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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
I 30/05 
 
Urteil vom 21. Juni 2005 
IV. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Ursprung; Gerichtsschreiber Fessler 
 
Parteien 
K.________, 1945, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hardy Landolt, Abläschstrasse 88, 8750 Glarus, 
 
gegen 
 
IV-Stelle Glarus, Zwinglistrasse 6, 8750 Glarus, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Verwaltungsgericht des Kantons Glarus, Glarus 
 
(Entscheid vom 14. Dezember 2004) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Der 1945 geborene K.________ ersuchte im August 2002 die Invalidenversicherung um eine Rente. Mit Verfügung vom 16. September 2003 und Einspracheentscheid vom 24. Oktober 2003 lehnte die IV-Stelle Glarus das Leistungsbegehren ab. 
B. 
Die Beschwerde des K.________ wies das Verwaltungsgericht des Kantons Glarus mit Entscheid vom 14. Dezember 2004 ab. 
C. 
K.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem hauptsächlichen Rechtsbegehren, der kantonale Gerichtsentscheid sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass er Anspruch auf eine Dreiviertelrente, eventualiter eine halbe Invalidenrente habe. Im Weitern sei ihm die unentgeltliche Verbeiständung zu gewähren. 
 
Die IV-Stelle stellt keinen Antrag zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Das kantonale Gericht hat zum streitigen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung erwogen, der Versicherte habe vor Eintritt des Gesundheitsschadens nach dem Unfall vom 31. August 2001 den Sommer über in der Schweiz Gelegenheitsarbeiten ausgeführt und sich den Winter über in Südamerika als Bauer betätigt. Diese gewohnte Lebensweise hätte er nach seinen eigenen glaubwürdigen Angaben ohne die gesundheitlichen Beeinträchtigungen beibehalten. Er sei daher für die Invaliditätsbemessung als hypothetisch vollzeitlich Erwerbstätiger zu betrachten. In Bezug auf die angeblich selbstständige Tätigkeit als Bauer in Südamerika bestehe keine rechtlich relevante Invalidität. Insbesondere werde ein erhöhter Personalaufwand als Folge des Gesundheitsschadens weder behauptet noch rechtsgenüglich dargetan. Mit den im Sommer in der Schweiz ausgeübten Gelegenheitsarbeiten habe der Versicherte durchschnittlich Fr. 22'000.- verdient. Dieser Betrag stelle das hypothetische Valideneinkommen dar, da er überwiegend wahrscheinlich als Gesunder sich voraussichtlich dauernd mit solch bescheidenen Einkünften begnügt hätte. Beim Invalideneinkommen sei von einer Arbeitsfähigkeit von 100 % für körperlich leichtere Tätigkeiten auszugehen. Aufgrund der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung 2002 des Bundesamtes für Statistik (LSE 02) könnte somit der Versicherte unter Berücksichtigung eines leidensbedingten und dem Alter Rechnung tragenden Abzugs von 15 % ein Einkommen von Fr. 46'480.- erzielen (12 x Fr. 4557.- x 0,85; vgl. LSE 02 S. 43 sowie BGE 124 V 322 Erw. 3b/aa und BGE 126 V 75). Aus einem Valideneinkommen von Fr. 44'000.- und einem Invalideneinkommen von Fr. 46'480.- resultiere keine Invalidität. 
2. 
Nach Auffassung des Beschwerdeführers ist die Invaliditätsbemessung anders vorzunehmen. Da er voraussichtlich seinen «Lebensrhythmus» beibehalten hätte, sei er zu 50 % als selbstversorgender Bauer und zu 50 % als Unselbstständigerwerbender zu betrachten. Als Bauer sei er zu 30 % in seiner Selbstversorgungstätigkeit eingeschränkt. Für diesen Anteil der Erwerbstätigkeit resultiere somit eine Teilinvalidität von 16,65 %. Als Gelegenheitsarbeiter habe er jährlich ein Einkommen von rund Fr. 22'000.- erzielt. Dies sei das Valideneinkommen. Aus der Tätigkeit als selbstversorgender Bauer resultiere kein Verdienst, wenn überhaupt ein geringfügiges Naturaleinkommen. Beim Invalideneinkommen sei von der Unzumutbarkeit der Aufgabe seiner Bauerntätigkeit in Südamerika auszugehen. Die implizit gegenteilige Auffassung der Vorinstanz, wonach er seinen Zweitwohnsitz dort aufzugeben und ein geregeltes Leben in der Schweiz zu führen habe, komme einer indirekten Disziplinierung gleich und stelle eine unverhältnismässige Einschränkung der verfassungsmässig garantierten persönlichen Freiheit bzw. der Wirtschaftsfreiheit dar. Im Weitern seien die Chancen einer Verwertung der verbliebenen Arbeitsfähigkeit auf Grund des Alters und der bisherigen «Berufskarriere» äusserst schlecht. Es sollte daher ein Abzug von 25 % und nicht bloss 15 % vom Tabellenlohn berücksichtigt werden. Nach alledem resultiere für den Anteil der unselbstständigen Erwerbstätigkeit mindestens eine Teilinvalidität von 30 % bis 50%. Der gesamte Invaliditätsgrad liege somit zwischen 46,66 % und 66,66 %. Zu einem ähnlichen Resultat führte im Übrigen die Betätigungsvergleichsmethode für beide Erwerbsbereiche. 
3. 
3.1 In dem zur Publikation in BGE 131 V bestimmten Urteil M. vom 8. März 2005 hat das Eidgenössische Versicherungsgericht entschieden, dass die Reduktion des zumutbaren erwerblichen Arbeitspensums, ohne dass die dadurch frei werdende Zeit für die Tätigkeit in einem Aufgabenbereich nach Art. 5 Abs. 1 IVG (in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung) verwendet wird, für die Methode der Invaliditätsbemessung ohne Bedeutung ist. In Erw. 5.1 hat das Gericht unter anderem ausgeführt: Bei einer hypothetisch (im Gesundheitsfall) lediglich teilerwerbstätigen versicherten Person ohne einen Aufgabenbereich nach Art. 5 Abs. 1 IVG bemisst sich die Invalidität nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs oder einer Untervariante davon (Schätzungs- oder Prozentvergleich, ausserordentliches Bemessungsverfahren: BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V 136 ff. Erw. 2a-c; vgl. auch BGE 114 V 313 Erw. 3a). Das Valideneinkommen ist nach Massgabe der ohne Gesundheitsschaden ausgeübten Teilerwerbstätigkeit festzulegen. Entscheidend ist, was die versicherte Person als Gesunde tatsächlich an Einkommen erzielen würde, und nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte. Wäre sie gesundheitlich in der Lage, voll erwerbstätig zu sein, reduziert sie aber das Arbeitspensum aus freien Stücken, insbesondere um mehr Freizeit zu haben, oder ist die Ausübung einer Ganztagestätigkeit aus Gründen des Arbeitsmarktes nicht möglich, hat dafür nicht die Invalidenversicherung einzustehen (BGE 125 V 157 Erw. 5c/bb mit Hinweisen; ZAK 1992 S. 92 Erw. 4a). Das Invalideneinkommen bestimmt sich entsprechend den gesetzlichen Vorgaben danach, was die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte. Dabei kann das - vom Arzt festzulegende - Arbeitspensum unter Umständen grösser sein als das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung geleistete. 
 
Dem ist beizufügen, dass die seit 1. Januar 2003 im Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) normierten Begriffe der Arbeitsunfähigkeit, Erwerbsunfähigkeit, Invalidität und der Einkommensvergleichsmethode gemäss Art. 6, 7 und 8 Abs. 1 ATSG sowie Art. 16 ATSG nach der bisherigen Rechtsprechung auszulegen und anzuwenden sind (BGE 130 V 343). Ebenfalls hat diese Gesetzesnovelle grundsätzlich nichts an der Gerichtspraxis zur Invaliditätsbemessung nach der gemischten Methode (vgl. dazu BGE 125 V 146) geändert (BGE 130 V 393). 
3.2 Vorliegend kann offen bleiben, ob die Betätigung als Bauer während der Wintermonate erwerblichen Charakter hat (was die Vorinstanz mit dem Hinweis auf BGE 115 V 170 Erw. 9 zumindest zu bezweifeln scheint) und bei der Invaliditätsbemessung zu berücksichtigen ist. Selbst wenn das bejaht und überdies von der Unzumutbarkeit der Aufgabe des Bauerns in Südamerika ausgegangen wird, ergibt sich daraus nichts zu Gunsten des Beschwerdeführers. Unter diesen Annahmen entspricht das Valideneinkommen der Summe aus dem Verdienst mit Gelegenheitsarbeiten in der Schweiz (Fr. 22'000.-) einerseits und dem in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde als geringfügig bezeichneten Naturaleinkommen aus der Tätigkeit als Bauer in Südamerika anderseits. Werden diese Einkünfte auf Fr. 5400.- (180 x Fr. 30.-; vgl. Art. 25 Abs. 1 IVV und Art. 11 AHVV) beziffert, resultiert ein ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erzieltes Einkommen von rund Fr. 27'400.-. Das Invalideneinkommen beträgt mindestens den mit einer halbjährlich im Sommer ausgeübten zumutbaren Tätigkeit realisierbaren Verdienst. Dieser entspricht nach der vorinstanzlichen Berechnung bei einem maximal möglichen Abzug von 25 % mindestens Fr. 20'506.- (6 x Fr. 4557.- x 0,75). Daraus resultiert ein Invaliditätsgrad von rund 25 %, was für den Anspruch auf eine Invalidenrente nicht genügt (Art. 28 Abs. 1 IVG). 
 
Der angefochtene Entscheid ist somit rechtens. 
4. 
Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde als aussichtslos im Sinne von Art. 152 Abs. 1 OG bezeichnet werden muss (BGE 129 I 135 Erw. 2.3.1, 128 I 236 Erw. 2.5.3 mit Hinweis), besteht kein Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne der unentgeltlichen Verbeiständung wird abgewiesen. 
3. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Glarus, der Kantonalen Ausgleichskasse Glarus und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 21. Juni 2005 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber: