeträge von Fr. 11'019.-- zu bezahlen. 
 
3.3. Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz habe die Mittelentnahmen aus der G.________ GmbH in der Höhe von Fr 37'164.--, Fr. 127'778.--, Fr. 8'721.70 sowie Fr. 25'000.-- fälschlicherweise als Vermögen qualifiziert. Bei diesen Beiträgen handle es sich um einen Teil seines Einkommens von der G.________ GmbH, welches ihm im Eheschutzverfahren angerechnet worden sei. Es spiele keine Rolle, in welcher Form er sein Einkommen von der G.________ GmbH bezogen habe. Die Vorinstanz habe ihm zu Unrecht ein Vermögen von Fr. 99'330.-- aus "bezogenen Geldern" zur Bezahlung von Unterhalt ab dem 6. Januar 2022 angerechnet und übersehen, dass es sich dabei um Einkommen handle. Die stillschweigende Annahme der Vorinstanz, wonach er per 6. Januar 2022 über ein Vermögen in Höhe von Fr. 99'330.-- verfügt habe, sei aktenwidrig. Der angefochtene Entscheid sei in sich widersprüchlich, da die Vorinstanz davon ausgehe, dass Vermögen vorhanden sei, um in der ersten Unterhaltsphase Unterhalt zu zahlen, andererseits aber anerkenne, dass der Beschwerdeführer über kein Vermögen verfüge. Es sei willkürlich, dass die Vorinstanz stillschweigend von einem Vermögen in der Höhe der Mittelentnahmen ausgehe. Auch erkläre die Vorinstanz an keiner Stelle, warum ihm aufgrund der Mittelentnahmen aus der G.________ GmbH ein Vermögensverzehr zuzumuten sein solle. Gemäss den in BGE 147 III 393 dargelegten Kriterien sei im vorliegenden Fall ein Vermögensverzehr nicht zumutbar. Die Vorinstanz verfalle in Willkür, indem sie entgegen der Rechtsprechung einen Vermögensverzehr für zumutbar halte.  
 
3.4. Die Beschwerdegegnerin bringt zusammengefasst vor, dass die Vorinstanz zurecht einen Vermögensverzehr in Höhe von Fr. 99'330.-- als zumutbar erachtet habe, und schliesst sich dabei den vorinstanzlichen Erwägungen sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht an.  
 
3.5. Das Gericht ist bei der Frage, ob der Unterhalt ganz oder teilweise aus dem Vermögen zu bestreiten ist, in verschiedener Hinsicht auf sein Ermessen verwiesen (Art. 4 ZGB). Unter Willkürgesichtspunkten greift das Bundesgericht daher in einen vorinstanzlichen Ermessensentscheid nur ein, wenn die kantonale Instanz den Ermessensspielraum über- oder unterschritten oder das Ermessen missbraucht hat und damit zu einem offensichtlich unbilligen, in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken widersprechenden Ergebnis gelangt ist. Missbrauch liegt namentlich vor, wenn die Vorinstanz grundlos von in Lehre und Rechtsprechung anerkannten Grundsätzen abgewichen ist, wenn sie Gesichtspunkte berücksichtigt hat, die keine Rolle hätten spielen dürfen, oder wenn sie umgekehrt rechtserhebliche Umstände ausser Acht gelassen hat. Aufzuheben und zu korrigieren sind ausserdem Ermessensentscheide, die sich als im Ergebnis offensichtlich unbillig, als in stossender Weise ungerecht erweisen (BGE 147 III 393 E. 6.1.8 mit Hinweisen).  
 
3.6.  
 
3.6.1. Weicht ein Gericht von einer konstanten bundesgerichtlichen Rechtsprechung ab, ohne dass hierfür sachlich haltbare Gründe vorliegen, verfällt es in Willkür (BGE 148 III 95 E. 4.1 mit Hinweisen). Das Bundesgericht hat sich im Leitentscheid BGE 147 III 393 E. 6.1 ausführlich zur Anzehrung von Vermögen zur Bestreitung des Unterhalts geäussert und insbesondere die Kriterien dargelegt, unter denen ein Vermögensverzehr im Einzelfall als zumutbar erscheinen kann (s. vorne E. 3.1). Die Vorinstanz hat sich ausführlich dazu geäussert, unter welchen Voraussetzungen ein Vermögensverzehr zur Bestreitung von Unterhaltspflichten im Einzelfall zumutbar erscheinen kann. Insoweit die Vorinstanz es als zumutbar erachtet, den Beschwerdeführer dazu zu verpflichten, die Hälfte der von der G.________ GmbH bezogenen Gelder und mithin rund Fr. 99'330.-- "im Sinne eines Vermögensverzehrs" zur Bestreitung seiner Unterhaltsverpflichtungen zu verwenden, weicht sie jedoch in mehrfacher Hinsicht von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ab.  
 
3.6.2. Zunächst legt die Vorinstanz ihrer Beurteilung die von der G.________ GmbH bezogenen Gelder zu Grunde, anstatt bei der Vermögenssubstanz des Beschwerdeführers anzusetzen. Damit weicht sie von dem Grundsatz ab, dass bei Vermögensverzehr die Vermögenssubstanz für den Unterhalt eingesetzt wird (vgl. BGE 147 III 393 E. 6.1.1). Der Beschwerdeführer beanstandet zu Recht, dass die Vorinstanz implizit von einer vorhandenen Vermögenssubstanz in der Höhe der Mittelentnahmen ausgehe. Es ist unhaltbar, dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer zum Verzehr der Hälfte der bezogenen Gelder verpflichtet und sich dabei in keiner Weise mit der Frage auseinandersetzt, ob diese Mittel als Vermögen bei ihm überhaupt vorhanden sind.  
 
3.6.3. Sodann wendet der Beschwerdeführer zu Recht ein, dass die Vorinstanz an keiner Stelle erkläre, weshalb ihm aufgrund der Mittelentnahmen aus der G.________ GmbH ein Vermögensverzehr zuzumuten sein soll. Die Rechtsprechung verlangt im Zusammenhang mit der Zumutbarkeit eines Vermögensverzehrs eine Beurteilung anhand sämtlicher Umstände des konkreten Einzelfalls (vgl. BGE 147 III 393 E. 6.1.2 mit Verweis auf Urteil 5A_25/2015 vom 5. Mai 2015 E. 3.2). Die vorinstanzliche Einzelfallbeurteilung genügt diesen Anforderungen nicht. Die Vorinstanz beschränkt sich im Wesentlichen auf die pauschale Feststellung, es sei dem Beschwerdeführer zuzumuten, die Hälfte der bezogenen Gelder zur Bestreitung seiner Unterhaltsverpflichtungen in gleicher Höhe wie bis Ende 2021 zu verwenden, obwohl er ab Anfang 2022 über ein substanziell geringeres Einkommen verfügt. Weiter merkt sie an, dass unklar sei, wofür der Beschwerdeführer die bezogenen Gelder verwendet habe, bzw. dass er einen Teil davon für seine neue Lebenspartnerin abgezogen habe. Inwieweit die Vorinstanz diesen Umstand allenfalls im Rahmen der Einzelfallbeurteilung berücksichtigt, geht aus dem angefochtenen Entscheid indessen nicht hervor.  
 
3.6.4. Weiter beschränkt sich die Vorinstanz auch hinsichtlich der Höhe des zumutbaren Vermögensverzehrs in Abweichung von der Rechtsprechung auf die Höhe der bezogenen Gelder, anstatt das anzugreifende Vermögen des Beschwerdeführers zu eruieren (vgl. BGE 147 III 393 E. 6.1.2 und 6.1.6 f.). Gestützt auf die Summe der bezogenen Gelder berechnet sie zwar die Höhe und die Dauer des Vermögensverzehrs. Weshalb die Hälfte der Gelder und mithin Fr. 99'330.-- angezehrt werden sollen, legt sie jedoch nicht dar. Schliesslich müsste es mit der Festsetzung des monatlich dem Vermögen zu entnehmenden Betrags sein Bewenden haben und es besteht kein Raum, dem Beschwerdeführer aufgrund des Vermögensverzehrs trotz eines tatsächlichen Einkommens von Fr. 12'765.75 für neun Monate ein solches von Fr. 34'385.-- anzurechnen. Damit erübrigen sich Erörterungen zu den weiteren Beanstandungen des Beschwerdeführers betreffend die vorinstanzliche Berechnung seines Einkommens in der ersten Unterhaltsphase.  
 
3.6.5. Nach dem Gesagten weicht die Vorinstanz von den in BGE 147 III 393 E. 6.1 dargelegten Kriterien betreffend die Zumutbarkeit eines Vermögensverzehrs ab. Somit verfällt sie in Willkür, wenn sie den Beschwerdeführer allein aufgrund der Geldbezüge aus der G.________ GmbH zu einem Vermögensverzehr verpflichten und ihm für neun Monate die Differenz zu den gemäss Eheschutzentscheid geschuldeten höheren Unterhaltsbeiträgen aufrechnen will.  
 
3.7. Soweit die Vorinstanz den Beschwerdeführer verpflichtet, die Hälfte der von der G.________ GmbH bezogenen Gelder und mithin rund Fr. 99'330.-- "im Sinne eines Vermögensverzehrs" zur Bestreitung seiner Unterhaltsverpflichtungen zu verwenden, erweist sich die Beschwerde als begründet. Der angefochtene Entscheid ist aufzuheben und die Sache zu neuem Entscheid an das Kantonsgericht zurückzuweisen (Art. 107 Abs. 2 BGG). Dieses wird im Sinne der vorstehenden Erwägungen eine neue Unterhaltsberechnung für die erste Unterhaltsphase vom 6. Januar 2022 bis zum 31. Oktober 2023 vorzunehmen haben, ohne dabei die von der G.________ GmbH bezogenen Gelder "im Sinne eines Vermögensverzehrs" zu berücksichtigen.  
 
4.  
Ferner hält der Beschwerdeführer die fehlende Berücksichtigung des Bedarfs von E.________ beim Betreuungsunterhalt für seinen Sohn F.________ für willkürlich. 
 
4.1. Mit dem Betreuungsunterhalt (Art. 285 Abs. 2 ZGB) werden die (indirekten) Kosten abgegolten, welche einem Elternteil dadurch entstehen, dass er aufgrund einer persönlichen Betreuung des Kindes davon abgehalten wird, durch Arbeitserwerb für seinen Lebensunterhalt aufzukommen. Mit anderen Worten soll der Betreuungsunterhalt, obwohl er formell als Anspruch des Kindes ausgestaltet ist, wirtschaftlich dem persönlich betreuenden Elternteil zukommen. Angesichts der spezifischen Anknüpfung und Ausgestaltung des Betreuungsunterhaltes im schweizerischen Recht ist dieser auf der einen Seite vom Bar- und Naturalunterhalt für das Kind und auf der anderen Seite vom ehelichen bzw. nachehelichen Unterhalt gegenüber dem anderen Ehegatten abzugrenzen (BGE 144 III 481 E. 4.3). Sodann wird der Betreuungsunterhalt nach der Lebenshaltungskostenmethode bemessen (BGE 144 III 481 E. 4.1, BGE 144 III 377 E. 7). Dabei ist nach dieser Berechnungsmethode die Differenz zwischen dem Bedarf, für welchen grundsätzlich auf das familienrechtliche Existenzminimum abgestellt wird, und dem erzielten (oder hypothetischen) Nettoeinkommen des betreuenden Elternteils entscheidend (Urteile 5A_378/2021 vom 7. September 2022 E. 8.3.1; 5A_450/2020 vom 4. Januar 2021 E. 4.3).  
 
4.2. Die Vorinstanz verweist bei ihren Ausführungen zum Bedarf von E.________ unter anderem auf das Urteil des Bundesgerichts 5A_882/2014 vom 2. Juli 2015, wonach zwischen Konkubinatspartnern keine gesetzliche Unterhaltspflicht bestehe und sich der Unterhaltsverpflichtete in seiner Bedarfsrechnung nicht anrechnen lassen dürfe, was er für seine neue Partnerin bezahle (E. 2.3.4). Darüber hinaus hält sie fest, dass E.________, die Lebenspartnerin des Beschwerdeführers und Mutter des gemeinsamen Sohnes F.________, nicht erwerbstätig sei. Gestützt auf das Schulstufenmodell sei ihr vor Beginn der obligatorischen Schulpflicht von F.________ auch nicht zuzumuten, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Daher habe der Beschwerdeführer die Kosten von F.________ und dessen Kostenanteile an den gemeinschaftlichen Kosten wie der Miete im Rahmen des Bar- und Betreuungsunterhalts zu übernehmen, wogegen E.________ ihre Kosten (anteile) selbst tragen müsse.  
Die Vorinstanz setzt den monatlichen Bedarf von F.________ auf Fr. 1'048.30 fest und berücksichtigt diesen im Rahmen der Berechnung des Überschusses in der zweiten Unterhaltsphase ab November 2023. Sie geht dabei von einem Grundbetrag in der Höhe von Fr. 400.--, Krankenkassenprämien von Fr. 128.--, einem Wohnkostenanteil von Fr. 500.-- und einem Steueranteil von Fr. 20.30 aus. In Bezug auf den Bedarf von E.________ geht sie von einem Grundbetrag in der Höhe von Fr. 850.-- aus, was dem hälftigen Grundbetrag für ein Konkubinat entspreche. E.________ habe ihren Grundbetrag selbst zu tragen, da sie mit dem Beschwerdeführer im gleichen Haushalt lebe und nicht von Belang sei, ob sie arbeite, objektiv einer Erwerbsarbeit nachgehen könne oder sich an den Kosten des Haushalts tatsächlich beteilige. Zudem habe sie sich an den Wohnkosten des Beschwerdeführers mit Fr. 980.-- sowie an den Kosten der Versicherungen und Kommunikation zu beteiligen. Im Weiteren geht die Vorinstanz davon aus, dass E.________ selbst für ihren Bedarf aufkommen müsse, und lässt diesen bei der Unterhaltsberechnung entsprechend unberücksichtigt. 
 
4.3. Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz vor, dass sie bei der Berechnung des Unterhalts für die zweite Unterhaltsphase ab dem 1. November 2023 nicht berücksichtigt habe, dass seine Lebenspartnerin E.________ mit ihm zusammenwohne und Mutter des gemeinsamen Sohnes F.________ sei. Die Vorinstanz sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass sich E.________ an seinen Wohn- und Haushaltskosten beteiligen müsse. Soweit sich die Vorinstanz auf das Urteil des Bundesgerichts 5A_882/2014 vom 2. Juli 2015 stütze, wonach zwischen Konkubinatspartnern keine gesetzliche Unterhaltspflicht bestehe, habe sie übersehen, dass sich zwischenzeitlich mit der Einführung des Betreuungsunterhalts die Rechtslage geändert habe. Zudem habe die Vorinstanz ihr Ermessen willkürlich angewendet, indem sie in Bezug auf den Grundbetrag von E.________ davon ausgegangen sei, dass es völlig irrelevant sei, ob die Konkubinatspartnerin arbeite oder nicht bzw. sich an den Wohn- und Haushaltskosten beteilige oder nicht.  
In Bezug auf den Betreuungsunterhalt macht der Beschwerdeführer geltend, dass F.________ auf die Betreuung durch E.________ angewiesen sei. Die Vorinstanz habe übersehen, dass E.________ als Mutter des Sohnes F.________ Anspruch auf Betreuungsunterhalt ihm gegenüber habe. Er erbringe den Betreuungsunterhalt, indem er den Grundbetrag, den Wohnkostenanteil und die Krankenkassenkosten von E.________ übernehme. Aus dem Urteil des Bundesgerichts 5A_882/2014 vom 2. Juli 2015 könne nicht abgeleitet werden, dass der Betreuungsunterhalt der Konkubinatspartnerin keine Rolle spiele. Indem die Vorinstanz den Betreuungsunterhalt für E.________ bei der Unterhaltsberechnung nicht berücksichtige, verfalle sie in Willkür. Der Beschwerdeführer moniert, die Vorinstanz habe den Bedarf von E.________ nicht separat ausgeschieden und diesen bei der Überschussberechnung zugunsten der Beschwerdegegnerin nicht berücksichtigt. Die vorinstanzlich festgestellte Unterhaltspflicht führe dazu, dass er in der zweiten Unterhaltsphase für die Zeit ab dem 1. November 2023 den Betreuungsunterhalt für E.________ nicht erbringen könne. Abschliessend konstatiert der Beschwerdeführer, dass der familienrechtliche Notbedarf von E.________, welchen er auf Fr. 2'433.-- (bestehend aus Grundbetrag Fr. 850.--, Wohnkostenanteil Fr. 980.--, Krankenkasse Fr. 403.--, Kommunikation Fr. 75.--, Versicherungen Fr. 25.--, Steueranteil Fr. 100.--) beziffert, bei der Unterhaltsberechnung berücksichtigt werden müsse. 
 
4.4. Die Beschwerdegegnerin schliesst sich im Wesentlichen den vorinstanzlichen Erwägungen an.  
 
4.5.  
 
4.5.1. Soweit der Beschwerdeführer wiederholt vorbringt, dass E.________ als Mutter seines Sohnes F.________ Anspruch auf Betreuungsunterhalt gegenüber dem Beschwerdeführer habe, ist vorab zu präzisieren, dass es sich beim Betreuungsunterhalt um einen Anspruch des Kindes und nicht etwa des betreuenden Elternteils handelt (s. vorne E. 4.1). Zudem irrt der Beschwerdeführer, wenn er meint, dass mit der Einführung des Betreuungsunterhalts im Rahmen der auf den 1. Januar 2017 in Kraft getretenen Kindesunterhaltsrevision (AS 2015 4299) eine gesetzliche Unterhaltspflicht zwischen Konkubinatspartnern eingeführt worden sei bzw. sich die Grundsätze zur Bedarfsberechnung im Rahmen eines Konkubinats geändert hätten (vgl. in Bezug auf den Grundbetrag: BGE 144 III 502 E. 6.5 f.).  
 
4.5.2. Zunächst beanstandet der Beschwerdeführer den vorinstanzlichen Entscheid hinsichtlich der Festsetzung einzelner Bedarfspositionen seiner Konkubinatspartnerin E.________. In Bezug auf die Kostenbeteiligung im Konkubinat begnügt er sich mit der pauschalen Behauptung, dass sich E.________ nicht an den Wohn- und Haushaltskosten beteiligen müsse. Weiter wirft er der Vorinstanz im Zusammenhang mit ihren Ausführungen zum Grundbetrag von E.________ eine willkürliche Ermessensausübung vor, ohne darzutun, inwiefern Willkür vorliegen soll. Damit genügt der Beschwerdeführer den gesetzlichen Begründungsanforderungen an eine hinreichende Willkürrüge offensichtlich nicht (s. vorne E. 2.1), weshalb auf die Beschwerde in dieser Hinsicht nicht eingetreten werden kann.  
 
4.5.3. Im Übrigen stehen die Vorbringen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit dem Betreuungsunterhalt für F.________. Der Beschwerdeführer beklagt sich im Wesentlichen darüber, dass die Vorinstanz bei der Berechnung des Unterhalts für die zweite Unterhaltsphase ab November 2023 den Bedarf von E.________ nicht berücksichtigt habe. Die Vorinstanz geht davon aus, dass F.________ gegenüber dem Beschwerdeführer einen Anspruch auf Betreuungsunterhalt hat (s. vorne E. 4.2). In Bezug auf die Kosten (-anteile) und Bedarfspositionen von E.________ führt die Vorinstanz jedoch lediglich aus, dass sie diese selbst zu tragen habe. Soweit sie damit zum Ausdruck bringen will, dass die Kosten (-anteile) von E.________ in deren Bedarf zu berücksichtigen sind, ist der angefochtene Entscheid nicht zu beanstanden. Wie der Beschwerdeführer jedoch richtig einwendet, hätte die Vorinstanz den Bedarf von E.________ zunächst separat berechnen und im Rahmen eines allfälligen Betreuungsunterhalts bei der Überschussberechnung berücksichtigen müssen (vgl. Urteil 5A_689/2023 vom 19. August 2023 E. 5.3.3 mit Hinweisen; MAIER/NIDERBERGER/HAMPEL, Die Berechnung von Unterhaltsbeiträgen bei Patchworkfamilien, in: AJP 2019 S. 879 ff., 891). Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Vorinstanz verfalle in Willkür, wenn sie den Betreuungsunterhalt für F.________ bei der Unterhaltsberechnung nicht berücksichtigt, erweist sich die Beschwerde folglich als begründet.  
 
4.6. Die Angelegenheit ist daher in diesbezüglicher Gutheissung der Beschwerde zu neuer Entscheidung an das Kantonsgericht zurückzuweisen (Art. 107 Abs. 2 BGG). Dieses wird im Rahmen der Ermittlung des Betreuungsunterhaltes für F.________ zu prüfen haben, inwieweit E.________ ihren Bedarf aufgrund der Betreuung von F.________ nicht selbst zu decken vermag. Zudem wird es den Betreuungsunterhalt von F.________ nach der Lebenshaltungskostenmethode zu bemessen haben und dabei das familienrechtliche Existenzminimum von E.________ berücksichtigen müssen (vgl. vorne E. 4.1).  
 
5.  
 
5.1. Zusammenfassend ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und Dispositiv-Ziffer 1 des Beschlusses des Kantonsgerichts ist aufzuheben. Die Sache ist zu neuer Entscheidung an das Kantonsgericht zurückzuweisen. Das Kantonsgericht wird auch neu über die Kostenfolgen des kantonalen Verfahrens zu entscheiden haben (Art. 67 und 68 Abs. 5 BGG), weshalb die Sache in antragsgemässer Aufhebung der Dispositiv-Ziffern 2 und 3 des angefochtenen Entscheids auch insoweit an das Kantonsgericht zurückzuweisen ist. Im Übrigen ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.  
 
5.2. Die Rückweisung der Angelegenheit zu neuer Entscheidung gilt im Hinblick auf die Gerichtskosten und die Parteientschädigung unabhängig von den gestellten Anträgen als Obsiegen des Beschwerdeführers (BGE 141 V 281 E. 11.1 mit Hinweis). Da er materiell jedoch mit Bezug auf das Einkommen der Beschwerdegegnerin unterliegt, rechtfertigt es sich vorliegend, die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer zu einem Viertel und der Beschwerdegegnerin zu drei Vierteln aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Ausserdem haben die Parteien die jeweilige Gegenpartei im Umfang ihres Unterliegens zu entschädigen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). Damit hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer im Ergebnis eine reduzierte Parteientschädigung aus-zurichten.  
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Dispositiv-Ziffern 1, 2 und 3 des Beschlusses des Kantonsgerichts Schwyz, 2. Zivilkammer, vom 19. Juni 2024 werden aufgehoben. Die Sache wird im Sinne der Erwägungen zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird auf die Beschwerde nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 10'000.-- werden zu einem Viertel, ausmachend Fr. 2'500.--, dem Beschwerdeführer, und zu drei Vierteln, ausmachend Fr. 7'500.--, der Beschwerdegegnerin auferlegt. 
 
3.  
Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 4'000.-- zu entschädigen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz, 2. Zivilkammer, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 21. Mai 2025 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Bovey 
 
Der Gerichtsschreiber: Baumann