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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1P.49/2006 /zga 
 
Urteil vom 21. Juni 2006 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Féraud, Präsident, 
Bundesrichter Aemisegger, 
Ersatzrichterin Geigy-Werthemann, 
Gerichtsschreiberin Schoder. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt 
Dr. Andres Büsser, 
 
gegen 
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau, Staubeggstrasse 8, 8510 Frauenfeld, 
Obergericht des Kantons Thurgau, Promenadenstrasse 12 A, 8500 Frauenfeld. 
 
Gegenstand 
Kosten- und Entschädigungsregelung bei 
Freispruch und Verfahrenseinstellung, 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil 
des Obergerichts des Kantons Thurgau 
vom 6. Oktober 2005. 
 
Sachverhalt: 
A. 
X.________ ist Geschäftsführer der Y.________ Sportwagen MF GmbH in Sirnach. Diese ist Eigentümerin zweier angrenzender Parzellen des Grundbuchs Sirnach. Auf der ersteren betreibt sie einen Garagenbetrieb, die zweite nutzte sie als Abstellplatz für Autos. Diese Nutzung wurde von der Nachbarin A.________ beanstandet, da die abgestellten Autos die Sicht von der zu ihrem Einfamilienhaus führenden Stichstrasse auf den vortrittsberechtigten Verkehr auf der Kantonsstrasse behinderten. Es kam zu einer baupolizeilichen Auseinandersetzung vor der Baufachkommission Sirnach betreffend Massnahmen zur Gewährleistung einer genügend freien Sicht auf den Verkehr auf der Kantonsstrasse. Nachdem A.________ und deren Sohn B.________ am 12. Juli 2001 auf dem Polizeiposten Rickenbach mündlich Anzeige gegen X.________ wegen verschiedener Belästigungen erstattet hatten, reichte B.________ am 18. Juli 2001 beim Bezirksamt Münchwilen Strafanzeige gegen X.________ ein. Mit Eingabe vom 6. August 2001 erhob sodann die politische Gemeinde Sirnach beim Bezirksamt Münchwilen Strafanzeige gegen X.________ gestützt auf § 103 Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes des Kantons Thurgau vom 16. August 1995 (PBG/TG). Mit Anklageschrift vom 1. September 2003 erhob die Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau Anklage gegen X.________ wegen mehrfacher versuchter Nötigung und Widerhandlung gegen das Planungs- und Baugesetz. 
B. 
An der Hauptverhandlung vom 13. Mai 2004 wies die bezirksgerichtliche Kommission Münchwilen die Akten zur Ergänzung der Strafuntersuchung an die Staatsanwaltschaft zurück, insbesondere zwecks Einvernahme der Anzeigeerstatter A.________ und B.________ sowie C.________ je als Zeugen und anschliessender Schlusseinvernahme des Angeklagten. Ein in der Folge von X.________ gestelltes Ausstandsbegehren gegen den Untersuchungsrichter wies der Präsident der Anklagekammer am 24. August 2004 ab. Die ergänzenden Zeugeneinvernahmen fanden am 7. Oktober 2004 statt. 
 
Mit Entscheid vom 20. Januar / 24. Juni 2005 sprach die bezirksgerichtliche Kommission Münchwilen X.________ der mehrfachen vollendeten versuchten Nötigung schuldig und verurteilte ihn zu einer Geldbusse von Fr. 4'000.-, bedingt löschbar nach einer Probezeit von einem Jahr, sowie zu Genugtuungen an A.________ in Höhe von Fr. 500.- und an B.________ in Höhe von Fr. 1'000.-. Im Anklagepunkt der Verletzung des Planungs- und Baugesetzes erklärte sie ihn für nicht schuldig und stellte das Verfahren betreffend diesbezügliche Widerhandlungen wegen Eintritts der Verfolgungsverjährung ein. Die Verfahrenskosten von Fr. 6'093.30 wurden dem Beurteilten auferlegt, was mit dem Ausgang des Verfahrens begründet wurde. 
C. 
Gegen diesen Entscheid führte X.________ Berufung an das Obergericht des Kantons Thurgau. Mit Urteil vom 6. Oktober 2005 stellte dieses das Verfahren wegen Widerhandlung gegen das Planungs- und Baugesetz ein und sprach den Berufungskläger von der Anklage der mehrfachen versuchten Nötigung frei. Die Forderungen der Geschädigten verwies es auf den Zivilweg. Die Kosten der Strafuntersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens von Fr. 6'093.30 auferlegte es dem Berufungskläger, unter Verrechnung mit der ihm für das Berufungsverfahren zugesprochenen Parteientschädigung. Zur Begründung der Kostenauflage erklärte das Obergericht, dem Berufungskläger müsse sittenwidriges und gegen Treu und Glauben verstossendes Verhalten vorgeworfen werden. Da Gründe vorlägen, welche eine Kostenauflage gestützt auf § 58 Abs. 1 des Gesetzes des Kantons Thurgau vom 30. Juni 1970 / 5. November 1991 über die Strafrechtspflege (Strafprozessordnung; StPO/TG) rechtfertigten, stehe dem Berufungskläger für das erstinstanzliche Verfahren keine Parteientschädigung zu. 
D. 
Gegen dieses Urteil hat X.________ am 23. Januar 2006 staatsrechtliche Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht mit den Anträgen, das angefochtene Urteil sei aufzuheben, soweit ihm die Kosten der Strafuntersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens auferlegt wurden und ihm eine Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren verweigert wurde, und die Sache sei zu neuer Beurteilung der gesamten Kosten- und Entschädigungsfolgen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zudem ersucht er um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer rügt Verletzungen der Unschuldsvermutung (Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK), des Willkürverbots (Art. 9 BV) sowie der Begründungspflicht (Art. 29 Abs. 2 BV). 
E. 
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau hat sich nicht vernehmen lassen. Das Obergericht beantragt Abweisung der staatsrechtlichen Beschwerde unter Ergänzung der im angefochtenen Urteil enthaltenen Begründung des Kostenentscheids. Dem Beschwerdeführer wurde Gelegenheit zur Replik gegeben, wovon er mit Eingabe vom 28. März 2006 Gebrauch machte. Die Staatsanwaltschaft und das Obergericht haben sich im zweiten Schriftenwechsel nicht geäussert. 
F. 
Mit Präsidialverfügung vom 20. Februar 2006 wurde der staatsrechtlichen Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkannt. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob auf eine Beschwerde einzutreten ist (BGE 131 II 58 E. 1 S. 60; 130 I 312 E. 1 S. 317; 130 II 65 E. 1 S. 67, je mit Hinweisen). 
1.1 Das angefochtene Urteil ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid, gegen den kein anderes eidgenössisches Rechtsmittel zur Verfügung steht. Die staatsrechtliche Beschwerde ist daher grundsätzlich zulässig (Art. 84 Abs. 2 und Art. 86 Abs. 1 OG). Der Beschwerdeführer ist durch das angefochtene Urteil persönlich betroffen und daher zur staatsrechtlichen Beschwerde legitimiert (Art. 88 OG). Auf die Beschwerde ist daher grundsätzlich einzutreten. 
1.2 Nicht einzutreten ist auf den Antrag des Beschwerdeführers, die Sache sei zu neuer Beurteilung der gesamten Kosten- und Entschädigungsfolgen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die staatsrechtliche Beschwerde ist - von hier nicht vorliegenden Ausnahmen abgesehen - rein kassatorischer Natur (BGE 129 l 129 E. 1.2.1 S. 131 f.; 127 II 1 E. 2c S. 5, je mit Hinweisen). Verlangt der Beschwerdeführer mehr als die Aufhebung des angefochtenen Entscheids, kann auf seine diesbezüglichen Begehren nicht eingetreten werden. Die Rückweisung an die Vorinstanz wäre die Folge einer allfälligen Gutheissung der staatsrechtlichen Beschwerde. 
2. 
Die bezirksgerichtliche Kommission Münchwilen hat die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Verfahrensgebühr von Fr. 900.-- und den gesamten Untersuchungskosten von Fr. 5'193.30, total Fr. 6'093.30, dem Beschwerdeführer auferlegt, nachdem sie das Verfahren betreffend Verletzung des Planungs- und Baugesetzes wegen Verfolgungsverjährung eingestellt und ihn wegen mehrfacher vollendeter versuchter Nötigung schuldig gesprochen hatte. Das Obergericht stellte seinerseits das Verfahren wegen Widerhandlung gegen das Planungs- und Baugesetz ein, erkannte den Beschwerdeführer jedoch der mehrfachen versuchten Nötigung als nicht schuldig und sprach ihn diesbezüglich frei. Die Kosten der Strafuntersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens in Höhe von Fr. 6'093.30 auferlegte es in Übereinstimmung mit der Vorinstanz dem Beschwerdeführer, wobei es die ihm für das zweitinstanzliche Verfahren zugesprochene Parteientschädigung von Fr. 2'500.-- zuzüglich Mehrwertsteuer mit den ihm auferlegten Verfahrenskosten verrechnete. 
3. 
3.1 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts dürfen einem Angeschuldigten bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens nur dann Kosten auferlegt werden, wenn er durch ein unter rechtlichen Gesichtspunkten vorwerfbares Verhalten die Einleitung eines Strafverfahrens veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat. Bei der Kostenpflicht des freigesprochenen oder aus dem Verfahren entlassenen Angeschuldigten handelt es sich nicht um eine Haftung für ein strafrechtliches Verschulden, sondern um eine zivilrechtlichen Grundsätzen angenäherte Haftung für ein fehlerhaftes Verhalten, durch das die Einleitung oder Erschwerung eines Strafverfahrens verursacht wurde (BGE 119 la 332 E. 1b S. 334). Wie das Bundesgericht festgehalten hat, ist es mit Verfassung und Konvention vereinbar, einem nicht verurteilten Angeschuldigten die Kosten dann aufzuerlegen, wenn er in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen eine Verhaltensnorm, die sich aus der Gesamtheit der schweizerischen Rechtsordnung ergeben kann, klar verstossen und dadurch das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat (BGE 119 la 332 E. 1b S. 334; 116 la 162 E. 2a S. 166, je mit Hinweisen). Hingegen verstösst eine Kostenauflage bei Freispruch oder Einstellung des Strafverfahrens gegen den Grundsatz der Unschuldsvermutung, wenn dem Angeschuldigten in der Begründung des Kostenentscheids direkt oder indirekt vorgeworfen wird, er habe sich strafbar gemacht bzw. es treffe ihn ein strafrechtliches Verschulden (BGE 120 la 147 E. 3b S. 155). 
3.2 Die Überbindung von Verfahrenskosten an den Angeschuldigten bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens hat Ausnahmecharakter (BGE 116 la 162 E. 2c S. 171; unpubl. Bundesgerichtsurteil 1P.705/2003 vom 27. Mai 2004, E. 3.5). Dieser Grundsatz wirkt sich auch auf den Umfang der Kostenpflicht aus, indem die Belastung mit Kosten nicht weiter gehen darf, als der Kausalzusammenhang zwischen dem fehlerhaften Verhalten, das dem Angeschuldigten vorgeworfen wird, und den die Kosten verursachenden behördlichen Handlungen reicht (BGE 116 la 162 E. 2d/bb S. 174 f.; 109 la 160 E. 4a S. 163; unpubl. Bundesgerichtsurteil 1P.705/2003 vom 27. Mai 2004, E. 3.5; vgl. ferner Robert Hauser/Erhard Schweri/Karl Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, § 108 Rz. 23; Andreas Donatsch/Niklaus Schmid, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, Zürich 2000, § 42 Rz. 39; Niklaus Oberholzer, Grundzüge des Strafprozessrechts, 2. Aufl., Bern 2005, S. 750). Diese Grundsätze gelten nicht nur für die Auferlegung von Kosten, sondern auch für die Verweigerung einer Entschädigung (BGE 120 la 147 E. 3b S. 155; 116 la 162 E. 2g S. 176; 115 la 309 E. 1a S. 310 f.; unpubl. Bundesgerichtsurteil 1P.506/2003 vom 10. Februar 2004, E. 1.1). 
3.3 Wird eine Kostenauflage oder die Verweigerung einer Parteientschädigung wegen Verletzung des Grundsatzes der Unschuldsvermutung mit staatsrechtlicher Beschwerde angefochten, so prüft das Bundesgericht frei, ob sich aus dem Dispositiv oder aus den Erwägungen des Kostenentscheids ein direkter oder indirekter Vorwurf einer strafrechtlichen Schuld ableiten lässt (BGE 116 la 162 E. 2f S. 175; 115 la 309 E. 1b S. 310 f.). Geht es nicht um den Schutzbereich von Art. 32 Abs. 1 BV bzw. Art. 6 Ziff. 2 EMRK, welche Bestimmungen den guten Ruf des Angeschuldigten gegen den direkten oder indirekten Vorwurf schützen wollen, ihn treffe trotz Freispruch oder Einstellung des Verfahrens eine strafrechtlich relevante Schuld (BGE 114 la 299 E. 2b S. 302), so werden die Voraussetzungen für eine Kostenauflage durch das kantonale Recht umschrieben. In diesem Bereich kommt nur Art. 9 BV zur Anwendung, wonach die betreffenden kantonalen Gesetzesbestimmungen nicht willkürlich angewendet werden dürfen (BGE 116 la 162 E. 2f S. 175 f.; unpubl. Bundesgerichtsurteil 1P.36/2002 vom 29. April 2002, E. 1.1). Willkürlich ist ein Entscheid nicht schon dann, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, sondern erst dann, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 131 I 57 E. 2 S. 61; 129 I 8 E. 2.1 S. 9). Das Bundesgericht hebt einen Entscheid jedoch nur auf, wenn nicht bloss die Begründung des Entscheids, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist (BGE 131 I 57 E. 2 S. 61; 129 I 8 E. 2.1 S. 9; 127 I 54 E. 2b S. 56, je mit Hinweisen). 
 
4. 
Gemäss § 57 Abs. 1 StPO/TG trägt der Staat grundsätzlich die Verfahrenskosten bei Einstellung der Untersuchung und bei Freispruch des Angeklagten. § 58 Abs. 1 StPO/TG sieht vor, dass der Angeschuldigte die Verfahrenskosten ganz oder teilweise selbst zu tragen hat, sofern er einer strafbaren Handlung schuldig erklärt wird oder durch Verletzung gesetzlicher Pflichten Anlass für ein Strafverfahren gegeben oder dessen Durchführung erschwert hat. 
5. 
Der Beschwerdeführer beanstandet, dass ihm das Obergericht die gesamten Kosten der ganzen Untersuchung und des ganzen erstinstanzlichen Verfahrens auferlegt und ihm keine Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren zugesprochen hat. Er sieht hierin eine Verletzung der Unschuldsvermutung. 
5.1 Im Einzelnen rügt der Beschwerdeführer als Verletzung der Unschuldsvermutung, dass das Obergericht hinsichtlich des Vorwurfs der Widerhandlung gegen das Planungs- und Baugesetz nur die Verjährung erwähnt und nicht beachtet habe, dass ihn die bezirksgerichtliche Kommission diesbezüglich für nicht schuldig befunden habe. Dabei übersieht der Beschwerdeführer, dass sich die bezirksgerichtliche Kommission in ihrem Entscheid vom 20. Januar 2005 mit dem Vorwurf der Widerhandlung gegen das Planungs- und Baugesetz nicht materiell befasste, sondern diesbezüglich nur den Eintritt der Verfolgungsverjährung gemäss Art. 103 Abs. 3 PBG/TG feststellte. Dass die bezirksgerichtliche Kommission den Beschwerdeführer in ihrem Dispositiv in diesem Anklagepunkt für nicht schuldig erklärte, ist somit ausschliesslich die Folge der eingetretenen Verjährung. Dass das Obergericht in diesem Anklagepunkt nur das Verfahren einstellte, verletzt die Unschuldsvermutung somit nicht. 
5.2 Eine Verletzung der Unschuldsvermutung rügt der Beschwerdeführer auch hinsichtlich der Feststellung des Obergerichts, der Tatbestand des Missbrauchs einer Fernmeldeanlage sei verjährt. Das Obergericht habe hinsichtlich weiterer allenfalls in Betracht kommender Straftatbestände erklärt, diesbezüglich würde es zusätzlicher Beweiserhebungen bedürfen, und habe ihn mit der Überlegung, solche würden nichts mehr bringen, freigesprochen. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kann diesen Ausführungen des Obergerichts weder direkt noch indirekt ein strafrechtlicher Schuldvorwurf in Bezug auf den ohnehin nicht angeklagten Tatbestand des Missbrauchs einer Fernmeldeanlage entnommen werden. Die Unschuldsvermutung ist somit auch in diesem Punkt nicht verletzt. 
6. 
Der Beschwerdeführer wirft dem Obergericht ferner vor, es habe seine Begründungspflicht verletzt. 
6.1 Das Obergericht räumte in seiner Vernehmlassung ein, die konkrete Begründung des Kostenspruchs sei bedauerlicherweise ausgesprochen kurz ausgefallen. Ergänzend führte es hierzu aus, die im angefochtenen Urteil wiedergegebene Umschreibung des Verhaltens des Beschwerdeführers sei gleichbedeutend wie wenn das Obergericht gesagt hätte, das Verhalten des Beschwerdeführers verstosse gegen die guten Sitten. Der Freispruch vom Vorwurf der Nötigung sei erfolgt, weil der Beschwerdeführer nicht genötigt habe und nicht, weil die ihm vorgeworfenen Sachverhalte nicht ausgewiesen gewesen wären. Hinsichtlich der Widerhandlungen gegen das Planungs- und Baugesetz habe der Beschwerdeführer eine verwaltungsrechtliche Norm schuldhaft verletzt, indem er sich einer behördlichen Verfügung widersetzt habe. 
 
Dem Beschwerdeführer ist Gelegenheit gegeben worden, seine Beschwerde ebenfalls zu ergänzen (Art. 93 Abs. 2 OG), wovon er Gebrauch machte. 
6.2 Aus dem in Art. 29 Abs. 2 BV enthaltenen Anspruch auf rechtliches Gehör ergibt sich für den Richter die Pflicht, seinen Entscheid zu begründen. Der Richter muss wenigstens kurz die wesentlichen Überlegungen darlegen, von denen er sich leiten liess und auf welche sich sein Entscheid stützt, so dass ihn der Betroffene sachgerecht anfechten kann (BGE 126 I 97 E. 2b S. 102, mit Hinweisen). 
6.3 Das Obergericht legte im angefochtenen Urteil zur Begründung seines Kostenentscheids die massgeblichen Bestimmungen der Strafprozessordnung sowie die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Kostenauflage bei Freispruch und Verfahrenseinstellung dar und erklärte, nachdem dem Beschwerdeführer sittenwidriges und gegen Treu und Glauben verstossendes Verhalten vorgeworfen werden müsse, rechtfertige es sich, ihm die gesamten Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens aufzuerlegen und ihm für das erstinstanzliche Verfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen. Diese Ausführungen des Obergerichts würden für sich allein zur Begründung einer Kostenauflage und zur Verweigerung einer Parteientschädigung nicht ausreichen. Betreffend den Anklagepunkt der mehrfachen versuchten Nötigung schilderte das Obergericht jedoch vorgängig das der diesbezüglichen Anklage zugrunde liegende Verhalten des Beschwerdeführers hinreichend detailliert (Urteil S. 22 E. 6a) und bezeichnete dieses Verhalten in seinen folgenden Ausführungen als "höchst unangenehm, äusserst lästig und ärgerlich sowie klar antisozial" (Urteil S. 26 E. 6c). Dass ein solches Verhalten gegen die guten Sitten und damit gegen Art. 41 Abs. 2 OR und Art. 28 ZGB verstösst, ist offensichtlich und war vom Beschwerdeführer zu erkennen, auch wenn das Obergericht die entsprechenden Ausführungen im Zusammenhang mit dem Kostenentscheid nicht ausdrücklich wiederholte. Der dort erfolgte Bezug auf sittenwidriges und gegen Treu und Glauben verstossendes Verhalten darf und muss im Zusammenhang mit der vorherigen Schilderung des weitgehend unbestrittenen Verhaltens des Beschwerdeführers gesehen werden. Die bereits im angefochtenen Urteil enthaltene Begründung des Kostenentscheids ist wohl kurz, vermag jedoch hinsichtlich des Vorwurfs der mehrfachen versuchten Nötigung zu genügen. Eine Verletzung der Begründungspflicht liegt diesbezüglich nicht vor. Ebenso wenig liegt darin ein Verstoss gegen das Willkürverbot. 
6.4 Hinsichtlich des Vorwurfs betreffend Widerhandlung gegen das Planungs- und Baugesetz fehlt es hingegen im angefochtenen Urteil selbst an einer Begründung des Kostenentscheids. Das Obergericht führte in seiner ergänzenden Begründung aus, auch die Strafuntersuchung wegen Widerhandlung gegen das Planungs- und Baugesetz habe der Beschwerdeführer selber zu verantworten. Er habe eine angeordnete Parkplatzsperre missachtet. Dieser Sachverhalt sei ausgewiesen und unbestritten. Der Beschwerdeführer habe eine verwaltungsrechtliche (und nicht eine strafrechtliche) Norm schuldhaft verletzt, indem er sich einer behördlichen Verfügung widersetzte. Die entsprechende Bestrafung sei im Laufe der Strafuntersuchung noch nicht verjährt gewesen. Er habe somit auch diese Kosten kausal verursacht. 
6.5 Diese Begründung des Obergerichts erweckt Bedenken. Die politische Gemeinde Sirnach begründete ihre Strafanzeige vom 6. August 2001 damit, dass der Beschwerdeführer diverse an ihn erlassene Verfügungen missachtet und darin angeordnete Massnahmen unterlassen habe. Sie beantragte daher, der Beschwerdeführer sei gestützt auf § 103 PBG/TG zu büssen. Abs. 1 dieser Vorschrift lautet: 
"Wer als Grundeigentümer, Bauherr oder sonstiger Berechtigter, Projektverfasser, Unternehmer, Bauleiter oder für die Ausführung von Arbeiten Verantwortlicher vorsätzlich oder fahrlässig den Vorschriften dieses Gesetzes oder den gestützt darauf erlassenen Plänen, Vorschriften oder Verfügungen zuwiderhandelt, wird mit Busse bis zu 20'000 Franken bestraft." 
Diese Bestimmung beinhaltet somit eine Strafnorm für die Zuwiderhandlung gegen Bestimmungen des Planungs- und Baugesetzes, somit gegen verwaltungsrechtliche Bestimmungen. Die Bestimmung ist jedoch eine Strafnorm und steht dementsprechend unter der Überschrift "Strafen". Nur wo Bestimmungen des Planungs- und Baugesetzes verletzt worden sind, kommt diese Strafnorm zur Anwendung. Bei einer Bestrafung gemäss § 103 Abs. 1 PBG/TG geht es somit immer um Verstösse gegen verwaltungsrechtliche Normen. Dasselbe gilt, wenn die in § 103 Abs. 3 PBG/TG auf drei Jahre festgelegte Verfolgungsverjährung eingetreten ist. Wenn ausgewiesen und unbestritten wäre, dass der Beschwerdeführer eine angeordnete Parkplatzsperre missachtete, so hätte sich seine Bestrafung auf eine verwaltungsrechtliche Bestimmung des Planungs- und Baugesetzes gestützt. Deren Übertretung konnte wegen Eintritts der Verfolgungsverjährung nicht zur Bestrafung führen. Eine solche verwaltungsrechtliche Norm kann in diesem Fall ohne Verletzung der Unschuldsvermutung auch nicht zur Begründung einer Kostenauflage herangezogen werden. Mit der Begründung des Obergerichts, der Beschwerdeführer habe eine verwaltungsrechtliche Norm schuldhaft verletzt, wird zumindest indirekt der Eindruck erweckt, der Beschwerdeführer habe sich einer Übertretung des Planungs- und Baugesetzes schuldig gemacht. 
7. 
7.1 Das Bundesgericht hebt einen Entscheid im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren nur auf, wenn er sich im Resultat als verfassungswidrig erweist, und nicht schon dann, wenn nur die Begründung unhaltbar ist (vgl. E. 3.3 hiervor). Das Bundesgericht hat somit die Möglichkeit, die Motive des umstrittenen Entscheids zu ersetzen (BGE 124 I 208 E. 4a S. 211; 122 I 257 E. 5 S. 262). Von dieser Möglichkeit ist indessen nur dann Gebrauch zu machen, wenn der massgebliche Sachverhalt aus den Akten hinreichend ersichtlich ist und die rechtliche Situation als klar erscheint (BGE 112 Ia 129 E. 3c S. 135 f.; 106 Ia 310 E. 1b S. 314 f.). 
7.2 Wird ein Angeklagter teilweise freigesprochen, so dürfen ihm dann die gesamten Kosten des Verfahrens auferlegt werden, wenn die ihm zur Last gelegten Handlungen in einem engen und direkten Zusammenhang stehen, und alle Untersuchungshandlungen hinsichtlich jedes Anklagepunkts notwendig waren. Der Beschwerdeführer ist vom Obergericht nicht teilweise freigesprochen worden, sondern es ist gegen ihn zweitinstanzlich überhaupt kein Schuldspruch mehr erfolgt. Angesichts der Zulässigkeit der Kostenauflage hinsichtlich des Anklagepunkts der mehrfachen versuchten Nötigung (vgl. E. 6.3 hiervor) stellt sich die Frage, ob damit auch die Auflage der gesamten Verfahrenskosten begründet werden kann. 
7.3 Die vom Bezirksamt Münchwilen gegen den Beschwerdeführer geführte Strafuntersuchung betraf sowohl die Anzeige der politischen Gemeinde Sirnach wegen Widerhandlung gegen das Planungs- und Baugesetz wie auch diejenige von A.________ und B.________ wegen der vom Beschwerdeführer ausgegangenen Belästigungen. Am 27. August 2002 wurde der Beschwerdeführer vom Untersuchungsrichter zu beiden Anzeigen einvernommen. Aus dem Protokoll geht hervor, dass der Streit um die gewerbliche Nutzung der als Autoabstellplatz dienenden Parzelle sowohl Gegenstand der Auseinandersetzung mit der Baufachkommission Sirnach als auch Grund und Auslöser für das unflätige Verhalten des Beschwerdeführers gegenüber den Nachbarn A. und B.________ war. Auf die Frage des Untersuchungsrichters nach der Ursache der nachbarlichen Auseinandersetzung mit Frau A.________ antwortete der Beschwerdeführer, auf dem betreffenden Grundstück stünden seit zwanzig Jahren Ausstellungsfahrzeuge, und Frau A.________ habe dort keine Wagen mehr sehen wollen (Protokoll S. 2). Im weiteren Verlauf der Einvernahme sprach der Untersuchungsrichter den Beschwerdeführer auf seine Äusserungen gegenüber B.________ an, worauf der Beschwerdeführer antwortete, Herr B.________ habe versucht, "mit dem Recht es so hinzubiegen, dass auf der besagten Parzelle kein Auto hinkommt", und man müsse immer die Ausgangslage anschauen, wobei der Beschwerdeführer sich auf ein Gespräch von Pfingsten 2001 und eine Besprechung mit der Gemeinde bezog (Protokoll S. 7-8). Daraus geht klar hervor, dass die Belästigungen der Nachbarn A. und B.________ und die Widerhandlung gegen das Planungs- und Baugesetz in engem Sachzusammenhang standen. Die von der Staatsanwaltschaft gegen den Beschwerdeführer erhobene Anklage vom 1. September 2003 betraf denn auch sowohl die Vorwürfe der mehrfachen versuchten Nötigung wie auch der Widerhandlung gegen das Planungs- und Baugesetz, wobei der letztere Vorwurf den weitaus kleineren Raum der Anklageschrift ausmachte. In der Folge beurteilten beide kantonalen Instanzen die beiden Anklagepunkte im gleichen Verfahren. 
7.4 Bei dieser Situation erscheint es vertretbar, dass die bezirksgerichtliche Kommission Münchwilen die Verfahrenskosten für die beiden Anklagepunkte nicht ausschied und separat festsetzte, sondern gesamthaft dem im erstinstanzlichen Verfahren im Anklagepunkt der mehrfachen versuchten Nötigung schuldig gesprochenen Angeklagten auferlegte. Entsprechend sah dann das Obergericht, das den Angeklagten in diesem Anklagepunkt freisprach, von einer Kostenaufteilung ab. Eine solche liesse sich auch kaum vornehmen, nachdem die beiden Anklagepunkte im gesamten Verfahren zusammen behandelt worden sind. Der Beschwerdeführer macht denn auch nicht geltend, einzelne Untersuchungshandlungen oder Verfahrensschritte hätten nur den Vorwurf der Widerhandlung gegen das Planungs- und Baugesetz betroffen und hätten kostenmässig ausgeschieden werden können. 
8. 
8.1 Die Auferlegung der gesamten erstinstanzlichen Kosten beanstandet der Beschwerdeführer ferner mit dem Argument, es sei allein von der Staatsanwaltschaft zu vertreten, dass die bezirksgerichtliche Kommission am 13. Mai 2004 kein Urteil habe fällen können, sondern die Akten für eine Ergänzung der Untersuchung an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen habe, wodurch ein zusätzlicher Aufwand entstanden sei. Das Obergericht führte in seiner Vernehmlassung hierzu aus, durch die Rückweisung seien dem Beschwerdeführer keine Mehrkosten entstanden, da die Einvernahmen so oder so hätten durchgeführt werden müssen und die bezirksgerichtliche Kommission mit der Festlegung einer Verhandlungsgebühr von Fr. 900.-- nur eine Verhandlung berücksichtigt habe. 
8.2 Die anlässlich der ersten Hauptverhandlung vom 13. Mai 2004 von der bezirksgerichtlichen Kommission beschlossene Rückweisung an die Staatsanwaltschaft zur ergänzenden Strafuntersuchung zwecks Einvernahme der Anzeigeerstatter sowie einer Zeugin und anschliessender Schlusseinvernahme des Angeklagten erfolgte zur näheren Abklärung des Anklagepunktes der mehrfachen versuchten Nötigung. Es ist nun keineswegs aussergewöhnlich, dass sich im Verlauf des gerichtlichen Verfahrens weitere Abklärungen als notwendig erweisen, wobei es durchaus vorkommen kann, dass dadurch ein zusätzlicher Verteidigungsaufwand erforderlich wird, der unter Umständen nicht erforderlich gewesen wäre, wenn die entsprechenden Abklärungen schon in einem früheren Verfahrensstadium getroffen worden wären. Von besonderen, hier nicht vorliegenden Situationen abgesehen verlangt das Willkürverbot aber nicht, dass solche Kosten ausgeschieden und dem kostenpflichtigen Beurteilten vergütet werden. Der Beschwerdeführer nennt denn auch keine Bestimmung, die ein solches Vorgehen vorschreiben würde. 
9. 
Der Beschwerdeführer macht ferner geltend, die Kosten der Strafuntersuchung von Fr. 3'249.- gemäss Kostenaufstellung vom 16. Januar 2003 könnten ihm zufolge Verjährung nicht auferlegt werden. Er vertritt die Ansicht, bei den Untersuchungskosten handle es sich um Parteikosten der Staatsanwaltschaft, die innert eines Jahres hätten geltend gemacht werden müssen. Diese Ansicht geht fehl. Bei den Untersuchungskosten der Staatsanwaltschaft handelt es sich, anders als bei den vom Beschwerdeführer zitierten Entscheiden des Bundesgerichts, nicht um eine privatrechtliche, sondern um eine öffentlichrechtliche Forderung. Diese unterliegt nicht der einjährigen Verjährungsfrist von Art. 60 Abs. 1 OR. Die Untersuchungskosten sind Teil der Verfahrenskosten, die mit dem Urteil, vorliegend mit dem angefochtenen Urteil des Obergerichts, festgestellt und verlegt werden. Von Verjährung kann diesbezüglich daher keine Rede sein. 
10. 
Zusammenfassend hält der Kostenentscheid des Obergerichts mit der teilweise substituierten Begründung im Ergebnis vor der Verfassung stand. Die staatsrechtliche Beschwerde ist daher im Sinne der Erwägungen abzuweisen. 
 
Gemäss diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens grundsätzlich vom Beschwerdeführer zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG), und es ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 159 Abs. 2 OG). Bei der Festsetzung der Gerichtskosten ist aber zu berücksichtigen, dass das Bundesgericht die Begründung des Obergerichts teilweise substituieren musste. Dem Beschwerdeführer ist deshalb lediglich eine reduzierte Gerichtsgebühr aufzuerlegen. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 
4. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 21. Juni 2006 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: