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[AZA 0] 
B 38/01 Vr 
 
II. Kammer 
 
Präsident Lustenberger, Bundesrichter Meyer und Ferrari; 
Gerichtsschreiber Attinger 
 
Urteil vom 21. Juni 2001 
 
in Sachen 
M.________, 1946, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
Schweizerische Eidgenossenschaft, 3003 Bern, Beschwerdegegnerin, vertreten durch die Pensionskasse des Bundes, Bundesgasse 32, 3003 Bern, und diese vertreten durch die Eidgenössische Finanzverwaltung, Rechtsdienst, Bernerhof, 3003 Bern, 
und 
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern 
 
In Erwägung, 
 
dass der 1946 geborene M.________ am 21. Juni 2000 beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Klage gegen die Schweizerische Eidgenossenschaft einreichte mit dem sinngemässen Begehren, die Pensionskasse des Bundes (PKB) sei zu verpflichten, ihm ab 1. Januar 2000 eine ganze Invalidenrente von Fr. 2089.- (anstelle von Fr. 1679. 65) pro Monat auszurichten und wegen der zu tief berechneten Rente für den Zeitraum vom 1. März 1982 bis 31. Dezember 1999 gesamthaft Fr. 39'546.- nachzuzahlen, 
dass das kantonale Gericht die Klage mit Entscheid vom 20. März 2001 abwies, soweit es darauf eintrat, 
dass M.________ sein vorinstanzliches Rechtsbegehren mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde sinngemäss erneuert, 
 
dass sowohl die Eidgenossenschaft als auch das Bundesamt für Sozialversicherung ausdrücklich auf eine (förmliche) Vernehmlassung verzichten, 
dass die Vorinstanz zu Recht insoweit auf die Klage nicht eingetreten ist, als sich diese auf Rentenleistungen vor Mitte 1986 bezog, 
dass nämlich der Beschwerdeführer und die Schweizerische Eidgenossenschaft anlässlich einer Instruktionsverhandlung vor Bundesgericht am 9. Juni 1986 einen Vergleich über den Anspruch auf eine von der Eidgenössischen Versicherungskasse (heute PKB) auszurichtenden Invalidenrente abgeschlossen haben, worauf das Bundesgericht die damalige verwaltungsrechtliche Klage mit Verfügung vom 25. Juni 1986 als durch Vergleich erledigt vom Geschäftsverzeichnis abschrieb, 
 
dass dem gerichtlichen Abschreibungsentscheid - abgesehen von Fällen von Verfahrens- oder Willensmängeln anlässlich des Vergleichs - rechtsprechungsgemäss die gleiche Rechtswirkung zuerkannt wird wie einem Urteil (BGE 114 Ib 78 Erw. 1 mit Hinweisen; AHI 1999 S. 208 Erw. 2b, SZS 1997 S. 409 f. Erw. 3 und 4, SVR 1996 AHV Nr. 74 S. 223 Erw. 2b und 3a, je mit Hinweisen), 
dass der Beschwerdeführer im letztinstanzlichen Verfahren erstmals sinngemäss einen Grundlagenirrtum geltend macht, indem er dem fraglichen Vergleich nur zugestimmt habe, weil er auf die Richtigkeit des darin festgesetzten versicherten Verdienstes vertraut habe, was falsch gewesen sei, 
dass damit - ohne auf letztere Behauptung näher einzugehen - auf jeden Fall kein wesentlicher Irrtum dargetan ist, bezieht sich doch der geltend gemachte Irrtum nur auf den Beweggrund zum Vergleichsabschluss (Motivirrtum; Art. 24 Abs. 2 OR), während über den im Vergleich klar festgelegten Betrag des versicherten Verdienstes als solchen (Fr. 29'780.- für 1982 bzw. Fr. 37'076.- für 1986) offenkundig kein Irrtum bestehen konnte, 
dass die Vorinstanz überdies zutreffend festgestellt hat, dass der im Zeitpunkt des Vergleichs aktuelle versicherte Verdienst von Fr. 37'076.- insofern auch für den anschliessenden Zeitraum verbindlich blieb und vom Sozialversicherungsgericht nicht überprüft werden kann, als die Vorsorgeeinrichtung auf dieser feststehenden betraglichen Grundlage die jeweiligen teuerungsbedingten Anpassungen vorzunehmen hatte, wobei vom Beschwerdeführer selber nicht geltend gemacht wird, diese Erhöhungen von Invalidenrente und versichertem Verdienst seien nicht korrekt erfolgt, 
dass die offensichtlich unbegründete Verwaltungsgerichsbeschwerde im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt wird, 
erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
 
II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherung 
 
 
zugestellt. 
Luzern, 21. Juni 2001 
 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der II. Kammer: 
 
Der Gerichtsschreiber: