Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5C.84/2005 /bnm
Urteil vom 21. Juni 2005
II. Zivilabteilung
Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichter Marazzi,
Gerichtsschreiber von Roten.
Parteien
B.________(Ehefrau),
Beklagte und Berufungsklägerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Viktor Rüegg,
gegen
K.________ (Ehemann),
Kläger und Berufungsbeklagten,
vertreten durch Rechtsanwalt Sepp Habermacher,
Gegenstand
Abänderung des Scheidungsurteils,
Berufung gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern, II. Kammer, vom 31. Januar 2005.
Sachverhalt:
A.
B.________ (Ehefrau), Jahrgang xxxx, und K.________ (Ehemann), Jahrgang xxxx, heirateten am xxxx. Sie wurden Eltern der Kinder S.________, geboren am xxxx, und T.________, geboren am xxxx. Der Ehemann betrieb eine Carrosseriespenglerei. 1994 erlitt er bei einer Auffahrkollision ein Schleudertrauma. Unfallbedingt musste er seine Arbeitstätigkeit einschränken und konnte sich nur mehr stundenweise mit der Leitung der von ihm 1995 gegründeten A.________ GmbH befassen. Er nahm an Eingliederungs- und Umschulungsmassnahmen teil und bezog während dieser Zeit (ab 1. August 1996) IV-Taggelder und eine Erwerbsunfähigkeitsrente der Rentenanstalt. Die Ehegatten B.________ und K.________ trennten sich im September 1996.
Auf Klage der Ehefrau schied das Amtsgericht Luzern-Land die Ehe. Es genehmigte die Vereinbarung der Ehegatten über die Nebenfolgen der Ehescheidung und verpflichtete den Ehemann zur Zahlung von monatlichen Unterhaltsbeiträgen für die Kinder von je Fr. 1'100.-- (zuzüglich Zulagen) und für die Ehefrau von Fr. 1'000.-- bis 31. Dezember 2006, von Fr. 500.-- bis 31. Dezember 2010 und von Fr. 250.-- bis 31. Dezember 2012 (Urteil vom 17. Juni 1997). Die Ehefrau reichte dagegen Appellation ein, der sich der Ehemann anschloss. Durch Rückzug der Appellation konnte das Verfahren als erledigt abgeschrieben werden (Entscheid vom 16. Februar 1998).
K.________ (Ehemann) ist heute wieder verheiratet und hat mit seiner zweiten Ehefrau einen Sohn namens N.________, geboren am xxxx.
B.
Am 7. Oktober 1998 machte K.________ (Ehemann) ein Verfahren auf Abänderung des Scheidungsurteils rechtshängig. Das Amtsgericht Luzern-Land wie auch das Obergericht (II. Kammer) des Kantons Luzern - auf Appellation des Klägers und Anschlussappellation der Beklagten - hiessen die Abänderungsklagebegehren teilweise gut (Urteile vom 22. Oktober 2003 und vom 31. Januar 2005).
Das Obergericht setzte die monatlichen Unterhaltsbeiträge für die beiden Kinder neu fest auf je Fr. 1'100.-- unter Anrechnung der IV-Kinderrenten von je Fr. 643.-- bzw. Fr. 518.-- (7. Oktober 1998 bis 30. November 2001 bzw. 1. Dezember 2001 bis 31. Juli 2003), auf je den Betrag der IV-Kinderrente (1. August 2003 bis 30. April 2005) und auf je Fr. 250.-- zuzüglich IV-Kinderrenten (ab 1. Mai 2005). Den Unterhaltsbeitrag für die Beklagte beliess das Obergericht zunächst unverändert bei Fr. 1'000.-- (bis 30. November 2001), setzte ihn herab auf Fr. 300.-- (Dezember 2001) und hob ihn schliesslich auf (bis 30. April 2005). Für die Zeit ab 1. Mai 2005 bis 31. Dezember 2006 setzte es den Unterhaltsbeitrag auf Fr. 500.-- herab und bestätigte für den Rest der Beitragszeit das Scheidungsurteil (Dispositiv-Ziff. 1.1 des Urteils vom 31. Januar 2005).
Das Amtsgericht wie auch das Obergericht behielten zu Gunsten der Beklagten ein Nachklagerecht vor, weil dem Kläger Ansprüche in unbekannter Höhe gegen die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers zustünden (E. 3.6 S. 13 bzw. E. 4.1.2 S. 7 f.). Der obergerichtliche "Rektifikationsvorbehalt" lautet wie folgt: "Die in Ziff. 1 genannten Unterhaltsbeiträge basieren auf den unter Erwägung 4.7 aufgeführten Einkommens-Zahlen des Klägers, wobei bis Ende 2001 Fr. 688.-- als Erwerbsausfallentschädigung von der Haftpflichtversicherung eingerechnet sind. Soweit dem Kläger Versicherungsleistungen von der V.________ ausgerichtet werden, die ein höheres Einkommen als das genannte zur Folge haben, hat die Beklagte Anspruch darauf, dass die vom Kläger ab 1. Januar 2002 an sie persönlich zu leistenden Unterhaltsbeiträge bis zum im Scheidungsurteil vom 17. Juni 1997 festgelegten Betrag erhöht werden. Die Beklagte wird hiermit ermächtigt, von der V.________ diesbezügliche Auskünfte einzuholen" (Dispositiv-Ziff. 1.2 des Urteils vom 31. Januar 2005).
C.
Mit eidgenössischer Berufung beantragt die Beklagte, die kantonalen Urteile - mit Ausnahme der angeordneten Beistandschaft für die beiden Kinder - aufzuheben und die Abänderungsklage abzuweisen. Sie ersucht um unentgeltliche Rechtspflege. Das Obergericht schliesst auf Abweisung der Berufung, soweit darauf einzutreten sei. Eine Berufungsantwort ist beim Kläger nicht eingeholt worden. Die gleichzeitig gegen das nämliche Urteil erhobene staatsrechtliche Beschwerde der Beklagten hat die II. Zivilabteilung des Bundesgerichts mit Urteil vom heutigen Tag abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden konnte (5P.98/2005).
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 7a des Schlusstitels zur ZGB-Revision von 1998/2000 erfolgt die Abänderung des Scheidungsurteils, das unter dem bisherigen Recht rechtskräftig geworden ist (vgl. Abs. 2), nach den Vorschriften des früheren Rechts unter Vorbehalt der Bestimmungen über die Kinder und das Verfahren (Abs. 3). Die Abänderung von Unterhaltsbeiträgen für die Kinder beurteilt sich somit nach geltendem Recht (BGE 128 III 305 E. 2a S. 307) und ist zulässig bei "erheblicher Veränderung der Verhältnisse" (Art. 134 Abs. 2 i.V.m. Art. 286 Abs. 2 ZGB), die insbesondere in einer Verminderung der finanziellen Leistungsfähigkeit des beitragspflichtigen Elternteils bestehen kann (z.B. Urteil des Bundesgerichts 5C.78/2001 vom 24. August 2001, E. 2, in: FamPra.ch 2002 S. 416 ff.). Für die Abänderung der Unterhaltsbeiträge an die geschiedene Ehefrau gelten hingegen die ZGB-Bestimmungen von 1907/1912. Gemäss aArt. 153 ZGB ist die Aufhebung oder Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge unter anderem dann zulässig, "wenn die Vermögensverhältnisse des Pflichtigen der Höhe der Rente nicht mehr entsprechen" (Abs. 2). Nach ständiger Rechtsprechung muss die Veränderung der Verhältnisse erheblich, dauernd und unvorhersehbar sein (BGE 96 II 301 Nr. 41; 117 II 211 E. 5a S. 217 und 359 E. 3 S. 363; 118 II 229 E. 3 S. 232 ff.).
2.
Die Beklagte bestreitet die geschilderten Voraussetzungen für die Annahme veränderter Verhältnisse in mehrfacher Hinsicht:
2.1 Die Beklagte wendet ein, im Zeitpunkt der Ehescheidung hätten die Haftpflichtansprüche aus dem Unfall von 1994 bereits bestanden. Die jetzige Situation - Anspruch auf eine IV-Rente und Haftpflichtansprüche gegenüber der V.________ - sei nicht nur voraussehbar, sondern bekannt gewesen (S. 11 Ziff. 14a der Berufungsschrift). Das Obergericht hat festgestellt, der Kläger habe im Scheidungszeitpunkt (17. Juni 1997) IV-Taggelder von monatlich Fr. 6'230.-- und eine Erwerbsunfähigkeitsrente von Fr. 1'267.-- bezogen. Erst danach seien die Eingliederungs- und Umschulungsmassnahmen gescheitert, weshalb dem Kläger rückwirkend ab 1. September 1997 eine IV-Rente von zunächst Fr. 1'608.-- und dann von Fr. 1'632.-- zuerkannt worden sei. Die Haftpflichtansprüche gegen den Unfallversicherer hätten bis heute nicht betragsmässig festgesetzt werden können (E. 4.1.1 S. 6 f.).
Grundlage des ehe- und kindesrechtlichen Abänderungsprozesses können - im Unterschied zum Rechtsmittel der Revision - nur echte Noven sein, d.h. Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Zeitpunkt eingetreten oder verfügbar geworden sind, in dem im früheren, durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahren letztmals neue Angriffs- und Verteidigungsmittel vorgebracht werden konnten. Die Praxis anerkennt als "echte" Noven auch Tatsachen, die zwar im früheren Verfahren bereits bestanden haben und der sich darauf berufenden Partei bekannt waren, von dieser aber damals zufolge fehlender Möglichkeit des Beweises nicht geltend gemacht worden sind (vgl. Hausheer/Kocher, in: Handbuch des Unterhaltsrechts, Bern 1997, N. 11.46 und N. 11.47 S. 591 f.). In diesem Sinn hat die Voraussetzung der Vorhersehbarkeit einer Tatsache, die eine Urteilsabänderung rechtfertigen soll, nicht die Bedeutung, die die Beklagte ihr zumisst. Dass die neue Tatsache vorhersehbar war, ist vielmehr unerheblich, solange ihr nicht schon bei der Festsetzung des Kindesunterhaltsbeitrags zum Voraus Rechnung getragen worden ist (BGE 128 III 305 E. 5b S. 310; Breitschmid, Basler Kommentar, 2002, N. 10 f. zu Art. 286 ZGB). Gleicherweise kommt es für die Scheidungsrente nicht entscheidend auf die Vorhersehbarkeit der Veränderung an, sondern ausschliesslich darauf, ob die künftige Entwicklung mit genügender Sicherheit prognostiziert werden konnte und deshalb schon bei der Festsetzung der Rente berücksichtigt worden ist (BGE 118 II 229 E. 3a S. 232 f.) oder - verkürzt gesagt - ob die Rente mit Blick auf die vorhersehbare Veränderung festgelegt worden ist (Lüchinger/Geiser, Basler Kommentar, 1996, N. 12 zu aArt. 153 ZGB; vgl. auch BGE 131 III 189 E. 2.7.4 S. 199).
In tatsächlicher Hinsicht steht fest, dass bei der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge weder die Ablösung der IV-Taggelder durch eine IV-Rente noch künftige Leistungen der Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers im Scheidungsurteil berücksichtigt worden sind. Die IV-Rentenberechtigung ist rückwirkend ab 1. September 1997 eingetreten und stellt mit Bezug auf das Scheidungsurteil vom 17. Juni 1997 ein echtes Novum dar. Die Ansprüche gegen die Haftpflichtversicherung mögen bereits früher bestanden haben, sind aber bis heute betragsmässig nicht festgelegt. Der Einwand der Beklagten ist insgesamt unbegründet.
2.2 Die Beklagte beruft sich auf den Grundsatz, wonach eine vom Rentenschuldner verschuldete Verschlechterung der Verhältnisse nicht zu berücksichtigen ist, zumal wenn er sie beheben kann. Ob die freiwillige Verminderung der Leistungsfähigkeit in Schädigungsabsicht und mit dem Zweck erfolgt ist, die Aufhebung oder Herabsetzung der Scheidungsrente herbeizuführen, stellt die kantonale Letztinstanz für das Bundesgericht verbindlich fest (BGE 108 II 30 E. 7 S. 32; Bühler/Spühler, Berner Kommentar, 1980, N. 70 zu aArt. 153 ZGB; vgl. auch BGE 128 III 4 E. 4a S. 5). Das Obergericht hat ausführlich begründet, dass und weshalb dem Kläger im Zusammenhang mit der Geltendmachung seiner Ansprüche gegen die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers kein Rechtsmissbrauch, namentlich keine Verzögerungstaktik vorgeworfen werden könne. Eine absichtliche Verminderung seiner finanziellen Leistungsfähigkeit liege nicht vor (E. 4.1.2 S. 7). Die gegenteiligen Behauptungen der Beklagten (S. 11 ff. Ziff. 14b der Berufungsschrift) richten sich gegen die Tatsachenfeststellung und Beweiswürdigung des Obergerichts und sind damit unzulässig. In diesem Punkt erhebt die Beklagte auch keine zulässigen Sachverhaltsrügen (Art. 63 f. OG). Auf ihre Vorbringen kann nicht eingetreten werden (Art. 55 Abs. 1 lit. c OG; BGE 130 III 102 E. 2.2 S. 106, 136 E. 1.4 S. 140 und 353 E. 2.2.3 S. 361).
2.3 Eine aufgehobene oder herabgesetzte Scheidungsrente kann nachträglich nicht mehr neu festgelegt oder erhöht werden (BGE 120 II 4 E. 5d S. 5). Der Grundsatz bereitet Schwierigkeiten, wenn die Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse auf Seiten des Rentenschuldners zwar erheblich ist und über längere Zeit andauert, der endgültige Charakter der Veränderung aber trotzdem noch nicht feststeht. Lehre und Rechtsprechung behelfen sich in derartigen Fällen mit einem Wiederherstellungs- oder Wiedererhöhungsvorbehalt. Ist mit Bestimmtheit oder grosser Wahrscheinlichkeit vorauszusehen, dass die frühere Leistungsfähigkeit des Rentenschuldners wieder aufleben könnte, darf das Abänderungsurteil mit der Klausel versehen werden, wonach die aufgehobene oder herabgesetzte Scheidungsrente bis zum im Scheidungsurteil festgesetzten Betrag wieder hergestellt oder erhöht wird, wenn und soweit auch die frühere Leistungsfähigkeit des Rentenschuldners wieder eintritt. Über die Erfüllung dieser Bedingung entscheidet im Streitfall das Abänderungsgericht (BGE 51 II 12 Nr. 3; Bühler/Spühler, N. 78 zu aArt. 153 ZGB; gl.M. Lüchinger/Geiser, N. 11 und N. 13 zu aArt. 153 ZGB; Hinderling/Steck, Das schweizerische Ehescheidungsrecht, 4.A. Zürich 1995, S. 361 bei/in Anm. 7).
Entgegen der Darstellung der Beklagten findet der obergerichtliche Rektifikationsvorbehalt gemäss Dispositiv-Ziff. 1.2 seine Grundlage im materiellen Recht. Die getroffene Lösung ist vernünftig und hat für die Beklagte als Rentengläubigerin den Vorteil, dass die herabgesetzte und zeitweise aufgehobene Scheidungsrente wieder erhöht bzw. hergestellt werden kann, falls die unfallbedingte Erwerbseinbusse auf Seiten des Klägers als Rentenschuldner durch Leistungen der Haftpflichtversicherung ausgeglichen werden sollte. Dem Nachteil, dass die Beklagte im Streitfall erneut den Prozessweg beschreiten muss, hat das Obergericht insofern genügend Rechnung getragen, als der Beklagten ein Auskunftsrecht gegenüber der leistungspflichtigen Haftpflichtversicherung gewährt worden ist. Dadurch vermindert sich ihr Prozessrisiko. Wo die Scheidungsrente - wie hier - wegen Verschlechterung der wirtschaftliche Verhältnisse auf Seiten des Rentenschuldners abgeändert wird, ist das vorbehaltene Wiederaufleben der Scheidungsrente sachgerecht und nicht mit Nachteilen verbunden, die den Parteien unzumutbar wären (vgl. dazu Lüchinger/Geiser, a.a.O.). Das Anbringen des Rektifikationsvorbehalts widerspricht auch nicht dem Urteil des Bundesgerichts 5P.226/2001 vom 9. August 2001 betreffend vorsorgliche Massnahmen im Abänderungsprozess der Parteien. Unter Hinweis auf die strengen Voraussetzungen für eine vorsorgliche Abänderung des Scheidungsurteils (E. 2a S. 4 f.) hat das Bundesgericht Willkür bejaht, weil das Obergericht die Unterhaltsbeiträge in erheblichem Umfang vorsorglich herabgesetzt hatte, obwohl die wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers, namentlich mit Blick auf die Ansprüche gegen die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers noch nicht restlos geklärt waren (E. 2b S. 6 f.). Gerade diesem Umstand hat das Obergericht nun aber mit seinem Rektifikationsvorbehalt angemessen Rechnung getragen. Die gegenteiligen Vorbringen der Beklagten sind nicht stichhaltig (S. 10 f. Ziff. 14 und S. 13 ff. Ziff. 15 der Berufungsschrift).
Kann der obergerichtliche Rektifikationsvorbehalt im Abänderungsurteil nicht beanstandet werden, erweist sich die Aktenwidrigkeitsrüge der Beklagten gegenüber der tabellarischen Darstellung des klägerischen Einkommens auf S. 14 f. des angefochtenen Urteils als unbegründet (S. 9 Ziff. 13 der Berufungsschrift). Die Ansprüche des Klägers gegen die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers bleiben späterer Beurteilung vorbehalten und sind deshalb nicht schon heute als Entschädigungsleistungen, die der Kläger bis anhin gar nicht erhält, zu seinem Einkommen zu rechnen. Die Berücksichtigung der unfallbedingten Erwerbseinbusse ist deshalb nicht aktenwidrig. Es kann der Beklagten auch nicht beigepflichtet werden, dass der Kläger diesbezüglich keine dauerhafte Veränderung seiner Leistungsfähigkeit nachgewiesen habe. Das Obergericht hat vielmehr zu Recht angenommen, die unfallbedingte Erwerbseinbusse sei nicht bloss vorübergehend, sondern dauernd, wenn auch nicht endgültig (E. 4.1.2 S. 7). Bereits im Zeitpunkt der Klageeinreichung waren rund vier Jahre verstrichen, ohne dass mit der Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers eine Einigung hätte gefunden werden können, und die Tatsache, dass nach bald sieben Jahren seit der Klageeinleitung immer noch keine abschliessende Lösung gefunden werden konnte, bestätigt die Richtigkeit der obergerichtlichen Annahme, die Schadensregulierung werde noch Jahre dauern. Da die Dauerhaftigkeit der unfallbedingten Erwerbseinbusse "nach menschlichem Ermessen" beurteilt und damit als Rechtsfrage behandelt wird (BGE 96 II 301 E. 3 und 4 S. 302 f.; 120 II 4), kommt dem angerufenen Art. 8 ZGB keine Bedeutung zu (BGE 127 III 248 E. 3a S. 253). Die Berufung bleibt auch in diesem Punkt erfolglos (S. 9 f. Ziff. 13 der Berufungsschrift).
2.4 Schliesslich wendet sich die Beklagte gegen die obergerichtliche Beurteilung der ehe- und kindesrechtlichen Beistandspflicht der zweiten Ehefrau des Klägers (Art. 159 Abs. 3 und Art. 278 Abs. 2 ZGB ). Die zweite Ehefrau sei gesund und müsse deshalb einer vollzeitlichen Erwerbstätigkeit nachgehen, zumal der Kläger zu Hause den rund dreijährigen N.________ betreuen könne, sei er doch zu 80 % arbeitsunfähig. Es sei der zweiten Ehefrau deshalb ein Einkommen von Fr. 4'400.-- (Vollpensum) anzurechnen und nicht bloss ein Einkommen von Fr. 1'000.-- (Teilpensum von gut 20 %), wie es das Obergericht für angemessen erklärt habe (S. 15 f. Ziff. 16 der Berufungsschrift). Die obergerichtliche Anrechnung eines hypothetischen - in der Höhe des früher tatsächlich erzielten - Einkommens von monatlich Fr. 1'000.-- (E. 4.5.1 S. 11 ff. des angefochtenen Urteils) kann indessen nicht beanstandet werden:
Zum einen sind die Ausführungen der Beklagten widersprüchlich. Andernorts geht sie davon aus, dass die erneute Eheschliessung des Klägers und die Geburt seines Sohnes N.________ für die Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Klägers ohne ausschlaggebende Bedeutung sei (S. 10 Ziff. 13 der Berufungsschrift). Sie stimmt insoweit der obergerichtlichen Feststellung zu, die Verschlechterung der Leistungsfähigkeit des Klägers sei nicht primär wegen seiner Wiederverheiratung eingetreten (E. 4.5.1 S. 12). Unter dieser Voraussetzung aber kann von der zweiten Ehefrau des Klägers keine Erhöhung ihrer Erwerbstätigkeit gefordert werden. Ihre Pflicht, dem Kläger die Bezahlung der Scheidungsrente an die erste Ehefrau und des Unterhaltsbeitrags an die vorehelichen Kinder zu ermöglichen, besteht nicht, wenn die Unterhaltsleistungen auch ohne Wiederverheiratung nicht mehr möglich gewesen wären (allgemein: Hausheer/Reusser/Geiser, Berner Kommentar, 1999, N. 43 zu Art. 159 ZGB; für die Scheidungsrente: Urteil 5C.18/1992 vom 19. November 1992, E. 3b/bb, in: ZR 93/1994 Nr. 6 S. 24 f.; Epiney-Colombo, La modification des prestations d'entretien selon l'ancien droit du divorce, FamPra.ch 2001 S. 631 ff., S. 642 bei Anm. 78).
Zum anderen ist der Einwand der Beklagten auf Grund der tatsächlichen Feststellungen des Obergerichts unbegründet. Auch dem Kläger hat das Obergericht ein monatliches Einkommen von Fr. 1'000.-- angerechnet, zumal er gemäss Abklärungsbericht unter günstigen Arbeitsbedingungen ein Teilzeitpensum von einem halben Tag versehen könnte (E. 4.3 S. 9 f.). Entgegen der Annahme der Beklagten kann der Kläger deshalb nicht den ganzen Tag der Betreuung seines Sohnes obliegen, so dass seine zweite Ehefrau einer vollzeitlichen Erwerbstätigkeit nachgehen könnte. Wird weiter berücksichtigt, dass N.________ erst dreieinhalb Jahre alt ist und deshalb naturgemäss besonders der Betreuung durch die Mutter bedarf, kann dem Obergericht insgesamt keine rechtsfehlerhafte Ausübung des Ermessens vorgeworfen werden, das ihm im Abänderungsprozess zugestanden hat (Art. 4 ZGB; BGE 108 II 30 E. 8 S. 32).
2.5 Aus den dargelegten Gründen muss die Berufung der Beklagten abgewiesen werden, soweit darauf eingetreten werden kann.
3.
Bei diesem Verfahrensausgang wird die Beklagte kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG). Die vorstehenden Erwägungen verdeutlichen, dass das obergerichtliche Urteil den von Lehre und Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen entspricht. Die Berufungsanträge konnten daher von Beginn an keinen Erfolg haben. In Anbetracht dessen muss das Gesuch der Beklagten um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen werden (Art. 152 Abs. 1 OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Das Gesuch der Beklagten um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird der Beklagten auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und der Obergericht des Kantons Luzern, II. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 21. Juni 2005
Im Namen der II. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: